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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 29.08.1863
- Erscheinungsdatum
- 1863-08-29
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-186308298
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18630829
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18630829
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Bemerkung
- Images teilweise schlecht lesbar
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1863
- Monat1863-08
- Tag1863-08-29
- Monat1863-08
- Jahr1863
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 29.08.1863
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WpMer und Anzeiger. Amtsblatt des König!. Bezirksgerichts und des Raths der Stadt Leipzig. M L41. Sonnabend dm 29. August. 1863. Bekanntmachung. ' Da »ach Vorschrift vou Z. 73 and 6. der allgemeinen Städte - Ordnung von der Wahl, welch« zu Ergänzung de- mit dem r. Januar 1884 ausscheidenden DritttheileS der Stadtverordneten und Ersatzmänner zu veranstalten ist, alle diejenigen Bürger auS- wschließen sein werden, die sich mit Berichtigung von Landes- und Gemeinde-Abgaben länger als zwei Jahre im Rückstände be finden, so ergeht unter Hinweisung auf diese gesetzliche Bestimmung an alle Abgabenrestanteu, welche von letzterer bettoffen werden, hiermit noch besondere Aufforderung, ihre Rückstände ungesäumt abzuführen. Leipzig, de» 25. August 1863. Der Rath der Stadt Leipzig. vr. Voll sack. Schleißner. Bekanntmachung. Me diesjährige Feier de- Constitutionsfestes ist auf Sonntag den O. September d. I. verlegt worden und wird in folgender Weife begangen werden: Dem in den Stadtkirchen in üblicher Weise stattfindenden Gottesdienste wird um halb 7 Uhr ein dreimaliges Abblasen der Melodie „Nun danket alle Gott" von den beiden Hauptthürwen und vou 7 Uhr an da- Lauten mit allen Glocken vorangeheu. Auch wird von der Communalgarde früh um 6 Uhr Reveille stattsinden. Leipzig am 27. August 1863. Der Rath der Stadt Leipzig. v. Vollsack. Schleißner. Bekanntmachung. In den Meifchhalle« der Georgeuhalle sollen die Abtheilungen Skr. S. 10. 18. 10. 22. 2S. nebst zugehörigen Eellerabtheiluugen anderweit an die Meistbietenden vermiethet werden und zwar Nr. 22. vom 11. Oktober d. I. au, Nr. 16. sofort, - 5. vom 10. September d. I. an, - 18 - 0. Oktober s o 25. - 21. Oktober IS. - IS. November d. I. an. Miethlustige haben sich Dienstag den 1. September d. I. Bormittag» 11 Uhr an Rathsstelle einzufinden, ihr« Gebote zu thun und darauf weiterer Beschlußfassung des RatheS, welchem die Auswahl unter den Lieitanten so wie lebe sonstig« Entschließung Vorbehalten bleibt, sich zu gewärtigen. Die LicitationS- und Miethbedingungen liegen an Rathsstelle zur Einsicht aus. Leipzig, den 22. August 1863. De- Rath» der Stadt Leipzig Finanz-Deputation. Die sogenannten Amalgamattonen in England. Der Artikel: „Schwindelgeschäfte in England" in Ar. 126 d. Bl. ist ganz dazu ar^elhan, dem deutschen Geschäfts mann wieder jene Vorsicht ins Gedächtniß zu rufen, welche ihn eigentlich im Verkehr mit dem Auslande nie verlassen sollte. Im Anschlüsse an denselben wird e- gut sein, auch einer andern Mani pulation zu gedenken, welche ebenfalls jenseit de- Canal- cultivirt wird, und dte um so gefährlicher erscheint, als die Geschädigten ihr vor den Schranken der Gerichte schwer oder gar nicht beizu kommen vermögen. Hier ist es nur die Macht der öffentlichen Meinung, welche als UrtHeilsprecherin aufttitt und, wo das Gesetz ohnmächtig dasteht, ihr strafende- Richteramt au-übt. Doch zur Sache! Ein großer Theil der mit dem Versicherungswesen sich beschäf tigende» englischen Presse wird in neuerer Zeit durch die Seandale der verschiedensten Art in Anspruch genommen, welche bei den unter de» englischen Versicherungs-Gesellschaften immer mehr um sich greifenden Amalgamattonen verschiedener Gesellschaften Vor kommen. Mefe Scandale sind so groß und so offenkundig, daß fie in der That den Betheiligte» zu den ernstesten Besorgnissen Veranlassung geben müssen. Eine Gesellschaft braucht nicht einmal auf schwachen Füßen zu stehen, ja sie kann sogar eine« gesunden und blühende» Geschäfts sich erfreuen: es genügt vollständig, daß die Personen, welche ihre Geschäfte leiten, durch eine möglichst hohe Gumme für die Aufgabe de« Geschäft- entschädigt werden, und die Clique der Amalgamatoren, welche diese Industrie bereit« gewerbsmäßig betreiben, setzt ihr Werk in Scene. Auf solche Weis« find in England in neuester Zeit eine große Anzahl Gesell schafte» amalgamirt worden, und allem Anscheine nach sind diese Operationen »och la«ge nicht am Ende. Dieselben richten sich besonders auch auf die Lebensversicherung--Gesellschaften. Im 3ahre 1862 allein ist die Amalgamatto« von 16 Gesellschaften dnrchgeführt, resp. eingeleitet worden. Die Summe», welche den abtretenden Directoren als Entschädigung für ihr freiwilliges Zurück- tteten in den Ruhestand gezahlt wurden, sollen eine fadelhafte Höhe erreichen. Daß bei dieser Amalgamatto» auf da- Interesse der Versicherten nur sehr wenig Rücksicht genommen wird, versteht sich nach Obigem von selbst. Wie weit die« geht, zeigt em in neuerer Zeit vorgekowmener Fall. Me im Jahre 1851 gegründet« Lebensversicherungs-Gesellschaft „Waterloo" in London konnte wegen der Unsicherheit ihrer eigenen Fundatio» nicht mehr bestehen und wurde deshalb im vorigen Jahre mit der 1854 gegründeten „ 8rittst» Xattou laks ^»»uraueo 4i»»ovi»ttou" in London «mal» gamirt. Nach den Versicherungen der englischen Journale hat der Vermittler der Amalgamation für die Durchführung derselben eine Gumme von 3006 Pfd. St., d. i. etwa 26.000 Thlr. erhalten, ganz abgesehen vou den Summe», welche als Compensatio« au die Personen gezahlt wurden, welche als Directoren rc. der Waterloo diese Gesellschaft in die ungünstige Lage gebracht hatten, in welcher fie schließlich endete. Me Frage, ob bei so bedeutenden Opfern aus den Fonds einer ohnedies nicht solid fundirten Gesellschaft noch die genügenden Mittel übrig bleiben, um der neuen Gesell schaft die ausreichenden Reserven sür die von ihr übernommenen Versicherungen zu gewähren, kann sich Jeder selbst beantworten. Me Lrittsb rr»ttvQ hat nun die Versicherungen der Waterloo übernommen und die übrigen Angelegenheiten der letzteren werden im vourt ok ObLvear^ liquidirt und abgewickelt, einem Gerichts höfe, welcher gegenwärtig die Passiva von nicht weniger als 56 fallit gewordenen englische» Versicherungsgesellschaften zu reguliren hat. Jetzt erhebt die Witwe eine- bei der Waterloo versichert ge wesenen Mannes bei der Lrittsk Auttoo Anspruch auf Zahlung der durch den Tod ihre- Manne« fällig gewordenen versicherten Summe. Der Betrag ist klein. Nichtsdestoweniger zahlt die vrittsb dlattou nicht, sondern verweist die arme Witwe Mit ihrem Ansprüche an die im Cavzlei-Gerichtshöfe zu liquidireude Masse der Waterloo, um ihre Befriedigung dort zu suchen, wo st« natür lich »iemal- etwa- erhalten wird. Me Ltttt»b riattou stützt sich
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