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02-Abendausgabe Dresdner Nachrichten : 20.08.1905
- Titel
- 02-Abendausgabe
- Erscheinungsdatum
- 1905-08-20
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id501434038-19050820024
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id501434038-1905082002
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-501434038-1905082002
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungDresdner Nachrichten
- Jahr1905
- Monat1905-08
- Tag1905-08-20
- Monat1905-08
- Jahr1905
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An- tüiibigmige» anl der Privaileiie Zelle so Plg : die slvaliigk Zeiie anl Leri- ieit« ov Pia., als Eingelandt Zeile ko Plg. An Nummern „och Sonn- und Kclertagcn i wattige Wrund<eile so Pia. ani Privatteiic so Big.. Sivaliige Zeile ans Terlieiie und als Eingciai.ülso Pia. rluSwäriweAui. trage nur gegen Pomusdejadlu»^ BclegbUiticr weiden mit to Psg. berechnet. Ncrulvreilianschluk «ntt I ->r. U und «r. L»SL rkatogravdlsed« Lppsrat« Ä..!!«LL kaiil Merclie SE. NL r». »r. sso. 8»ieikl: Die russische Reichsduina, Neueste Drahtderichte. Hosnachnchten, Totalisator, Gerichtsvechnndlnngen. Marokko, Friedenskonferenz. Miüionen-Elend. Die russische Reichsduma. Die im heutigen Leitartikel behandelte Anküiidinung des ofsi- zlösen Drahtes, daß heute die Proklamation der russischen Volks vertretung erfolgen würde, hat sich prompt bestätigt. Ein an den Senat gerichteter Ukas vom 19. d. M. ordnet die' Veröffentlichung des kaiserlichen Manifestes und der Be - stimqiungen betreffend die Schaffung einer Reichs- dumq an und verfügt zugleich mit Rücksicht darauf, dass alle Fragen, die auf Vervollkommnung des Regieruiigssvstems sich bezieh«», der Duma vorgelcgt werden müsse», die Aufhebung deS U'kases vom 3. März 1905. Das kaiserliche Manifest hat folgenden Wortlaut : »Das Russische Reich ist gebildet und gefestigt durch die uner schütterliche Solidarität des Kaisers initdcmVolke und deS Volkes mit dem Kaiser. Eintracht und Einigkeit deS Kaisers uNd des Volkes sind die groke moralische Kraft, die Rußlcnck» im Laufe der Jahrhunderte geschaffen und es in allen Unglücksfällen und gegen alle Angriffe beschübt hat und so bis rum heutigen Tage ern Unterpfand ocr Einigkeit, der Unabhängig keit, vH Integrität, des materiellen Wohlstandes und der geistigen UNS für Gegenwart und Zukunst bildet. Durch unser vom 26. Februar 1903 haben wir alle getreuen Söhne »exlondes zu innigem Zusammenhalten ausgernscn, um die _ mston des Staates dadurch zu vervollkommnen, dass wir das iiWere Leben auf eine solide Grundlage stellten. Sodann haben wir unS bemüht, die durch öffentliche Wahl geschaffenen Einrichtungen niit den bestehenden Regierungsbehörden in Ein klang zu.bringe» und die zwischen ihnen bestehende Nichtüberein stimmung zu «fettigen, die auf den normalen Gang des Staats- lekeNs in so verhängnisvoller Weise zurückwirkte. Die selbstherr lichen Kaiser, unsere Vorfahren, hatten beständig an dieses Ziel gedacht. Die Zeit ist nunmehr gekommen, ihren guten Absichten nachziigehH», und die Abgeordneten des ganzen rmsischcn Reiches einzuheruftzn, welche an der beständigen und tätigen Ausarbeitung dH Geseke tektnehmen sollen. Zu diesem Zwecke wird de» höheren staatlichen Behökden eine besondere beratende Körper- ftchäft.zu^Seile gestellt werden, welche die Aufgabe hat. die äge vorläufig auSzuarberten und zu beraten und das zu prMn. Aus diesem Grunde haben wir für gut r Mg kr» na des Grundgesetzes be- te sei oft her rki che Gewalt, eine Reichsduma en ün- das Reglement für die Wahlen zu dieser Duma zu lsn. indem wir die Gültigkeit dieser Gesetze über das tich ausdehnten, mit einigen Ausnahmen, welche für cin- genden. für die auhergewöhnliche Verhältnisse in Frage MstLN, notwendig erschienen. — Was die Teilnahme der Abge- dnrten des Gwtzherzogtums Finnland an den Arbeiten der darstwennaia Duma für die Fragen anbetrifft, die serreich im allgemeinen und jenes Land im besonderen eti, werden wir besondere Maßnahmen anordneii. Zu Zeit haben wir dem Minister des Innern befohlen, uns !äS Wahlreglement zu den Wahlen für die Gossudarstwen- una vorzulegen, so daß die Abgeordneten der 50 Gouverne- , und der Militärprovinz am Don sich spätestens Mitte Januar 1906 versammeln können. Wir behalten uns vor, dafür zu sorgen, daß die Organisation der Gosfudarstwennaja Duma vervollkommnet werde, und wenn im Lause ihres Bestehens sich die Notwendigkeit zeigen sollte. Abänderungen vorzunehmen, wie sie den Anforderungen der Zeit und dem Wohle des Reiches ent sprechen, so werden wir nicht verfehlen, zu gegebener Zeit die )i ya,a msnts 4 nicht verfehlen, „ nötigen Anweisungen zu erteilen. — Wir hegen die Uebeizeugung, daßvi« Gewählten, die durch das Vertrauen des ganzen Volkes dazu berufen sind, an den gesetzgeberischen Arbeiten der gesetzgeberischen _ ^ ..gen, sich vor ganz Rußland des kaiserlichen Vertrauens würdig zeigen werden, durch das sie zur Mitarbeit an diesem großen Werke eingeladen worden sind, und daß sie in voll kommenem Einvernehmen mit den anderen Institutionen und Be Regierung' teilzunehm« würdig zei keit, . Sicherheit und Größe des Kaiserreiches, sowie zur Beruhigung und zum Gedeihen des Volkes teilnehmen werden. Wir rufen den Segen des Henn auf die Arbeiten der von uns geschaffenen Ein richtung herab und vertrauen unerschütterlich auf die Gnade Gottes und auf die Unfehlbarkeit der hohen geschichtlichen Bestini-, mungeii, die durch die göttliche Vorsehung unserem teuren Vater- > lande Vorbehalten sind. Wir hoffen zuversichtlich, daß mit des allmächtigen Gottes Hilfe und durch die vereinten Anstrengungen aller seiner Söhne Rußland siegreich aus den schweren Prü - funaen hcruorgcheii wird, die cs gegenwärtig durch; u- machen hat. und daß es als Macht in der Größe und dem Ruhme seiner tausendjährigen Geschichte würdig neu erstehen wird. Gegeben Peterhof, 19. August, im Jahre des Herrn 1905 und dem elften Jahre unserer Negierung." Die Duma — d. h. die neben dem bereits bestehenden Reicksrat neu einzuführende Volksvertretung — soll also nach den Intentionen des Kaisers nur beratende Stimme haben. Ta ihr aber zugleich die Befugnis verliehen wird, das von der Regierung vorgelegte Staatsgrundgesetz abzuändern, so ist wohl anzunehmen, daß die Einfügung einer Bestimmung erfolgen wird, die der Versammlung beschließende Kämst gibt. Die hauptsächlichen allgemein interessanten Artikel des Ge setzes über die Einführung der Gossudarst- wennaja Duma, gleichbedeutend mit Etaatsduma, sind folgende: Zuständigkeit und Jormalien. Artikel 1. Die Gossudarstwennaja Duma wird eingesetzt, um in vorläufiger Beratung Gesetzentwürfe durchzuarbeiten, die gemäß den bestehenden Grundgeietzen durch den Reichsrat gehen und der Bestätigung durch den Kaiser untenvori'en sind. Artikel 2. Die Gossudarstwennaja Duma setzt sich aus Mitglie dern der Bevölkerung des Kaiserreichs zusammen, die gemäß der Sondervorschrift für die Wahlen zur Duma nach den darin ent haltenen Bestimmungen aus einen Zeitraum von 5 Jahren ge wählt werden. Artikel 3. Durch kaiserlichen Ukas kann die Duma vor Ablauf ihrer fünfjährigen Amtszeit aufgelöst Iverden; durch denselben Ukas muß auch der Zeitpunkt für die Abhaltung der neuen Wahlen festgesetzt werden. Artikel 4. Die Dauer der jährlichen Sitzungsperioden, sowie die Dauer der Ferien werden durch kaiserlichen Ukas festgesetzt. Artikel 5. Die Duma arbeitet im Plenum und in Abteilungen. Artikel 6. Tie Duma muß mindestens vier und darf höchstens achtAbtei- lutzgen enthalten. Jede Abteilung muß aus mindestens 20 Mitgliedern zusammengesetzt sein. Die genaue Zahl ihrer Abteilungen und deren Mitglieder setzt die Duma selbst fest. Artikel 7. Um den Beschlüssen der Duma Gesetzeskraft sd. h. nur in dem Sinne, daß derartige Beschlüsse geeignet sind, den weiteren Jnstanzenzug über den Reichsrat bis zum Kaiser zu durchlaufen) zu verleihen, ist cs unumgänalich nötig, daß bei im Plenum abgehaltenen Sitzungen ein Drittel, bei solchen, die in Abteilungen gehalten werden, die Hälfte aller Mitglieder anwesend ist. Artikel 8. 'Die durch den Unterhalt der Duma erwachsenden Ausgaben werden aus dem Staats schätze gedeckt. Artikel 9. Der Präsident und der Vize präsident der Duma werden durch diese aus der Zcch ihrer Mitglieder für die Tauer eines Jahres gewählt. Rach Ablauf dieses Zeitraumes können dieselben Personen wiedergcwählt werden. Der Präsident erfüllt seine Pflichten bis zur Wahl eines neuen Präsidenten, ausgenommen in dem in Artikel 3 vorgesehenen Falle. Der für das letzte Jahr der Amtsdauer der Duma gewählte Präsident erfüllt seine Pflichten bis zum Ablauf des Lustrums. Artikel 12. Fragen allgemeiner Art, die die Geschäftsführung der Duma betreffen, werden in einer besonderen Kommission beraten, die aus dem Vize präsidenten der Duma, den Abteilungspräsidenten, dem Sekretär und Vizesekretär der Duma unter dem Vorsitze des Präsidenten der Duma zusammengesetzt ist. Artikel 13. Bei der Ueber- nähme ihrer Obliegenheiten leisten die Mitglieder der Duma einen feierlichen Eid nach der vorgcschriebencn Formel. Vorrechte, Verantwortlichkeit und Diäten der Duma-Mitglieder. Artikel 14. Die Mitglieder der Duma besitzen unum schränkte Meinungs- und Redefreiheit in allen ihrer Machtvollkommenheit unterworfenen Fragen. Artikel 15. Die Mitglieder der Duma können ihre Freiheit nur durch richter lichen Beschluß einbühen und können wegen Schulden nicht verhaftet werden. Artikel 17. Jedes Mitglied der Duma geht seines Amtes in folgenden Fällen verlustig: 1. bei Ver lust der bürgerlichen Rechte: 2. bei Eintritt in den aktiven Soiuiliig, 2t». August 1905. Militärdienst oder in ein Staatsamt, mit dem eine feste Be soldung verbunden ist; 3. bei Verlust des Zensus, der das Recht zur Teilnahme an der Wahl gibt. Artikel 19. Ein Milgliec» der Duma wird zeitweilig von den Sitzungen aus geschlossen, wenn es vor Gericht gebracht ist wegen Vergehen, die im Äahlrcglement angeführt sind oder wegen anderer Verfehlungen, die die Ausschließung von seinem Posten zur Folge haben, ebenso, wenn er insolvent erklärt ist bis zur Auf hellung der Art der Insolvenz. Artikel 20. Die Mitglieder der Duma sind verantwortlich für Vergehen, die begangen wur den während oder in Verbindung mit der Ausübung ibreS Amtes als Mitglieder in derselben Weise und auf derselben Grundlage ivie die Mitglieder des Staatsrates. Artikel 23. Die Mitglieder der Duma erhalten aus dem Staatsschätze täglich 10 Rubel während der Dauer der Sitzungen, außer dem zweimal jährlich als Reisekosten von ihrem Wohnsitze nach Petersburg und zurück die Summe von 5 Kopeken pro Werst. Artikel 24. Minister und Ressortchefs können nicht Mitglieder der Duma iverden, doch ist ihnen gestattet, den Sitzun gen beiznwohncn und in Angelegenheiten, d:e ihre Ticnstzwcige betreffen, Aufklärungen entweder persönlich oder durch andere Beamte abzugeben. Artikel 25. Wenn die im Plenum tagende Duma oder eine Abteilung derselben es für nötig erachtet, von den Ministern oder Ressortchefs Aufklärungen zu verlangen, so sind diese verpflichtet, über die verlangten Punkte Erklärun gen abzngcbcn. Der Machtvollkommenheit der Duma werde» unterstellt: 1. Alle Fragen, die sich auf die Vorlage neuer Ge setze. sowie die Abänderung, Erweiterung, zeitweise Aufhebung ober gänzliche Abschaffung von bestehenden Oiesetzen beziehen. Ferner die Einsetzung. Einschränkung oder Abschaffung von Be hörden mit ihren Budgets. 2. Die Budgets der Ministerien und ihrer Ressorts, das Budget des Kaiserreiches, sowie jede Art von Zahlungsanweisungen, die durch ihre Budgets nicht vorgesehen sind. 3. Der Bericht des Kontrollressorts über die Durchführung des Staatsbudgets. 4. Alle Fragen, die Ver äußerung eines Teiles der Staatseinkünfte, welcher Art sie auch sein mögen, betreffend. 5. Staatsgüter. 6. Bau von Eisen bahnen durch den Staat. 7. Gründung von Aktiengesellschaften für den Fall, daß die Gründer den Ausschluß irgend eines der zurzeit bestehenden Gesetze verlangen. 6. Fragen, die durch kaiserliche Spezialerlasse der Duma voraelegt werden. Artikel 34. Die Duma hat das Recht, zu veranlassen und auszugeben Ge- setzentwürfe, betreffend Abschaffung oder U münde- rung derbe st eh enden oder Ausgabe neuer Ge- setze. Diese Gesetzentwürfe dürfen aber nicht die Grundlagen der Staatsordnung verletzen, die durch die bestehenden Staats- dcrn über Ainishandlungcn von Beamten, von denen die Duma glaubt, daß sie die bestehenden Gesetze verletzt haben. Vereinigungsvcrsahrcn. Artikel 50. Sollte der Reichsrat einem Beschlüsse der Duma nicht zustimmen können, so kann die in Frage stehende Ange legenheit vermöge einer Enischeidung einer Plenarsitzung des Ncichsrats einer besonderen Kommission unterbreitet werden, die sich aus der gleichen Zahl von Mitgliedern der Duma und des Reichsrals zusammenletzt. Diese Mitglieder werden in Plenarsitzungen der beiden Körperschaften gewählt. Die Kom mission, die unter dem Vorsitze des Präsidenten des Reichsrats oder des Präsidenten einer der Abteilungen des Ncichsrats tagl. hat den Zweck, eine Uebereinstimmung Zwischen der Ansicht des Reichsrats und dem Beschlüsse der Duma zu erzielen. Ar tikel 51. Das von der Kommission ausgcarbeitetc Abkommen wird zunächst einer Plenarsitzung der Duma, dann einer Plenar sitzung des Reichsrats unterbreitet. Wenn eine Einigung nicht erreicht werden kann, würde die Angelegenheit wieder einer Plenarsitzung des Reichsrats unterbreitet werden. Schutz gegen Obstruktion. Artikel 53. Wenn der Kaiser findet, daß di« Erörterung der der Duma unterbreiteten Angelegenheit zu langsam vor sich geht, hat der Reichsrat einen äußersten Zeitpunkt zu bestimmen, vis zu dem der Beschluß der Duma formuliert sein muß. Wen» die Duma bis zu dem bestimmten Zeitpunkt ihren Beschluß nicht mitgeteilt hat, kann der Reichsrat die Angelegenheit berate», ohne daß ein Dumabcschluß vorliegen muß. Kunst und Wissenschaft. Wochen-Svielplan der König! Hoftheater. O P e r n h aus. Sonntag: „Die lustigen Weiber von Windsor". Montag: „Lohcngrin". DicnStag: „Die Stumme von Portier". Mittwoch: .Lwffmanns Erzählungen". Donnerstag: „Der Bajazzo , „Sizilianische Bauernehrc". Freitag: „Zar und Zimwermann." Sonnabend: „Samson und Dalila". Sonn tag (27.): „Die Zauberflöte". — Schauspielhaus geschlossen bis mit 2. September. -ff» Hie Generaldirektion der König I. Hoftheater hat für die bevorstehende Saison eine Anzahl neuer Werke zur Erstaufführung angenommen. Die Hofoper wird als erste Novität „Neugierige Frauen' von Wolfs- Ferrari bringen, als zweite folgt die Over „Acte" des spanischen Geigers Manen. Im Schauspielhause ist gleich zum Anfänge der Spielzeit die Erstausführung von Ger- hart Hauptmanns „E l g a" in Aussicht genommen. Dann sollen daS Schauspiel „Der Graf von C y aroles" von Herr Hofmann und die Ilrau" " des Dresdner S' bearbritung von turgen Dr. Zeih. MMonen-Mend. Die Jagd nach der Million ist in Frankreich und in anderen Landern ein« wahre „Manie" geworden. Man kann sich keine schlimmere und unverständlichere „Manie" denken. Es ist ganz unmöglich! „Wenn ich erst meine Million beiseite l>abe. . .," t»S ist beute das „Amen" eines jeden, .cher es zu etwas bringen will". Zu waS hat er eS gebracht, wenn er endlich die Million beisammen hat? Zur Ruhe, zum Wohlstand? Bewahr«! Wenn man die Million hat. fangen erst die Sorgen an. Wie sie an- lege«, um ohne Albdrücken schlafen zu können? Es gibt Leute, die daS Entwirren dieser PreiSfraae für noch l<stwier>gcr halten zent erhält er aus seiner Bank 30000 Francs. Damit mutz er nun „repräsentieren". Die Million bringt das so mit sich; keine Würde ohne Pflichten. Man hat sich von den Geschäften zurück- gezogen, äibt demnach vor, genug Geld zu haben, und gilt für reich. Repräsentiert man nicht, dann gilt man für einen Geizbals. Weil man sich beim Nichtstun langweilt, sucht man gesellschaftlichen Verkehr, natürlich standesinäßigen, und beginnt über seine Verhältnisse zu leben. Solange man sich mit 3000 Francs Jahreseinkommen abguält, dünken einem 30 000 Francs wie eine fürstliche Apanage; hat man sie, dann sicht man augen blicklich ein. daß auch das nur eine Lappalie ist. Glücklicher weise kann der Millionär von seinem Kapital mehr wie 30 000 Francs erhalten, wenn er nur will: er braucht es nur zu fünf Prozent anzuleaen und sein Bankier zahlt ihm 50000 Francs Rente. Er schläft aber entsprechend schlechter, denn der Fall war schon da, daß der Bankier eines Tages überhaupt nichts mehr auszahlte. Sich für die Million so furchtbar „abgcrackert" zu haben, um nicht mehr ruhig schlafen zu können und vielleicht morgen vor dem Nullpunkt zu stehen, wäre man da nicht besser in der breiten, friedlichen Herde der Arbeitenden geblieben! Mit einer Million glücklich leben, ist gar nicht denkbar . . . Harduin, der sich mit seinem phänomenal gesunden Menschenverstand in Paris auskennt, hat es an der Hand von Ziffern dargeleat, daß man mit 30 000 Francs nicht auszukommcn vermag^ Er schrieb i n „Matin": „Ehemals hatte man von einer Million 50 OM Francs Rente und die waren gleichbedeu- tend mit 80 OM oder 100 OM, wenn man die Kosten des Lu;us- lebens von 1845 mit denen von z905 vergleicht. Heute bringt eine Million, die in sog. valours cko tout ropos sWcrtpapievn, die man ruhig als Kopfkissen verwenden kann) angelegt ist, mit Ach und Krach V OM Francs ein. Nun mache man einmal den Ausgadenüberschlag für einen Rentner, der in Paris mit Frau und 3 Kindern lebt und sich genötigt sieht, zu repräsentieren, so wenig es wäre. Seine Miete und Steuern kosten ihm 5000 'rancs, unter der Bedingung, daß er bescheiden ivohnt; die e« Ausgaben mitsamt der Nahrung und Len zivei ein- ß er, um das und erfordert MM Francs. Das macht bereits zusammen 26 OÜO Francs. Es bleiben dem Millio när also 4000 Francs, mit denen er unvorhergesehene Ausgaben, Badereise, kleine Vergnügungen und das Taschengeld der ganzen Familie, bestreiten muß! Man wolle bemerken, daß in obiger Aufzeichnung nicht die Kosten der Kindercrzichung und die jedes Jahr vom Einkommen zu enthebende Summe in Vor- ciilssicht der töchterlichen Mitgift enthalten sind. Wenn wir noch damit zu rechnen haben, müssen die zuerst angegebenen Ausgaben um mindestens ein Viertel reduziert werden. Moral: Ein Millionär ist nicht mehr, was das törichte Volk glaubt. Er ist ein falscher Reicher, der seine Zeit damit zubringt, an allen Ecken und Enden zu sparen." So .Harduin. Mas er nicht sagt, ist, daß der Millionär mit dem Sparen an allen Ecken und Enden nicht zuwegc>kommt. Wenn man einen Millionär zum Vater hat, kann man von ihm schon verlangen, daß er seine Töchter ins Theater führt, aus Bälle, zu Wohltätigkeitsfcsten und zum Grand Prix. Sic kämen sich sonst inmitten, ihrer Freundinnen und bei den kiva c/oloalcs ganz dumm vor: man muß vor allem mitrcden können. Bei den Preisen in den Pariser Theatern kann die Familie Harduins jede» der Komödie gewidmeten Abend mit 100 Francs veranschlagen, jeden Wohltätigkeitsbvll auf min destens das Doppelte, den Grand Prix auf das Dreifache, wobei selbstverständlich die Toilettekosten aus einem Spezialbudgct stehen. Die „villögiaturo" kostet pro Monat und Kops in einem nur einigermaßen „fairen" Seebadc der Normandie 400 bis 500 Francs. Sich einfacher einzurichten, geht gar nicht an: die „bessere Gesellschaft" würde sich zurückziehen. Der arme Millio när bedauert den Moment, da er aus der glücklichen Verbor- genheil, in der er sich zur Zeit seiner mühsamen Erwerbs tätigkeit befunden, arrogant hervvrtrat; zunächst verlangt er 4, dann 5 Prozent von ,einem Kapital und schließlich stürzt er sich ins Börsengewühl und spielt mit 100 ONO Zuckersäcken . . . Welches Fegseuer die Lpckillantcnbörsc ist und was sür arme Teufel die sog. großen Millionäre sind, dos haben die Pariser Autoren gerade aus der Bühne im lieber maß zu sehen gegeben. Die „Vontrvs ckarä»", die „vergoldeten Bäuche", wie man die Börsianer nennt, hatten im Oovon langanhalteuhen
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