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Dresdner neueste Nachrichten : 26.06.1940
- Erscheinungsdatum
- 1940-06-26
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id490223001-194006269
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id490223001-19400626
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-490223001-19400626
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungDresdner neueste Nachrichten
- Jahr1940
- Monat1940-06
- Tag1940-06-26
- Monat1940-06
- Jahr1940
- Titel
- Dresdner neueste Nachrichten : 26.06.1940
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48. Jahrgang Mittwoch, 26. Juni 4940 K. 147 * Dresdner Neueste Nachrichten re,«««»'«><! SristeinSustMun,Inschaiw«t«schl.rrS,nl»-a manag.».-.3M. p» gn,«l,,nprtlf«! «rundpeel«! bl« Ispak»,, mm-Zekk, «m «n„i,,Niall 14Npf^ postbeiU, ».- SM. leinschlle-lich»s,2Sipf. poftaebühren) blnpriaNpf. riaskllaelb. ssssff M^/HgHgH^ss^if^ chgchHa^ MgHaUggdIgdOW ^*^Iabch6chgOH^H «tellengesuche und private Familienanzeigen 11 Npf., dl«7»NU» teelt« «UN-Z««« lm HalbmonaN. 1.- SM.greuzbanbsendun,:FnlandlZNps.,Nueianbl. -NM.wtz^nN. 66666 ^I»76666V^6v* TAG» V ^I66V66ss66 6v'^Pv666666HG r«r«tell 1,10 RM. Nachlaß nach Malstaffel I »der Mengenftaffel p. rrlttgedsths ali»«l»'«><> außerbalb «eot-vewden« » Nvt- In «rvt-vrepden trRoi. kstr Zllleran,eigen zo rips, aueschl. pari». Sur Sell lll rlnzeigenrreltlist, Nr. 10 «ülttg. Verlag and Schrlstlettvng: Vresden El, Ferdlnand-ra-e 1 * poAanschrifi: Dresden «i, Postfach «Fernruf: ortSverlebr Sammelnummer risoi, Fernverkehr 27-si«relegramme: neueste Dresden« Postschelk: Dresden 2oao riichlverlangl« Einsendungen an di« Schrlfileltung ohne Mckporto werden weder zurllckgrsandt noch aufbewahrt. - Im Falle HSHerrr Gewalt oder LetriebMrung haben unsre Lezlrher keinen Anspruch auf Nachlieferung ober Erstattung de« entsprechenden Entgelt« Oie Manttkküste ganz in deutscher Hand Mens Bedingungen - Meder Bomben auf England Deutsche Besatzung in Frankreich Lm Geiste des neuen Europa Der WassenslillslaniMrlrag mii Aanlreich der Luftwaffe Dergeret andererseits ist der nach, stehende Waffenstillstandsvertrag vereinbart wor» den: 1. Die französische Regierung veranlaßt in Frankreich sowie in den französischen Besitzungen, Kolonien, Pro- tektoratsgebietc» und Mandaten sowie aus dem Meere die Einstellung des Kampfes gegen das Deutsche Reich. Sie bestimmt die sofortige Wasfen- niedcrlegung der von den deutschen Truppen bereits eingeschlossenen französischen Verbände. X Berlin, 2«. Juni Zwischen dem vom Führer des Deutschen Reiches nnd Obersten Befehlshabers der deutschen Wehrmacht beauftragten Chef des Sberkomman. dos der Wehrmacht Generaloberst Keitel einerseits und de« mit ausreichenden Vollmachten versehe- nen Bevollmächtigten der französischen Regie, rung: Armeegeneral Huntziger, Vorsitzender der Delegation, franz. Botschafter Roel, Vizeadmiral Lelue, Armeekorpsgeneral Parisot «nd General 2. Zur Sicherstellung der Interessen des Deutschen Reiches wird das französische Staatsgebiet nördlich «nd westlich der in anliegender «arte bezeich neten Linie von dentschcn Trnppen besetzt. Soweit sich die zu besetzenden Teile noch nicht in Gewalt der deutschen Trappen befinde«, wird diese Besetzung un verzüglich nach Abschluß dieses Vertrages dnrchgesührt. 3. In den besetzten Teile» Frankreichs übt das Dentsche Reich alle Hechte der besetzend«« Macht ans. Die französische Regierung oerpslichtet sich, die in Aus übung dieser Recht« ergehende« Anordnungen mit allen Mitteln zu unterstütze« »nd mit Hilfe der französischen Verwaltung dnrchznführen. All« französischen Behörden «nd Dienststelle« »es »«setzten Gebiets find daher »on der französischen Regierung unverzüglich anznweisen, den Anordnungen der deutschen Militärbesehlshaber Folge zu leiste« «nd in korrekter Weise mit diesen zusammenzuarbeiten. Es. ist Vie Absicht der deutschen Regierung, die Besetzung »er Westküste «ach Nachdem die Waffen an allen Fronten in Frankreich ruhe«, sind jetzt der -eutsch-französtsche und der italienisch - französische Waffenstillstandsvertrag veröffentlicht worden. Sie find in allen ihren Bestimmungen Dokumente der Gerechtigkeit geworden. Sie machen eine Wiederaufnahme -es Kampfes durch Frankreich unmöglich, fle sichern die Weiterführung des Kampfes, den England Deutschland ausgezwungen hat, und fle schaffen in ihrem Geiste, der jede Kränkung der französischen Ehre vermieden hat, die Voraussetzungen für eine neue europäische Zukunft. Es find Dokumente -es neuen-Europa, das im Sie« -er Achse ersteht. . TouloN/Biserta entmilitarisiert Italien benutzt Oschibutibahn - Entmilitarisierte Zone an der libysch-tunesischen Grenze dl« entsprechende« Munitlonsbestände müsse« innerhalb der gleiche« Zeit «ubranchbar gemacht werde«. Für die eingebaute« Waffe« «nd für die dazu gehörenden Munitionsbestänbe der auf diese» Gebiete« bestehende« Festuugsanlaseu gilt das gleiche wie für das «atioual- srauzösische «ud das au das libysche angrenzende Gebiet. Artikel 8 Solange die Feindseligkeiten zwischen Italien und dem britischen Weltreich andauern, werden die militä rischen «nd Seesestungen und Flottenstützpunkte Toulon, Biserta, Ajazzio «nd Oran fMerse-el-Kebirj bis zur Einstellung der Feindseligkeiten gegen das genannte Imperium entmilitarisiert. Diese Entmilitarisierung wird innerhalb 18 Tagen und so dnrchgesührt werden müssen, daß die gesamten militärischen und Seesestungen sowie Flottenstützpunkte in ihrer offensiven «nd defen siven Stärke unbrauchbar gemacht worden sind. Ihr Nachschub und Bcrsorgnngsdienst wird unter der Kon trolle der italienischen WassenftMstandskommission auf di« Bedürfnisse der französischen Kriegsschiffe beschränkt sein, die nach Artikel IS hier liege«. Artikel 7 I» de« za entmilitarisierende« Zone«, militärische« und Seesestungen sowie Flottenstützpunkte« werde» selbstverständlich die frau, »fische« Zivil behörde« und di« für die Aufrechterhaltung ber össentliche« Ordnung notwendige« Polizeikräfte in Funktion bleibe«. Außerdem werben die militä rische« «ud Marinebehörde« dieser Gebiete im Amt bleiben, die von der italienische« Wafscnftillsiands- kommisfio« bestimmt werden. (Fortsetzung auf Seite 2) DemMmachimg und Abrüstung Demarkationslinie für die Besetzung von der Schweizer bis zur spanischen Grenze Einstellung der Feindseligkeiten mit England anf daS unbedingt erforderliche Ausmaß zu beschränken. ' Der französischen Regierung bleibt es überlassen, ihren Regierungssitz im unbesetzten Gebiet zu wählen oder, wenn sie es wünscht, auch nach Paris zu verlegen. Die deutsche Regierung sichert in diesem Falle der französischen Regierung und ihren Zentral behörden jede notwendige Erleichterung zu, damit sic die Verwaltung des besetzten und nichtbcsctzten Gebiets von Paris aus durchzusühren in der Lage ist. 4. Die sranzösischcWehrmachtzu Lande, zu Wasser und in ber Lust ist in einer noch zu bestimmende» Frist demobilzumachen «nd abzurüsten. Aus, genommen davon sind nur jene Verbände, die für die Aufrechterhaltung der inneren Ordnung nötig sind. Ihre Stärke und Bewaffnung bestimmen Deutschland bzw. Italien. Die in dem von Deutschland zu besetzenden Gebiete befindlichen Verbände der sranzösischcn Wehr- macht werden beschleunigt in das nichtzubesctzende Ge biet znrückgeführt und sind zu entlassen. Diese Truppe« legen vor ihrem Abmarsch ihre Waffen «nd ihr Gerät an dem Platz nieder, wo sie sich zur Zeit des Inkrast tretens dieses Vertrages befinden. Sie sind für eine ordentliche Uebergabe an die deutschen Truppe« ver antwortlich. 8. Als Garantie für die Einhaltung des Wasfenstill. standes kann gefordert werden die unversehrte Aus» liesornng aller jener Geschütze, Panzerkampswagen, Panzprabwehrwassen, «riegsslugzeuge, Flakgeschütze, Jnsanteriewasse«, Zugmittel «nd Munition von Ver bänden der französischen Wehrmacht, die im Kamps gegen Deutschland standen und sich zur Zeit des In» krafttreteus dieses Abkommens in dem von Deutschland nicht ,« besetzende» Gebiete besinde«. Den Umfang der Auslieferungen bestimmt die dentsche Waffenstillstands, kommission. 6. Die verbleibenden Waffe«, MunitionSmenge« «nd Kriegs,eräte jeder Art im unbesetzten Teil Krank» reichS find - soweit fi« nicht zur AnSrüstnng der zu. gebilligten fra»,»fischen Verbände sreigegebe« werde» — ««ter dentscher bz». italienischer »»«trolle ,« lagern bz«. sicherz»stelle«. Es bleibt dem dentsche« Oberkommando Vorbehalten, hierbei alle jene Maß, nahmen an,«ordne«, di« «rsorderlich find, «« de» «» besngten Gebranch dieser »«stände anszuschlirße«. Di« »»« »-ie-sgerät ist ,m ««besetzten Gebiet sofort iz»stelle«. 7- F» d-m an besetzende» Gebiet sin» alle Land, und ««ftouLefeftsHnnHe» mit «aff«, ««Us Die Bombenwürfe britischer Flugzeug« in ber Nacht zum S«. Inni in Nord- und Westdeutschland trase» keine militärische» Ziele nnd richteten nur ge» ringsügige» Schade« an. Soweit bisher bekannt, war» de« vier Pensone« getötet. Luftangriff auf Neapel vereitelt X Rom, 28. Juni Der italienisch« Heeresbericht vom Mittwoch hat fol gende» Wortlaut: Das Oberkommando der Wehrmacht gibt bekannt: Nichts zu melden von de« Fronten des Mutterlandes nnd Nordasrika. I« Oftafrika vergebliche englisch, Lnstangriss« anf «Smara «nd Diredaua. Zwei feindliche Kl«,,enge abgeschossen. , Ei« verlachter Lnstangriss gegen Neapel ist dnrch da» Singreise« »nsrrer Jagdflugzeug« ««» »er Lnftabwehr vereitelt ward«», di« den Kein» t» die Flucht schtng. X Führerha«ptq«artier,28. Juni DaS Oberkommando der Wehrmacht gibt bekannt: Im Weste« kein« besondere« Ereignisse. I« »er Rächt zn« 26. Juni griffe« unser« Kampfflugzeug« in Mittelenglan» mehrer« Flngplätze «nd Anlage« der Flugzeug, induftrt« erfolgreich mit Bombe« an. Nachträglich wird bekannt, daß am 24. Juni ans der Höh« von Bayonne aus ein feindliches Transport schiss von etwa 706» Tonnen «in Bombenangriss «nter- «ommen wurde, der hestig« Detonationen «nd Brände znr Folg« hatte. Ei« deutsches Unterseeboot torpediert« südwest, lich Arlands den bewaffneten britische« Dampfer „S a» ranae* (12006 BRT.s «nd zwei «eitere bewaffnete seindliche Handelödampser. . «on drei britische« Bristol,Vlenheim-Flngzengen, bi« gestern erneut »ersnchten, de» Klngplatz Stavanger- Sol« g»,»greisen, wurde, zwei dnrch «nsere Ätzer abgeschossen. Da» dritte verschwand» ohne zn» An» Schläge gegen die britische Lustwaffe Bewaffneter britischer 12 OOO-BRT.-Oampfer und zwei bewaffnete Handelsdampfer torpediert X Rom, 28. Juni Das italienisch-franzüstsche Wassenstillstandsabkom» mcn hat folgenden Wortlaut: Artikel 1 Frankreich wird die Feindseligkeiten gegen Italien auf dem nationalen französtschen Boden, in Franzöfisch- Nordafrika, in -en Kolonien, in den Schutz- und in den Randatsgcbieten einstellen. Auch die Feindseligkeiten „egen Italien zür See und in der Luft werde» von Frankreich eingestellt. Artikel 2 Die italienischen Truppe« werde« «ach Inkrafttreten der vorliegenden Wassenstillstandskonvention und sür die ganze Dauer derselbe« ans ihren in alle« Opera tionsgebieten erreichte« vorgeschobenen Linien bleiben. Artikel S Aus dem nationale» französischen Territorium wird die Zone zwischen de« im Artikel 2 erwähnten Linien «nd einer in der Luftlinie 86 Kilometer davon entfernt liegenden Linie für die Dauer des Waffenstillstandes entmilitarisiert. In Tunesien wird für die Dauer des Kassenstillstaudes die Zone zwischen der gegenwär tigen libysch-tunesischen Grenze nnd der aus der an- gcsügten Karte eingetragene« Linie entmilitarisiert, ffn Algerien und in de« südlich von ihm gelegenen Ge, dictcn von Französisch-Afrika, die an Libyen angrenzen, wird sür die Dauer des Waffenstillstandes eine Zone entmilitarisiert, die zwischen der libyschen Grenze «nd einer in 266 Kilometer parallel daz« verlausende« Linie liegt. Solang« die Feindseligkeiten Italiens gegen das britische Imperium sortdauer« und für die Dauer des Nasscustillstandes wirb das Gebiet der Kolonie von ssranzöstsch-Somali in seiner ganzen Ausdehnung ent, militarisiert. Für die Dauer deS Wasfenftillstandes wird Italien beständig daS uneingeschränkte Recht haben, de« Hafen »nd die Haseneinrichtungen von Dschibuti sowie dir biscubah« Dschibuti—Addis Abeba anf der sranzösische« Strecke sür jede Art von Transporte« zu benutzen. Artikel 4 Die in Artikel 2 erwähnten «nd zu entmilitarisie renden Zonen werden innerhalb von 16 Tagen nach (Einstellung der Feindseligkeiten von de« sranzösischcn Truppen mit AnSnahm« des unbedingt ersorderlichen Personals sür di« Ueberwachung «nd die Unterhaltung ter Befestigungsanlage«, Kasernen, Lager «nd militä rischen Gebäude «nd der Truppen sür die Aufrechterhal tung der inneren Ordnung, die die später erwähnte italienisch« WassrnstilstandSkommisfion von Kall zu Fall bestimmen wird, geräumt. Artikel» Unbeschadet d«S ans Artikel 1» sich ergebende« Rechtes müsse« alle beweglichen Waffe» «nd die daz« «ehörende» Mnnitionsbestände in de« ,« entmilitarifie. re,de« Zonen ans de« nationalsranzösischen Gebiet »ad dem an Libyen angrenzende» Gebiet sowie jene I» Besttz^der Trnppen besindliche» Wasfe», dt«, wie »den ««gegeben» die erwähnte« Gebiete ränmen per»««, innerhalb voll 1» Tage« beseitigt werde«. Dt« j, den Befesti,«„»werken eingebauten Waffe» »nd MM Wä« ISrdsr VUsv v»r vor, ürol» Lvlvvrlü lv Vuplvr loLrlvr«r IlMvvvM !N» llvlmnnn siekröetior ? LVo (7/S S//7S/' s/ö/'lVZ/lÄ- s /7S/VM, //7FS/7 77^6/ rk. ^»76 XomüÄs ^A/t//7c/. ^/'/7 /v/m oc^s/- m/7 zonclo - Xomponlen «tllcst« rvgsloeron! Ilrckokt Passiva 7860000^. aooo. 786000.. gorlals a-G . » v«5- 6042S77.10 772662.6, 1627Z8741 2705871^4 26770929.26 «obwn S87669S1.60 1Z66LZS.20 ,14» »72.76 »7S9.S8 1111.86 sungsn sium . 6 von ungsn VN 359759^8 r»0»L16L.61 2L1166.77 1208S7^4 800000.. 250000. LOO 000. 60000. 600000. 2000000. 6sc vüsksr untt tvesig» snlbprsettsn adsedlu» «rüktlssl» 200000.- 4SOOOO.- , ..VN 1S6L61.7S ung VN — g.o.Ilaebak» a«>e«mu,ii^ a«. u»., a«. o-nk!,«-- r>.a.n, >«-10». e. vr««» s>. r Varatanll
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