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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 05.05.1917
- Erscheinungsdatum
- 1917-05-05
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191705052
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19170505
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19170505
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1917
- Monat1917-05
- Tag1917-05-05
- Monat1917-05
- Jahr1917
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 05.05.1917
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Tonnebkii», 5. Mai 1617 aneuns 103 ii» Montag, de» 14. Mai INI7, vormittag IN Nhr wird die Lieferung von Kkisernengerüt ans Half,, Eilen und Meck verdungen. Die Be» dingungen, Proben und Deichreibungen liegen im Geschäftszimmer 10 aus. Verdingungs unterlagen werden nickt üderiandt. Bewerber, weiche die Bedingungen nicht eingeseheo haben, bleiben unberücksichtigt. ZuscklagSfrist: 3 Wochen. Königliche Garntsouverwaltung Tr. P. Zeithain. . Ftttterverteilnttg für Mutterzienen. Die uns vom Kommunalverband zugewiesene Kleie soll DienStag, den 8. Mai 1S17, vormittags zwischen 8 und 1« Mir durch den Futtermittelhändler Max Starke im Grundstück, Friedrich-Nugust-Straße 28 auSgeaeben werden. Es entfallen auf jede Mutterziege, soweit sie bei uns Ende vorigen Monats gemeldet worden sind, 18 Pfund. Der Preis beträgt 10 Pfg. für das Pfund. Heber nicht abgeholte Kleie wird anderweit verfügt werden. Der Rat der Stadt Riesa, am 5. Mai 1817. und da durch feindliche Kriegsgefangene schwer beschädigt worden. In diesem Jahre vollends ill man, wie schon durch die Presse bekam, gegeben wnrde, einem groß angelegten Plan auf die Spur gekommen, mit Hilfe der französischen und auch anderen Kriegsgefangenen durch Mittel zur Per- seuckung deS Viehs, zur Brandstiftung, Zerstörung von Maschinen und Fabriken und wiederum auch zur Vernich tnna der Kartosselsaat, der Ernte uiw. unser« Landwirt- schast und Industrie möglichst ausgiebig zu schädigen. So Saatmais. Dem Kommunalverband steht eine geringe Menge rumän. Saatmais und zwar teil weise in Kolbenmais, teils in regulärem Saatmais zur Verfügung. Der Preis wird für den Zentner ca. 14,50 M. für ersteren und ca. 18 M. für letzteren sich stellen. Da der Mais innerhalb des Kommunalbezirks im Verhältnis der vorhandenen An- barrfläche verteilt werden soll, werden die Grundbesitzer ausgefordert, bis spätestens zum 9. Mai, vormittags 10 Uhr unter Angabe der Grütze der Anbaufläche ihren Bedarf schrift lich oder mündlich in der Ratshauptkanzlei, Zimmer Nr., 2, anzuzeigen. ,Der Rat der Stadt Riesa, am 5. Mai 1917.Fnd. ««d Alrzriger Meblatt und AszrigeO. Amtsblatt -rr* für dk König!. Amtshauptmannschaft Großenhain, das Königl. Amtsgericht und den Rat der Stadt Nirß^ sowie den Äemeinderat Grvba. Da» Riesaer Tageblatt erscheint jede» Tag avrnd« V,? Uhr mit Ausnahme der Sonn- und Festragr. Bezugspreis, gegen Borautzzaj der Kaiser!. Postanslalten vierteljährlich 2,55 Mark, monatlich 85 Pf. Anzeige« für di« Nummer beS Ausgabetage» sind bi« lÜ UHr paS Erscheinen an bestimmten Lagen und Plätzen wird nicht übernommen. Preis für die 43 mm breite Grundschrift-geile s" sprechend höher. NachweisungS» und Vermittlungsgebühr 20 Pf. Feste Tarife. Konkurs gerät. Zahlung-- und Erfüllungsort: Riesa. Wöchentliche Unterhalte UllterbrinMrg von Stadtkindern anfs Land. Vom Landesausschutz „Stadtkinder aufs Land" ist geplant, aus Städten und anderen größeren Gemeinden Kinder im Alter von 1« bis 14 Jahren, die erholuugsbedürftig, aber gesund und sittlich einwandfrei sind, auf dem Lande zur Erholung uuterzubrinaen. Dabei wird vorgesehen werden, datz die durch die Unterbringung der Kinder etwa entstehenden Schwierigkeiten in Bezug auf Ernährung, Haftung u. s. io. möglichst durch behördliche Maßnahmen beseitigt werden. Es dürfen jedoch Eltern und Erzieher der unterzubrinaenden Kinder keinerlei Haft- anfvriiche irgend welcher Art an die zur Aufnähme der Kinder bereiten Psieaeeltern stellen. Auck haben die Eltern tu erster Linie einen angemessenen Beitrag zur Deckung der etwa entstehenden Kosten zu leisten. Eltern und Erziehern sowie sonstigen gesetzlichen Vertretern unserer Stadt wird hierdurch anheimgegeben, spätestens bis Mittwoch, den V. Mai 1ÄL7, beim unter zeichneten Stadtrat schriftliche Anträge auf Unterbringung von dringend erholungs bedürftige« Kindern im Alter von 10 bis 14 Jahren, die aber in» übrigen gesund und sittlich einwandfrei sein müssen, einzureichen. In den Gesuchen sind die Kinder, deren Unter bringung erwünscht wird, genau mit ihrem Namen und Geburtstag zu bezeichnen, auch ist der Grad, der Erholungsbedürftigkeit und zugleich mit anzugeben, welcher Beitrag zu den Unterbrmgungskosten geleistet werden kann. Es wird Vorbehalten, Die Mswahl unter den angemeldeten Kindern nach Prüfung der zur Unterbringung notwendigen Voraussetzungen zu treffen und insbesondere nach Be finden ärztliche Gutachten von den Antragstellern einzufordern. Ueber die Zeit und Art der Unterbringung von Bewerbern, deren Gesuche Berück sichtigung finden können, wird diesen später Bescheid zugehen. Der Rat der Stadt Riesa, am 5. Mai 1917.. Bwtkartenansgabe. Die Ausgabe der Brotkarten für die nächste Woche erfolgt Montag, den 7. Mai 1»17, vormittags 8—12 Uhr in den bekannten Ausgabestellen. Brotausweiskarte ist vorzulegen. Der Rat der Stadt Riesa, am 5. Mai 1917. Nr. 4—6 des Gesetz- und Verordnungsblattes vom Jahre 1917, sowie Nr. 43—84 des Reichsgesetzblattes vom Jahre 1917 sind hier cingegangen und können in der RatS- hauptkanzlei eingesehen werden. Der Inhalt der Blätter ist aus dem Anschläge im Flur des Rathauses ersichtlich. Der Rat der Stadt Riesa, am 5. Mai 1917.< Fnd. , sehr cs auch von jeher in Deutschland Grundsatz gewesen ist und bleiben wird, diejenigen Kriegsgefangenen, die sich einwandfrei betragen, anständig zu behauocln, so muß doch die Bevölkerung auf dem Lande und in der Industrie ein dringlich ermahnt werden, die Gefangenen noch schärfer als bisher bei ihrer Arbeit wie in den Freistunden zuuber wach e n und ihnen nicht die übergroße Vertrauens seligkeit entgegenzubringen, die ihnen ost bewiesen wird. Es ist dies.eine ernstePflichtder Bevölkerung, da sonst Dienstag, den 8. Mat d. I. vorm. 10 Uhr soll in Riesa 1 Sandstein-Grab- deukmal mit Sockel und Glasplatte versteigert werden. Sammelort: Gastwirtschaft Germania, Poppitzer Straße. Der Gerichtsvollzieher deS Kgl. Amtsgerichts. Verbot des Dörrens von Frlihgeuriise. Nachstehende Bekanntmachung wird zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Dresden, den 3. Mat 1917. 547II9 Vla Ministerium des Innern. 2093 Auf Grund von 8 1 der Verordnung über die Verarbeitung von Gemüse vom 5. August 1916 (Reichs-Gesetzblatt Seite 914) wird den Herstellern von Dörrgemüse das Dörren von Srühgemüse bis 31. Juli 1917 untersagt. Ausgenommen von diesem Verbot find die an den Frischmärkten verbleibenden Uebcrstände an Frühgemüse, welche zur Trocknung vor dem Verderb geschützt werden müssen. Berlin, den 30. April 1917. Reichsstelle für Gemüse und Obst, Äerwaltungsabteilung. . ' von Tilly.- Volksküche Gröde Anmeldungen zur Volksküche werden Montags vormittags 11—1 und nachmittags 4—7 Uhr in der Volksküche angenommen. Mitzubringen sind Lebensmittelkontrollkarte sowie Fleisch-, Warenbezugs- und Kartoffelkarten oder Kartoffeln. Die Bezahlung hat auf eine Woche im voraus zu erfolgen. Gröba, am 15. Februar 1917. Der Gemeindevorstaud. 7V. Aakrq. - >» U< > Mk»g, durch unser« Träger frei Hau» oder bel Abholung am Schalter „ o «mittags aufzugeben und im voraus zu bezahlen; eine Gewähr für Grundschrift-Zeile (7 SiloenMd Ortsprel-15 Pf.x zeitraubender und tabellarischer Sag ent» hr 2d Pf. Feste Tarife. Bewilligter Rabatt erlischt, wenn der Betrag verfallt, HMch Klag» eingezoaen werden muß oder der Auftraggeber in „ - . „ „ Wöchentliche UnterhaltungäbeilE „Erzähler an der Elbe". — Im Falle höhererMttvalt — Krieg oder sonstiger irgendwelcher Störungen de» Betriebes der Druckerei, der Lieferanten oder der PeförderungScinnchtungen — hat der Bezieher keinen Anspruch auf Lieferung oder Nachlieferu"-, der Zeitung oder auf Rückzahlung des Bezugnp eiseS. Rotationsdruck und Verlag: LangerL Winterlich, Riesa. Geschäftsstelle: Goekheitrahe 56. Verantwortlich für Redaktion: Arthur Hähnel, Riesa; für Anzeigenteil: Wilhelm Dittrich, Riesa. Anssührrritlisverorvunng zu» «evorduuu» deS Reichskanzlers über Gemüse, Obst und Südfrüchte vom 8. April 1917 (RGBl. S. 807). Zu 8 1 Abs. 8: Gleichzeitig ist der Landesstelle eine Abschrift zu übersenden. Die bereits bei der Reichsstelle angemeldeten Verträge sind der Landesstelle nachträglich in Abschrift mitzuteilcn. H Zu 8 6 Abf. 2: Den Groß- bcz. Kleinhandelspreis darf der Erzeuger nur fordern, wenn er die sonst dem Groß- bcz. Kleinhändler obliegende Tätigkeit selbst übernimmt. Die Anlieferung der Ware durch den Erzeuger genügt dazu allein nicht. Hinzukommen mutz noch die Verteilung der Erzeugnisse an die Kleinhändler bez. Verbraucher. Macht der Erzeuger beim unmittelbare» Verkauf an den Verbraucher keine anderen Aufwendungen als die für die Beförderung zur nächsten Verladestelle und für die Verladung, so darf er nur den Erzeugerpreis fordern. Betreibt er am Erzeugunasorte den Kleinverkauf von Gemüse und Obst, so steht ihm der Kleinhandelspreis zu. Zu 8 7 Abs. 1: Die Kommunalverbände haben, soweit Erzeugerpreise (88 4, 5) bestehen, die Groß- und Kleinhandelspreise durch prozentuale Zuschläge zu diesen fcstzusetzen. Zu 8 8: Zuständige Behörde ist in Städten mit revidierter Städteordnung der Stadtrat, im übrigen die Amtshanptmannschast. Dem Handel im Umherziehcn steht der Handel derjenigen Personen gleich, die Ge müse und Obst in kleineren Mengen beim Erzeuger aufkaufcn, um es zum Wochenmarkte zu bringen. Solchen Personen darf die Genehmigung nur erteilt werden, wenn sie eine von der zuständiaen Behörde ihres Wohnortes oder ihrer gewerblichen Niederlassung aus gestellte Bescheinigung über ihre Zuverlässigkeit bcibringen. Die ZuoerlässigkeitSVescheintgung und die Genehmigung zum Handel find jederzeit widerruflich. . v. Zu 8 9 Absatz 4: Die Landesstelle überträgt ihre Befugnisse auf die bei den Kreis- hauptmaunschaften bestehenden Kreisstellen (bisher als BezirkSstcllen bezeichnet). Hierzu ergeht besondere Anweisung. VI. Zu 8 10: Der Schlntzschein ist auch dann zu erteilen, wenn ein Erzeuger Gemüse oder Obst an die unter lv genannten Personen kommissionsweise — d. h. zum Verkaufe für Rechnung des Erzeugers — adgibt. Soweit die Groß- und Kleinhandelspreise durch Zuschläge zu den Erzeugerpreisen festgesetzt worden sind, gelten nach Maßgabe der von den Kommnnalverbänden zu er lassenden näheren Bestimmungen folgende Vorschriften: Wer den Grotz- oder Kleinhandel mit Gemüse, Obst oder Südfrüchten betreibt, hat täglich die von ihm geforderten Preise in ein vom Kommunalverband geliefertes Ver zeichnis unverwischbar einzutragen und dieses an seinem Ladenfenster> Stand oder Wagen so anzubringen, daß eS von jedem Käufer abgelesen werden kann. In diese Verzeichnisse ist außer dem Namen und Wohnort des Händlers auch der Tag einzutragen, für den das Verzeichnis gilt. An Sonn- und Feiertagen kann der Aushang vom Tage vorher ver wendet werden, wenn sich die Preise nickt geändert haben; das gleiche gilt für jeden Wochentag, an dem die Preise vom Tage vorher in Kraft bleiben. Die Benutzung von Vordrucken solcher Preisverzeichnisse mit Spalten für mehrere Tage einer Woche ist zulässig. Einer behördlichen Abstempelung vor dem Aushange be darf es bei solchen Preisverzeichnissen nicht. Die Preisverzeichnisse sind nach Ablauf ihrer Geltungsdauer abzunehmen, mit den dazu gehörigen Schlußscheinen gemäß 8 10 Absatz 1 Satz 2 der Reichskanzler-Verordnung vom 3. 4. 17 aufzubewahrcn und für die zuständige Preisprüfungsstelle zu jederzeitiger Einsicht während der Geschäftsstunden berettzuhalten. Die Kommunalverbände können anordnen, daß Händler mit fester Verkaufsstelle in bestimmten Zwischenräumen, Händler auf Wochenmärkten oder Straßen nach Schluß des Verkaufes, die Preisverzeichnisse nebst Schlußscheinen bei einer bequem zu erreichenden AmtSftelle abliefern, damit sie dort aus ordnungsgemäße Preisbildung geprüft und während der voraeschriebenen Zeit aufbewahrt werden. Diese Stelle hat auch darüber zu wachen, daß die m den Schlußscheinen vom Erzeuger oder Großhändler berechneten Preise den bestehenden Vorschriften entsprechen. Wo Pressprüfungsstellen bestehen, find diese mit der Ueberwachung zu betrauert. Zu 8 18: Als Sammelstellen gelten auch die von den Kommunalverbanden errich teten und die Sammelstellen der Hausfrauenvereine. Dresden, den 2. Mai 1917. 534lI2VIa Ministerium des Innern. 2091 8«ilU-öWW UW WU , Unter Garantie der Gemeinde. 3^ Prozent. Tägliche Verzinsung Unentgeltliche Aufbewahrung und Verwaltung von Wertpapiere«. Etnlagebucher gebührenfrei. 6 rur Sicherung gegen unberechtigte Abhebungen unentgeltlich. Gemeinde - Giro - Verkehr Kostenlose Geldüberweisung innerhalb Deutschland. Verzinsung der Einlagen vis 40^. Einlage« werden in unbeschränkter Höhe entgegenaenommen und können sofort oder in kürzester Frist zurück erhoben werden. Mündelsichere Kapitalanlage. Strengste Verschwiegenheit über alle Gcschäftsvorkommnifse. Geschäftszeit: Werktags 8—1 und 3—5 Nhr, Som,abends 8—1 Uhr. Oertliches und SSchsische« Riesa, den 5. Mat 1917. . Landwirte und Industrielle, tütet euch vor Anschlägen feindlicher Kriegsgefangener! . MI. wie jetzt einwandfrei sestaeftellt werden konnte, ist -eretüt« vorigen Jahr, die «artoffelsaat und Ernte hie
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