Suche löschen...
Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 23.09.1847
- Erscheinungsdatum
- 1847-09-23
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-184709234
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18470923
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18470923
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1847
- Monat1847-09
- Tag1847-09-23
- Monat1847-09
- Jahr1847
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 23.09.1847
- Autor
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Anzeiger. 266. Donnerstag, den 23. September. L847. Bekanntmachung, das Ausgeber! zu leichter Goldmünzen betreffend. Wir sehen uns veranlaßt, hierdurch wiederholt m Erinnerung zu bringen, daß mittelst Verordnung der Königlichen Hohen Ministerien der Finanzen und des Innern vom 8. September 1841 für verbotene Münzen, deren Umlauf in hiesigen Landen gänzlich untersagt ist, unter andern auch ^ die weniger als 65 As wiegenden, folglich das Passtrgewicht nicht erreichenden Ducaten, und diejenigen Fünfthalerftücke in Gold (Pistolen), an deren gesetzlichem Gewichte (im einfachen sächsischen und preußischen r» */z5 Mark, im braunschweigischen und hannöverschen L Mark) bei doppelten mehr als 4 As, - einfachen - - 2 - - halben - - 1 - fehlen, erklärt worden sind. Dabei weisen wir zugleich auf folgende Bestimmungen des Gesetzes wegen Bestrafung der münz, polizeilichen Uebertretungen vom 22. Juli »846 hin. §. 1. Münzen, denen der Umlauf in hiesigen Landen durch ausdrückliches Verbot untersagt ist, unterliegen, wenn sie zur Zahlung im Znlande eingebracht oder angeschafft «erden, der Confiscation und sind von den Behörde», gegen Vergütung deS Silberwerthes, zum Einschmelzen an die Münzstätte abzugeben. §. 2. Uederdies hat Derjenige, welcher sich deS Einbringens oder AuSgebenS solcher verbotenen Münzen schuldig macht, ' eine dem vierfachen Betrage, resp. des NennwertdeS der ringebrachten Münzen, oder des WertheS, für welchen sie auSgegeben worden find, glejchkommende Geldstrafe zu erlegen. Letztere ist in Wiederholungsfällen annoch durch ein- bis achtwöchentliches Gefängniß zu verschärfen. Personen, welche diese Vergehung gewerbmäßig betteiben, sind nach h. 209. des Criminalgesetzbuchs zu bestrafen. Leipzig, den 7. September 1847. Der Rat^h der Stadt Leipzig. vr. Gross. Die Dorfchußanstallen in Hamburg. Die Bürgerschaft Hamburgs hat sich nebst ihren zahl reichen kommerziellen, gewerblichen und andern Instituten auch die äußerst gemeinnützigen Vorschußanstalten sür Handels- und Gewerbspersonen niederer Elasten geschaffen. Die Handelsaristokratie dieses Geschäftsplatzes hat dadurch an den Lag gelegt, daß es ihm, weit entfernt, die finanziell tiefer gestellten Schichten der Handels- und Gewerbsleute zu erdrücken, vielmehr bestrebt sei, denselben kräftig unter die Arme zu greifen. Nach Redbermayer finden wir in Hamburg 4 solche Pri vatinstitute: 1) Die Vorschußanstalt sür Hülfsbedürstige. Sie erlheilt Personen, um ihr Gewerbe fortsetzen zu können, Anleihen bis 18V Mark Courant zinsfrei, bloß gegen Bürg schaft und gegen Abzug von 4 Schilling von 15 Mark Crt. (zur Deckung der Kosten und Verluste) und gegen Rückver gütung in wöchentlichen Raten zu 1 oder 2 Schilling von jedem Thaler. Diese Anstalt wurde im Jahre 1^31 gegrün det. 50 Actionäre schossen je 5V Mark Cour, zinsfrei vor; im I. 1841 wat die Zahl der Actionäre schon auf 300 ge stiegen. In den 11 Jahren ihres Bestehens hat diese Anstalt 36,000 Mark Cour, an 756 Personen ausgeliehen. Am 1. Januar 1842 belief sich da- Capital der Anstalt auf 22,287 Mark 0 Schill.; die Ausstände betrugen 20,280 Mark 11 Schill. Das Institut wird unentgeltlich von einem Präses, 4 Vorstehern, 1 Buchführer, 1 Caffaführer, 1 Pro tokollist und 12 Bürgern verwaltet, welche die Anmeldungen zu Vorschüssen übernehmen. Die Verwaltung geschieht mit einer so zweckmäßigen Gedahrung, daß daS Capital in einem Jahre zweimal umgesetzt werden kann. Eine zweite Vorschußanstalt, gestiftet im Jahre 1837, hat den Zweck, größere Beträge an Gewerbsleute zur Fort setzung ihres Geschäfts zu leihen und dadurch zu verhüten, daß sie in Zeiten der Noth sich Geld gegen nachtheilige Be dingungen zu verschaffen gezwungen seien. Diese Vorschüsse werden gegen Zinsen gegeben, welche die Anstalt mit 1 Mark von 30 Mark berechnet. Zwei Bürger müssen für die Rückr Zahlung Gewähr leisten, welche in Raten von */,, nach Ablauf eines vollen MonatS zu geschehen hat. Auch muß der Beweis vorliegen, daß durch die Ertheilung de- Vor schusses der gedachte Zweck der Anstalt erreicht werde. Der Fond wurde durch 120 Actien zu 200 Mark Cour, gebildet, welche 3 Proc. Zinsen tragen 3) Das israelitische Vorschußinstitut. Der Zweck des Instituts ist: der Verarmung entgegen zu wirken und den Hülfsbedürfiigen durch Wiederbelebung ihres Geschäftes und ihrer gewohnten Lhätigkeit Unterstützung angedeihen zu lassen. Jedes Gemeinde-Mitglied kann von dieser Anstalt einen Vorschuß erlangen, wenn dargethan ist, daß die Person da durch zu einem redlichen Erwerbe gelangen könne. Bo» jeder Mark muß wöchentlich */z Schillina abgetragen werden. Fabrikanten und Handwerker zahlen wöchentlich von 3 M., 3 Sch. Erst nach gänzlicher Tilgung deS erhaltenen An- leihens wird derselben Person ein neuer Vorschuß ertheilt. Die Anstalt besaß lange kein eigenes Stammvermögen und war lediglich auf zinsfreie Anleihen angewiesen. Von 1819 bis 1828 wurden dann 4 Sch. für jede auSgeliehene Mark bezahlt. Durch diese Abzüge und durch großmüthige Gabe» erwuchs der Anstalt 1940 bereits ein Capital von Ai,652 Mk. 12 Sch. Von 1816 bis 1841 wurden 12,327 Vorschüsse
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder
Erste Seite
10 Seiten zurück
Vorherige Seite