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Sächsische Dorfzeitung : 08.03.1872
- Erscheinungsdatum
- 1872-03-08
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id480520429-187203089
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id480520429-18720308
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-480520429-18720308
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungSächsische Dorfzeitung
- Jahr1872
- Monat1872-03
- Tag1872-03-08
- Monat1872-03
- Jahr1872
- Titel
- Sächsische Dorfzeitung : 08.03.1872
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Verantwortlicher Redakteur uud Verleger: Herrmann Müller m Dresden Voraussichtlich erfolgt in den nächsten Nemfladt- Dresden, in der Expedi tion, kl. Meißn. Gaffe Rr. S, zu haben. rvng: „Die mir in jüngster Zeit zugegangenen Adressen und Telegramme, in welchen mir die Zustimmung zu der von der königlichen Regierung bezüglich des Schul-Aufsichts-Gesetzes befolgten Politik ausgesprochen wird, habe ich bisher, soviel ich konnte, einzeln beantwortet. Die erfreuliche Zunahme derartiger Kundgebungen ist indessen so stark, daß ich bei meinem gegen wärtigen Gesundheitszustände und dem Drange meiner täglichen Dienstgeschäfte daraus verzichten muß, eine jede besonders zu er- wiedern, und nur auf diesem Wege meinen Dank für das mir kundgegebene Vertrauen und die Versicherung aussprechen kann, daß ich auch ferner Sr. Majestät dem Kaiser und dem gemein samen Vaterlande mit Gottes Hilfe so zu dienen bemüht sein werde, daß mir dieses Vertrauen Weiner Mitbürger erhalten bleibt. zugewiesen. Or. Falk wohnte der B rathung bet und wleS aus führlich die Berechtigung des Erlasses seines Amtsvorgängers vom 29. Juni v. I. nach, sowie namentlich, daß ein Staats beamter nur in staatlichen Formen, also im DiSzip inarwege, entfernt werden könne. Or Wollmann würde dem Disziplinar verfahren unterliegen und auf diesem Wege entfernt werden müssen, wenn er nach Anschauung des Staates nicht Katholtk wäre. Run stehe es aber so: Em Dogma, alt orer nicht, trete jedenfalls jetzt neu in die Erscheinung. Anerkannte Autoritäten verweigerten idm die Zustimmung. Folglich bleibe dem Staate nur übrig, zu er klären, er als Staat könne nicht darüber entscheiden, und müsse beide Dogmen als katholisch betrachten. — UedrigenS werden von offiziösen Blättern Maßregeln der Regierung in Aussicht gestellt, um den über Altkatboliken ausgesprochenen Exkommunikationen entgegen zu wirken. Sehr richtig bemerkt die „Nal.-Zt^ Wäre die katholische Kirche ein nur auf das geistliche Gebiet sich erstickender Verein, so könnte man alleroings Zweifel darüber Kegen, ob der Staat ein Recht hätte, auf die kirchlichen.Exysuxen und die Handhabung der Kuckendisz plin irgendwie einzuwirken. den kirchlichen Vereinen selbst überlassen bleiben müßte, wen sie als zugehörig zu sich betrachten, nun sie dagegen ausschließen wollten, obwohl immerhin es fraglich erscheinen könnte, ob eine im Staatsleben so primlegirt dastehende Korporation wie die Kirche ein Reckt hat, einzelne Staatsbürger so zu vrrfrhmen und für ausgeschlossen aus der Gesellschaft zu erklären, wie durch Verhängung des großen Bannes geschieht. Aber wichtiger ist, daß die Kirche in unserem Staat nicht nur kirchliche, sondern auch politische Funktionen verrickttt welche an sich dem Staat als Pflichten obliegen. Die katholische Kirche beglaubigt für die in ihr Geborenen die Geburtefälle, sie konstatirt die Eheschließung ihrer Angehörigen, sie verfügt theilweise über die Beerdigung. Die Regelung dieser das bürgerliche Leben angehenden Verhält nisse hat der Staat aus altem Vertrauen der Kirche Übertragen oder belassen, aber es ist trotzdem seine Pflicht darauf zu achten, daß seinen Angehörigen die Regelung jener auf das civile Leben bezüglichen Verhältnisse nickt verwehrt oder erschwert werde. Wie der Staat den Dr. Wollmann Ootz dessen Nichtanerkennung der vatikanischen Dogmen vor den Folgen der Erkommumkation zu schützen in der Lage ist, so muß er auch ebenso darauf bedacht sein, daß den auS dem gleichen Grunde Erkommunizirten das Recht der ordnungsmäßigen Beglaubigung der Geburten, der Eheschließung und Beerdigung nickt so entzogen werde, wie es die Folge der Verhängung des großen BanneS ist. Von diesem Gesichtspunkte aus hat der Staat ebenso ein Recht wir eine Pflicht, die Exkommunikationen der Altkatholiken als eine auch ihn berührende Sacke zu behandeln und ihnen mit den ihm zu Gebote stehenden Mitteln zu wehren. Der UltramontaniSmus hat geglaubt, den Kampf mit dem Staate aufnehmen zu können; er wird hoffentlich erfahren, daß der Staat ihm nicht wehrlos »reis, vierteljährlich 15 Ngr- Au beziehen durch 4 alle lais. Poft- > Anstalten. Lagen die Konstiluirung der Reickecentral-Kommission für die Wiener Weltausstellung; sie wird auS 9 Mitgliedern bestehen, nämlich einem vom Relcke bestellten Versitzenden, zwei Vertretern für Preußen und je einem Vertreter für Baiern, Sachsen, Würtemberg, Baden und Elfoß-Lothringen. Die be deutendsten Staaten deS deutschen Reiches werden also darin repräsentier sein. Unter Leitung dieser Kommission sollen in den einzelnen Bundesländern die speziellen Vorarbeiten für diese Aus stellung entweder von den betreffenden ordentlichen Verwaltungs stellen oder wo der Umfang der Geschäfte dies nicht gestattet, von besonderen Landeskommissionen wahrgenowmen werden. — Am 2. März, dem Jahrestage der Ratifikation der Versailler Friedenspräliminarien, hat der Kaiser die Verleihung der Do- tatione n an hervorragend verdienstvolle Heerführer und Staats männer vollzogen, zu deren Belohnung ihm durch Reichsgesetz die Summe von vier Millionen Thalern auS der französischen Kriegekontribution zur Verfügung gestellt war. Es sind danach fünf V rleihungen zu je 3W0V0 Lhlr. erfolgt, wovon vier an len Punzen Friedrich Karl und die Generale Graf Moltke, Graf Roon und von Manteuffel gelangt sind, die fünfte aber dem Könige von Baiern zur Vertheilung an bairische Generale überwiesen ist. Fünf andere Verleihungen find zu je 200,OOV Lhlr. erfolgt und befinden sich unter den so Bedachten die Generale von Werder und von Goeben und der Staatsminister Delbrück. Außerdem sind roch 12 Ver leihungen in Summen von je 150,000 und 100,000 Lhlr. er folgt, womit u. A. die Generale v. Obernitz (Kommandeur der würtembergischen Division), v. F a bri ce (sächsischer Kriegs Minister), v. Blumenthal, v. Stiebte und der General v. Stosch bedacht sind. Im Ganzen beläuft sich die Zahl der verliehenen Dotationen auf 22. Der preußische Unterrichtsminister geht auf dem betre tenen freisinnigen Wege rüstig vorwärts. In der bekannten Angelegenheit" deS exkommunizlrten vr. Wollmann am Gym- Viernuddreißigfler Jahrgang. I. Quartal. Politische Weltschau. Deutsche- Reich. Durch kaiserliche Verordnung wird der BundeSrath zum 13. März nach Berlin berufen. Ueber Ein unterhaltendes Blatt sm den Bürger und Landmann Erscheint jeden Dienstag und Freitag früh. Inseratenpreis: Für dm Raum rln«r gespaltene« Aelle Ij Ngr. Unter „Eingesandt" s Ngk _
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