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Wochenblatt für Zschopau und Umgegend : 08.01.1925
- Erscheinungsdatum
- 1925-01-08
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id512512809-19250108012
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id512512809-1925010801
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-512512809-19250108
- oai:de:slub-dresden:db:id-512512809-1925010801
- Sammlungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungWochenblatt für Zschopau und Umgegend
- Jahr1925
- Monat1925-01
- Tag1925-01-08
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Erf-etnl Dienstag. Donnerstag und Sonnabend und wird am Abend vor her ausgegeben u versendet. Monat- sicher Bezugspreis 100 Pfg., aus- schließlich Boten und Postgebühren. Für den Fall des Eintretens von Pro- duktionsoerteuerungen. Erhöhungen -er Löhne und Materialienpreiie be- halten wir uns das Recht der Preis erhöhung und Nachiorderungen vor. Bestellungen werden in unserer Ge schäftsstelle, von den Boten, sowie.oon allen Postanstalten angenommen. MeiMt Der Insertionsprei« betrögt für dlr v-gelpalt. Petitzeile oder deren Raum im Ämtsgerichtsbezirk Zschopau 15 Pfennige, außerhalb 20 Pfennige Am amtlichen Teile die 3-geipaltene Zeile SO Pfennige. Reklamen, die 8-g-fpaltrne Zeile 50 Pfennige Für Rachweis u Osterten-Änoahme 15 Pfennige Extragrbühr. Postlckeck-Kontö: Leipzig Nr 42884 Gemeindrgirokonto: Zschopau dir 41 Gewerbebanke G m b H Zschopau Ferniprech-Anschluß Nr 12 für Zschopau W und Umgegend. Das , Wochenblatt" enthält die amtlichen Bekanntmachungen Ler Amtshauptmannschaft Flöha, des Amtsgerichts und des Stadtrats zu Zschopau. Schristleitnng: Rickard Voigtlänoer — Druck und Verlag: Wochenblatt für Zschopau und Umgegend Richard Voigtländer in Zschopau. Oststraße 21 4. Donnerstag, den 8. Januar ISLA 93. Jahrgang. Ltjftitliche Atzung des VezirksullssWes Donnerst«-, den 15. Januar 1925, mittags 12 Uhr, im Sitzungssaals der Amtshauptmannschast Die Tagesordnung hängt im Wartezimmer der Amts hauptmannschaft aus. Flöha, am 7. Januar 1925. Der Stellvertreter des Amtshauptmanns. Dr. Ringel Nachstehend wird der II. Nachtrag zur Tanz- und Schank erlaubnissteuerordnung für den Bezirbsoervand Flöha oer- II. Nachtrag ryr Tanz« UN» Sch>uberl«u»n1sfteuerordnun« für deuVezirksverbaud Flöh« vom 7. Dezember 1»2S. i. 8 2 Absatz 1 in der Fassung des Nachtrages 1 vom 17. Juni 1924 wird aufgehoben und durch folgende Bestim mung ersetzt: „Die Steuer beträgt, wenn lediglich die Erlaubnis zum Handel mit Branntwein oder Spiritus erteilt wird, 20-500 Goldmark, wobei eine Goldmark gleich 10/42 Vereinigten Staatendollor ist. II. Dieser Nachtrag tritt mit seiner Bekanntmachung in Krost. Flöha, am 11. Dezember 1924. Der Bezirksoerb««» der Amtsh«uptm«uuschaft Flöh«. Für den Berlrbsausfchutzr I. V. lL. S) gez vr. Ringel. Flöha, den 3 Januar 1925. Der Bezirksverband. I V- vr. Ringel. Ablieferung der Steuerbücher und Steuermarkenblätter für 1924. Im Laufe des Monats Januar 1925 haben diejenigen Arbeitnehmer, für die im Kalenderjahr 1924 Einkommen- struermarken verwendet worden waren, ihre Steuerkarte und die Einlagebogrn, die im Kalenderjahr 1924 zum Einkleben und Entwerten von Steuermarben verwendet worden sind, an ihre zuständige Ortsbehörd« (Steueramt) abzuliefern Aus genommen sind die in Zschopau (als dem Sih eines Finanz amts) und in Gelenau wohnhaften Arbeitnehmer, die ihre Steuerkarten nebst -marken unmittelbar an das für sie zu ständige Finanzamt abzugeben haben Nicht betroffen von dieser Anordnung weiden allo diejenigen Arbeitnehmer, für die die Steuerabzugsbeträge durch Barzahlung oder Ueber- weisung abgeführt worden sind Abzuliefern sind Steuerkarte und Einlagebogen bei dem Finanzamt, in dessen Bezirk der ablirferungspflichtige Arbeit nehmer am 10 Oktober 1924 seinen Wohnsitz oder in Er mangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aujenthalt ge habt hat Auf der Rückseite der Struerkarte für 1924 ist anzugeben, a) die Wohnung, die der Arbeitnehmer am 10 Oktober 1924 innegehabt hat, d) die Nummer der Steuerkarte für 1925 und der Name der Behörde, die diese Steuerkarte ausgestellt hat Es ist weiter daraus zu achten, daß die von den Arbeit gebern bez Arbeitnehmern «us den Einlagebogen zu machenden Angabkn richtig und vollständig sind. Nötigenfalls sind diese Angaben zu berichtigen und zu vervollständigen. Grundsätzlich verpflichtet zur Ablieferung ist der Arbeit nehmer. Die Ablieferung kann auch durch Einsendung mit der Post auf Kosten des Arbeitnehmers erfolgen. Ueber die Ablieferung wird Quittung erteilt Es empfiehlt sich auch, bah die Arbeitgeber die Steuer karten und die Einlagebogen der zur Ablieferung verpflichteten Arbeitnehmer ihres Betriebes sammeln und gesammelt an die Ortsbehörde ihrer Arbeitsstätte sdie Orte Zschopau und Gelenau abermals ausgenommen; von da sind die Struerkartennebst -marken wiederum unmittelbar an das Finanzamt Zschopau einzureichen) abliefern. Sie haben hierbei einen Lieferschein beizusügrn, aus dem mindestens die Zahl der Steuerkarten und der Einlagebogen, die gesammelt abgeliefert werden, er sichtlich ist Zweckmäßiger wird ein Berzeichnis ausgestellt, in dem die einzelnen Arbeitnehmer namentlich aufgesühit sind und bei jeden Arbeitnehmer die Zahl der abgelieferten Einlagebogen angegeben ist. Die Steuerkarten und Einlage bogen sind gemeindeweise und soweit erforderlich, n«ch Be zirken von Finanzämtern zu ordnen. Das Finanzamt wird aus dem Lieferschein bez dem Verzeichnis über die Abliefe rung Quittung leisten Lieferschein und Verzeichnis sind des halb in doppelter Ausfertigung beizufügen Es wird besonders darauf hingewiesen, daß die Arbeit geber verpflichtet sind, durch Anschlag in den Arbeits- und Geschäftsräumen auf die Ablieferung der Steuerkarten und Einlagebogen besonders hinzuweisen. Dies gilt auch für die jenigen Arbeitgeber, die den Steuerabzug vom Arbeitslohn im Ueberweisungsverfahren durchführen, da sich auch unter ihren Arbeitnehmern solche befinden können, für die im Lause des Jahres 1924 bei einem anderen Arbeitgeber Steuermarben geklebt worden sind. Versäumnis der Einlirferungrpflicht kann nach 8 377 der Reichsabgabenordnung bestraft werden'; die Einlieferung kann außerdem durch die im 8 202 der Reichsabgabenordnung vor gesehenen Strafen erzwungen werden Von der Einforderung von Ueberweisungsblättern, Nach weisung und Zusammenstellung für die Arbeitnehmer, bei denen der Steuerabzug durch Barabsührung vorgenommen worden ist, wird sür das Jahr 1924 — von einzelnen Fällen abgesehen — Abstand genommen. Zschopau, am 6. Januar 1925 Das Fiuayr«mt. Freit««, den 9. Januar 1924. vorm. sr^i^ki UNij. ig uhr sollen im kies. Veriteigerungs- raum Psandstücke, als: I Gr«mmoph» mit 8 Schallplatten und 2S>> Stüch Z1««rreu gegen sofortige Bezahlung meist bietend versteigert werden. Der Gerichtsvollzieher »es Amtsgerichts Zsch»p«u, am 7 Januar 1925 DerttteHes unv GüehMeHes Zschopau, am 7. Januar 1d2ö. Die Warnungstafel. In der „Deutschen Rundschau" (Dezemberhest) plaudert Hans Christoph über seine „Entdeckung Amerikas". Er zieht dabei folgenden Vergleich: In den Straßen New Aorks muß natürlich der Au-'o-, Mobilverkehr geregelt werden, und er wird es sehr erakt und rigoros. Der Autoführer weiß ganz genau, wenn er nicht folgt, so sitzt er kurzerhand zehn Tage hinter Schloß nnd Riegel oder muß eine empfindliche Geldstrafe zahlen. Er wird kurzerhand vom Richter, der eine Art Geschäftslokal hat, ohne lange einen Termin anzuberaumeu, verknackt. Die Amerikaner sind in dieser Beziehung gänzlich unienlimental und handhaben ihre Gesetze mit einer Genauigkeit nach dem Buchstaben, daß der einzelne Mensch zur Nummer wird, und die uns fcinnervige Deutsche recht orientalisch anmuter, denn St. Bureaukratius ist dort ein Heiliger von Ausmaßen, die der Größe des Landes entsprechen. Deutschland ist in aller Welt und auch bei den Deutschen selbst verschrien, daß in ihm so viel verboten wäre, daß cs ein Polizcistaat wäre, in dem man sich nicht rühren könnte, während in allen anderen Ländern, besonders in Amerika, nichts verboten wäre und man herrlich frei leben könnte. Hier zum Vergleich der Inhalt zweier Schilder: „Im Inter esse der öffentlichen Gesundheitspflege wird gebeten, nicht auf den Boden zu spucken", so in jedem deutschen Reichsei'en- bahnwagen zu lesen; „Spucken verboten bei 100 Dollar l^Da est. Lindste tnl N d klarst biet bra uoerbot.-s steifen auck, §pcr-ictlika ten »oir eist er. origer ui-esern c»»l>Hc>nei»r stciielken re»neen eöreitlercien »nioeeskeeis «-nrn nsstosst st Oken eiesem stock» feinen ötoff votnrte» (freies önteresse en k^e^e nr?nstrin^^n- ein ötarststier ersten Äan^es, a n Ünockiköt oicebiere Zer^orstrieHsr-eit »oeit ststertrc estenstürtid ist nnter §en» §I.a,nen 8-> s s p
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