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Lichtenstein-Callnberger Tageblatt : 12.07.1892
- Erscheinungsdatum
- 1892-07-12
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1776437853-189207123
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1776437853-18920712
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1776437853-18920712
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Saxonica
- Zeitungen
- Bemerkung
- Vorlagebedingter Textverlust
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLichtenstein-Callnberger Tageblatt
- Jahr1892
- Monat1892-07
- Tag1892-07-12
- Monat1892-07
- Jahr1892
- Titel
- Lichtenstein-Callnberger Tageblatt : 12.07.1892
- Autor
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Wochen- und Rachrichtsblatt zugleich GtsWs-AMign für Kohndorf, Mlih, Kkrnsdorf, Wsdirs, A EOirn, Hmriihsiirt, Mirienau u. Mülsen. Amtsblatt für den Stadtrat z« Lichtenstein. — 42. Jahrgang. ——— . Nr. 159. Dienstag, den 12. Juli 1892. Dieses Blatt erscheint täglich (außer Sonn« und Festtags) abends für den folgenden Tag. Vierteljährlicher Bezugspreis 1 Mark 23 Pf. — Einzelne Nummer 10 Pfennige. — Bestellungen nehmen außer der Expedition in Lichtenstein, Markt 179, alle Kaisen. Postanstalten, Postboten, sowie die Austräger entgegen. — Inserate werden die viergespaltene Korpuszeile oder deren Raum mit 10 Pfennigen berechnet. — Annahme der Inserate täglich bis spätestens vormittag 10 Uhr. Bela«ntmachu«g. Die Ziehungslisten der am 30. Mai, 1., 2. und 3. Juni 1892 ausgelosten Zi/s °/o vormals 4°/o Staatsschulden-Kassenscheine von den Jahren 1852/55/58 59/62/66/68/69, der am 30. Mai ausgelosten 3ffs °/v Staalsschulden-Kassen- scheine vom Jahre 1867, und der am 31. Mai ausgelosten, im Jahre 1876 vom Staate übernommenen Partial - Obligationen und Schuldscheine der vormaligen Leipzig-Dresdner Eisenbahn-Kompagnie, der an demselben Tage serienweise aus gelosten, im Jahre 1871 vom Staate übernommenen Löbau-Zittauer Eisenbahn- Aktien, sowie der im Johannistermine ausgelosten Landeskultur-Rentcnscheine liegen in hiesiger Ratsexpedition zu Jedermanns Einsicht bereit. Lichtenstein, den 9. Juli 1892. Der Rat zu Lichteusteiu. Fröhlich. BekanNtmachung. Vom diesjährigen Reichs-Gesetzblatt sind die Nummern 33, 34 und 35 erschienen und für die nächsten 14 Tage zu jedermanns Einsicht in hiesiger Polizei expedition ausgelegt worden. Dieselben enthalten: Nr. 2038. Verordnung, betreffend die dem Landeshauptmann der Neu-Guinea- Kompagnie zustehenden richterlichen und Verwaltungsbefugniffe vom 15. Juni 1892. Nr. 2039. Bekanntmachung, betreffend die Ausführung des Gesetzes über die Prüfung der Läufe und Verschlüsse der Handfeuerwaffen vom 19. Mat 1891 und 22. Juni 1892. Nr. 2040. Bekanntmachung, betreffend die Abänderung der Aichordnung und der Aichgebühren-Taxe vom 6. Mai 1892. Nr. 2041. Bekanntmachung, betreffend die Anwendung der vertragsmäßig bestehenden Zollbefreiungen und Zollermäßigungen auf die spanischen Boden- und Industrie-Erzeugnisse vom 30. Juni 1892. Nr. 2042. Bekanntmachung, betreffend die Anwendung der vertragsmäßig für die Nummern 9», k», bL, k^, KL, 6, äs, 6 (Maiss und 1 (gemalzte Gerste) des deutschen Zolltarifs bestehenden Zollsätze aus die rumänischen Erzeugnisse vom 2. Juli 1892. Lichtenstein, den 9. Juli 1892. Der Rat zu Lichtenstein. Fröhlich. Nutzholz-Versteigerung. Auf Lichtensteiner Revier sollen Montag, den 18. Inti 1892 im Hotel zur „Goldnen Sonne" in Lichtenstein von vormittags S Uhr ab 16 4 Stück eich. Stämme von 15—29 30-51 em Mittenstärke, 1440 „Nadelholz- „ 10-15 265 55 kl »k " »» » „ 16—22 23-29 »» Mittenstärke, 13 kk k, 30—36 192 „ kfr. u. fi. Klötzer 8—15 23 23 l, 'k »k „ ,, tk »» ,, »k 16—22 23-29 Oberstärke, 10 30-36 »» 1900 „ ficht. Stangen 2-4 3600 kk 5-6 4500 7—9 Unterstärke 2300 10-12 900 »» „ 13—15 »f unter den vor der Auktion bekannt zu machenden Bedingungen meistbietend ver steigert werden. Sämtliche zum Ausgebot gelangenden Hölzer können an Olt und Stelle be sichtigt werden und wollen sich die Herren Kaufliebhaber deshalb an die Revier verwaltung wenden. Die Fürstliche Forstverwaltuug. . wegen der Sonntagsruhe im Handelsgewerbe. Nachdem tue Königliche Kreishauptmannschaft Zwickau unterm 6. dieses Monats die gemäß 105a Abs. 1 des Reichsgesetzes vom 1. Juni 1891 mit Bezug auf die Sonntagsruhe im Handelsgewerbe beantragten Ausnahmen ge. nehmigt hat, wird hierdurch auf Grund von 8 105k Abs. 2 des Reichsgesetzes vom 1. Juni 1891 und des in Nr. 152 der „Glauchauer Zeitung" veröffentlichten Bezirksstatuts vom 28. vor. Mts. in Verbindung mit 8 3 des Sächsischen Ge setzes, die Sonn-, Fest- und Bußtagsfeier betr., vom 10. September 1870 für den Geschäftsbereich der Königlichen Amtshauptmannschaft Glauchau — die Stadt gemeinden Callnbcrg und Ernstthal, sowie die Landgemeinden und selbständigen Gutsbezirke im Verwaltungsbezirke Glauchau — Folgendes bekannt gemacht: 1. Orffeutlicher Handel, namentlich der Handel auf Straßen und öffent lichen Plätzen, in Kaufs- und Gewerbsläden, Magazinen, Marktbuden und Ver kaufsständen ist nach Z 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 10. September 1870 an Sonn-, Heft- und Bußtagen in der Regel nicht gestattet. Die in den nachstehenden Bestimmungen zugelassenen Ausnahmen sind daher streng auszulegen und einzuhalten. 2. Als Festtage im Sinne dieser Bestimmungen gelten nach 8 59 der Säch sischen Ausführungs-Verordnung vom 28. März 1892 1 ., der Neujahrstag, 1. Januar, 2 ., das Fest der Erscheinung Christi, 6. Januar, 3 ., die Bußtage der evangelisch-lutherischen Landeskirche, 4 ., der Charfreitag, 5 ., das Osterfest mit Einschluß des 2. Feiertags, 6 ., das Fest der Himmelfahrt Christi, 7 ., das Pfingstfest mit Einschluß des 2. Feiertags, 8 ., Das Reformationsfest, 31. Oktober, 9 ., das Weihnachtssest, 25. und 26. Dezember. 3. Der Verkauf von Brot und Weister Backwaren — ausschließlich der Konditorwaren — ist an allen Sonu- und Festtagen in der Zeit von 3 Uhr vormittags bis zu einer halben Stunde vor Beginn des Vormittagsgottesdienstes und von 11 Uhr vormittags bis 3 Uhr nachmittags gestattet. 4. Der Verkauf von sonstigen Gfl und Materialwaren (z. B. Butter, Milch, Fleisch, Grünwaren, Delikateßwaren, Kolonialwaren, Cigarren), ingleichen der Kleinhandel mit Heizungs- und Bcleuchtungsmaterial ist an allen Sonu- und Festtagen für die Dauer von zwei Stunden vor dem Vormit- tagsaottesdienste und von drei Stunden im ««mittelbare» An schlusse an de« letzteren gestattet. Doch ist der Verkauf spätestens eine halbe Stunde vor Beginn des Vormittagsgottesdrenstes und am Nachmittage spä testens um 2 Uhr einzustellen. 5. Der übrige Detailhandel in offenen Verkaufsstellen wird an Sonn- und Festtagen, mit Ausnahme des ersten Oster-, Pfingst- und Weihnachtsfeiertages, sowie des Charfreitages, der Bußtage und des Totenfestsonntages in der Zeit von 11 Uhr vormittags bis 3 Uhr nachmittags gestatttet, soweit in diese Zeit kein öffentlicher Hauptgottesdienst fällt. i 6. Werden in Verkaufsgeschäften neben den unter 3 oder 4 fallenden Waren auch noch andere nicht hierunter fallende Waren feilgehalten, so gelten für diese Geschäfte lediglich die eine größere Beschränkung enthaltenden Bestimmungen unter 4 bez. unter 5. 7. Während der Zeit des Kirschenpflückens darf in Kirschhütten der Ver kauf — jedoch ausschließlich vo« Kirschen — über die unter 4 festgesetzte Zeit hinaus bis spätestens 7 Uhr nachmittags ausgedehnt werden. 8. Außerhalb der Zeit, für welche unter 3—7 der Verkauf gestattet ist, dürfen in den betreffenden Handelsgewerben Gehülfen, Lehrlinge und Arbeiter nicht be schäftigt werden, auch darf insoweit ein Gewerbebetrieb in offenen Verkaufsstellen nicht stattfinden. (88 105s Absatz 2 und 41a des Reichsgesetzes vom 1. Juni 1891). Das Personal, welches in Gemäßheit der Bestimmung unter 3 über die Dauer von 5 Stunden beschäftigt wird, ist entweder an jedem dritten Sonntage volle 36 Stunden oder an jedem zweiten Sonntage mindestens in der Zeit vdn 6 Uhr morgens bis 6 Uhr abends von der Arbeit freizulassen. Ausnahmen können von der unterzeichneten Königlichen Amtshauptmannschaft nur gestattet werden, wenn dem Personal an Stelle des Sonntags eine vierundzwanzigstündige Ruhe an einem Wochentage gewährt wird. (8 105 s Absatz 3 und 4 des Reichsgesetzes vom 1. Juni 1891). 9. Während der Zeit, zu welcher der öffentliche Handel nicht gestattet ist, sind auch die Kaufs- und Gewerbsläden, Magazine, Marktbuden, sowie die Schaufenster geschlossen zu halten und Verkaufsstände mit Waren nicht zu belegen. (8 3 Abs. 5 des Gesetzes vom 10. September 1870). 10. Die Beschäftigung des kaufmännischen Hülfspersonals in den Comptoiren des Großhandels und der Fabriken ist an Sonn- und Festtagen mit Ausnahme der ersten Wethnachts-, Oster- und Pfingsttage außerhalb der Zeit des öffent lichen Gottesdienstes und innerhalb der Zeit von */s7 bis ffe9 Uhr vormittags, sowie von 11 Uhr vormittags bis 2 Uhr nachmittags, abgesehen von den Fällest der 88 105e, 105ä und 1051 des Reichsgesetzes vom 1. Juni 1891, für bist Dauer zweier Stunde« gestattet. 11. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen werden nach 8 146 des Reichsgesetzes vom 1. Juni 1891 mit Geldstrafe bis zu 600 M. —im
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