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Hohensteiner Tageblatt : 05.01.1887
- Erscheinungsdatum
- 1887-01-05
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id184110793X-188701054
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id184110793X-18870105
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-184110793X-18870105
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungHohensteiner Tageblatt
- Jahr1887
- Monat1887-01
- Tag1887-01-05
- Monat1887-01
- Jahr1887
- Titel
- Hohensteiner Tageblatt : 05.01.1887
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MMcmer Tageblatt. Erscheint jede» Wochentag abends für den folgenden Tag und kostet durch die Expedition und durch die Träger Mk. 1.2L, durch die Post Mk. l.bv frei ius HauS. Geschäfts Anzeiger für Inserate nehmen die Expedition bis Bormitlag II Uhr, sowie die AuSträger, desgleichen alle Annonccn-Expeditionen zu Originalpreisen entgegen. WHÄ-ßmsM, AtrlmDitz, MMerliiM 8rrs-srf, 8«W, Laniltlibtrg, Fslktn, Wiisteübrilü^ krlbch, KirOtrg, Wrung, BM-orf' RMeilbch, ArsDeim, KvhslüllGtl, MleiWllb!l. Amtsblatt für den Verwaltungsbezirk des Stadtraths zu Hohenstein. Mittwoch, den 5. Januar 1887 37. Jahrgang. Nr. 3. Witterungs-Ausficht auf Mittwoch, den 5. Januar: Meist heiteres und trockenes Frostwetter bei stark auffrischenden südöstlichen Winden. Wetterlage nnsicher. Hundesperre betr. Die durch Bekanntmachung vom 9. October vorm. Ihrs, für hiesige Stadt ursprünglich bis zum 6. lfd. Mts. angcorduete Huudespcrre wird aus Grund Z 26 Abs. 3 der Verordnung vom 23. Juni 1880 hiermit bis zum 28. Januar 1887 verlängert. Hohenstein, am 3. Januar 1887. Der Stadtrat h. Pfotenhauer. Hundesteuer betr. Vom 5. bis 12. Januar laufenden Jahres sind alle hier gehaltenen steuerpflichtigen Hunde schriftlich an Rathsexpeditionsstelle anzumelden. Die Steuer beträgt laut Stadtgemciuderathsbeschluß von diesem Jahre an 8 Mark jährlich für jeden Hund, welche in halbjährigen Termin zu entrichten ist. Im Nebligen wird auf das nachstehende Regulativ, welches hiermit zur Veröffentlichung gelangt, verwiesen. Hohenstein, den 3. Januar 1887. Der Stadtrat h. Pfotenhauer, Brgrmstr. Regulativ, die im Bezirke des Armeuvcrbandcs der Stadt Hohenstein zu errichtende Hundesteuer betreffend. 8 1- Von jedem in dem Bezirke des Armeuvcrbandcs der Stadt Hohenstein gehaltenen Hund hat dessen Eigenthümer oder Besitzer mit der im folgenden Paragraphen bestimmten Ausnahme jährlich 8 Mark Steuer zur Armenkasse zu entrichten. 8 2. Von Entrichtung dieser Steuer bestell sind junge Hunde bis zur nächsten Consignation, also bis zum 10. Januar des folgenden Jahres, jedenfalls aber so lauge, als sic gesäugt werden. 8 3. Alle durchreisenden oder nur zeitweilig sich iu dem Bezirke des Armenver bandes der Stadt Hohenstein aushaltendcn Hundebesitzer, deren Hunde nicht be reits an einem anderen Orte Sachsens versteuert sind, haben für je einen Hund 3 Mark Steuer zu entrichte». 8 4. Die Steuer ist iu halbjährlichen Raten und zwar jedesmal in der Zeit vom 15. bis 31. Januar und vom 1b. bis 31. Juli jeden Jahres auf ein halbes Jahr im Voraus bei der Stadtstcuer-Eiuuahme zu bezahlen. Ihre Erhebung erfolgt auf Grund vorheriger Aufzeichnung aller in dein Bezirke des Armenverbandes der Stadt Hohenstein befindlichen steuerpflichtigen Hunde. 8 s. Nach jedesmaligem Ablauf des Zahlungstermins wird ohne vorherige münd liche Erinnerung gegen die Säumigen das Zwangsvollstreckungsverfahren durch Erlaß einer Zahlungsauflagc ciugeleitct. 8 6. Wer innerhalb eines Stcuerhalbjahres einen Hund anschafft, für welchen die Steuer auf deu laufenden Termin noch nicht entrichtet worden ist, hat für denselben binnen 14 Tagen den terminlichen Steuerbetrag zu erlegen. Dasselbe gilt rücksichtlich solcher bereits versteuerter Hunde, welche ohne die Stcuermarke in den Besitz eines anderen Herrn übergehen, ingleichen hinsichtlich zugelaufener Hunde, dasern sie nicht binnen 14 Tagen entweder an den Eigcn- thümcr zurück oder an den Caviller zur Tödtnng abgegeben werden. 8 7- Wird ein steuerpflichtiger Hund aus einem Orte, wo niedrigere Steuersätze bestehen, in den Bezirk des Armenvcrbandcs der Stadt Hohenstein übergcführt, so ist für denselben erst vom nächsten Termine an der hiesige Steuersatz zu entrichten. . . 8 8- Die Steuer wird nicht zurückgczahlt, wenngleich der Hund, für den solche entrichtet wurde, abgcschafft wird, verstirbt, oder sonst aus dem Besitze desjenigen kommt, welcher sie für ihn verlegt hat. 8 9. Als äußeres Zeichen der erlegten Steuer dient eine mit dem Namen der Stadt, der Jahreszahl und der betreffenden Nummer der Steuerliste versehene, alljährlich in den Farben weiß und gelb wechselnde Blechmarke, mit welcher alle Hunde, ohne Ausnahme am Halsbande stets versehen sein müssen. Die Marken gelten auf die Zeit, auf welche sic lautcu und als Nnchwefs der entrichteten Steuer. J?r, Falle des unverschuldeten Verlustes der Steuermarst ist hem Perlich, träger gegen Erlegung von 50 Pfg. eine neue Marke auszuantworten. 8 10. Bei Veräußerung eines Hundes kann auch das Steuerzeichen mit veräußert werden und ist in diesein Falle der neue Erwerber des Hundes für das laufende Halbjahr von Entrichtung der Steuer befreit. Behält der Veräußerer das Steuer zeichen zurück, so kann er auf dasselbe eineu anderen Hund halten. Dies ist auch zulässig, wenn ein versteuerter Hund im Laufe des Halb jahres verstirbt. 8 11- Auf Verlangen sind die Besitzer oder Verwalter von Hausgrundstückeu verpflichtet, dem Stadtrathc anzuzeigen, wer im Hause Hunde hält und auf wie hoch sich die Anzahl der von jedem Hausbewohner gehaltenen Hunde beläuft. Unrichtige Angaben, sie mögen wissentlich oder in fahrlässiger Weise erfolgen, werden mit einer Geldstrafe bis zu 15 Mack geahndet. 8 12. Hinterziehung der Hundesteuer wird mit dem dreifachen Betrage der letzteren geahndet. 8 13- Hunde, welche außerhalb der Häuser, Gehöfte und sonstigen geschlossenen Lokalitäten ohne die für das laufende Jahr gültige Marke am Halsband be troffen werden, sind von der Polizei zu fangen. Werden solchergestalt eingefangene Hunde nicht binnen 3 Tagen unter Nachweis der erfolgten Erlegung der in 8 14 angcdrohteu Strafen reclamirt, so ist über dieselben zum Besten der Ortsarmcnkaffe zu verfügen oder nach Be finden mit ihrer Tödtung zu verfahren. 8 14. Die Besitzer solcher Hunde sind, insoweit keine Steuerhinterziehung vorlrcgt, mit mindestens 1 Mark zu bestrafen und haben noch außerdem je eine Mark Fanggeld, sowie für Aufbewahrung und Fütterung des Hundes pro Tag 50 Pfg. zu entrichten. 8 15. Der Ertrag der Hundesteuer wie die in vorgedachten Paragraphen erwähnten Strafen fließen in die Ortsarmenknsse. Hohenstein, am 19. Ocwber 1885. Der Stadtgemci» derath. Pfotenhauer. Sächfilchcs. Hohenstein, 4. Januar. Wir erhalten heute folgende Zuschrift: „Es ist gewiß eine recht schöne Sitte, daß bei Beginn des neuen Jahres sich Verwandte und Bekannte Glück und alles Gute für dasselbe wünschen, und ein Jeder stent sich über die cinlaufenden Gratulationen. Zu bedauern ist aber, daß dieser alte Gebrauch dadurch entweiht wird, daß ihn ärmere Leute geradezu aus- bcuten, um Geld zusammenzubetteln. Gewiß giebt jeder Bemittelte den Armen zur fröhlichen Weihnachts- und Ncujahrszcit gern, und wie reichlich dies geschieht, zeigen n»s ja die vielfachen Berichte über Christbc- schccrnngcn und die Quittungen über empfangene Geld beträge seitens wohlthätiger Vereine und Anstalten auch auf das Deutlichste; jetzt werden am Ncnjahrs- tage aber auch noch die Kinder ausgesandt, um in den Häusern zu aratuliren und natürlich eine Geld münze dafür zu erbetteln. Es wird daher Zeit, daß eine derartige Unsitte in Wegfall kommt, und vielleicht vermögen diese Zeilen die erste Anregung dazu zu geben." In den Paradesälcn des Residenz-Schlosses zu Dresden vollzog sich am Neujahrstage Mittags 1 Uhr die große Beglückwünschungs-Cour nach dem herkömm lichen und bereits früher aufgeführten Cercmvmell, während dann Abends die neuen Prachkäumc der zweiten Etage des Königschlosscs sich zu der üblichen Assemblee öffneten', welche stets ein besonders glän zendes Repräscntationsbild schafft. Einen farbcn- vrächtigcn Anblick boten namentlich die Hofuniformen, oeren Grundfarbe unter der schweren Goldstickerei wie unter den Dekorationen und breiten Ordensbändern ost kaum zu erkennen ist, ferner die robes da 6our, meist aus Sammet oder schwcrseidcnen, mit Edclstei-
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