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Sächsische Staatszeitung : 26.10.1922
- Erscheinungsdatum
- 1922-10-26
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id48072833X-192210266
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id48072833X-19221026
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-48072833X-19221026
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Saxonica
- Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
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Inhaltsverzeichnis
- ZeitungSächsische Staatszeitung
- Jahr1922
- Monat1922-10
- Tag1922-10-26
- Monat1922-10
- Jahr1922
- Titel
- Sächsische Staatszeitung : 26.10.1922
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jN WW AmlWlNü 1922 9ir. 55 zu Nr. 252 des HauM-tte-. Veaufttagl mit der Herausgabe: RegiemngSrat Brauße in DreSde«. k rche durchaus in der Richtung der reichSgesetz- lichen Beftiinmung liegen. Auf Grund dieser grm»dsäpl»chen Bestimmung der Novelle zum ReichSeinkvmmensteuecgesev bat der ReichSfinanzminister die LandeSfinanz- ümtcr angewiesen, mit den Kirchenregicrimgen dah »gehend zu verhandeln, daß eme Trennung der Kirchensteuern in vorläufige und endgültige in Zukunft nicht mehr stattfinden dürfe. DaS Landeskonsistorium hat daraufhin emaedend mit den LandeSsmanzämtern verhandelt. Auf Grund dieser Berhaudiungen ergaben sich zwei Mög lichkeiten. Entweder die Kirche fiunmtc zu, daß man die Kirchensteuer erhob nach der Reichs- etnkommensteuer, die für das laufende Jahr noch sestzulegen war, wie die-aus Grund der Novelle bei der ReichScinkommenstener geschieht. Tas hätte eine ungeheure Verzögerung teS Ein- ganges der Kirchensteuer zur Folge gcha.t, drnn die Eiukommensteucrdrklaralioncn für das Km lendersahr 1922 erfolgen erst im Frü^ahre 1923. Die Durchführung der Einschätzung selbst z,cht sich bis in den Commer 19^3 h n, so daß frühestens im Herbst 1923 die Erhebung der Kirchensteuern für 1922 möglich gewesen wäre. Das Reich schützt sich gegen die Nachteile dieses verspäteten Steuereingangs durch Erhebung von Abschlagszahlungen, ohne jedoch dieses Recht aus Abschlagszahlungen den Religionsgcsellschasteii -uzubilligen. DaS wäre de: Weg, der einzuschlagcn gewesen wäre, wenn ma r die in der Leipziger Petition geforderte Einhcbung gewählt hätte. Dieser Weg hätte zweifellos den Vorteil gehabt, daß die wesentlich erhöhten Einkommen- der Jahre 1922 die Grundlage der Kirchensteuer- erhebung gebildet hätten, andersei s aber den großen Nachteil, daß die aus Grund dieser er höhten Einkommen zu erwartende Kirchensteuer erst in, Herbst 1923 cingegangen wäre. Die zwcitc Möglirl keit b steht darin, daß man die Airchensteuercinschützung auf Grund der be reits abgeschlossenen E njchätzung des voran gegangenen Jahres vormmmt. Es war dies das Festhalten an dem altbewährten sächsischen Grundsatz, daß man die Steuer sür das laufende Jahr nur auf Grund des bereits feststehenden Einkommens, also des im Vorjahre erzielten Einkommens vornimmt. Der Grundsatz des Reichseinkommensteuergesetze?, daß man die Ein kommensteuer z. B. sür das Jahr 1922 diejenige Steuer nennt, die erst im Laufe des Jahres 1923 festgestellt werden kann, stößt zur Zeit der rapjd föttjrtzreijentM HtlLenIwkrtuug i» ter Durch- M»ung aus die große Lchwieügkcit, daß man infolge der stets wechselnden Bewertung des Geldes den Ertrag des Steuer in, voraus auch nicht annähernd schätzen kann. (Sehr richtig!) Das Reich hat sich sür diese Art Steuererhebung eine Erleichterung geschaffen, die die Durchfüh rung dieser Erhebung überhaupt erst praktisch verwertbar macht, daß nämlich von den Lohn- und Gehaltsempfänger«» in, voraus erheb liche Beträge durch Steuerabzug einbehalten und von den übrigen Steuerzahlern Abschlags, zahlungen gefordert werden. Für die Kirch- gemeinden ergibt sich diese Möglichkeit nicht; vor allem nicht die außerordentlich bequeme EinhebungSform durch Abzug vom Lohn und Gehalt. Landesfinanzamt und Landeskonsistolilim stimmen nun darin übcreur, daß dieser zweite Weg, der übrigens auch von der evangelischen Kirche in Preußen und in ganz Deutschland von der katholischen Kirche allgemein gewühlt norden ist, der bessere sei, »veil er schneller zu Geld führt. Wenn an sich auch kein Anlaß für unS vorliegt, dem Borbilde anderer Länder uno namentlich der katholischen Kirche unbesehen zu folgen, so hat doch gerade die Erfahrung gelehrt, daß die römische Kirche sür ZweckmäpigkeitS- srogen ein außerordentlich feines Verständnis hat (Sehr richtig!), so daß doppelt genaue Prüfung notwendig ist, ehe man einen anderen Weg wählt. Gerade bei der sorljchrciteudcn Geld entwertung kommt eS in erster Linie daraus an, schnell Geld zu erhalten. 10 Mill., die jetzt greifbar sind, haben nach den Erfahrungen, die wir mit unserer Papicrmaik im letzten Jahre gemacht haben, vielleicht den doppelten oder dreifachen Wert als 2) oder 30 Miu., die erst in einem Jahre oder noch später eingehen, (^ehr richtig!) Die Durchführung dieses in Preußen angewendeten Systems hat zur Voraussetzung, daß, wie man sür das Jahr 19.3 die Einswät- zung für 1922 zugrunde legt, für 1922 aus die 1921er Einschätzung und für 1921 auf die 1920er Einschätzung zurück ,eht. Ta die sogenannte vorläufige Kirchensteuer sür 1921 nun bereits auf der 1920er E.nschätzung beruht, so ergab sich als notwendige Folge, diese als vorläufig bezeichnete Kirchen steuer zur cndgü.tigcn zu erklären, da sie rben auf derselben Schätzung beruht und den gleichen Ertrag erbringt. Es ist dies kein Verzicht auf Erhebung dieser Steuer; denn, w»e ich sofort weiter ausführen darf, werden Stcuererträgmsse nicht nur nicht aufgegebcn, sondern eS gelangen auf Grund dieser Emhebungs- Methode in Wirklichkeit größere Mittel in den Steuertopf der Kirche. Es ist ohue weiteres zu- zugeben, daß die Erhebung der Kirchensteuer nach der Einschätzung des vorangegangencn Jahres eme gewisje Unsicherheit in die Rech- nungen der Kirche bringen wird, weil eine solche Steuer den Balutanickgang nicht bc- rückjicht gen kann. Gegenüber d.m Vorteil, daß auf diesem Wege sofort Geld und, wie das sotgende Bespiel mit den von Leipzig ar.« gegebenen Zahlen beweist, mehr Gelo in die SteuertaNe fließt, muß dieser Schönheitsfehter mit tn Kauf genommen werden. Auf Grund der Leipziger Zahlen stelle» sich die Steuer eingänge nach den beiden genannten EmhebungD- wegen wie folgt: - .. Leipzig hat eine vorläufige Kirchensteuer für 1921 von 18 Mill. Die endgültige Kirchensteuer für 192l ist, wie den Petenten ohne wertere» zugegeben ist, auf 24 Mill, zu schätzen, während die endgültige Kirchensteuer für 1^22' "w"" st? nach dem Wunsche Leipzigs nach Maßgabe de» 1922er Einkommens erhoben wrrd, im Herbst 1923 voraussichtlich einen Ertrag von 100 Mm« bringen lvird. Wählt man den ersten Weg nach dem Wunsche von Leipzig, daß man auf die endgültige Kirchensteuer von 1922 nicht „ver- zichtit", sondern daß man neben der vorläufigen Kirchensteuer 1921 die ei» dgültige Kirchensteuer 1921 erhebt, so nimmt Leipzig als endgültige Kirchensteuer für 1921 noch 6 Mill, mehr, näm- lich wie oben erwähnt, 24 Mill, ein, wovon aber 18 Mill, bereits erhobener vorläufiger Kirchensteuer angerechnct werden. Dufür würde aber Leipzig, nachdem eS jetzt die über- schießenden 6 Mill, mehr erhalten hat, bis zum Herbst 1923 überhaupt nichts, dann aber 100 Mill, erhalten. Dessen ist sich Leipzig auch voll benutzt. Es hofft, lediglich durch Ausnahme voi« Kredit, das entstehende Vakuum auszufüllen. Daß Geld hellte, auch wenn eS siH um kurzfristige Kredite handelh nicht unter >0 Proz. zu haben ist, sei nur neben bei bcmkitt. D.r Zinsendienst ist also nicht gering anzuschlagen. Wählt man dagegen den sogenannten preußischen Weg, der in Wirklichkeit Rückkehr zum alten bewährten sächsischen Prinzip bedeutet, so würden die 6 Mi l. Überschuß der endgültigen Kirchensteuer über die vorläufige Kirchensteuer 1921 allerdings nicht erhoben werden Statt dessen wurden dagegen in den nächsten Wochen 24 Mill, cingehen. Da cs sich herbei um die endgültige Kirchensteuer 1922 handelt, wü.de eine Anrechnung der vor läufigen Kirchensteuer 1921 nicht erfolgen. ES ergibt sich a so schon jetzt ein Mehr von 18 Mill. Da nach dem neuen Kirchensteuergeses die Kirchgemeinden nicht auf eine allgemeine Kirchen steuer von 5 Proz beschränkt sind, sondern mehr erheben dürfen und voraussichtlich auch erheben werden — man rechnet mit einer zulässige« Höhe von insgesamt 15 Proz. Kirchensteuer«, wovon ti Proz. als Landeskirchensteuer zu gelte« haben, so daß die Gemeinden bis zu 9 Proz. gehen können —, so bietet sich h-er eine wettere Wa»«^oemLglichl«it. Vei einer dem Vernehmen nach voll Leipzig sür 1922 grundsätzlich beschlossenen Erhöhung aus 7^. Proz. Kirchensteuern würden sich die eben erwähntcn 24 Mill, aus 36 Mill und somit bas Mehr gegenüber der ersten EinhebungS- methode von 18 Mill, aus 30 Mill, erhöhen. Hierzu komm: nun im Herbst 1923, genau zu dem gleichen Zeitpunkte wie im ersten Falle, eine Einnahme von 1t0 Mill., die allerdings rein äußerüch nicht den Namen einer 1922er, sonde.n den Ramen der 1923er Kirchensteuer hätte. ' Dcr sogenannte Verzicht auf die endgültige Kirchensteuer 1922 hat also für das Leipziger Beispiel zur Folge, daß nicht nur nichts verlöre« geht, sondern ein Mehr an Steuern von 18 bzw. 3V Mill — letztere sosern 7'^ Proz. Kirchge- meiudcfteuern erhoben werden — in die Steuer- kafsen gelangt. Liese Form der Umwandlung dcr vorläufigen Kirchensteuer 1921 in die end gültige Kirchensteuer 1921 hat den weiteren Vorteil, daß mit dem für die 1921er Steuer erhebung gültige.» Grund atz, der für alle Kirch gemeinden ohne Rücksicht auf den Bedarf cer einzelnen Kirchgemeinden einen gleichen Steuer satz von 5 Proz. rorschrieb, Schluß gemacht und auf das Jahr 1922 zu dem altbewährien Grund satz der Selbstverwaltung, die Steuererhebung nach den» tatsächlichen Bedarf vorzunehmen, zurückgckehrt wird. Roch eine F.agc möchte ich kurz berühren: Was wäre die Folge, wenn die Kirche darauf bestünde, auch sür 1922 die bisherige Trennung dcr Kirchensteuem in eine vorläufige und end gültige Kirchensteuer durchznsühren, den wenig wahrich.inlichen Fall vorausgesetzt, daß eS ge länge, die Rcchtsgültigkeit der von mir anfang- erwähnteu Bestimmungen der Novelle zum RcichSeinkommensteuergesetze anzufechten? Es würde Anfang November die endgültige Kirchen steuer für 1921 und wenige Wochen später die vorläufige Kirchensteuer für 1922 zur Ausschrei bung »ind Einhebung gelangen. Dies würde nicht nur eine große Verwirrung in de»» Sieuer« kataftern, sondern vor allem eine ungeheure Beunruhigung der Steuerzahler zur Folge Haven. So ist die Rechtslage nach Auflassung de» FinanzaukschnsseS. Ta» vom Kirchenregiment auSgearbeitctc Gesetz über Umwandlung dcr vor läufigen K-rchensteuer 1921 zur endgültigen liegt den Lantesfinonzümtern zur Zustimmung vor; die nach Lage der Vorverhandlungen erhofft werden darf und, wie ick» gestern erfuhr, bereit» auch erteilt wurden ist. Der Finanzaus chuß ist einmütig dcr Überzeugung, daß nach Lage der Sache da» kirchcnregiment den »oohlveistandene« Jntercssen der Kirche entsprechend geha„delt hat, wenn e» diesen sogenannten Verzicht auf die endgültige Kirchensteuer 1v21 au-gc,prochen Hatz da eS in Wirklichkeit keine Aufgabe von Rechten bedeutet, sondern die Bahn für die Möglich keit f.ei mach», ein Mehr an Steuern zu er halten, vcr allem ad.r die Steuereinhebung wesentlich zu beschleunige«. Um die Steuer erhebung sür 1922 vorzudereiten und der Not der Kirche entgegenzutreten, ist in der letzte« N. mmcr de* We.ordnungsdlattes de» Lande»« konsistonum» eine Verordnung für freiwillige bei einer gewissen Ctetiglcit des Finan;- bedarss und der Cteuerkrast in» Laufe der Jahre ein gewisser Ausgleich ergeben würde, so erscheint nnS im gegenwärtigen Augenblick rapid fortschreitender Geldentwertung nach den sür unseren Küchgcmeindcvcrband angestellten finanzlellci» Berechnung»» eine de artige Rege lung geradezu ka astrophal zu wirke» und die Kirchgemeinden in die schwersten finanziellen Nöte zu.b ingen. Zur Erläulerung unserer Bedenken bemerken wir, daß nach den für unseren Leipziger Kirch- gcmeindcvcrband angcstelltcn Berechnungen der Jahresbedarf allein für die Gcbälter der Gc stlichen, Kirchenbeamten und lirchüchcn An gestellte»» innerhalb unseres Kuchgemeindever- Pandes sich nach den» Stande von» 1. April 1922 auf ruud 13 Mill. M., nach dem Stande von» 1. Juli 1922 ans rund 2b Mill. M und nach dein Stande von» 1. August bereit» aus ruud 39 Mill. M belief. Ter Gesamtbedarf sür die in nnsercm Kirchgemcindeverband zu- sammengefchlosienen 30 Gemeinden und dem Bcrbandshauchaltplan lclrägt für das lau sende Rechnungsjahr 1922/23 , ach dem gegen wärtigen Stand bereits rund 81 Mill. M. und dürste mit dcr weiteren Geldentwertung und unter Berüchichtigung der weiter vorgesehenen Gehaltserhöhungen siel) noch wesentlich er- . MskSl. Es erscheint »mS ganz ausgeschlossen, d,esen Bedarf m't riner Kirchensteuer decken zu könne», die nach der ReichScmkonimensteuer des verstossenen Jahre» erhoben wird, während zu hoffen ist, daß in» laufenden Jahre mit der zaslenmäßigen Steigerung aller Gehälter und Einkcmmcn auch die Erträgnisse der Reichs- einkommensteuec und somit auch die prozentual danach errechneten Erträgnisse der Kirchen steuern eine namhastc zahlenmäßige Steigerung erfahren und zur Deckung des zahlenmäßig immer mehr anschwelleudcn L edacss genügen werden. Gewiß werden sich t ie Kirchgemeinden, wenn sic an dcr Erhebung der Kirchensteuern »»ach den Ncichseinkommenstenern des lau fenden Jahres festtaltcn, unter den gegen wärtigen Verhältnissen wc.tcr mit starker Ver zögerung der Ctcuereinhebung und Cteuer- absühruug abfindcn und die gegenwärtige schwierige und bedauerliche Bv gwirtschaft bis auf weiteres sortfitzc» müssen. Aber diese Ver zögerung im Kirchensteucreingang und die Le- durch bedingte Borgwirtfilaft erichcint uns doch als das wesentlich tlcincie Übel gegen« über E MhkMjklMdif- Sr.-licrauSfach dec bei einer Zustimmung zu der von de»» Finanz ämtern vorgeschlagcnen Regelung zu befürch ten ist. Wir c»juche.» das Laudestonjifivlium, unsere in» vorangehenden dargelegte» Bedenken gegeu die geplante Vereinbarung mit den Finanz ämtern einer eingehenden Prüfung zu unter ziehen und der vorgesehenen Regelung seine Zustimmung «ich i zu erteile», solange diese Bedenke»« nicht gellärt »ind zerstreut worden sind. . . . Diese Eingabe ist dann durch eine spätere noch ergänzt worden. So einleuchtend und durchschlagend aus der» ersten Blick auch die von Leipzig vorgebrachten Gründe erscheinen, so hat doch der Finanz- ausichuß, nachdem vom Kommissar des Landes- koniistoriums die Gründe, die für caS Landes- kousistomlm und Kirchcnregimcut ausschlaggebxnd gewesen sind, eingehend und überzeugend dar« gelegt worden find, sich diesen Leipziger Dar legungen nicht än'mchließcn vermocht, sondern unter Würdigung dcr vorliegenden Schwierig- keitcu, die ihre Ursache sowohl in den reichs- gesetzlichen Bestimmungen wie in der Stellung nahme des Rcichsfinanzministcrs und der Landes- srna »zürnte r haben, den vom Kirchenregiment eingenommenen Standpunkt billigen müssen. Die Kirchcnstcucrcrhebuiig beruht auf der vor- läufigcn Kirchenstcucrordnung vom 1b. Dezember 1921. Kurz uach ihrem Erlasse ist die Novelle zum Rcichseiukommenpeucrgesctz vom 20. De zember erschienen. Ungeachtet dieser Novelle haben die sächsischen LandeSsinanzämter dcr vor läufigen Kirchcnsteuccordnung grundsätzlich und vollständig zugcstimmt. Tie Kirchcnstcucrordnung führt, wie allgemein bekannt ist, erstmalig sür 1921 die Trennung der Kirchensteuer in eine vorläufige und endgültige Kirchrnstcuer ein. Kautn war diese Bestimmung, die den Nachteil hatte, daß zu gleicher Zeit zwei Kirchensteuern ausgeschrieben und eingehobeu wurden, erlassen, da erschien die oben erwähnte Novelle, welche bestimmte, daß dcr Unterschied zwischcn vor- läufiger und endgültiger Steuer zu beseitigen sei. In formaler Beziehung kann las Recht der ReichSregierung zum Erlasse dieser auch für die Eteucrerhebunz der Rcligionsgejellschaften maßgebenden Bestimmung nicht bezweifelt wer den, wenn man auch materiell-recht ich immer- hin hiergegen Bedenken haben und auf dem Standpunkte stehen kann, daß eine derartige Bestimmung einen »mzulässlgen Eingriff in das reichSgcsetzlich verbürgte Rech der ReligtonS- gescllschastcn znr Etenercrhcbrmg darstellt. Nach dem Gnmdsatz, daß Reichsrccht Landes recht und damit auch Landeslirchenstcuer- recht bricht, würde jedoch die Kirche zunächst sich dieser Bestimmung zu unterwerfen haben unlieschadet ihres Rechts, die binde «de Kraft die ser reichsgesetzlichen Bestimmung in einem lang- wicrigen Verfahren anzufechten. Eine andere Fmge ist es, ob eS zweckmäßig wäre, einen fol- chen Versuch zu unternehme», da, wie ich weiter au»zusühren habe, noch Memung teS Finanz, «ucfckrscs die Jntercssen der sächsischen Lände*. XI. ordei Nicht Landtssynodt. (Schluß der Sitzung vom 24. Otlvb r.) St)»». Pfarrer Klotz (Bocktva): Die rcchtiiche Frage ist zweifellos schwierig l nd Heitel, ober ich meine, gerade im geistlchcn Stande sollte jedec Trager des geistlichen Amtes sich dessen bcwnßt s in, daß in der Bcsoldnngs- ordnung im große» und ganzen sämtliche»» An- sprächen eine ancrlem.cnsweite Regelung ihrer Gehaltsbezüge zugcsichcrt ist. Daher sollte der, der an sich ans seinem Pfarrlehen mehr beai». fpruchen könnte, sich befcheide» und den Uber schuß brüderlich zur Abführung bringen. Eyn. Superintendent Oberlieck curat Neun»,»«»» (Glauchau): Ich muß erklären, daß eS tief bedauerlich ist, daß ein Geistlicher der Landeskirche sich auf den Standpunkt stellt: l'iat Justitia, per«»» «c«lvsi»! (Bravo!) Hierauf wird der AuSs'chnßantrag ein stimmig angenommen. Punkt 2 der TageSordnuug: Antrag des Finanzausschusses zum Gesuche des Diözesan- ausfchusscs der Ephorie Leipzig I vom 2. Oktober 1922 und des Evangelifch- lutherischeu Kirchgemeindeverbander Leipzig vom 14. Oktober 1922, Vereinbarung der Landesfinanzümter mit dem Landeskonsistorium über die Er hebung der Kirchensteuern betreffend. (Drucksache Nr. 91.) Berichterstattcr Spn. Bürgermeister 1>r. KüH« (Bischofswerda): Die Anträge, die auf der Tagesordnung unter 2 bis 7 behandelt w -den, gehen alle mehr oder weniger anf die Velortiinng des Landeskonsrsto- rium» zurück, wonach die vorlänsigc Kirchensteuer von 1921 in eine endgültige nmgewandelt worden ist. Man befürchtet hiervon eine schwere Schädigung der Einnahmen der Kirche «nd be- gehrt »nehr oder iveniger die Aufhebung der selben. Am eingehcudsten begründet ist das fol- gende Gesuch de» Dlvz*si»«auSfcüusses der Ephor» e Leipzig: Durch Schreiten des Landcssmcmzamtes Leipzig vom 2V. Mm 1922 hat der Ausschuß unseres Knchgemeindeverbandes davon Kennt nis erhalten, daß zurzeit Verhandlungen zwischcn den Reichssteuerbehörden m»d den kirchliche» Oberbehördcn schweben, wonach eine endgültige Kirchenstetler sür 1921 nicht erhoben werden, sondern cs sür 1921 bei der vorläufigen Kirchensteuer bewenden soll, und wonach künftig jedes Jahr nur eine Kirchen- steuer uach dem Reichseinkommensteucr« Soll des vorcmgegaugencn Jahres xur Ausschreibung gelangen soll. Wie uns weiter bekannt ge worden ist, habe die oberste katholische Kirchen, behördc Sachsens dieser Regelung bereits zu- gestimmt, während die Zustimmung des Landes. konsistorimnS bzw. Kirchenrcgiments noch aus. stehe, aber m,t ziemlicher Sicherheit anzu. nehmen sei, daß die endgültige Regelung der Angelegenheit im Sinne der oben dargelcgten Vorschläge ter ReichSstcucrbebördcu erfolgen werde. Auf Eruud einer eingehende»» Erörterung d:r finanziellen Lage unseres Kirchgcmcindc. Verbandes in «»»feier gestrige»« VcrbandsauS« schtißsitzung möchten wir gegen die geplante Regelung die ernstesten Bedenken erheben und das LandeSkonsistorinm bzw. Kirchenregimcnt bitten, seine Zustimmung zu den Vorschlägen dcr Fincmzämtcr nicht zu erteilen. Gewiß ist zuzugeben, daß die gegenwärtige Praxis, wonach zunächst nur eine vorläufige und erst später die endgültige Kirchensteuer sür jedes Jahr berechnet und erhoben wird, für die Finanzämter »ind Einhcbestcllcu eine große Ecjchwcrnng und Unbequemlichkeit l<- dentct und cine Notmaßnahme da»stcllt, die sür die Zukunft sobald wie möglich beseitigt werden möchte. Wir glauben aber, daß die Finanzlage sowohl unseres Verbandes wie auch voraussichtlich ter ganzen Landeskirche es für die Kircde nicht -uiässtg erscheine»» läßt, sür das zurückliegende St ncrjahr 1921 aus die Erl)ebung der endgültigen Kirchensteuer nach dcn endgültigen errechneten Reichscin- kommcnsteurrsätzcn einfach zu verzichten. Die. ser freiwillige Verzicht wlirke »rach unserer Schätzung sowohl sür unseren Verband wie für d e gefanite Landeskirche eine»» Ausfall von mehreren Millionen Mark St.ucrn be- deuten, der dcr Kirche und dcn Kirchgemcmden bet ihrer gegenwärtigen Finanzlage keinesfalls zugeniutet werden kann. Erst für das Steuer- jahr 1922 oder später würde nach unserer . Mctmmg mit dcn Rcichssteuerbehördcn eine Veteinbauing über sofortige Erhöhung der cndgü tigen Kirchensteuer ohne finanzielle»» Schaden sür die Kirche getroffen werden kön cn. Roch bcdenllicher erscheiut u»«S ater eine Bercinbarmig dahin, künftig die ,u erhrbcnden Kirchensteuern immer nach dem ReichSein- kommcnstcucr-Soll des vorangcgangcnen ZahreS zu bemcsfcn. Wenn eine solche Rege lung in Zeit.« stetiger finanzieller Enkwicklung auch vielleicht angebracht fein mag, weil sich
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