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Sächsische Elbzeitung : 25.07.1919
- Erscheinungsdatum
- 1919-07-25
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1787841065-191907253
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1787841065-19190725
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1787841065-19190725
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungSächsische Elbzeitung
- Jahr1919
- Monat1919-07
- Tag1919-07-25
- Monat1919-07
- Jahr1919
- Titel
- Sächsische Elbzeitung : 25.07.1919
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Tageblatt für die Sächsische Schweiz MMM in m üis SlWlBM, s««ic in Sa: Die „Sächsische Elbzeitung" erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage. Die Ausgabe des Blattes erfolgt nachmittags 5 Uhr. Bezugspreis: vierteljährlich 3 Mk-, monatlich 1 AU., durch die Posi vierteljährlich 3 Mk. (ohne Bestellgeld). Die einzelne Nummer kostet 12 Pfg. Alle Postaustnltcn im Reiche und im Auslande, die Briefträger und die Geschäftsstelle, sowie die Zeitungsboten nehmen jederzeit Bestellungen aus die „Sächs. Elbzeitung" an. Druck und Verlag: Sächsische Elbzeitung, Alma Hieke. LtMt z» SlWiM M öt« Ztlikillitiiltiiikltrlil zu vchntztiii Anzeigen sind bei der weiten Verbreitung der „Sächsischen Elbzeitung" vo« gutem Erfolg. Annahme derselben nnr bis spätestens vormittags 9 Uhr, größere Anzeigen am Tage vor dem Erscheinen erbeten. OrtSprcis für di« 6 gespaltene Kleinschriftzcile oder deren Naum 25 Pfg., für auswärtige Auf traggeber 30 Pfg. (tabellarische und schwierige Anzeigen nach Uebereinkunst), Reklame und Eingesandt die Zeile 60 Pfg. Bei Wiederholungen Rabat!. Verantwortlich: Konrad N o h r l a p p e r, Bad Schandau. Fernruf Nr. 22. Telegramme: Elbzeitung. :: Postscheckkonto: Leipzig Nr. 34618. (Scmcindevcrbanvs-Girokonto Schandau 36. Tageszeitung für die Landgemeinden Altendorf, Kleinhennersdorf, Krippen, Lichtenhain, Mittelndorf, Ostrau, Porschdorf, Postelwih, Prossen, Rathmannsdorf, Neinhardtsdvrf, Schmilka, Schöna, Waltersdorf, Wendischfähre, sowie für das Gesamtgebiet der Sächsisch-Böhmischen Schweiz. Bad Schandau, Freitag, den 25. ^uli ^9^ Nr. 135 65. Jahrgang Ernte 1919. Gemäß der Nclchsgetreideordnung für die Ernte 1919 vom 18. Juni 1919 (RGBl. S. 535 flg.) wird sitr den Bezirk der Amtshauptmannschast Pirna einschl. der Städte mit revidierter Städtevrdnuug folgendes bestimmt: I. Beschlagnahme von Brotgetreide und Gerste. 8 1. Rogge«, Weizen, Spelz (Dinkel, Fesen), Einer, Einkorn und Gerste, die im Bezirk der Amtshauptmannschast Pirna einschl. der Städte mit reo. Städteordnung angcbaut sind, allein oder mit anderen Bodenerzeugnisscn gemengt, werden mit der Trennung vom Boden fiir den Bezirksvcrband Pirna beschlagnahmt. Die Beschlagnahme erstreckt sich auch aus den Halm und auf die aus den beschlag nahmten Früchten hergestellten Erzeugnisse, wie Diehl, Schrot, Grieß, Graupen, Grütze, Flocken, Malz. Mit dem Ausdrusch wird das Stroh von der Beschlagnahme nach dieser Verordnung frei. 8 2. Vor der Trennung vom Boden dürfen Kaufverträge über Brotgetreide und Gerste oder andere auf Veräußerung oder Erwerb von Brotgetreide und Gerste gerichtete Verträge nicht abgeschlossen werden, wenn nicht der Bezirksverband Pirna schriftlich seine Zustimmung hierzu erklärt hat. Verträge, die vor Erlaß dieser Bekanntmachung abgeschlossen sind, sind nichtig. j 3. Die Besitzer beschlagnahmter Vorräte sind berechtigt und verpflichtet, die zur Erhaltung und Pflege der Vorräte erforderlichen Handlungen vorzunehmen; sie sind be rechtigt und aus Verlangen des Bezirksverbandes Pirna verpflichtet, auszudreschrn sowie bei Gemenge Körner und Hülsenfrüchte voneinander zu trennen. Als Besitzer im Sinne dieser Bekanntmachung gilt auch der mit der Verwaltung dir Vorräte für den Eigentümer betraute Inhaber des Gewahrsams. 8 4. An den beschlagnahmten Vorräten dürfen im übrigen Veränderungen nicht vorgenommen werden, soweit sich nicht aus den 88 5 und 6 etwas andere» ergibt. Das gleiche gilt von rechtsgeschästlichen Verfügungen über sie und von Rechtsgeschäften, durch die eine Verpflichtung zu solchen Verfügungen begründet wird, sowie von Verfügungen, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung ersolgen. 8 5. Trotz der Beschlagnahme dürfen Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe I. aus selbstgebautem Brotgetreide und selbstgebautcr Gerste verbrauchen: u) Zur Ernährung der Selbstversorger und zur Fütterung des im Betriebe ge haltenen Viehes die vom Reichsernährungsminister mit Zustimmung des Staatenausschusses noch sestzusetzenden Mengen, b) zur Bestellung der zum Betriebe gehörenden Grundstücke aus das Hektar: an Winterrvggcn bis zu 155 an Sommerroggen bis zu 160 an Winterweizen bis zu 190 an Sommerweizen bis zu 185 Icss, an ungegerblem Spelz bis zu 300 Ic^, an Spelzkernen bis zu 210 kx, an Gerste bis zu 160 kg, an Mischsrucht dieselben Sätze nach dem Mischungsverhältnis der Früchte; II. das nach den geltenden Bestimmungen sür Saatzwecke erworbene Saatgut in den vorstehend unter I b sestgesetztcn Mengen zur Bestellung verwenden; III. aus selbstgebautem grünen Dinkel und Spelz Grünkern Herstellen und hiervon zur Ernährung der Selbstversorger auf den Kopf insgesamt bis zu 3 Ic§ verbrauchen. Als Selbstversorger gelten nur solche Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe mit den von ihnen zu beköstigenden Personen, die vom Bezirksoerband Pirna als solche anerkannt sind und sich den die Selbstversorgung regelnden Vorschriften unterwerfen. Die zu III hergestellten Mengen Grünkern sind unverzüglich, spätestens bis zum 15. August 1919, dem Bezirksvcrband Pirna anzuzeigen. Hierbei sind die Zahl der Selbstversorger und die sür diese nach III beanspruchten Mengen anzugeben. Alles Schroten und Quetschen von Roggen und Weizen in Mühlen aller Art oder auf Schrotmühlen (Quetschen) ist verboten. § 6. Die Besitzer beschlagnahmter Vorräte haben im übrigen das Recht und, so weit sie die Vorräte nicht selbst verbrauchen dürfen, die Pflicht, dieselben, sobald sie aus- gedroschen sind, einem Kommissar des Bezirksverbandes Pirna zum Kaufe anzubieten. Dies gilt auch sür geringes Getreide und Hinterkorn. Zum Ankauf berechtigt sind allein die in der Bekanntmachung des Bezirksverbandes vom 29. Juni 1918 ausgesührten Kommissionäre. Der unmittelbare Verkauf von Brotgetreide und Gerste vom Landwirt an die Mühle oder an sonstige Stellen ist ohne besondere Anweisung des Getreide-Ein kaufs Pirna bezw. eines zugelassenen Kommissars verboten. Die Abnahme hat spätestens innerhalb zweier Wochen nach dem Angebot, die Zahlung spätestens 15 Tage nach Ablieferung der Ware in bar zu ersolgen. Die für jede Fruchtart zu zahlenden Preise und etwaige sonstige Nebenleistungen werden noch besonders bekanntgemacht. I!. Aufbringung von Hafer und Hülsenfrüchten (Landlieferung). 8 7. Der Bezirksvcrband Pirna ist berechtigt, die vvn der Reichsgetreideftelle an geforderten Mengen an .Hafer und Hitlsenfriichten (Erbsen, Peluschken, Bohnen einschl. Ackerbohnen und Linsen) auf die Erzeuger dieser Früchte nach den von der Reichsgetreide- stellc gegebenen Richtlinien umzulcgcn. Verträge, durch die die Erzeuger sich zur Lieferung von Hafer und Hülsensrüchtcn an Dritte verpflichtet haben, sind insoweit nichtig, als dadurch die Lieferung der von dem Bezirksverband für die Neichsgetreidestclle angesordertcn Mengen unmöglich wird. Ver träge über Lieferung von Hafer aus der Ernte 1919 dürfen nicht vor dem 16. August 1919 abgeschlossen werben. Verträge dieser Art, die vor der Veröffentlichung dieser Be kanntmachung abgeschlossen worden sind, sind nichtig. Erzeuger, die infolge der Abgabe von Hafer und Hülsensrüchten an Dritte zur Lieferung der von dem Bezirksvcrband sür die Reichsgetreideftelle angeforderten Mengen nicht imstande sind, haben unbeschadet ihrer Bestrasnng nach §8 80 und 81 der Rcichs- gctreideordnung sür die Ernte 1919 vom 18. Juni 1919 als Schadenersatz das Doppelte des zur Zeit der Festsetzung (Satz 2) geltenden Marktpreises oder, falls der von ihnen erzielte Verkaufspreis höher ist, diesen an die Reichsgetreideftelle zu zahlen. Die Höhe des hiernach zu zahlenden Betrags setzt die Amtshauptmannschast fest. Gegen die Ent scheidung ist Beschwerde zulässig, über die die Krcishauptmannschast endgültig entscheidet. Die Beitreibung erfolgt nach den Vorschriften über die Beitreibung öffentlicher Abgaben. 8 8. Wer Brotgetreide und Gerste oder daraus hergestellte Erzeugnisse außerhalb der behördlich geregelten Verteilung zum Zwecke der Weiteroeräußerung erwirbt oder Verträge abschließt, die solchen Erwerd zum Gegenstand haben, hat hierüber binnen drei Tagen nach dem Erwerbe oder dem Vertragsabschluß dem Bezirksverband Pirna An zeige zu erstatten. Getreide und Mehl, das aus dem Auslande in den Bezirk der Amtshauptmann schast Pirna einschl. der Städte mit reo. Städteordnung eingesührt wird, sowie das aus ausländischem Getreide im Inlande hcrgestellte Mehl darf von Einführenden nur an den Bezirksoerband Pirna abgesetzt werden. Jeder freihändige Verkauf an andere Stellen oder Personen wird untersagt. III. Slrafvorsrhriften. 8 9. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Bekanntmachung werden nach 88 80 und 81 der Retchsgetreideordnung sür di« Ernte 1919 vom 18. Juni 1919 mit Gefängnis bis zu 5 Jahren und mit Geldstrafe bis zu 100 000 M. oder mit einer dieser Strafen bestraft. Bei vorsätzlichem Verschweigen, Beiseiteschaffcn, Veräußern oder Verfüttern von Vorräten muß die Geldstrafe, wenn ausschließlich aus sie erkannt wird, mindestens dem dreifachen Werte der Vorräte gleichkommen, aus die sich die strafbare Handlung bezieht. Neben der Strafe kann aus Einziehung der Früchte oder Erzeugnisse erkannt wer den, aus die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter ge hören oder nicht, soweit sie nicht sür verfallen erklärt morden sind. Pirna, am 19. Juli 1919. Der Vezirksverband. Lebensmittel betr. Sonnabend, den 26. Jnli: — bei Haase — rechtzeitiger Eingang Vorbehalten — aus Bezirks- kartosfelmarke 0 grau oder rot 5 Pfund, Preis 15 Pfg. das Pfund. LvkokalL«!«. Die Inhaber der Nährmittelkarte -1 erhalten 1 Tafel zu 100 8 nach KttNdenliste. Die Kaufleute haben den Kopf der Karte bei dem bereits abgetrenntcn Abschnitt I abzuschneiden und die Abschnitte als Belege an Natsstelle abzugeben. Montag, den 2X Jnli . »sninVS — bet Fischer — aus Lebensmittelmarke Nr. 22 können bis 3 Stück entnommen werden. Der Preis wird am Verkaufslokal ausgehängt. Es werden beliefert die Häuser Nr. 1—150 vorm. 8—12 Uhr, „ 150—Ende nachm. 2— 4 „ . Schandau, am 25. Juli 1919. Der Stadtrat. Die Lebensmittelmarken Nr. 2295—2k99 sind verloren gegangen und werden hiermit sür eEZiig'tiN erklärt. Schandau, am 24. Juli 1919. Der Stadtrat. Fortsetzung des amtlichen Teiles aus der 4. Seite. * Die Deuticbc Bank bat in den Vereinigen Staaten einen Kredit von 100 Millionen Dollars zum Wureneiukauf er hallen. * Die Landarbeiter in Hessen-Kassel drohen mit einem allgemeinen Streik. * Das Gesetz über die Zahlung der Zölle in Gold wird so verkündet werden, datz es am 1. August 1919 in Kraft tritt. * In Düsseldorf finden augenblicklich unter Vorsitz des Ministeipräsidenten Hirsch Besprechungen über die Zukunft Ler Rheinland« statt. * In Kroatien ist ein großer Aufstand ausgebrochen, der sich gegen die Serben richtet. * Der Volkswirtschastsausschuk der Deutschen National versammlung hat die Leder-Zwangswirtschaft aufgehoben. * Die Versammlung der englischen Berg-, Transport- und Ellenbahnarbeiler erklärte mit 212 gegen 11 Stimmen die Bereitwilligkeit zu einem allgemeinen Streik. ! Der erste MuslsmÄskreNL, Die erste Auslandsbriefpost nach dem Kriege ist von Amerika her unterwegs nach Deutschland, und der erste Auslandskredit ist uns gleichfalls in den Vereinigten Staaten bewilligt worden. Wir können danach ungefähr bestimmen, woher der Wind weht, der uns vielleicht wieder flott machen könnte von der Sandbank, auf die uns die Stürme des Krieges geworfen haben. Dürfen aber dabei keinen Augenblick vergessen, daß die Amerikaner nicht etwa um unserer schönen Augen willen tun, was sie für richtig halten. Sie sind praktische Politiker und gänzlich un- sentimentale Geschäftsleute, und wenn sie vor den Eng ländern und Franzosen wieder mit uns zu Friedens- beziehungen gelangen wollen, so beeilen sie sich in dieier Weise selbstverständlich unter der Voraussetzung der Gegen seitigkeit: ihre Hilfe werden wir zu bezahlen haben, wie sich das unter nüchternen Gegenwartsmenschen gehört. Ein Hundertmillionen-Dollargeschäft ist es, das zu nächst zum Abschluß gekommen ist. Bei uns tritt die Deutsche Bank, drüben eine große Bankgruppe als Ver tragspartei auf. Die Genehmigung der beiden Negierungen scheint bereits erteilt zu sein, und so werden wir die Waren und Lebensmittel, die uns in den nächsten Wochen und Monaten über das Große Wasser zufließen sollen, einst weilen mit geliehenem amerikanischem Gelds bezahlen können. Das Darlehen wird auf drei Monate gewährt, kann aber icweilig verlängert werden und ist mit 10°/o des Gesamtbetrages in amerikanischen und anderen Wert papieren sicherzustellen. Ein Tropfen auf den heißen Stein, mehr nicht. Aber daß uns überhaupt wieder Auslandskredit gewährt wird, muß natürlich unserer allgemeinen Kreditwürdigkeit zustatten kommen, und wenn wir sehen, baß man im Auslande die inneren Schwierigkeiten, mit denen wir seit Monaten so schwer zu kämvien haben, nicht gar jo tragisch nimmt wie das bei
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