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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 31.12.1909
- Erscheinungsdatum
- 1909-12-31
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-190912315
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19091231
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19091231
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Bemerkung
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- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1909
- Monat1909-12
- Tag1909-12-31
- Monat1909-12
- Jahr1909
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 31.12.1909
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,ra-«bl-tt-,Nt«sa. Kmtsötatt EV für die König!. Amtshauptmannschast Großenhain, da- König!. Amtsgericht und den Rat der Stadt Riesa, sowie dm Gemeinderat Gröba. 864. Freitag, 81. Dezember 1W9, abends. «2. Jahrg. La» Rtesa« LagSlatt «schelat je»«, Lag abrud» «U Sutnahme der e«m- und Festlagr. BtrneljShrltch« Beza-Iyrrir bet Abholung tn der Expedition in Mesa 1 Mart vv Psg, durch unter« Trüget Irrt in» Hani» I Mark SV Pfg., bei Abholung am Schalter der kaiseri. Poslanstalteu 1 Mark SS Psg, durch den Briettrüger frei tn» Hau» 2 Mark 7 Psg. Auch MonatSabonnemeni» iverdeu angenommen. Snzeigen-Annahm« für die Kummer de» Au»gab«tage» bi» vormittag v Uh» ohne GewShr. NotatimchtzruL «mb Verlag von Lauge» t Viuterlich tn Riesa. — SeschästSslell«. Voetheiirabe VS. - Für die Redaktion «eranNoortlich: Hermann Schmidt in Riesa. Erlaß, die Avmeldmis znr RekratiernnrS-StmmnrOlle Setr. Di« in den Städten und Landgemeinden des hiesigen Aushebungsbezirks aufhältllchm Mtlttürpflichttge« des deutschen Reiches, welche entwwer im Jahre 1899 geboren oder früher zarückgeftellt und daher wieder geflellpflichttg sind, worden hierdurch aufgefordert, bä Vermeidung der gesetzlichen Strafen und Nachteile, sich in der Zeit vom LS. Ja««« bi- 1. Februar 1910 KM Eintragung in die Rektrutierungs-Stammrolle bei dem Stadtrate oder Gemeindevorstande chreS dauernden AufenchaltSorteS gehörig anzumelden. AIS dauernder Aufenthalt ist anzusehen: a. für militärpflichtige Dienstboten, Haus- und Wirtschaftsbeamte, Handlungsdiener, Handwerksgesellen, Lehrlinge, Fabrikarbeiter und andere in einem ähnlichen Ver hältnis stehende Militärpflichtige der Ort, an welchem sie in der Lehre, im Dienst oder in Arbeit stehen; Fabrikarbeiter rc., welche außerhalb ihres Wohn ortes beschäftigt sind, werden als am Wohnorte — nicht am Beschäftigungsorte — meldepflichtig behandelt. d. Für militärpflichtige Studierende, Schüler und Zöglinge sonstiger Lehranstaltm, der Ort, an welchem sich die Lehranstalt befindet, der die Genannten angehören, sofern dieselben auch an diesem Orte wohnen. Hat der Militärpflichtige keinen dauernden Aufenhalt, so meldet er sich bei der OrtSbehörde seines Wohnsitzes. Wer innerhalb des Reichsgebietes weder einen dauernden Aufenthaltsort noch einen Wohnsitz hat, meldet sich in seinem Geburtsort zur Stammrolle, und wenn der Geburtsort im Auslande liegt, in demjenigen Orte, in welchem die Elter« oder Familienhäuvter ihren letzten Wohnsitz hatten. Sind Militärpflichtige von dem Orte, an welchem sie sich zur Stammrolle anzumelden haben, zeitig abwesend (auf der Reise begriffene Handlungsgehilfen, aus See befindliche Seeleute re.), so haben ihre Eltern, Vormünder, Lehr-, Brot oder Fabrikherrn die Verpflichtung, sie zur Anmeldung zu bringen. Die Stadträte und Gemeindevorstände wollen die Meldepflichtigen zur Anmeldung noch besonders auffordern beziehentlich in sonst geeigneter Weise dazu ausdrücklich anhalten. Die in Straf- und Besserungs-Anstalten, Gemeinde-, ArbeitS-, Heil- und Kranken- Anstalten, sowie in Privat-Heil- und Kranken-Anstalten untergebrachten Gestellpflichtigen sind nach 8 25° Abs. 2 der Wehrordnung von den Vorstehern dieser Anstalten zur Stamm rolle anzumelden. Hierbei wird darauf hingewiesen, daß die Bestraf««- Gestellpflichtiger wegen unter lassener Anmeldung zur Stammrolle nach der Verordnung vom 30. Juni 1877 (Gesetz- und Verordnungsblatt S. 241) den Stadträten und Gemeindevorständen zusteht. Bezüglich des Eintrags in die Stammrolle ist folgendes zu beachten: a. die Bezirkszugehörigkett der Geburts- und A«feothaltsorte ist nach Maß gabe der Landwehr-Bezirkseinteilung für das deutsche Reich lAnlage 1 zu 8 1 der Wehrordnung S. 387 des Gesetz- und Verordnungsbl. von 1901) genau anzugeben. Fehlt auf einem Geburts- oder Losungsscheine die Angabe des betreffenden Kreises oder Bezirkes (Amtshauptmannschaft oder Landratamtes rc.), so ist der Gestellpflichtige genau darnach zu fragen, dafern auch seine übrigen Legitimationspapiere Aufschluß darüber nicht geben sollten. b. Hinsichtlich des VerafS bez. der Beschäftigung der Militärpflichtigen wird auf die Verfügung vom 11. Dezember 1901, Nr. 1361V, verwiesen und die ge naueste Nachachtung derselben den Stammrollenführern zur Pflicht gemacht. o. Die Vormünder der Gestellpflichtigen sind in Spalte 6 a mit Vor- und Zu namen, Stand und Wohnort einzutragen; der Stand des Vaters ist in Spalte So anzugeben resp. vorher zu ermitteln und zwar auch dann, wenn letzterer verstorben ist. Lebt nur die Mutter noch, so ist auch deren Aufenthaltsort genau anzugebcn. Im übrigen wird auf die genaue Ausfüllung der Spalten 7, 8, 9 und 10 hingewiesen. ck. In die Rekrutierungsstammrollen sind fortan nur alle diejenigen Strafen einzu tragen, welche nach der Verordnung des Bundesrats, betreffend die Einrichtung von Strafregistern und die wechselseitige Mitteilung der Strafurteile, vom 16. Juni 1882 — Zentralblatt für das Deutsche Reich Seite 309 — in die Strafregister ausgenommen werden. Dagegen ist von einer Aufnahme der in den Strafregistern nicht geführten Polizeistrafen Abstand zu nehmen. Die be treffenden Mitteilungen der Gerichtsbehörden rc. sind von den Gemeindcvorständen mit der Stammrolle anher einzureichen. Unterlassungen der Stammrollenführer in dieser Beziehung werden mit Ordnungsstrafen bis zu 15 Mark geahndet werden. v. Zweifelhafte Angaben sind nicht mit Tinte einzutragen; die betreffende Rubrik ist entweder leer zu lassen oder nur mit Bleistift auszufüllen. k. Seeleste, See-, Küsten- und Hafffischer, Schiffszimmerleute und Segelmacher, Maschinisten, Maschinistengehilfen und Heizer- von See- und Flußdainpsern, Schiffsköche und Kellner (Stewards) müssen, wenn sie zur seemännischen oder halbseemännischen Bevölkerung zählen, hinsichtlich ihrer Berufsart genau bezeichnet werden. g. Diejenigen Gestellpflichtigen, deren Familien- rc. Verhältnisse eine Z«rückftella«g der Militärpflichtigen nötig erscheinen lassen, sind rechtzeitig an duS Anbringen eines bezüglichen ZurückstellungS-AntraaS und an die Anzeige und Bescheinigung aller dabei in Bettacht kommenden Umstände zu erinnern. ' Die ausgefüllten Stammrollen mit den dazu gehörigen Get«rtSltfte«, G«h«rtto und LosougSschetttk«, BrstrafrmgS- und Todesmttteilnageu rc. sind bis D S. Fedr-ar LSI» anher einzureichen. Die zum ei«jührigefreiwillige« Dteust Berechtigten vom Jahrgange 1890 haben, H sofern sie nicht bereits zum aktiven Dienst eingetteten sind, bei der Ersatzkommisstou des H GestellungSorteS schriftlich oder mündlich unter Vorlegung ihres Berechtigungsscheines bezw. ? des Befähigungszeugnisses zum Seesteuermann ihre Zurückstellung von der Aushebung zu , beantragen. Hierbei wird endlich auch noch darauf hingewiesen, daß Gestellpflichtige unter Verzicht . f auf das Los im Musterungstermine sich zum freiwillige« Dtenftetatritt melden können, jedoch dadurch allein eine Berechtigung zur Wahl des Truppenteils nicht erlangen; wenn , möglich wird aber feiten der Ersatz-Kommission auf etwaige Wünsche der Gestellpflichtigcn Rücksicht genommen. Militärpflichtige, welche daher bei einem bestimmten Regimente rc. des deutschen Reiches dienen möchten, erlangen diesen Vorteil lediglich durch die Anmeldung bei - dem Kommando des betreffenden Regiments rc. mit dem in 8 84 Ziffer 2 der Wehrordnnng ? bezeichneten Meldescheine. UebrigenS wird zur Handhabung der Kontrolle unter Hinweis auf Anlage 3 zu 8 106 der Wehrordnung (S- 433 Gesetz- und Verordnungsblatt 1901) in Verbindung mit den - amtshauptmannschaftlichen Erlassen vom 28. Juli 1897, v. 2705, und 29. November 1897, v. 3733, einaeschärft, daß von alle« zuziehenden männlichen Personen im Alter vom voll- « endeten 20. bis zum vollendeten 45. Lebensjahre ein Ausweis über ihre Militärverhältnisse und soviel Reservisten, Landwehrleute, Ersatzreservisten und zur Disposition der Ersatzbehörden beurlaubte Leute anbelangt, der Nachweis über erfolgte Meldung bei der Kontrollstelle zu erfordern, falls sich aber hierbei Mängel ergeben, sofort Anzeige hierher beziehentlich an j das Königliche Bezirks-Kommando zu erstatten ist. Großenhain, am 24. Dezember 1909. v. 800. Der Zivil-Vorsitzende -er Kgl. Krsatzkommiisio« des A«Sheb«vgsbe;irks Grosteahaia. >1 - k Die Königliche Kreishauptmannschaft Dresden hat mit Verordnung vom 22. dieses k Monats — Nr. 3351 IV — abgcdruckt in Nr. 299 des Dresdner Journals vom 24. De zember 1909 — für die offenen Verkaufsstellen sämtlicher Geschäftszweige in Rödera« vom 1. Januar 1910 ab — mit Ausnahme der letzten 3 Wochen vor Weihnachten und der letzten 3 Tage vor dem Oster- und Pfingstfeste sowie vor dem Kirchweihfeste — den 8 Uhr- Ladenschluß angeordnet. Während der Zeit, wo die Verkaufsstellen auf Grund dieser Anordnung geschlossen sein müssen, ist der Verkauf und das Feilbieten von Waren auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten oder ohne vorherige Bestellung von Haus zu Haus im stehenden Gewerbebetriebe — 8 42b Absatz 1 Ziffer 1 der Reichsge- Werbeordnung — sowie im Gewerbebetriebe im Umherziehen — 8 05 Absatz 1 der Reichs- gewerbeordnung — verboten. Ausnahmen können von der Ortspolizcibehörde zugelassen j werden. Zuwiderhandlungen unterliegen der Strafbestimmung in 8 146» der Reichsgewerbe- ' ordnung. II. Weiter bestimmt die Königliche Amtshauptmannschaft nach Gehör des ihr beigeord neten Bezirksausschusses in teilweiser Abänderung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1902 — abgedruckt in Nr. 286 dieses Blattes —, Vorschriften über die Sonn- und Festtagsruhc j im Handelsgcwerbe bett., folgendes: 1- ... . ' Die Beschäftigung von Gehilfen, Lehrlingen und Arbeitern, sowie der Gewerbebetrieb in offenen Verkaufsstellen darf in der Gemeinde Röderau bei Kolonialwaren-, Produkten- und Zigarrengeschäften, an den Sonn- und Festtagen nur stattfinden i ini Sommer früh von 6 bis 8 Uhr, . - „ Winter „ „ 7 „ 9 „ und mittags voa 11—S Nhr. v 2. Die übrigen Bestimmungen der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1902 behalten 4 insoweit sie nicht mit Vorstehendem in Widerspruch stehen und daher als aufgehoben zn gelten haben, ihre Gültigkeit. 3. Der Teil II dieser Bekanntmachung tritt gleichfalls mit 1. Januar 1910 in Kraft. Großenhain, am 29 Dezember 1909. 2699 v L. Die Königliche AmtShanvtmauaschaft. L5>6ck k.' Das KoakarSverfahrea über das Vermögen der offene» Handelsgesellschaft in Firma Sttllkraath L Hille in Weida (Inhaber der Kaufmann Adolf Franz Kurlbaum in Weida > und Amalie Martha verw. Hille geb. Hennersdorf in Nicsa) wird nach Abhaltung des D Schlußtermines hierdurch «»sgehobe«. H Riesa, den 31. Dezember 1909. Kö«igltcheS Amtsgericht. L 11/08. Huadefteuer betreffen». - Die Besitzer der im Stadtbezirke Riesa befindlichen Hunde werden hiermit aufgefordert, die Steuer für ihre Hunde auf das 1. Halbjahr 1910 bi» IS. Ja««« 191V bei Vermeidung der auf die Hinterziehung der Steuer angcdrohtcn Strafe an «nserc Stadt- Ecke Scht»tz-«. Ooetheftr. Große Hu-wahl rrsch. Sartr« Gedilck von bekannter Güte. Aulschank: « PU«»« Solide Vedieni
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