Suche löschen...
Erzgebirgischer Volksfreund : 23.11.1864
- Erscheinungsdatum
- 1864-11-23
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1735709689-186411234
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1735709689-18641123
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1735709689-18641123
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungErzgebirgischer Volksfreund
- Jahr1864
- Monat1864-11
- Tag1864-11-23
- Monat1864-11
- Jahr1864
- Titel
- Erzgebirgischer Volksfreund : 23.11.1864
- Autor
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Au-nabm, LIL b«» M,ntaq« Brei» »ierteljährlich 18 Ngr. - Steinfuhre«-Verdingung (5715-16) C. Hann Tagesgeschichte. Artikel III -e- Friedensvertrags. Unter dieser Ueberschrist bringt dar „Dresd. Journ." in Nr. 270 einen sehr umfang- aber auch höchst geistreichen und scharffin nigen Artikel. Der Raum unseres Blattes reicht durchaus nicht aus, um de« Artikel ungekürzt geben zu können, darum muffen wir uns begnügen, nur den Schluß von dem beregten Artikel mitzutheilen. Artikel III. des Friedensvertrages lautet aber: „Se. Mas. der König von Dänemrak entsagt allen seinen Rechten „auf die Herzogthümer Schleswig, Holstein, Lauenburg zu Gun- „sten Ihrer M M. des Königs von Preußen und des Kaisers „von Oesterreich, indem er sich verpflichtet, die Dispositionen an- „zuerkennen, welche die genannten Majestäten in Bezug auf diese „Herzogthümer treffen werden." Zu diesem Artikel HI. bemerkt nun der in Rede stehende Arti kel in Nr. 270 des Dr. Journals znm Schluß: Nach allen völkerrechtlichen Begriffen lassen sich wohl des Fein des Rechte erlangen, des Feindes Länder erobern, aber nicht deshalb des Freundes Rechte aneignen und befreundetes Gebiet erlangen, weil man gegen des Freundes Feind gekämpft hat. Die Herzogthü mer gehören ihrem Herzoge, ihr Staatsrecht gehört ihnen selbst, dem Bunde stehen die bundesgrundgesetzlichen Rechte an die Bundeslän der Holstein und Lauenburg zu — hat Preußen diese Rechte etwa vom Bunde, dem Herzog und den Herzogthümern erobert? Ist es im Krieg mit diesen gewesen — oder sind sie nicht vielmehr seine Bundesgenoffen? Selbst wenn man dem sactischen Besitze einige Wirkung einräumen wollte, sei es, daß man argumentirte, der Kö nigs von Dänemark habe den sactischen Besitz abtreten können, oder daß man für die deutschen Großmächte aus der Besetzung ein mo mentanes Besttzrecht in Anspruch nähme, — selbst dann würde, ab gesehen davon, daß die rechtliche Erbfolge nicht davon berührt wer den kann, sich daraus nicht das Verlangen nach Zurückziehung der Bundestruppen rechtfertigen lassen, — denn die letzter» haben Hol stein und Lauenburg den Dänen ab- und für den Bund in Besitz genommen, während die Truppen der deutschen Großmächte nur in den Besitz von Schleswig traten. Man könnte aber sogar, um uns eine- populären Bildes zu bedienen, den Spieß herumdrehen und untersuchen, auf welche« Recht Oesterreich und Preußen als Groß mächte (denn auf diese Eigenschaft, nicht auf die als mitbetheiligte Exccütionsregterungen wird ja jene preußische Deduction begründet) sich berufen können, indem sie noch fortwährend Schleswig besetzt halten. Daß der Bund in Schleswig nicht« zu suchen hätte, ist ein« der modernen Erfindungen der preußischen Publtcisten, womit da« Netz der RechtSfictionen dichter gemacht werden soll. Dieser Be hauptung widerspricht ja diametral der Antrag der deutschen Groß mächte selbst, welcher am Bunde am 28. December vorigen Jahre« «stellt wurde und wonach der Bund da« Land militärisch besetzen g solle als Unterpfand dafür, daß seiner Forderung wegen Aufhebung des Grundgesetzes vom 18. November genügt würde. Der Bund weigerte sich bekanntlich, einen solchen Beschluß zu fassen, nicht etwa, al« ob er gemeint hätte, in Schleswig nichts vornehmen zu dürfen, sondern weil er dem Könige von Dänemark auch indirect kein Recht auf Schleswig mehr zucrkennen mochte. Oesterreich und Preußey „schritten" darauf „zur unverweilten Sicherung der Rechte des Deutschen Bundes" — (wie es in ihrer Erklärung in der Sitzung am 14. Januar wörtlich heißt) „zur Ausführung der in ihrem An träge am Bunde bezeichneten Maßregeln" — das heißt also: sie voll? zogen zum Zwecke der Bundesrechte auf Schleswig Execution. Die se» Standpunkt haben sic bis zuni Schluffe der Friedeusprälimina- rien dem Deutschen Bunde, wie den übrigen Großmächten gegenüber eingenommen. Wie steht es denn nun mit ihnen? Die Fiction, daß sie Rechte vom König von Dänemark erworben, ist, wie wir qqch- wiesen, nichtig; ebensowenig konnten sie etwas von einem Bundes genossen durch Krieg erobern; den am Bunde erklärten Zweck ihres Einrückens werden sie selbst wohl für erledigt halten. Streng ge nommen, bleibt ihnen jetzt nur übrig, dem Bunde die fernere Siche.' ung seiner Rechte in Bezug auf Schleswig wieder in die Hände zu geben und es bundesmäßig zu besetzen. Wir wollten diese Consequenz nur darstellen, um zu zeigen, daß man vom bundesrechtlichen Standpunkte zu Resultaten kommen kann, die Oesterreich und Preußen ebensowenig conveniren möchten, als dem Bunde das Verlangen munden kann, die Herzogthümer zu räu men. Wir sind weit davon entfernt, solche Consequenzen in Bezug auf die factische Lage bis zur äußersten Schärfe daraus ziehen zu wollen. Es frommt Deutschland und seinem Interesse nicht, offenen Hader zu entzünden, indem man gegenseitig Anforderungen stellt, deren Erfüllung der Würde jedes TheileS widerspricht. Hat der Bund mit Festhaltung am Rechte sich ein großes Verdienst erwor ben, — haben einzelne Bundesregierungen dazu beigetragen, deni Rechte Eingang zu verschaffen — so haben anderntheilS auch Oester reich und Preußen mit den Waffen die Sache gefördert und durch ihre Waffenbrüderschaft der deutschen Gesammtmacht einen Eindruck! in Europa verschafft, der, unterstützt von der tiefen nationalen Be wegung, jede auswärtige Intervention abhielt. Hat der Bund da gegen auch Unterlassungssünden begangen, indem er sich auf eine» passiven Widerstand gegen das Unrecht beschränkte, so haben die Großmächte den thatsächlichen Widrrstaüd, welchen ihre braven Trup pen leisteten, nicht immer mit der Zielgebung nach dem deutschen Rechte unterstützt. ES ist bei gegenseitiger Abwägung der Leistungen alle Veranlassung dazu gegeben, daß man die Differenzen nicht zu Consequenzen treibt, sondern sie mit billiger gegenseitiger Berückfich- tigung der Würde und Anerkennung de« Geleisteten au-MHt. Freilich trifft das nur factische und vorübergehende Verhältvffse? Ueber das Recht ist kein Vergleich möglich! Wir find sicher, daß die Regierungen, welche daran mit eiserner Zähigkeit festhaltech Da« ' Mittwoch, Len 23. November.) Nnstratm-Annthme kür hie am Abend erscheinende Rümmer bi« Vormittag» N Ubr. Die Anfuhre de- StelnmaterialS zu Unterhaltung der innerhalb deS RentamtSbezirkeS Stollberq gelegenen Chausseen und nichtchaussirten Strassen auf da- Jahr 1865 an zusammen 138^ Ruthen, worunter 90 Ruthen Basalt vom Scheibenberge, soll Montag, den 28. November L86L von Nachmittag 1 Uhr an, im Gasthofe zum Adler in Stollberg unter den im Termine noch bekannt zu machenden Bedingungen an den Mindestfordernden öffentlich verdungen werden. Alle Diejenigen, welche sich dabei zu betheiligen gedenken, werden hierdurch aufgefordert, gedachten Tage- zur angegebenen Stunde im Gasthofe zum Adler in Stollberg sich einzufinden. Königliche- Rentamt Chemnitz, am 15. November 186-1. Erzgebirgtscher VEssMnd. Tage-mb Amtsblatt für die GerichtSümter Grünhain, Johanngeorgenstadt, Schwärzender-! uy^'M für die Stadträthe Aue, Elterlein, Grünhain, Hartenstein, Johanngeorgenstadt, Lößnitz, Schwär* zenderg, Wildenfels und Zwönitz.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder
Erste Seite
10 Seiten zurück
Vorherige Seite