Suche löschen...
Wilsdruffer Tageblatt : 06.11.1936
- Erscheinungsdatum
- 1936-11-06
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Stadt Wilsdruff
- Digitalisat
- Stadt Wilsdruff
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1782027106-193611064
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1782027106-19361106
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1782027106-19361106
- Sammlungen
- Saxonica
- LDP: Bestände des Heimatmuseums der Stadt Wilsdruff und des Archivs der Stadt Wilsdruff
- Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungWilsdruffer Tageblatt
- Jahr1936
- Monat1936-11
- Tag1936-11-06
- Monat1936-11
- Jahr1936
- Titel
- Wilsdruffer Tageblatt : 06.11.1936
- Autor
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Nr. 260 — 95. Jahrgansi Drahtanschrift: „Tayeblatt- Wilsdruff-Dresden Freitag, den 6. November 1936 Postscheck: Dresden 2640 W in Dos Wilsdruffer Tageblatt ist das zur Veröffentlichung der amtlichen Bekanntmachungen der Amtshauptmannschaft Meisten und des Stadt rats zu Wilsdruff behördlicherseits bestimmte Blatt und enthält Bekanntmachungen des Amtsgerichts Wilsdruff, des Finanzamts Nossen sowie des Forstrentamts Tharandt. Nationale Tageszeitung für Landwirtschaft und Da« „Wilsdrufser Tageblatt- erschein! werktags nachm 4 Uhr Bezugspr. monall 2RM frei Haus, bei PostbcNelluna t,8U RM -uzügl Bestellgeld Einzelnummer IV RPI Alle Postanstalten, Postboten, unsere Austräger u Geschäftsstelle Mh"ö« Wochenblatt für Wilsdruff u. Umgegend Se^s Sen besteht «ein Anspruch 7 7 ' DI aus Lteserunq der Zei ¬ tung oder Kürzung des Bezugspreises Rücksendung eingesandter Schriftstücke ersolg» nur. wenn Rückporto beiliegt. alle anderen Stände des Wilsdruffer Bezirks Anzeigenpreise laut auslteaender Preisliste Nr 8. — Ztf'er-Gebühr: 20 Rpig — PorgeschNe- bene Erscheinungstage und Platzwünsche werden nach Möglichkeit berücksichtigt — Anzeigen-Annahme bis vormittags w Uhr Für die Richtigkeii dei durch Fernrus Lbermit. Fernsprecher: Amt Wilsdruff 206 teilen Anzeigen überneh men wir keine Gewähr. —— — Bei Konkurs unt Zwangsvergleich erlischt leder Anspruch aus Nachlaß. Jas me StrasreG ist fertiz. Das gesunde Volksempfinden bestimmt Inhalt und Anwendung — Nicht der Paragraph, sondern der Geist spricht zum Richter. Eine mühevolle Arbeit von etwa dreieinhalb Fahren nähert sich ihrem Ziel. Im April 1933 bekam Reichsjustiz- minister Dr. Gürtner vom Führer den Auftrag, den Neubau des Strafrechts in Angriff zu nehmen. Der Auf trag ist nunmehr erfüllt. Die amtliche Strafrechtskommis sion, Pie sich mit der Neugestaltung des deutschen Straf rechts zu beschäftigen hatte, hat ihre Arbeit abgeschloffen. Aus diesem Grunde hatten Reichsminister der Justiz Dr. Gürtner und Staatssekretär Dr. Freisler zu einem Presseempfang eingeladen, in dem sie einen Ueber- blick über das kommende deutsche Strafrecht gaben. Reichs justizminister Dr. Gürtner gab einen kurzen Rückblick über die Arbeit, die für alle Beteiligten zwei große, tiefe Erlebnisse gebracht habe: einmal die klare Erkenntnis, daß sich ein Polk ein Strafrecht, das lebenswahr und lebens tüchtig sei, nur dann geben könne, wenn über die Grund fragen des Strafrechts, d. h. über die sittliche Bewertung des Tun und Lassens der Volksgenossen, im Volk Einheit bestehe. Die zweite Erkenntnis "sei die gewesen, daß es, wie von den Fundamenten bis zum fertigen Bau eines Hauses, auch von den Grundsätzen bis zur Formung des Gesctzesbefehls ein weiter und nicht müheloser Weg sei. In einer umfassenden Broschüre „Das neue Straf recht, Grundsätzliche Gedanken zum Geleit" führen Reichs- justizminister Dr. Gürtner, Staatssekretär Dr. Freis ler, Graf von der Goltz und der Ministerialdirektor im Reichsjustizministerium Dr. Wilhelm C r o h n e in den Entwurf zum neuen Deutschen Strafgesetzbuch ein. Der Entwurf beginnt mit folgendem BorspruO „Ueberzeugt, daß das deutsche Strafrecht von national sozialistischer Grundanschauung durchdrungen sein must, hat die Reichsregierung dieses Gesetz beschlossen und über gibt es dem deutschen Volk. Das gesunde Empfinden des Volkes für Recht und Unrecht bestimmt Inhalt und An- »vendung des Strafrechts. Sühne für Unrecht, Schutz des Volkes, Festigung des Willens zur Gemeinschaft sind Sinn und Zweck des Strafrechts. Ehre und Treue, Rasse und Erbgut, Wehrhaftigkeit und Arbeitskraft, Zucht und Ord nung zu wahren, ist seine Aufgabe. Das Bekenntnis „Ge meinnutz geht vor Eigennutz" gibt ihm die Prägung. In diesem Geist ist das Gesetz geschaffen. In diesem Geist soll Recht gesprochen werden von berufenen Richtern, die al? Wahrer der Gerechtigkeit dem deutschen Volke dienen." Ein nationalsozialistisches Recht Von der Gestaltung des neuen Strafrechts, das em nationalsozialistisches ist, gab eine Anzahl von Vorträgen Kenntnis, die die Sachbearbeiter auf dem Presseempfang im Reichsjustizministerium hielten. Die Ausführungen ließen erkennen, daß nicht der Schutz des einzelnen, son dern das Volk im Mittelpunkt der Betrachtung steht, daß nicht der gesetzliche Wortlaut der Paragraphen, sondern der G e i st, der ihn schuf, zum Richter sprich: und daher zum Kern der Lösung des Einzelfalles wird. Aus den Ausführungen von Ministenaldirektor Schäfer über das Kapitel „Mord und Totschlag geht hervor, daß der Entwurf des neuen Strafrechtes den Mörder als denjenigen bezeichnet, der aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebes, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen heimtückisch oder grausam, oder mit gefährlichen Mitteln, oder zu dem Zweck, eine andere Straftat zu ermöglichen, einen Men- ! schen tötet. Die Strafe für den Mörder ist die Todesstrafe. In besonderen Ausnahmesällen kann auf lebenslanges Zuchthaus erkannt werden. — Alle übrigen Fälle der vorsätzlichen Tötung behandelt der Entwurf als Tot schlag und bedroht ihn mit lebenslangem Zuchthaus oder Zuchthaus nicht unter fünf Jahren. Auch hier gibt es — in Fällen entschuldbarer heftiger Erregung oder bei minder schweren Fällen — die Möglichkeit einer Verringe rung der Strafe. — Die Tötung auf Verlangen ist als besonderes aus dem Totschlagstatbestand heraus genommenes Delikt behandelt. Selbstmordversuch und Beihilfe zum Selbstmord sind nicht mit Strafe bedroht. Dagegen wird in Zukunft die Verleitung zum Selbstmord, auch wenn es nur zum Selbstmordversuch gekommen ist, strafbar sein. Ganz neu ist, daß der zum Mord oder Totschlag fest Entschlossene auch schon bei bloßer Beschaffung oder Be- ' reitstellung von Mordwerkzeugen wegen „Vorderer- tung der Tötung" strafbar sein soll, und ebenso der neue Tatbestand „der gewissenlosen Men sch e n g e f ä h r d u n g", wonach strafbar ist, wer wissent lich und gewissenlos Menschenleben gefährdet. In diesem Zusammenhang machte Staatssekretär Dr. Freisler recht interessante Ausführungen über die Zahl der in den letzten Jahren gefällten Todesurteile wegen Mordes. Er stellte fest, daß im Jahre 1932 trotz einer erheblichen Steigerung der Todesurteile die Scheu, sie zu vollstrecken, noch mehr gestiegen war. Von 77 ge fällten Todesurteilen wurde nämlich nicht ein einziges vollstreckt. Mit dem Brauch, den Verbrecher in seinem Tun ge radezu zu ermuntern, wurde nach 1933 gebrochen. Von den gefällten Todesurteilen wurden seitdem etwa drei Viertel vollstreckt, eine Prozentzahl, die sich auf der Höhe der Ziffern vor dem Kriege hält und die auch etwa den Ziffern des Auslandes entspricht. Aus der Tatsache heraus, daß der kostbärste Besitz eines Volkes seine Kinder sind, ist der Schutz des Kindes im neuen Strafrecht festgelegt. Professor Dr. Kohl- rausch erklärte hierzu, daß das neue Strafrecht im ganzen weit davon entfernt ist, moralinsauer sein zu.wollen. Aber es werde die öffentliche Verächtlichmachung von Ehe oder Mutterschaft, die öffentliche Aufforde rung znr Beschränkung der Kinderzahl in der Ehe bestraft. Abtreibung und Kindesaussetzung bleiben strafbar. Die werdende Mutter wird gegen eigensüchtige Aus beutung ihrer Arbeitskraft geschützt. Bestraft wird der, der einer von ihm Geschwängerten ge wissenlos die Hilfe versagt, deren sie bedarf. .In Zukunft wird es einem Ehepartner nicht mehr möglich sein, das Familieneigentum beiseftezuschassen oder den Unterhalt des Ehegatten oder eines Kindes zu gefährden. Tie schweren Strafen gegen Kindesmißhandlung wie auch gegen seelische Mißhandlungen bleiben bestehen. Unter diesem Zeichen steht die Erweiterung der Tat bestände der Sittlichkeitsverbrechen. Beim er presserischen Kindesraub bleibt es bei der absoluten Todes- strase. Den heimischen und internationalen Mädchen händlern soll, über die völkerrechtlich übernommenen Pflichten hinaus, das Handwerk gelegt werden. Mit dem Schutz der Arbeit und Wirtschaft beschäftigte sich der Vortrag von Ministerialrat G r a u, der erklärte, daß das neue Strafrecht die Arbeitskraft des ein zelnen und der Nation unter seinen besonderen Schutz nehmen werde. Dabei wird kein Unterschied gemacht wer den, welche Art Arbeit es ist, die der einzelne ausübt. Aus gangspunkt des Schutzes wird eine Vorschrift gegen die öffentlich begangenen hetzerischen Angriffe auf den Willen des Volkes zur Arbeit sein, wobei die Angriffe auf den Reichsarbeitsdienst als den lebendigsten Ausdruck des völkischen Arbeitswillens besonoers hervorgehoben werden sollen. Streik und Aussperrung werden bestraft, und in einer Reihe von Sondervorschriften wird der Arbeiter vor Verfemung, vor Verdrängung vom Arbeitsplatz durch Verleumdungen, Arbeitsbetrug und Arbeitswucher geschützt. Ebenso ist das Die Verkündung des neuen Strafrechts Während des Presse- empsangs, bei dem die Mitarbeiter der Straf- rechtskommission Einzel- heilen aus dem neuen Strafrecht berichteten. — Reichsjustizminister Dr. Gürtner bei seiner Ansprache. Links neben ihm Staatssekretär Dr. F r e i s l er. "W-ltbild? gewissenlose Verschleudern von Betriebs mitteln durch den Betriebsführer unter Strafe gestellt, wenn dadurch der Betrieb zum Erliegen und Arbeiter zur Entlassung kommen sollten. Die deutsche Wirtschaft wird vor dem Verrat von Geheimnissen rn das Ausland einen starken Schutz erhalten. Bestraft wird aber auch der, der eine böswillige Verknappung von Waren, die zum notwendigen Lebensbedarf des Volkes gehören, hervorruft. Wirtschaftsführer, die ihre Machtstellung in unlauterer Weise mißbrauchen, werden bestraft. Durch die neue Vorschrift wird endlich die Ver letzung der zahlreichen wirtschaftsordnenden Maßnahmen, insbesondere ans dem Gebiete der Preispolitik, erfaßt. Ganz neue Gedanken bringt i« dem Strafrechts-- entwurf das Kapitel, das die Strafen behandelt. Hierzu sprach Prosessor Graf Gleispach. Er wies darauf hin, daß bei richtiger Betrachtung in jeder Strafe der soziale Gedanke enthalten ist. Wie das Verbrechen Verletzung von Pflichten gegenüber der Volksgemeinschaft, so ist die Strafe Sühne, die sie fordert und die ihr darzubringen ist. Die Strafe ist darum so zu bemessen, daß sie dem gerechten Sühneverlangen des Volkes entspricht. Selbstverständlich wird bei der Strafe Persönlichkeit des Täters, seine Stellung und Bewährung in der Volksgemeinschaft zu würdigen sein. Eine dem Be trag nach sehr hohe Geldstrafe erweckt den Anschein be sonders schwerer Schuld und wurde bisher darum auch in den Fällen nicht verhängt, in denen sie nach den Ein kommensverhältnissen trotz geringen Verschuldens an gemessen gewesen wäre. Künftighin sollen die Geldstrafen in erster Reihe als Bruchteile oder Viel faches von Tagesbutzen verhängt werden. Tagesbutze ist das tägliche Einkommen des Schuldigen. So wird es vermieden, daß der Reiche zu milde, der Arme zu hart bestraft wird. Für den Armen wird die Erlegung der Geldstrafe durch lange Zahlungs fristen nnd Teilzahlungsmöglichkeit erleichtert. Kann er crotzdem den Betrag nicht aufbringen, so kann er seine Schuld durch freie Arbeit tilgen, wobei eine Tages- vutze gleich einem Arbeitstag ist. Wer aber nicht zahlen kann oder will, mutz die Ersatzstrase (Hast) absitzen. In diesem Zusammenhang machte Staatssekretär Dr. Freisler Ausführungen über die Verurteilungen zu Geldstrafen itt den letzten Jahren. Die Zahlen schwanken um etwa 250 000 herum. Die Geldstrafen bis zu 20 Mark nahmen in den letzten Jahren eine Höhe zwischen 40 und 45 v. H., die der Geldstrafen zwischen 20 und 100 Mark eine solche etwa zwischen 45 und 50 v. H. ein. Von diesen Geldstrafen blieben in den gleichen Jahren aber zwischen 25 und 30 v. H., also ein außerordentlich hoher Satz, uu- bczahlt. Dieser hohe Satz wird in Zukunft kaum mehr möglich sein, da ja das neue Strafrecht die erwähnte andere Art der Abgeltung der Strafe vorsieht. Entsprechend den Worten des Führers und der natio nalsozialistischen Staatsauffassung, daß, wie es dem ein zelnen nicht möglich ist, ohne Ehre z« leben, auch sm Volk nicht ehrlos zu leben vermag, ist dem Schutz der Ehre im neuen Strafrecht ein breiter Naum eingeräumt. Dor Vertreter der NSDAP, in der amtlichen Strafrechts kommission, Rechtsanwalt Staatsrat Graf von der Goltz, führte die einzelnen strafbaren Punkte auf: Ehr abschneidung, Verleumdung, Beschimpfungen und Krä«- kungen unter vier Augen. Der Staatsanwalt wird iu Lu-
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder
Erste Seite
10 Seiten zurück
Vorherige Seite