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Wochenblatt für Pulsnitz, Königsbrück, Radeberg, Radeburg, Moritzburg und Umgegend : 04.04.1883
- Erscheinungsdatum
- 1883-04-04
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Stadt Pulsnitz
- Digitalisat
- Stadt Pulsnitz
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1801270953-188304048
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1801270953-18830404
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1801270953-18830404
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Bestände der Stadt Pulsnitz
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
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Inhaltsverzeichnis
- ZeitungWochenblatt für Pulsnitz, Königsbrück, Radeberg, Radeburg, ...
- Jahr1883
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Fünfimddreikigster Jahrgang 4. April 1883 Mittwoch Amtsötatt des Königlichen Amtsgerichts, sowie des Stadtrathes zu Mulsniß. Buchdruckerei von Ernst Ludwig Förster in Pulsnitz. Verantwortliche Redaction, Druck und Verlag von Paul Weber in Pulsnitz. Geschäftsstelle^ Mr Königsbrück: bei Herrn Kaufm. M. Tschersich. Dresden: Annoncen-Bureaus Haasenstein L Vogler u. Jnvalidendank. Leipzig: Rudolph Moss» von uns unbekannten Finnen und Personen nehmen wir nur gegen Pränumerando-Zahlung durch Briefmarken oder Posteinzahlung auf. Anonyme Annoncen, oder solche, welche Beleidigungen enthalten, werden keinesfalls ausgenommen, mag der Betrag beiliegen oder nicht. LxpkMlON ÜK8 ^Mi8dlLltk8. Erscheint: Mittwoch» und Sonnaden-». Abonnementspreis: <»i»tchUeßIich de« jeder Sonnabend-Nummer beiliegenden SonntagSblatte«) Vierteljährlich I Mk. 26 Pfg. Arrserate werden mit tO Pfennigen für den Raum einer gespaltenen Corpus- zeile berechnet u. sind bis spätestens Dienstags und Freitags Vormittags v Uhr h»er aufzugeben. H'ockenblutt für Pulsnitz, Königsbrültz, Rs-rbrrg, Radeburg, Moritzburg und UmgegeM Kamenz, am 28. März 1883. r ühend nitge- Nrey- war auf denauig- welcher verstand, , welche lchem sie Wirths- für seine zen Gra- !nnäher- c Crnzel- iden wie rung an n tiefsten ercy ^hee den erfuhren udes er- hefteten s er sie ngenden e nahm n, als rde. orhalle, rge — kleine , war hatte m er- Von der Gemeinde Lichtenberg ist beantragt worden, den im Flurbuch mit Nr. 9II bezeichneten steuerfreien Weg, welcher am südwestlichen Ende des Dorfes Lichtenberg von dem Communicationswcge nach Leppersdorf sich in westlicher Richtung nach der Pulsnitz-Radeberger Chaussee abzweigt und zwischen den Parzellen Nr. 507 und 519 des Flurbuchs für Lichtenberg aushört, dessen Fortsetzung bis auf die Pulsnitz-Radeberger Chaussee und über dieselbe hinweg bis auf den parallel derselben i" , Staatswaldung laufenden Waldweg, die sogenannte Neune, von da an den angrenzenden Grundstücksbesitzern zugemeffen ist, als öffentlichen Weg einzuziehen und nur als Privatweg fortbestehen zu lassen. I" Gemäßheit von § 14 Abs. 3 des Gesetzes über die Wegebaupflicht vom 12. Januar 1870 wird dies hiermit öffentlich bekannt gemacht und sind etwaige Widersprüche gegen die beabsichtigte Wegeverwandlung binnen 3 Wochen, vom Erscheinen dieser Bekanntmachung ab gerechnet, bei der Königlichen Amtshauptmannschast Kamenz, 29. März 1883. Königliche Amtshauptmannschast. von Zezschwitz. Nachdem ,, der Pharmaceut Herr Erwin Hugo Eheste!, hier, auf Grund des von ihm vorgelegten Nefähigungszeugmsses als Fleischbeschauer für hiesige Stadt in Pflicht genommen worden ist, so wird dies in Gemäßheit von Z 2 der Bestimmungen über die Anstellung und Verpflichtung von Fleischbeschauern in hiesiger Stadt vom 11. März 1880 hiermit bekannt gemacht. PulSnitz, am 30. März 1883. DerStadtrath. Schubert, Brgrmstr. Königliche Amtshauptmannschast. von Zezschwitz. Wie durch zahlreiche hier eingeqangene Anzeigen bekannt geworden ist, weiden die Bestimmungen, nach Welchen jungen Mannspersonen Unter 17 Jahren UUl> jungen Mädchen vor erfülltem 16. Lebensjahre der Besuch öffentlicher Tanzbelustigungen bei Strafe verboten ist, nicht gehörig beachtet. Unter Hinweis aus die Bekanntmachungen vom 6. April 1880 (Nr. 29 des Amtsblattes vom Jahre 1880) und vom 16. April 1881 (Nr. 33 des Amtsblattes V0IN Jahre 1881) werden die Bestimmunaen, welche folgendermaßen lauten: Jungen Mannspersonen, welche das 17. Lebensjahr noch nickt erfüllt haben, ist die Anwesenheit bei öffentlichen Tanzbelustigungen nicht gestattet und werden Zuwiderhandlungen mit Geldstrafe bis zu 25 Mark bez. entsprechender Haststrase geahndet werden. Jungen Mädchen vor erfülltem 16. Lebensjahre ist der Besuch öffentlicher Tanzbelustigungen auch in Begleitung ihrer Eltern, Vormünder oder Dienstherrschaften unbedingt untersagt. Zuwiderhandlungen dagegen werden mit einer Geldstrafe bis zu 10 Mark bez. entsprechender Haftstrafe, auch den Eltern, Vormündern und Dienst herrschaften gegenüber, bestraft. Schankwirthe, welche junge Mädchen vor erfülltem 16. Lebensjahre bei Gelegenheit von öffentlichen Tanzbelustigungen den Aufenthalt innerhalb ihrer Räumlichkeiten gestatten, verfallen in die Z 140 der Allgemeinen Armenordnung vom 22. November 1840 angedrohte Strafe, welche im Wiederholungs fall auch bis zur Entziehung der Erlaubniß zur Abhaltung öffentlicher Tanzbelnstigungen gesteigert werden kann. Es wird hierbei, zu Vermeidung von Ausflüchten, noch besonders hervorgehoben, daß nicht blos die Gestattung der Thetlnahme am Tanz, sondern auch die des Aufenthalts in den Räumen der Gast- und Schankwirthschaft während der öffentlichen Tanzbelustigungen obiger Strafbestimmung unterliegt; hiermit eingeschärft. Die Polizeiorgane werden angewiesen, darüber strengstens Aufsicht zu führen, daß obige Vorschriften pünktlich befolgt werden, und Zuwiderhandlungen innerhalb ihrer Zuständigkeit unnachsichtlich zu bestrafen. des nt- rk- ln- en ß, t- l- ch die Instandsetzung der öffentlichen Communicationöwege betreffend. Die wegebaupflichtigen Gemeinden und Gutsherrschaften werden bei Vermeidung einer Ordnungsstrafe bis zu 50 Mark hiermit angewiesen, unverzüglich nach Ein tritt geeigneter Witterung die zu ordnungsmäßiger Unterhaltung der öffentlichen Communicationswcge im Frühjahr erforderlichen Arbeiten vorzunehmen und bis zum 1. Mai zu beendigen. Diese Arbeiten bestehen darin, daß das Wasser von den Wegen abgeleitet und der Koth abgezogen wird, die ausgefahrenen Gleise wieder eingeebnet und mit Steinen oder Kies ausgeschültet, auch die sonstigen Vertiefungen in der Fahrbahn ausgeglichen, Abschläge und Schleusen gehörig geräumt und gereinigt und die Gräben in der vorschriftsmäßigen Weite und Tiefe gehoben werden. Soweit nöthig sind außerdem die Wege selbst zu verstcinen und zu Verliesen. Die Gemeindevorstände und Gutsvorsteher haben für gehörige Ausführung dieser Anordnung bei eigener Verantwortung zu sorgen und sofern ihren Erinner ungen nicht Folge geleistet wird, die säumigen Wegebaupflichtigen zur Bestrafung bei der unterzeichneten Amtshauptmannschast anzuzeigen. Kamenz, am 28. März 1883. Königliche Amtshauptmannschast. von Zezschwitz. Zeitereignisse. — Der bienenwirthschaftliche Hauptverei» im Kö nigreich Sachsen, besten Protektor Se. Maj. der König ist, und welcher über 80 Zweigvereine zählt, gedenkt seine Generalversammlung, die achte bei zwanzigjährigem Be stehen, in Großschönau etwa Ende August oder Anfang September zu halten und damit eine kleine Ausstellung zu verbinden. — Der Krankenunterstützungsverein sächsischer Lehrer Hut in seinem 32. Jahresbericht 5—600 weniger l Ausgaben zu verzeichnen, was seinen Grund einestheils in der geringen Anzahl von Krankheitsfällen, anderntheils aber darin hat, daß von jetzt ab die jedesmalige Jahres rechnung definitiv am 31. März schließt, die im April auszuwerfenden Unterstützungen aber nicht, wie bisher geschehen, ins alte Jahr noch mit eingerechnet werden. Die Gesammtsumme der diesjährigen Unterstützungen beträgt deshalb nur 4828 — Nach den Bestimmungen für den L^calverkehr der sächs. Staatseisenbahnen verlängerten sich bisher die Lieferfristen für alle diejenigen Gütersendungen nach und von Leipzig, welche während der Zeit der Leipziger Oster- und Michaelis Messen zur Beförderung aufgegeben wurden, um je 3 Tage. Die königl. General-Direction der sächsischen Staatsbahnen hat nun jetzt beschlossen, diese verlängerte Lieferfrist für die Zukunft in Wegfall zu bringen. — Wie eine Resolution der königl. Generaldirektion unserer Staatseisenbahnen vom 20 Januar d. I. er kennen läßt, berechtigen jene Urlaubspässe, welche den
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