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Dresdner Journal : 15.12.1911
- Erscheinungsdatum
- 1911-12-15
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id480674442-191112153
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id480674442-19111215
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-480674442-19111215
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungDresdner Journal
- Jahr1911
- Monat1911-12
- Tag1911-12-15
- Monat1911-12
- Jahr1911
- Titel
- Dresdner Journal : 15.12.1911
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Dresdner K Journal. königlich Sächfisehev Lt«tttsMrzeigrv. Verordnungsblatt der Ministerien und der Ober- und Mittelbehörden. Nr. 291. » Beauftragt mit der verantwortlichen Leitung: Hofrat Doenges in Dresden, q Freitag, 15. Dezember 1911. Bezugspreis: Beim Bezüge durch die Expedition, Große Zwingerstraße 18, sowie durch die deutschen Postanstalten 3 Mark vierteljährlich. Einzelne Nummern 10 Pf. Erscheint: Werktags nachmittags. — Fernsprecher: Expedition Nr. 1295, Redaktion Nr.-1571. Ankündigungen: Lie Zeile kl. Schrift der 6 mal gesp. Ankündigungsseite 25 Pf., die Zeile größerer Schrift od. deren Raum auf 3mal gesp. Textseite im amtl. Teile 60 Pf., unter dem Redaktion-strich (Eingesandt) 75 Pf. Preiscrmäßigg. auf Geschäftsanzeigen. — Schluß der Annahme vorn,. tl Uhr. Tie Zweite Kammer der Ständeversammlung hat ihre nächste Sitzung auf den 16. Januar 1912 anberaumt. Ter Bundesrat hielt gestern eine Plenarsitzung ab. * Auf eine Anfrage des preußischen Gesandten beim päpstlichen Stuhl erklärte der Sardinalstaatssekretär, daß das Aotu proprio „Huimtnvls Älli?«>nil»" Deutschland nicht berühre. , Die französische Deputiertenkammer begann in ihrer gestrigen Nachmitlagssitzung die Aussprache über das dentsch- französische Abkommen nnd die Verhandlungen zwischen Frankreich und Spanien wegen Marokko. Im britischen Unterhanse fand gestern eine Debatte über die deutsch-britischen Beziehungen und die persische Frage statt. , Das britisch« Unterhaus wird morgen vertagt werden. Nach einer Meldung des „Liverpool tzourier" wird Prinz Arthur von Lönnanght im nächsten Jahre als Nachfolger Lord Hardinges nach Indien gehen. Amtlicher Teil. Se. Majestät der König haben Allergnädigst zu ge nehmigen geruht, daß der Ober-Briefträger Härtzsch in Altenburg (S- A.) das ihm von Sr. Majestät dem Kaiser, König von Preußen, verliehene Preußische All gemeine Ehrenzeichen anlege. Der Vizekonsul der Republik Paraguay zu Dresden Bruno R. Leitert ist zum Konsul von Paraguay ernannt worden. Tie Königliche Kreishauptmannschast stellt fest, daß der Antrag auf Einführung des Achtuhrladenschlusses für die offenen Verkaufsstellen aller Geschäftszweige in den Gemeinden Flöha, Plaue und Gückelsberg von zwei Dritteln der beteiligten Geschäftsinhaber gestellt worden ist. Es wird daher und nach Gehör der beteiligten Ge meindebehörden hiermit nngeordnct, daß vom 1. Jam ar 1912 ab die offenen Berkau sst llen aller Geschäftszweige in cen Gemeinde, Flöha, Plane und Gück.lsberg während des ganzen Jahres in der Zeit von 8 bis 9 Uhr abends für den geschäftlichen Bert.hr ge schloffen zu halt n sind. -lusg nommen bleiben: l. alle Freitage und Sonnabende, 2. der einem gesetzlichen Festtage voraufgehende Werktag und 3 die Tage, an denen auf Grund von 8 139e Abs. 2 Ziffer 2 der Gew. Ordg. der Geschäftsbetrieb bis abends 10 Uhr gestattet ist. Während der Zeit, in der die Verkaufsstellen ge schlossen sein müssen, ist der Verkauf von Waren der in diesen Verkaufsstellen geführten Art sowie das Feilbieten von Waren auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten oder ohne vorherige Be stellung von Haus zu Haus im stehenden Gewerbebetriebe <8 42b Abs. 1 R. G. O.) sowie im Gewerbebetriebe im Umherziehen 55 Abs. 1 Z. 1 R. G. O.) verboten. Ausnahmen können von der Amtshauptmannschaft zu- gelassen werden. Die Bestimmungen der 88 139, und !39ck der R. G. O-, die Ruhezeit der Gehilfen, Lehrlinge und Arbeiter betreffend, werden durch diese Anordnung nicht berührt. Zuwiderhandlungen werden nach 8 146» der R.G. O. mit Geldstrafe bis zu sechshundert Mark, im Unver Mögensfalle mit Haft bestraft. sois iv I E «mnitz, am 8. Dezember 1911. 9sns i Di« Königlich« Krrishauptmannschaft. Ernennungen, Versetzungen rc. im öffentlichen Dienste. Fu, Geschöst»btreich« de» Mmiflerium» »er Justiz. TaS von dem Rechtsanwalt Bruno Walcher Kaden in Herrnhut be-j kleidete Amt eines Notars für Herrnhut ist durch Niederlegung und Feststellung gemäß § 92 des Gesetze» vom 1». Juni 1900 erloschen. Im Geschäftsbereiche des Evangelisch-lutherischen Landeskonsistoriums. Dem seitherigen Archidiakonus in Rochlitz, k. H. Th. F. Naumann, ist das Pfarr» und Super intendentenamt zu Leisnig übertragen worden. (Behördliche Bekanntmachungen erscheinen auch in, Inseratenteil.) Nichtamtlicher Teil. Vom Königlichen Hofe. Dresden, 15. Dezember. Se. Majestät der König nahm vormittags militärische Meldungen sowie die Bor» träge der Herren Staatsminister und des Kabinettssekretärs entgegen. Se. Majestät empfing um 12 Uhr 45 Min. den König!. Bayr. Militärbevollmächtigten in Berlin General leutnant Frhrn. v. Gebsattel, Exzellenz, in Audienz. Anschließend fand König! Frühstückstafel statt, zn der außer dem Genannten Ihre Exzellenzen der König!. Bayr. außerordentliche Gesandte und bevollmächtigte Minister Graf v. Montgelas und Kriegsminister Generaloberst Frhr. v. Hausen geladen waren. Dresden, 15. Dezember. Ihre König!. Hoheit die Fran Prinzessin Johann Georg wohnte heute nach mittag 4 Uhr in Begleitung der Hofdame Frl. v. Schönberg- Rothschönberg der Weihnachtsbescherung in der Euppen- anstalt der grauen Schwestern —Wintergartenstraße— bei. Mitteilungen ans -er öffentlichen Verwaltung. Dresden, 15. Dezember. Das gestern ausgegebenc 15. Stück des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreichs Sachsen enthält: Kirchengesetz vom 14. November 1911, die anderweile Festsetzung des Mindeßbetrags des kirchendieusUichen Einkommens der Kirchschullehrer und anderer mit den: Kirchen dienste beauftragter Personen betreffend; Verordnung vom 18. November 1911, die Verleihung des Enteignungsrechtes wegen Herstellung einer vollspurigen Nebenbahn von Limbach (S.) nach Oberfrohna betreffend; Bekanntmachung vom 24. November 19.11, die Eröffnung des Betriebes aus der Reststrecke Mertitz— Gärtitz der schmalspurigen Nebeneisenbahn WilSdrusf-Döbeln be- treffend; Verordnung vom 24. November 1911 über die Ab messungen der nicht mit eigener Triebkraft ausgerüsteten Schiffe auf der Elbe; Bekanntmachung vom 27. November 1911, das Verzeichnis der den Militäranwärtern und den Inhabern des Anstellungsscheins im Königlich Sächsischen Staatsdienste vor- behaltenen Stellen betreffend; Verordnung vom 29. November 1911, die Vornahme einer Statistik der gewerbsmäßigen Stelleu- vermittler betreffend; Verordnung vom 4. Dezember 1911, die Allgemeinen Vorschriften für das Staatsrechnnngswesen des Königreichs Sachsen (A. R. V.) betreffend (s. Dresdner Journal Nr. 284); Verordnung vom 4. Dezember 1911, das! Dienstalter der Richter betreffend sowie Gesetz vom 9. Dezember 1911, die vorläufige Erhebung der Stenern und Abgaben im Jahre 1912 betreffend (s. Dresdner Journal Nr. 28^). Deutsches Reich. Bundesrat. Berl in, 14. Dezember In der heutigen Sitzung !des Bundesrates wurde den vom Reichstag ange nommenen Entwürfen eines Gesetzes über die Ausgabe kleine rAktien in den k on sula rgericht sb ezirke n und im ! Schutzgebiete Kiant schon, einesHansarbeitsgesetzes, eines Gesetzes, betreffend die Änderung der Paragraphen 114a u s. f. der Gewerbeordnung, eines Gesetzes be treffend die Aufhebnng des Hilfslassengesetzes, eines Vcrsicherungsgesetzes für Angestellte und eines Gesetzes betreffend die Handelsbeziehungen zum Britischen Reiche zugestimmt. Eine Reihe von Etats für 1912 wurden genehmigt. Das HI»«» propri» Mlizxenti« gilt nicht für Deutschland. Berlin, 14. Dezember. Rach Veröffentlichung des Klotu proprio ..(^urrntavis ckilifionti»" vom 9. Ok tober d. I. durch die .^postolioae 8eckii vom 10. November d. I. war der König!. Prenßifche Ge sandte beim Päpstlichen Stuhle angewiesen worden, bei der Kurie kestzustellen, ob der Geltungsbereich des I Päpstlichen Erlasses sich auch auf Teutschlaud erstr.ckrn sollte. Der Kardinalstaatssekretär hat Hrn. v. Mühlberg nunmehr erklärt, daß die Prinzipien des Kanonischen Rechtes, die Monsignore Heiner in seinen! bekannten Artikel über das ^lotu proprio ..yuantavis ckiUßentia" nnd die Derogation des Privilegium kori durch Gewohn heitsrecht entwickelt hat, den kanonischen Lehren kon form sind und daß deshalb das ^lotu proprio ..Dusntavi» cliligsntia^ Deutschland nicht berührt. Ltrafrechtstommisslon. Die Strasrechtskommission hat in letzter Zeit eine Reihe bisher zurückgestellter Fragen erledigt. Hinsichtlich des Notstandes hat die Kommission die früher bekanntgegebenen vorläufigen Beschlüsse nicht in vollem Umfange ansrechterhalten. An Änderungen ist hervorzuheben, daß die Notstandshandlung nnr zur Rettung von Leib oder Leben zulässig sein soll. An die Stelle des Prinzips, daß die Notstandsichwere in einem gewissen Verhältnis zn dem durch die Nottot an- gerichteten Schaden stehen muß, ist die Vorschrift getreten, daß der Täter die sich gegenüberstehenden Interessen pjtichtgcmäß zu berücksichtigen hat. Bei NotscandSüberfchreitnng sellen die milderen Vorschriften über die Bestrafung des Versuchs Anwendung finden könne». Nach eingehenden Erwägungen ist die Kommission zu der Überzeugung gelangt, daß ihre Absicht, die Hast mehr im Sinne einer vustockiL Komitee auszugestalten, nur dann zu verwirklichen ist, wenn als Freiheitsstrafe für Übertretungen nnd als Ersatz strafe für uneinbringliche Geldstrafen eine besondere Strafart ge schaffen wird. Diese vierte Strafart foü als Hast bezeichnet werden und im wesentlichen der Hast des geltenden Rechts entsprechen. Daneben soll unter der vorläufigen Benennung als Einfchließung eine custocki» Icouegta eingcführt werden. Das Anwendungsgebiet der Einfchließung soll größer sein als das der jetzigen Festungshaft; die nähere Abgrenzung wird im Besonderen Teil erfolgen. Abweichend von dem gegentvärtigen Rechte soll die Vollstreckung nicht durch die Militärbehörden, sonder» ebenso wie die Vollstreckung der anderen Freiheitsstrafen durch die Zivilbehörden erfolgen. Hinsichtlich der Beschäftigung in der Einschließung ist vorgesehen, daß die Ge fangenen die Pflicht haben, sich mit angemessener Arbeit zn be schästigen. Soweit dies nicht geschieht, sind sie zu angemessenen Arbeiten anzuhalten. Die Kommijion hat ferner die letzten drei Abfchnittc deS Allgemeinen Teils des Vorentwnrfs (Strafbemesfnng, Znfammen- treffen mehrerer Slrasgefetze und mehrerer strafbarer Handlungen und Verjährung, 8§ 81 bis 99) dnrchberaten. Aus oen Beratuugen über die Strafbemessung (8? 8i bis 89) ist folgendes hervorzuheben: I» Übereinstimmung mit dem Vorentwurf und dem geltenden Rechte sollen mildernde Uni stände, soweit sic auf die Bestimmung der Art oder der gesetzlichen Grenzen der Strafe von Einslnß find, nicht allgemein, sondern nur in den gesetzlich bestimmten Fällen be rücksichtigt werden; die Art der Strafmilderung bei mildernden Umständen ist nicht allgemein vorgefchrieb-n worden, sondern soll bei den einzelnen Delikten besonders geprüft nnd bestimmt werden. Dabei Ivar die Kommission aber oarüber einig, daß im Besonderen Teile eine weitere Bereinsachnng gegenüber dem Vorcntwurf anzuslreben sein werde, indcm u.an einerseits die Zahl der verschiedenen Strafrahmen vermindere nnd ander seits die gleichen Grnndstrafrahmen in niöglickst' Uberein- stimmnng mit den zngehörigen Strafrahmen für mildernde Um- j stände bringe. Für befonters leichte Fälle, deren Begriffsb slimmu»g im ivejentliche» beibchaUen ist, ist dem Richter, wie im z 83 des Vorentwurfs, ei» außerordentliches Milderung-recht, das in ein zelnen Fällen bis zum Absehen von Strafe gehen kann, ein« geräumt. Ebenso sind die besonders schweren Fälle (j 84) bcibehalten worden. Die Vorschrift des 8 86 des Borentwurfs ist dahin veremsackt worden, daß die erlittene Untersuchungshaft im Urteil unverkürzt ans die Strafe anzurechnen ,st, daß aber die Anrechnung aus besonderen Gründen ganz oder teilweise au:« geschloffen norden Dun. Der Rücksall ist, Ivie i»i Vore.twurf, als allgemeiner Strafschärfungsgrund konstrniert. Dagegen ist die Kommission in der Frage der Behandlung ter sogenannten gcwerbS-und gewohnheitsmäßigen Verbrecher (8 89) rom Vorentwurf i- I sofern abgewichen, als im Sichelhcitsinteresse neben der Strafe eine zeitlich nicht beschränkte Verwahrung des Verurteilten (Sichernngsnachhast) eintreten soll. Im Falle der Besserung ist die Entlassung ans der Sichernngsnachhast, zunächst ans Widerruf, für zulässig erklärt; auch sind »veitgehende richterliche Garantien gegen eine ungerechtfertigte Zurückhaltung d « Verurteilten vor gesehen. Im Abschnitt „Zusammentreffen mehrerer Strafgesetze und mehrerer strafbarer Handlungen" (88 SV bis 93) ist die Kommis sion im wesentlichen dein Porentwnrse gefolgt. Danach ist für die Jdealkonkurrenz das Absocptionsprmzip, für die Real- konknrrenz grundfätzlich das Prinzip dcrBilonng einer Gesamt strafe durch Erhöhung der fchwersten Eiuzel-rrase bcibehalten worden. Mit Rücksicht auf die Schaffung einer vierten Freit» ilS- strase joll jedoch insofern zum geltende» R.chle znrückgelehrt werde», als auf Hast stets gcjoudcrt zu erkenne» , Auf Ecn- schließimg soll «eben Gefängnis und Hast besonder) erkannt, da gegen beim Zusammentreffen mit Zuchthaus eine Gesamtstrafe gebildct werden. — Von einer BegriffSbeßimmnng des fogcn. fortgesetzten Verbrechens hat die Kommission nach eingehenkcn Erörterungen abgesehen. Ans den Beschlüssen znm Abschnitt nbcr die Verjährung (§§ 94 bis 99) ist hervorznhcbc«, daß die Unterbrechnng der Versolgungsverjährung beseitigt werden soll. Die Gerichte sollcn jedoch durch cincn förmlichen, ^ch freiem Ermessen zu tressenlun
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