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01-Frühausgabe Leipziger Tageblatt und Handelszeitung : 13.05.1905
- Titel
- 01-Frühausgabe
- Erscheinungsdatum
- 1905-05-13
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id84535308X-19050513012
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id84535308X-1905051301
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-84535308X-1905051301
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Handelszeitung
- Jahr1905
- Monat1905-05
- Tag1905-05-13
- Monat1905-05
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Bezugs-Preis 1» dar tzaupttrpedttto» oder da« AuSgab». ft^I«ab,»h»lv vierteljährlich^»^-, bet zweimaliger täglicher Aust,llang tu» Hau« >l S.7Ü. Durch die Bost bezog« für Deutsch, land a. Oesterreich vierteljährlich LLH für di« übrig« LLnd« laut Aeituu-SpretSliste. Diese «»»«er ko stet aus allen Bahnhof« oud III I bet d«Aeituug»-verräufer,s* «epaktivu m» Trpedtttem 1LL Ferusprech« LL2 FohamüSgaff, S. paupt-Ktlial, DreSveu: Mariensttaß, 84 Grrnsprecha Amt I Nr. 1713). 0«uZtotale Verlt«: larlDnncker, Herzal-BayrHofbuchhandlg, Lützowstrahe 10 Lernwrrcha Amt VI Nr. 46031 Morgen-Ausgabe. LMM. TagMalt Handelszeitung. Amtsblatt des Äönigl. Land- und des Äönigl. Amtsgerichtes Leipzig, des Rates «nd des Rolizeiamtes der Ltadt Leipzig. Anzeigen-Preis die 6 gespaltene Petitzeile 2V Familien- und Stellen-Anzeigen 20 Atnauztrlle Auzeia«. Vefchäst-aazeigeu unter Tezt od« an oesondrrer Stelle nach Taris. Die »gespaltene Reklamezelle 7b Snnahmeschlnsi für El «zeig en. Abend-Au-gabe: vormittag» 10 Uhr. Morgen-Au-gabe: nachmittag» 4 Uhr. Anzeige» find stet» au di« Lrpedittou za richt«. Extra-Beilage» (nar mtt der Morgen- Ausgabe) nach besonder« Vereinbarung. Die Ox-edttto» ist wochentags ununterbrochen geöffnet von früh 8 bis abend» 7 Uhr. Druck und Verlag von G. Volz in Leipzig (Inh. 1-r. R. L W. KltnkhardU Herausgeber: vr. Btctor Nlinkhardt. Nr. 2« Tonnabend den 13. Mai 1905, SS. Jahrgang. Var Aichtigrle vom Lage. ! * Der Reichstag wird die nächste Sitzung erst am Donnerstag, 18. d. MtS., abhalten. (S. Bericht.) * Zwischen dem amerikanischen Generalkonsulat in Pest und der Kriminalpolizei ist es wegen Briesöffnung und Ueberwachung zu einem Konflikt gekommen, dessen jetzt die amerikaniiche Botschaft in Wien sich bemächtigt hat. (S. Ausland.) * Amtlich wird aus London gemeldet: Die franzö sische Flotte trifft am 7. August in Portsmouth ein, wo sie bis zum 13. August verbleiben wird. * In Lissabon ist wegen eines Zwistes zwischen dem Justizminister und dem Fmanzminister eine Minister krisis ausgebrochen. (S. Ausland.) * Nach einer Petersburger Meldung sollen Kuro- patkin und Kaulbars durch die Generäle Zarubajew und Laimin ersetzt worden sein. (S. russ.-jap. Krieg.) * Zwei russische Kriegsschiffe sind an der Küste von Jesso erschienen, wo sie ein japanisches Schiff an hielten. (S. russ.-jap. Krieg.) Vie verchliirre fier Strskprorerrlrommirrion. II. Verfahren. Die von der Kommission voraeschlagencn Abände rungen des Bcweisvcrfahrens zielen in erster Reihe auf eine Verminderung der Beeidigungen: Die Eides leistung soll mit Einverständnis der Prozeßbeteiligten bei Uebertretungen und in Privatklagesachen allgemein, in den übrigen Sachen dann unterbleiben dürfen, wenn die Aussage nach einstimmiger Ansicht des Gerichts un erheblich ist. Eine solche Vermeidung überflüssiger Eide ist dringend zu befürworten: sie wird das leidige Nach spiel gegenseitiger Meincidsbezichtigungen seltener machen. Die Kommission schlägt auch die zwingende An ordnung vor. Zeugen nach ihrer Vernehmung zu be- eidigen: auch dieser Vorschlag ist durchaus zu billigen. Die Härten des Zeugniszwangsverfahrens sucht die Kommission durch Erweiterung des Zeugnisverweige- rungsrechtes zu beseitigen: sie will dem 8 54 St.-P.-O. eine Fassung geben, nach der z. B. der verantwortliche Redakteur von der Zeugnispflicht befreit ist. wenn er nach 8 20 Abs. 2 des Preßgesetzes als Täter haftet. Tie nach 8 126 St. - P. - O. eventuell erforderlichen Haftverlängerungsbeschlüsse sollen dadurch fortfallen, daß die Höchstdauer der Untersuchungshaft von vorn herein auf vier Wochen festgesetzt wird. Der Fluchtver- dacht soll in jedem Fialle besonders begründet werden, so daß die bisherige gesetzliche Präsumtion aus 8 112 Abs. 2 beseitigt wird. Hinsichtlich der Lffizialverteidigung empfiehlt die Kommission eine Erweiterung in der Richtung, daß vor den mittleren Schöffengerichten in erster und den großen Schöffengerichten in zweiter Instanz den tauben, stummen und noch nicht 18 Jahre (bisher 16 Jahre) alten Angeklagten von Amts wegen ein Der- leidiger zu stellen ist. Der Verkehr des Verteidigers mit dem Angeklagten, auch vor Eröffnung des Hauptver- fahrens. soll der Aufsicht des Richters gänzlich entzogen werden: der Richter soll auch nicht befugt sein. Einsicht in den Briefwechsel des Verhafteten mit seinem Ver teidiger zu nehmen oder Mitteilungen zurückzuweisen, deren Einsicht ihm nicht gestattet ist. Während daS Ermittelungsverfahren und die Vor- Untersuchung im allgemeinen in ihrer gegenwärtigen Gestaltung bestehen bleiben solle», schlägt man eine durchgreifende Aenderung des sogenannten Zwischen verfahrens vor. Der Grundgedanke des hier einzu- führenden mündlichen Eröffnungsverfahrens ist im wesentlichen der österreichisch-ungarischen Gesetzgebung entlehnt. Das Gericht beraumt fortan nur dann ohne weiteres Termin zur Hauptverhandlung an, wenn der Angeklagte nach Zustellung der Anklageschrift keine Ein wendungen erhebt und keine Anträge stellt. Andern falls entscheidet das Gericht in nicht öffentlicher Sitzung nach mündlichem Gehör des Angeklagten und des Staatsanwalts, die indessen zum Erscheinen nicht ver- pflichtet sind, über Ablehnung oder Stattgebung des An trages der Anklagebehörde. Auf diese Weise treten alle Prozeßbeteiligten schon vor der Hauptverhandlung zu einander in unmittelbare Berührung, eine Vorschrift, die sicherlich dazu verhilft, mit genauerer Kenntnis aller subjektiven und objektiven Momente der Straftat in die eigentliche Verhandlung zu treten. Von den Veränderungen, welche die Gauptvcrhand- lung selbst betreffen, sind folgende hervorzuheben: 1) in Bcleidigungssachcu. sowie im Verfahren gegen Personen, die noch nicht 18 Jahre alt sind, kann die Leffentlichkeit ausgeschlossen werden, wenn ein dahin gehender Antrag eines Betei ligten keine», Widerspruche begegnet, und in Vrivatklagrsachen ohne weiteres auf Antrag. S) Li« Möglichkeit, in Abwesenheit de» Ange klagten gegen ibn zu verhandeln, wird erweitert. Bisher darf man beim Ausbleiben des Ange klagten nur danu zur Hauptverhandlung schrei- ten, wenn die den Gegenstand der Untersuchung bildende Tat nur mit Haft, Geldstrafe oder Ein ziehung. allein oder in Verbindung miteinander, bedroht ist, und auf Antrag des Angeklagten kann dieser nur dann vom Erscheinen in der Hauptverhandlung befreit werden, wenn eine Freiheitsstrafe von höchstens 6 Wochen. Geld- strafe oder Einziehung zu erwarten steht. In Zukunft soll gegen einen ausgebliebenen , Ange- klagten verhandelt werden können, wenn das Ur teil voraussichtlich auf eine Freiheitsstrafe von höchstens 6 Wochen ergeht, während bei einem vom Erscheinen befreite» Angeklagten das Maxi- mum der mutmaßlich zu verhängenden Strafe auf 4 Monate erhöht wird. 3) Die mittleren und großen Schöffengerichte sollen in die Lage versetzt werden, die Erhebung un nützer Beweise durch Ablehnung einzelner Be- Weisanträge zu vermeiden, und zwar dann, wenn die zu beweisende Tatsache zu Gunsten des Ange- klagten als erwiesen oder einstimmig als uner heblich angesehen wird. Eine Gefährdung des Entlastungsbeweises hierin zu erblicken, liegt bei dem Ueberwiegen des Laienelements in den ein zelnen Gerichten und bei der neu einznführenden Berufung gegen alle Endurteile erster Instanz kein Grund vor. Tie Aufhebung des bisherigen Zwanges, jeden Zeugen zu vernehmen, auf den nicht allseitig verzichtet wird, wäre als eine er freuliche Neuerung zu begrüßen. Sie würde der jetzt möglichen und leider nur zu oft geübten Per- handlungsverschleppung Vorbeugen und dem Ge richte die Zeit, die jetzt bei chicanöser Selbstver- teidigung des Angeklagten mit völlig überflüs sigen Vernehmungen ausgefüllt wird, für eine desto gründlichere Behandlung des Veweismate- rials verschaffen, auf das im einzelnen Falle Ge- wicht zu legen ist. 4) Die Verwertung von Erhebungen, die der Haupt. Verhandlung vorangchen, soll erweitert und ins- besondere auch ein vor dem Staatsanwalt im Er mittlung^Verfahren abgegebenes Geständnis per- lesungkfähig werden (bisher durften nur gerich- liehe Protokolle verlesen und für die Beweisauf- nähme verwertet werden). 5) Dis Vorschriften in der Abfassung des Protokolles und des Urteils sollen verschärft werden, um die Nachprüfung in der Revisionsinstanz zu erleich- tern und einer schablonenmäßigen Formulierung der Urtcilsgründe entgegen zu treten. Für die Berufungsinstanz sind zwei Vorschläge wich- tig: Es soll einmal auch nach Ablauf der Berufung?, frist die Anschlußberufung zulässig sein: sodann soll das Prinzip der Mündlichkeit der Verhandlung strenger als bisher durchgeführt werden. Eine beträchtliche Erweiterung soll dem bereits bei Besprechung der Gerichtsverfassung erwähnten abge kürzten Verfahren zu Teil werden. Bisher kann nach 8 211 Str.-P.-O. eine Hauptverhandlung ohne schrift lich erhobene Anklage und ohne Eröffnungsbeschluß stattfinden, wenn der Beschuldigte sich freiwillig stellt oder infolge einer vorläufigen Festnahme dem Gerichte vorgeführt oder nur wegen einer Uebertretung verfolgt wird. Im Fjalle der Vorführung kann der Amtsrichter mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft auch ohne Schöffen verhandeln, wenn die abzuurtcilende Tat nur eine Uebertretung und der Besckmldigte geständig ist. Der Vorschlag der Kommission geht nun dahin, das ab gekürzte Verfahren vor den, Amtsrichter als Einzel richter bei Uebertretungen ohne weiteres zuzulassen, bei Vergehen aber dann, wenn der Beschuldigte n. vorläufig festgcnonimen ist. d. sich freiwillig zur Aburteilung stellt. o. die ihm zur Last gelegte Tat eingesteht. ä. selbst die Einleitung des abgekürzten Verfahrens beantragt. e. dem nach 8 10 Str.-P.-O. zuständigen Gericht vorgeführt wird (Gericht deS Heimathafens oder des zuerst angelaufenen deutschen Hafens bei Vergehen, die im Auslande auf deutschen Schif fen oder auf offener See begangen sind). Dis Kommission tritt auch für eine erweiterte Zu lässigkeit der Privatklage ein: Diese soll auch bei schwe rer Körperverletzung, einfachem Hausfriedensbruch. Be drohung und einfacher Sachbeschädigung stattfinden dür fen. Mit Ausnahme deS letzteren Delikts soll überall die Fruchtlosigkeit eine» voraufgegangenen Sühneversuchs Bedingung der Verhandlung sein. Eine noch größere Ausdehnung soll dem amtsrichtcrlichcn Strafbefehl ein- geräumt werden: auch der Privatkläger (bisher nur der Staatsanwalt) soll den Antrag auf Erlaß eines Straf befehls stellen dürfen. Weniger glücklich erscheint der Vorschlag, die Wieder- oufnahme eine» durch rechtskräftiges Urteil abgeschlosse- nen Verfahren» zu Gunsten deS Verurteilten Angeklag ten gegenüber dem bisherigen Stande der Gesetzgebung zu erschweren. Die Kommission begründet ihren Ein schränkungsvorschlag mit dem Hinweise, daß die Aus dehnung der Berufung eine gegen früher wesentlich er höhte Garantie gegen Justizirrtum biete. Aber auch die denkbar beste Ausgestaltung der Rechtsmittel schützt den Angeklagten nicht davor, auf Grund eine» Tatbestände» verurteilt zu werden, dessen Fehlerhaftigkeit sich erst nach vollständigem Abschluß de» ganzen Verfahren» herau»- stellt. Die Neuregelung des Strafvollzuges, eine viel um strittene und der Verbesserung dringend bedürftige Materie, glaubt die Kommission mit Recht außer Be tracht lassen zu müssen, weil der Strafvollzug in engstem Zusammenhänge mit dem materiellen Straf recht steht, dessen Reform nach endgültiger Gestaltung des Strafprozesses die nächste, ungleich schwierigere Auf- gäbe der Gesetzgebung sein wird. Dagegen ist die Kom mission der Frage, ob das Gesetz vom 14. Juli 1904 be- treffend die Entschädigung für unschuldig erlittene Untersuchungshaft auch auf diejenigen Beschuldigten auszudehnen sei. bei denen das Verfahren bereits vor Erhebung der öffentlichen Klage eingestellt ist. näher getreten und bat mit Bejahung der Frage de» vielfachen, seiner Zeit allseitig gestellten und noch in letzter Stunde gescheiterten Wünschen einen bemerkenswerten Schritt zu ihrer nachträglichen Verwirklichung getan. Fassen wir das Ergebnis dieser Uebsrsicht am Schlüsse in einen Wunsch zusammen, so kann dieser nur dahin gehen, daß die von der Kommission gegebenen An- rcgungen in ihren Grundzüqen zum Gesetz erhoben wer den möchten. Wenn der Regierunasentwurf in seinen wesentlichen Punkten den Kommissionsbeschlüssen ent spricht, so dürfte er der ungeteilten Billigung sicher sein. Mit der Realisierung dieses Wunsches würde sich die Hoffnung verstärken, daß auch die Aufgabe der Neuge staltung des materiellen Strafrechts eine ähnlich erfreu liche Lösung findet. vr. jur. Rickarck Tdurorv. ver Hulrianfi in Ziifiwttlaknka. Die neueften Kämpfe. Zu den letzten Meldungen bringt die „Nordd. Allg. Ztg." folgende Tatsachen in Erinnerung: Da gemeldet worden war, daß sich au dem das Nanani-Plateau (Schwarzrand) durchfließenden Hudup zwischen Gideon und Grootfontein eine Bande unter Elia-, einem Feldkornett Hendrik Witbois, aufhalte, wurde die Abteilung Zwehl (10. Kompagnie Regiment 2, eine halbe Batterie) beauftragt, von Gibeon aus gegen diese vorzugehen. Sie vereinigte sich am 6. April mit der ihr von Maltahöhe aus zugesandten zweiten Ersatz kompagnie, die 2 Maschinenkanonen mit sich führte. Als ihre Aufgabe bezeichnete die Meldung vom 15. April die I Säuberung NordbethanienS, das sich bekanntlich gleich bei Beginn des Hottentottenaufstandes an Hendrik Wltboi an geschlossen hatte, wohl bewogen durch den Schwieger sohn des letzteren, den Bethanierhäuptling Cornelius Frederik. Dieser sollte sich nach einer Meldung vom 27. April nach dem Roten Berge (nördlich von Bethanien) gezogen haben. Es erschien daher der Weg zur Küste über Kubub nach Lüderitzbucht durch ihn bedroht. Die dieser Meldung zu Grunde liegenden Nachrichten scheinen sich aber nicht bestätigt zu haben, denn bereits die Meldung vom 1. Mai besagte, daß Cornelius bei Grootfontein, also viel weiter nördlich von Bethanien, festgestellt sei. Die Ab teilung Zwehl war inzwischen noch um eine Kompagnie ver stärkt und dem Major Täubler unterstellt worden. Nach den vorliegenden knappen Meldungen scheint sie über das Nanani- Plateau südwestwärts vorgegangen zu sein, denn HuamS, wo am 27. April Oberleutnant v. Bülow die Bethanierbande unter Cornelius schlug, den Erfolg mit seinem eigenenTode erkaufend, liegt am Westrand des genannten Plateaus, südöstlich von Grootfontein. Auch das Kumakams, wo am 1. April von der Abteilung Zwehl drei Wersten deS Cornelius genommen und 500 Stück Großvieh und 2000 Stück Kleinvieh erbeutet wurden, scheint an dem Westabfall des Plateaus zu liegen; denn dort am Oberlauf des von der Remmhöhe südwärts gegen Bethanien abfließenden Konkip verzeichnet die Kriegskarte eme Wasserstelle dieses NamenS. Der Kutip, an dem nach dem eben eingelaufenen Telegramm Cornelius geschlagen wurde, durchfließt das Plateau in östlicher Richtung; an ihm ver zeichnet die Karte kein KumakamS. Nach der Meldung vom 8. d. M. wurde Corneliu» auS Kumakams in südöstlicher Richtung, also auf daS Hans-Plateau (Zwiebel-Hochebene) geworfen. Major v. Estorfs ist bekanntlich am 18. April in GochaS eingetroffen, nachdem er die Witboi bis 45 km südlich von dem am Nosob liegende» Sowise-Kolk verfolgt hatte, ohne sie z« erreichen. Er vermutete Hendrik Witboi in dem Gebiet der Huei-GuiS-Buschmänner östlich vom Elefantenfluß (Koaeib), einem infolge schwierigen DünengeläudeS und Wassermangels schwer passierbaren Landstrich, der bi» au die Ostgrenze de» SchutzgebieteS sich erstreckt. Vie Wrir i» sturrlanfi. Apokryph. Der »Petersburger Telegraphen-Agentur" wird ein kürz lich in den „Grenzboten- angeführtes Gespräch deS Peter», buraer Generalgouverneurs mit einem Petersburger Fabrikdirektor über daS von jenem gestellte Verlangen nach Wiederaufnahme der Arbeit in den Fabriken von amtlicher Seite als vollständig erfunden erklärt. Vie Irrvrnhetze. Aus Petersburg meldet der „L. A.": Schauerliche Nachrichten kommen aus dem Innern Rußland». Abgesehen von der furchtbaren Judenhetze in Schitomir fand eine noch schrecklichere Verfolgung im Gouvernement Taurien statt, speziell in Melitopol, wobei die russisch« Einwohnerschaft die jüdische direkt beraubte und die geplünderten Sachen in aller Ruhe in Sicherheit brachte. Die Polizei verhindert« wiederholt da» Löschen brennenderHäuser, die Juden gekörten. Ganze Straßen wurden vollständig demoliert, darauf di« Wohnungen mit Petroleum begoffen und niedergebrannt. Insgesamt brannten 42 Magazine mit Vorräten von über eine Million Mark Wert nieder. Auf den Straßen wurden regelrechte Schlachten geliefert. Besonders beteiligten sich daran die Fabrikarbeiter und Bauern. Unter den Rufen: „Tod den Juden!" zogen sie mit Beilen und Brechstangen bewaffnet durch die Stabt. Die Bürger wollten diese Horden abwehren, an einigen Stellen traten sie ihnen auch mit Erfolg entgegen, und auf diese Weise gelang es, der Zerstörung der Synagoge vorzubeugen, lieber die Zahl der Opfer dieser Ausschreitungen liegen noch keine genauen Daten vor. Der Vizegouverneur stellte mit Hülfe eines größeren Truppenaufgebots allmählich die Ord nung wieder her. fprszeh Hohenthal. In HelsingforS wird der Prozeß gegen den jungen Finländer Lennart Hohen thal, der den SenatS- prokurator Johnsson tötete und dabei selbst schwer ver wundet wurde, in den nächsten Tagen zur Verhandlung kommen. Aus der Anklageschrift ergibt sich die interessante Tatsache, daß Hohental während der letzten Zeit vor dem Attentat bei der russischen Gendarmerie als Geheim agent angestcllt gewesen ist; am Tage vor der Mordtat Hal man ihm seine letzte Geldzahlung übermittelt, ihn aber zugleich seiner Funktion enthoben. Hohenthal hat zugegeben, daß er eine derartige Anstellung gehabt hat, aber nur um „in das System der Spionage einen Einblick zu gewinnen-. ver rusrirch-japankchr Krieg. Vas Bureau Reuter stellt seine Aktion durch daS folgende Telegramm aus Tokio ein: Die letzten von Frankreich gegebenen Zusicherungen wegen der Neutralität haben der Lage etwas von ihrer Spannung b«nommen, wenn sie auch die tiefgehende Verstimmung nn Volke nicht beheben konnten. Die Presse, welche die Regierung dringend aufsordert, Frankreich gegen über eine starke Haltung einzunchmen, verlangt Erklä rungen und führt aus, es sei notwendig, daß Frankreich die Vorgänge zwischen dem 3. und 9. Mai aufkläre. Zwei russische Arieg»schisse hielten, wie aus Tokio gemeldet wird, an der Küste von Jesso das japanische Schiff „Nagatoku Maru" an, ließen eS aber, nachdem sie die Schiffspapiere untersucht hatten, wieder frei und kamen dann während eines dichten Nebels aus Sicht. Nach einer zweiten Meldung hieß die Bark „Eitoku Maru". Sie wurde am 9. Mai 20 Seemeilen nordwestlich von der Tsugaru-Straße durch zwei russische Kriegsschiffe angehalten, mutmaßlich durch die Kreuzer „Rossija" und „Gromoboi" aus Wladiwostok. Von« Schauplatz -es taudkrieg». Nach einer Depesche der „M. Ztg." aus Petersburg hätten Kuropatkin und Kaulbars ihre Kommandos niedergelegt und seien durch die Generäle Zarubajew und Lärm in ersetzt worden. — Amtlich wird aus Tokio gemeldet: Am Morgen des 9. Mai griffen die Russen, die in Stärke von zwei Regimentern Infanterie, 5 Sotnien und einer Batterie aus Naushanhengtu, 15 Meilen von Hengcheng kamen, in der Nähe von Uengcheng an. Um 2 Uhr nachmittag« begann der Feind unter dem Schutze des ArtilleriefeuerS einen energischen Angriff, wobei die Infanterie bi« auf 100 m an unsere Stellung herankam. Unsere Truppen gingen dann zur Offensive über und verjagten den Feind, der 60 Tote und 160 Verwundete auf dem Platze ließ. Unter den Toten und Verwundeten waren viele, die chinesische Kleidung trugen. Der Ver lust des Feindes wird aus 300 Mann geschätzt ; der unsere beträgt 50 Verwundete und ein Toter. Die Spionage. Nach einer Meldung des „L.-A." erregen die Ver- Haftungen in der Spionage-Affäre in Tokio das größte Aufsehen. Der Franzose Bougouin, dessen Haus unter sucht, und der selber später ,n Kamakura festgenommen wurde, war anfänglich als Instrukteur in der japanischen Armee angestellt, dann wurde er Attachs bei der französischen Gesandtschaft in Tokio und ist jetzt Kaufmann und Vertreter der Munitionsfabrik von Cbamande, dabei zugleich Korre spondent der Zeitung „Petit Parisien". Deutsches Keich. Leipzig 12. Mai. * „Sächsische Wahlkämpfe*. In der „Natl. Jugd." ver öffentlicht der bekannte Führer der Nationalliberalen und speziell der Jung-Nationalliberalen, Herr Rechtsanwalt Dr. Georg Zöphel in Leipzig, einen längeren Aussatz über -Sächsische Wahlkämpfe", der sich nicht nur als allgemeine Rekapitulation der Lage charakterisiert, sondern auch wert volle Hinweise enthält, die gerade im gegenwärtigen Zeit punkt volle Beachtung verdienen, zumal sie von intimer Kenntnis der politischen Situation zeugen. Es heißt darin u. a.: „Um den Wert de» Kartells (zwischen Rationalliberalen und Konservativen. Red.) für die Landtag-Wahlen zu ermessen, genügt es, aus einige wesentlich« Tatsachen hinzuweisen, die, im Reiche nicht sehr bekannt, für Sachs« alles entscheiden. In Sachsen gibt e» nur zwei Ordnung-Partei«, die eine beträchtliche Stimmenmasse aufzuweisen haben. Da- sind die Konservativen mit den ihnen ver- wandten Antisemiten und auf der anderen Seite die National- liberale». Ferner besteht hier da» virlberufene sächsische Wahlrecht. Wie schon in meinen früheren Ausführungen zu der sächsischen Wahlreform von mir zur Genüge dargelegt ist, führt diese» Wahl recht dazu, daß etwa 20 Prozent der Bevölkerung die übrigen 80 Prozent vollständig majorisier«. Die Wahl findet als indirekte in Klaffen statt. Jede Klaff« wählt Wahlmänner zu glkicher Zahl. Dirs« Wahlmänner wählen dann den Abgeordneten nach Stimmenmehrheit. Gelingt e» zweien von den Klaffen, sich zu einig«, so ist di« dritte ohne > weitere« matt gestellt. E» brsteht unter d« beiden Ordnung»partrien »ine fest, Vereinbarung, dah der ob« jen« Wahlkret« al« Herrschaftsgebiet d« einen oder der ander« Partei zu gelt« hat. Soweit diu» nicht der Fall ist, hat
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