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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 02.06.1917
- Erscheinungsdatum
- 1917-06-02
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191706021
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19170602
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19170602
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1917
- Monat1917-06
- Tag1917-06-02
- Monat1917-06
- Jahr1917
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 02.06.1917
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Riesaer W Tageblatt ««d A«r»ig»r (LldedlM mir Ayeiger». Amtsblatt '^rr- für die König!. AmtShauptmannschast Großenhain, das König!. Amtsgericht und den Rat der Stadt Rief«, sowie den Gemeinderat Grvba. H ISS. Sonnabend, S. Juni 1S17, adends. 76. Jahrg. Gßm. Anmeldung zur dUindenliste detr. Die Anmeldung der Kunden bei den Fleischer» bat nicht mehr bis zum Mittwoch Mittag IS Uhr. sondern bereits bis zum Dienstag Abend zu erfolgen. Die Bescheinigungen über den Abschluß müssen sodann bis spätestens Donners tag Morgen bei der Königlichen Amtshauptmannschaft einaehen, damit diese die orforderlichen Arbeiten wegen Verteilung des Fleisches rechtzeitig sertigstellen kann. Großenhain, am 31. Ma» 1917. 1466 k k II4.. Der Kommunalverbaud. Abgabe bau Anslandseieru. Im Anschluß an die Bekanntmachung vom 21. laufenden Mts. wird weiter bestimmt, daß auf die Abschnitte der Eierbezugskarte vom 4. Juni bis lO.Juni, 11. bis 17. Juni, 18. bis 24. Juni, vom 25. Juni bis 1. Juli je 3 Stück Auslandseier abgegeben werden können. Verkaufsstellen sind: in Großenhain bei Frau Hille, Schlotzstraße, Konsumverein für Großenhain und Umgegend, Dresdnerstraße, in Riesa Molkereigenossenschaft, in Radeburg Molkereiinhaberur Schmidt, in > Gröditz Händler Burghardt. Großenhain, am 31. Mai 1917. 1441 »L'll^. Der Kommnnalverband. der Ablieferung ausdrücklich zu erklären. Ihm wird dann an Stelle des Anerkenntnis» scheine« eine Quittung über abgeliefcrte Gegenstände ausgestellt. Der Antrag auf endgültige Festsetzung des UebernalunepreiscS ist vo» dem Betroffen ne» dann unmittelbar an das Reichsschiedsgericht für Kriegswirtschaft, Berlin W 10, Viktoriaftraße 34, zu richten. Dem Antrag ist beizufügen: die dem Besitzer zugeaangenc Enteignungs-Anordnung, die von der Sammelstelle ausgestellte Qnittnnä und eine Be gründung der gestellten Forderung. Um dem Reichsschiedsgericht die Preisfestsetzung zu ermöglichen, hat der Betroffene die herstellcndc Firma, das Baujahr uud die Fabrikationsnummcr des abgelicferten Apparates anzugebeu. Die Belege für den ErstchungSpreiS der enteigneten und abge lieferten Gegenstände sind beizubringen. Die Ablieferung der Gegenstände erleidet durch die Anrufung des RcichsschicdSgc- richtS keinen Aufschub. Wer sich nachträglich mit dem UebernahmepreiS einverstanden erklärt, erhält die Quittung gegen einen Anerkenntnisschern umgetauscht. 5. Wer die enteigneten Gegenstände nicht innerhalb der angegebenen Zeit abge liefert bat, macht sich strafbar. Außerdem erfolgt die zwangsweise Abholung der aüliefc- rungspflichtigcn Gegenstände im Zwang-wegc auf Koste» des Besitzers. In diesem Falle ist der Besitzer ebenfalls zur Entfernung der Gegenstände ans dem Betriebe bezw. zur Entfernung der Beschläge pp. verpflichtet. Die von der zwangsweisen Einziehung Betroffenen erhalten bei Einverständnis mit dem UebernahmepreiS einen Anerkenntnisschein, oder wenn die Entscheidung des Reichs schiedsgerichts angerufen werden soll, Quittung. Die Kosten der Zwangsvollstreckung werden von der zur Auszahlung kommenden Summe gekürzt oder cingczogen. 6. Zuwiderhandlungen werde» mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 100VV M., sofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafe» verwirkt find, bestraft. Die Sammelstellen und die Ablicfcruugstagc (zu vcrgl. 3 dieser Bekanntmachung) werden noch besonders bekannt^gemacht werden. Die Sammelstellen sind auch zur Annahme folgender von der Bekanntmachung nicht betroffen^ Breunereigeräte - und Eiurichtungsgegenftände ans K lipse». Messing, Rotguß rind Bronze verpflichtet, die von den im K l geuauuten Betrieben ustv. abge liefert werden» soweit es sich nicht um Altmaterial bandelt: z. B. Kühlvorrichtungen, insbesondere Kühlschlangen (Hefen- und Gärbottichkühler); Bcricscl«ngSkühler, Kühl taschen, Kiihlzcllen, Kühlschiffe, in einem eisernen Mantel befindliche Schlangen«, Zargen- und Röhrenkühler und dergleichen. Gefässe und Auskleidungen derselbe», insbesondere Kessel, Hefcnsatzgefässe, Muttcrhefeugefässo, Hefenschöpfcr uud Hefenlöffel, Kanne«», Ailtrierzylindcr uud Filtriervorrichtungen, Siebe, Zylinder, Trichter, Messgefässc, Trucksäffer, Drnckgefässe und dergleichen. Brennereiarmaturen, insbesondere Rohrleitungen, Hähne, Verschraubungen und dergleichen. Für jedes Kilogramm der hiernach freiwillig abgeliefcrte»« Gegenstände aus Kupfer und Kupferlegierungen werden vergütet: 8.50 M. für 1 ls Kupfer, 2.25 M. für 1 kg Regierung (Messing, Rotguß, Bronze). Die an diesen Gegenständen befindliche«« Beschläge oder Bestandteilc aus anderem Material als Kupfer oder Kupferlcgierung werden nicht vergütet; sie sind vor der Ab lieferung zu entfernen. Voi« andere«« als von den im 8 4 genannten Betrieben, insbe sondere von Abhandlungen, dürfen die genannten Gegenstände zu der» angegebener« Uebernaymeprcisen nicht angenommen werden. Andere Gegenstände aus Kupfer oder Kupferlegierungen als die vorgenannten sowie aus anderem Material bestehende mit Kupfer oder.Kupferlegierungen überzogene Gegenstände werden nicht angenommen. Großenhain, am 29. Mai 1917. 136!» Der Ko«nmunalverba»d.- . Riesaer Lageblatt erscheint jede« Lag aoends '/,7 Uhr mit Ausnahme der Sonn- und Festtage. Bezugspreis, gegen «orauszahlung, durch unsere Tröger frei Hau, over bei Abholung am Schalte» dtt Kmserl. Postanstalten vierteljährlich 2,55 Mark, monatlich 85 Pf. Anzeigen für dr« Aununer d-S Ausgabetages sind bis 10 Uhr vormittags aufzugeben und im voraus zu bezahlen; eine Gewähr für das Erscheinen an bestimmten Tagen und Plätzen wird nicht übernommen. Preis für die 40 mm breite Grundschrist-Zeile (7 Silben) 20 Pf., Ortspreis 15 Pf.; zeitraubender und tabellarischer Sah ent- tzrechend höher. Nachweifungs- und ÄermittetunaSgebühr 20 Pf. Feste Tarife. Bewilligter Rabatt erlischt, wenn der Betrag verfällt, durch Klage eingezogen werden muß oder der Auftraggeber in Konkurs gerät. Zahlung«, und Erfüllungsort: Riesa. Wöchentliche Unterhaltungsbeilage „Erzähler au der Elbe". — Im Falle höherer Gewalt — Krieg oder sonstiger irgendwelcher Störungen dcS Betriebes der Druckerei, der Lieferanten oder der Beforderungseinrichtungeu — hat der Bezieher keinen Anspruch auf Lieferung oder Nachlicferu"-, der Zeitung oder auf Rückzahlung des Bezugspreises. Rotatronsdruckund Verlag: Langer L Win terlich, Rio sa. Geschäftsstelle: Gocthcstraße 58. B-rantwortlich für Redaktion: Arthur Hähnel, Riesa; für Anzeigenteil; Wilhelm Dittrich, Riesa. MI«Wh« W IWMmWMii ns Kmier Ni KMlMMW Wsly, UM Ni Bmjk) ick. 1. Durch Bekanntmachung vom 15. Ma« 1917 — Nr.2lo. 100/2. 17. ll. 8. 4. — sind sämtliche ganz oder teilweise aus Kupfer oder Kupferlegierungen bestehende«« Destillat«ons-, Rektifizier- und Extraktionsapparate beschlagnahmt worden. Diese Bekanntmachung ist in der Sächsischen Staatszeitung vom 15. Mai 1917 — Nr. 111 — sowie auf der Rück seite der Meldeformulare abgedruckt und hängt außerdem in den Städten, Gemeinden und Gutsbezirken aus. Die nähere Bezeichnung der in Frage kommenden Gegenstände, die Ausnahmen von der Beschlagnahme und die von der Bekanntmachung betroffenen Betriebe sind in Atz L, 3 und 4 der obengenannten Bekanntmachung des Näheren ersichtlich. 2. Diese Gegenstände sind mittels eines besondere»« McldeformularS, das bei den» unterzeichneten Kommunalverband zu entnehmen ist. bis zum 15. Jun« 1S17 bei dem Kommunalverband zu melden. Tie Meldung hat der Besitzer der gedachten Gegenstände zu bewirken. Für jeden Betrieb ist eü» besonderer Meldeschein einzureichen. Bei der Meldung sind 2 Gruppe»» zu unterscheiden: Gruppe 4: (aufrechtzuerhaltende Betriebe), das sind solche, welche dauernd arbeite«« oder als Kampagnebetriebe nach zeitweiliger Betriebsunterbrechung be stimmt im Herbst 1917 wieder arbeite»« müssen. Gruppe v: (stillgelegte Betriebe«, das sind solche, die nicht unter die Gruppe 1 fallen. Die Besitzer vor« Betrieben, welche oufrechterhaltci« werde«« müssen (Gruppe haben sich sogleich um die Ersatzbeschaffung zu bemühen uud bereits iu der Meldung anzugebeu, welche Firma sie voraussichlich mit der Ersatzlieferung beauftragen werden. Die Meldung der Betriebe vo»« Gruppe 4 ist in doppelter Ausführung zu erstatten. 3. Nach erfolgter Meldung wird jedem einzelnen Besitzer der Gruppe 1! eine An- ordnunfl zugefertigt, durch die das Eigentum ar« den beschlagnahmten Gegenständen auf den Re»chsmilitärfiskus übergeht. In dieser Anordnuilg «st auch bestimmt, wann und »vo sie Gegenstände, die, soweit erforderlich, auszubauei« sind, abzulicfern sind (Sammelstellen). Der Zeitpunkt für die Enteignung und Ablieferung der Gruppe 4 wird noch bestimmt. 4. Die Gegenstände sind sodann unter genauer Angabe der Adresse des Eigentümers abzuliefern. Als UebernahmepreiS wird 1. für Apparate bis zu einem Gesamtgcwicht von 200 (Kupfer Md Kupfer legierung) für das Kilogramm Kupfer 3.75 M. »» - Legierung (Messing, Rotguß, Bronze) . . 2.25 M. . , 2. für Apparate bis zu einem Gesamtgewicht von über 200 tZ. (Kupfer und Kupfer legierung) für das Kilogramm Kupfer 3.50 Ni. . » . » Legierung (Messing, Rotguß, Bronze) . . 2.25 M. gewährt. Die an diesen Gegenständen befindlichen Beschläge oder Bestandteile aus anderem Material als Kupfer oder Küpfcrlegierung werden nicht vergütet, sie sind vor der Ablieferung zu entfernen. . Die Apparate sind vor der Ablieferung so zu zerlegen, daß Kupfer und Kupfer legierung, jedes gesondert für sich, gewogen werden kann. Der UebernahmepreiS enthält der« Gegenwert für die abgelieferten Gegenstände emschließlich aller mit der Ablieferung verbundene«» Leistungen, wie Entfernung der Deftillationsapparate aus dein Betrieb, Ablieferung derselben bei der Sammelstelle usw. Im Falle des Einverständnisses wird ein Anerkenntnisschein ausgestellt, aus de««« das Gewicht dec abgeliefertcn Gegenstände, der Nebernahmevreis und die genaue Adresse des bisherigen Eigentümers und die Zahlstelle bervorgcht. Auf Grund dieses Anerkcunt- nisscheineS, der gut aufzubewahren ist, erfolgt später Bezahlung. Die Annahme des An erkenntnisscheines oder der Zahlung gilt als Bekundung des Einverständmsses mit den llebernahrnepreisen der Bekanntmachung. Gibt Di Ablieferer mit dem UebernahmepreiS sich nicht zufrieden, so hat er dies bei Verlorene Lebensmittelkarten vetr. Iu der letzten Zeit mehren sich die Gesuche um Ersatzleistung von LcbenSrnittel- und Warenbezuaskarteil aller Art unter dein Vorbringen, daß die bisherigen Karten in Verlust gerate«« leien. ES wird daher nochmals auf die in den verschiedener« Bekanntmachungen des Kommunalverbandes Großenhain ausdrücklich getroffenen Bestimmungen, »dass Ersatz nicht aewährt wird", hingewiesen. Wir haben Beweise dafür in de»« Händen, daß vielfach der Verlust der Marken nur vorqegeben wird, um ein Mehr zu erlangen. Wir werden daher künftig ausnahmslos alle Gesuche um Ersatzleistung vo« verlorenen Karten ablehuen. Solche Gesuche einzureiche» ist also zwecklos. Es liegt im Interesse eines Jeden, die Lebensmittel- und WarenbezuqSkarter» sorg fältig zu verwahren, daß sie nickt vor« Dritten, insbesondere von Kinder»« erlangt, bezw. verloren oder vernichtet werden können. Der Rat der Stadt Riesa, am 31. Mai 1917. Erdm. _ GrasbersteLgerlmg rur StndtMk. Dienstag, den 5. Juni — nicht Montag, de» 4. Juni, — nachmittags 4 Uhr wird die GraSnutzung dcS StadtParkeS parzellenweise und gegen sofortige Barzahlung versteigert. Tis uäherei« Bedingungen werde»« vorher bekannt gegeben. Die Ablehnung einzelner oder aller Angebote behalten wir uns vor. Sammelort: Fettplatz im Stadtpark. Der Rat der Stadt Riesa, am 31. Mai 1917. Bekanntmachung, den Handel mit Gemüse, Obst und Südfrüchten betr. 1. Nach 8 8 der Verordnung des Stellv, des Reichskanzlers über Gemüse, Obst und Südfrüchte vom 3. 4. 1917 in Verbindung mit Ziffer iv der hierzu ergangenen Aus führungsverordnung des Königl. Sächs. Mimfteriums des Innern vorn 2. Mai 1917 be darf der Handel mit Gemüse und Obst in« Umherziehen im Stadtbezirk Riesa einer besonderen schriftlichen Genehmigung des unterzeichneten Stadtrates. Das gleiche gilt für das Feilhalton an« Orte der gewerbliche«« Mcderlassung oder am Wohnort außerhalb fetter Vcrkaufsstätten, oder der von der Stadtgemeinde bezeichneten Verkaufsplätze (Wochenmarkt). 2. Dein Handel im Umherziehen stellt gleich der Handel derjenigen Personen, die Gemüse Und Obst in kleitzereu, Mengen beim Erzeuger aufkaufen, um eS zum Wochen markte zu bringen. Solckchu Personen kann Genehmigung nur dann erteilt werden, wem« sie eine von der zuständigen Wclwtde ihres Wohnortes oder ihrer gewerblicher« Niederlassung ausgestellte Bescheinigung nbcö ihre Zuverlässigkeit beibringer«. Die Genehmigung zum Aufkauf wird bei vorhandener Zuverlässigkeit. wenn der Aufkauf außerhalb RicsaS statt finden soll, bei der zuständige«« Königliche,« AmtShauptmannschast, wenn der "Aufkauf in Riesa erfolgen soll, beim unterzeichneten Stadtrat zu beantragen fern. 3. Gesuche um Genehmigung sind uchgeheno schriftlich bei den zuständigen Stellen einzureichen. Gemiisetzslanzen. In der Gärtnerei von Alfred Büttner in Pansitz sind noch 3000—4000 Stück Gemüsepflanze»« (Rotkohl, Brunnenkohlrabi, Kohlrabi, Rosenkohl und Wirsing) abzugeben. Großenhain, am 31. Mai 1917. 42t>k'Il6. Die Königliche AmtShauptmannschast. ES ist anzunehmen, daß sich mit der kommenden Klrschenernte die Zerstörurige»« wiederholen, die die Kirschenpflücker an der Körnerfrucht unter den Bäumer» durch das Niedertreten der Frucht anrichten. Ein vielleicht noch größerer Schaden als durch das Kirschenpflücken wird erfahrungs gemäß dadurch angerichtet, daß Kinder und Unbefugte die herabfallendeir Kirschen auflesen und dabei das Getreide aus Unachtsamkeit beschädigen. Zur Vermeidung solcher Beschädigungen wird empfohlen, was in sorgsamen Wirt schaften bereits üblich »st, eine Anzahl Halme des unter de»« Kirschbaumen wachsenden Ge treides zusammenzubinden und die Vflückleitern in die dadurch entstehende»« Zwischenräume zu stellen, auch Kinder und sonstige^unbefugte Personen vom Betreten der Felder ab zuhalten. Die Ortspolizeibehörden werden veranlaßt, ihr Augenmerk mit hierauf zu richten. Das Getreide unter den Bäumen durch Verfüttern vor dern Verderben zu schützen, ist nicht empfehlenswert, weil es in dem Wachstumzustandc, Indern cS sich zur Pflüüzeit der Kirschen befindet, an Futterwert erheblich eingcbützk hat. Großenhain, am 31. Mai. 1917. 1847 »A. Königliche AmtShauptmannschast.
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