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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 13.04.1917
- Erscheinungsdatum
- 1917-04-13
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191704137
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19170413
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19170413
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1917
- Monat1917-04
- Tag1917-04-13
- Monat1917-04
- Jahr1917
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 13.04.1917
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s ESZKzb» s s os,L» 84. Freitag, 18. April 1917, avenöS 7«. Jahr, es» s- eweilS «zogen >> IS Lö meffenen Verbrauchs unter Berücksichtiannq der angegebenen und nachzuprüfcnden Zahl der nic7 Antrag! dsr dai... 3. zahl von beköstigenden Pers, rechnen, wenn du ««d A«r«ts»r Medlaü «a Lz-ck-M. Amtsölalt ^rr- für die Mnigl. AmtShauptmarmschast Großenhain, das König!. Amtsgericht unv den Kat der Stadt SNeßr» sowie den Gemeinderat Gröba. Die Gültigkeit der Auckerkarte» für den laufenden VersorgungSzeitranm (Reihe 4) erlischt mit dem 12. Avril 1917. Nach diesem Zeitpunkts darf auf Karten der Reihe 4 kein Zucker mehr im Kleinoerkauf abgegeben werden. Die Einlieferung der vereinnahmten Bezugsausweise und DezugSkarten der Reihe 4 hat spätestens zu erfolgen: seitens der Kleinhändler an die Zwischengroßkändler bis 16. April 1917; seitens der Zwischengroßhandler an die der ZuckerverteMmsWelk für die» KSeüo-M Sachsen angehorenden Großhändler bis 2o. April 1017; seitens der letzteren an die Zuckerverteilungsstelle bis zunr 28. April 1917. Vom 13. April 1917 ab gelten di« Zuckerkarten und DsMgskarten de» Reihe 5. Dresden, den 11. April 1917. 127 ULI« Ministerium des Innern,1733 Da« Riesaer Tageblatt erscheint jeden Tag avends '/,? Uhr mit Ausnahme der Sonn- und Festtage. Bemg-vrei», gegen Vorauszahlung, L«<- unsere LeSger stet Han« oder Sei Abholung am Schalter du Kaisen. Postanstalten viertestuhrlich HüöMärt, monatlich 8S Pf. -iozet-en für dl« Nummer des Ausgabetage« sind bi» Id Uhr vormittags aufzuaeben und im voraus zu bezahlen; «in« Gewähr für das Erscheinen an bestimmten -ragen und Plätzen wird nicht übernommen. Preis für die 43 mm breite (Lrundschrift-Zcile (7 Silben) 20 Pf., OrtSpr-nS 15 Pf.; zeitraubender und tabellarischer Satz ent- sprechend höher. Nachweisung-- und vermittelunaSaebühr SO Ps. Feste Tarife. . Bewilligter Nnüatt erlischt, wenn der Betrag verfällt, durch Klage eingezogen werden muß oder der Auftraggeber i» Konkurs gerat. Zahlung», und Erfüllungsort: Riesa. Wöchentliche Unterhaltungsbeilage „Erzähler an der Elbe". — Im Falle höherer Gerualt — Krieg oder sonstiger irgendwelcher Störungen de« Getriebe» der Druckerei, der Lieferanten »der der BelörderunaSeinrichtunaen — hat der Bezieher reinen Anspruch auf Lieferung oder Nachlieferung der Zeitung oder aus Rückzahlung des Bezugspreise». Rotationsdruck und Verlag: Langert Winterlich, Riesa. Geschäftsstelle: G.etheswatze kW. Verantwortlich für Redaktion: Arthur HSHnel, Riesa; ^ür Anzeigenteil: Wilhelm Dittrtch, Riesa. Bekanntmachung über Fatzbohnen. Nachstehende Bekanntmachung wird zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Dresden, den 10. April 1917. 418 ilu vi» Ministerin« de- Inner«. 1726 Auf Grund der Verordnung des Reichskanzlers vom 5. Angust 1916 über die Ver arbeitung von Gemüse (R. G. M. S. 914) geben wir mit Genehmigung des Bcvottmäch- 2-ten des Reichskanzlers bekannt: Der Fabrikationshöchstpreis, das heißt der Preis, den dis Fabriken höchstens beim Absatz « die Händler in Anrechnung bringen dürfen, beträgt: 1. für roh eingelegt« Fatzbohnen für 50 kg netto einschließlich Faß M. 28,50 Mr 50 kg brutto für netto . M. 25,50 2. für abgebrüht« Faßbohnen für 50 tg netto . M. 33,80 für 50 k« brutto für netto M. 30,80 Sämtliche Fatzbohnen, die auf Grund der Selbstkostenpreise im Groß- und Klein handel nicht zu den oben festgesetzten Preisen abgegeben werden können, werden von unS übernommen und im Interesse der Gesamtheit einheitlich bewirtschaftet werden. Zu diesem Zwecke haben die jetzigen Eigentümer uns bis zum LV. April LV17 anzugeben: ») welche Mengen Faßbohnen sie in ihrem Besitz haben, b) die Belege darüber zu erbringen, zn welchen Preisen sie die Fatzbohnen er- , worben haben. Am: die Anmeldungen müssen Vordrucke benutzt werden, die bei der Gemüsekonserven- KriegSgesellschaft m. ü. S. zu Braunschweig anzufordern sind. Das Eigentum an diesen Fatzbohnen darf ohne umcre Genehmigung nicht weiter übertragen werden. Bohnen» di« uns nicht «»gezeigt werden, dürfen zu keinen höhere« Preisen als de« obev festgesetzte« zküchstpreiseu verkauft werde«. Gemeinnützigen Stellen, die im Interesse der Ernährung der Bevölkerung von Be- Horden ins Leben gerufen worden sind, werden die von ihnen beschatten Fatzbohnen nicht adgenommen werden; zur Anzeige sind sie jedoch verpflichtet. . Ueber die Höchstpreise für Fatzbohnen im Kleinhandel erfolgen «och besondere Be kanntmachungen. „Tie Verlängerung der Anzeigefrist bis zum 20. April 1917 erfolgt mit Genehmigung d»S Reichskanzler?. 16. Dezember 1916. Lraunschwerg, den —87ZMl1Sl7"- Gen,üsskonserven-Krieg-sefs>sch»st mit beschränkter Haftnus. dr Kanter. Regelung der Speisekartoffewerforgung für die Zeit ASM 16. NZril MS 12 JnU 19)7. Zur Regelung der Derserguna der Bevölkerung des Kommnnalverbandes Großen hain einschl. »er re». Städte Gretzenhein und Riesa mit Sbcifekartvffef« auf die Zeit vom 16. April bis 12. Jnli wird folgendes bestimmt: Z 1- 1. Vom 16. April 1917 ab darf ») jeder ttartosselerzeugcr aus seinem Vorräte zur Ernährung für sich, seine An gehörigen emschl. des Gesindes sowie für seine Naluralberechtisten, insbesondere Auszügler und Arbeiter, soweit sie kraft ihrer Berechtigung oder als Lohn Kartoffeln zu beanspruchen haben, bis zur nächsten Ernte 75 Pfund auf den Kopf verwenden, I') rede Person, die körperlich schwer arbeitet und behördlich als Schwerarbeiter «verkannt ist, 10 Pfund Kartoffeln wöchentlich und o) jede andere Person bis auf weiteres wöchentlich 3 Pfund verzehren. 2. Anspruch aus ernente Zuweisung do« Kartoffel« besteht für jede Person nur sstsoweit, als die ihr auf Grund der Bekanntmachung zur Regelung der Kartoffelversorgung für das Winterhalbjahr 1916/1917 vom 4. Oktober 1916 und der zu ihrer Abänderung erlassenen Bekanntmachungen zugemiesene Kartosselmengc nach Abzug der Menge, die sie «ach den bisher in Geltung gewesenen Sätzen verbrauchen durfte, nicht ausreicht, um ihren Verbrauch nach den neuen Sätzen sicher zu Hellen, (88 2—4). Diejenigen Personen, die ihren Kartosfelbedarf im vergangenen Winterhalbjahr auf KarroffelbczngSkarten in Höhe von 1 Ztr. 90 Pfnud pro Kopf einschl. 15 Pfund für Schwund bezogen haben, durften bezw. dürfen bis zum IS. Avril verwende« 28 Pfund vom 23. Oktober bis 19 November 1916 nach 7 Pfund pro Woche, 45 „ „ 20. November 1916 bis 21. Januar 1917 nach 5 Pfund pro Woche, 36 „ „ 22. Januar 1917 bis 15. April 1917 nach 3 Pfund pro Woche, ' 109 Pfund zusammen, sodaß nach IS. Avril 1V17 noch ei« Bestand von v« Pfund vorhanden fein muff, der nach dem Derbrauchssatze des 8 1 auf wettere IS Woche«, also bis zum 18. I u li 1V 1 7 reichen muß. Sie haben deswegen bi - »um 12. Juli 1 s 17 keine« Anspruch aus weitere Anwei sung von Kartoffeln durch den Komm«nal»erSa«d. Schwerarbeiter, die auf Grund der Bekanntmachung des Kommunalverbandes vom 4. Oktober 1916 ihren Kartoffelbedarf rm Herbst vorigen Jahres auf Kartoffel- vezngSkartein Höhe von 2 Ztr. 8V Pfund (einschl. 20 Pfund für Schwund) bezogen habe», dürften bez. dürfen bi- »um IS. AvrU verwend,« 130 Pfund vom 23. Oktober 1916 bis 21. Januar 1917 nach 10 Pfund pro Woche, 72 „ „ 22. Januar 1917 bis 15. April 1917 nach 6 Pfund pro Woche, 202Dfund Mammen, sodatz am IS. April 1 S 1 7 «och et« Besta«d vo« »8 Pfund Vorhände« sei« muff, der nach dem Verbrauchssatze des 8 1 auf weitere st Woche«, also bi- znm 27. «ai reiche« «off. Sie Haden deswegen biS »um 27. Mat 1V17 keine« Anspruch auf wettere Z«weis««g vo« Kartoffel« durch den »o«- «uualverbaud. 8 4- 1. Tcnjenksr» versorgung-berechtigte« Personen, denen die Kartoffel» karten in der Zeit vom 23. Oktober 1916 bi- 19. November 1916 nach dcm damals zulässigen Derbrauchssatze vo« 7 Pfund pro Woche und in der Zeit vom 20. November IS 16 vis 21. Jammr 1917 nach dem damals zulässigen Satze von S Pfnnd pro Woche, sowie denjenigen Schwerarbeiter», denen die Kartoffelkarten in der Zeit vom 23. Oktober 1916 bis 21. Januar 1917 nach dem während dieser Zeit zuliifsiaen Satze von LV Pfund pro Woche bis zum LS. Avril LV17 voll beliefert morden sind, sind die bei Zu grundelegung der später erfolgten Herabsetzung deS DerbrauchSsatzeS zuviel gelieferten Mengen aus die Zeit nach dem 1«. April 1VL7 unter Zubilligung vo» 7 Pf««» alS Schwund für den Ztr. ««»»rechnen. 2. Hierbei ist in der Weise zu verfahren, daß die gelieferte Menge genau sestgestellt wird und von dieser zunächst 7 Pfund pro Ztr. als Schwund abgerechnet werden. Von der verbleibenden Nestmenge ist hierauf der bis zum 1 S. Avrtl unter Zugrundelegung der jeweilig festgesetzt gewesene» BerbrauchSmcnge »«lässige Gesamtver brauch abzurechnrn. 3. Der hiernach verbleibende Restbetrag ist auf die Zeit «achdem LV. Avril in Anrechnung zu bringen. 4. Die betreffende« Bersorg««gSberechtigte» habe« solange keine Kartoffelkartea zu erhalten, als sie nach dem ihnen gemäß 8 1 »»stehenden Berdrauchssatze mit dem am 15. April verbliebenen Restbeträge reiche» müffetu 8 5. 1. Wer die Kartoffel« bisher «ach oe« teudenBerbravchssätzeuansKartoffelkarte« hat nach Verwendung des letzte» Abschnittes der Karte das von dieser verbliebene Nesi stück bei der Gemeindebehörde be». der vo« dieser bestimmte« Ausgabe stelle gegen eine ne«e Karte ci«z«taufchen. Die neuen Karten lauten auf die Zeit vom 16. April bis mit 12. Juli 1917 und sind für Schwerarbeiter in blauer und für die übrigen Personen in grauer Farbe hcrgestellt. H. Der Eintausch bat späteste«- bi- »«m SV. April 1V17 z« erfolge«. Von den Städten, Großenhain, Riesa und Radeburg sowie der Land gemeinde Gröba wird da- Wettere wegen der Au-gabe der Kartoffslkarteu noch durch besondere Bekanntmachung anseordnet werden. 3. Bi- zum 2V. April 1S17 haben auch d i eie nigen Schwer» arbciter, die nach 8 3 dieser Bekanntmachung vo« 28. Mai abAn sprach auf Zuweisung von Kartoffel» habe«, Antrag ans Aus» stetl« ng einer vom 28. Mat ab gültigen Kartoffelkarte z« stellen. Die Nuügabtz der Karten selbst an diese Personen erfolgt später in der Woche vor dem 28. Mai. 8 6. I. Gast-, Schank- uud Sveisewirtfchaftea sind höchstens bis zum Betrage des Be- darfS versoraungsberechtigt, den die Gemeindebehörde al« angemessen festsetzt. Bei der Festsetzung sind ständige Tischgäste nicht zu berücksichtigen. Den Inhabern von Gast-, Schank- und Speisewirtschaften ist zu überlassen, die diesen zustehenden Kartoffeln bez. Kartoffelkarten abznforder«. Für die übrigen nicht ständigen Tischgäste ist erheb lich weniger als die den Bersorgungsberechtigten täglich »«stehenden Pfund in Ansatz »u bringe«. 2. Soweit der angemessene Bedarf bis »um 12. Juli 1917 nicht durch eigene Kar toffelernte oder durch den vorhandenen Kartoffelvorrat gedeckt wird, kann die Ausstellung eines KartoffelüezugsscheineS bis »«mSv. Avril LSL7 bei der Gemeindebehörde beantragt werden. Labei sind die etwa vorhandenen Kartoffelvorräte, der nachweislich bisher sestgestellt« Verbrauch und die Zahl der durchschnittlich in der Wirtschaft ver kehrenden nicht ständigen Tischgäste anzugeben. Der im Bezugsschein sestzusetzenden Ge samtsumme der dem einzelnen Betriebe zustchcnden Kartoffeln ist der Betrag des ange- icht ^ständigen Tischgäste zu Grunde zu legen. "Äbzuzieben sind davon die beim gstrller »orhandenen Knrtoffelvorräte. Der Bezugsschein berechtigt »nm Ankauf win angegebene« Kartoffel menge im Bezirke deS Komm««alverbandeS Groffenbai«. "in gleicher Weise hat die Versorgung von Anstalten, die regelmäßig eine An- iersonen beköstigen, zn erfolgen. Jür Bedarf ist jedoch nach der Zahl der zu Personen mit dem volle« wöchentlichen BerbranchSsatze dann »u be- «,r«u d«e Personen durch dis Anstalt voll verpflegt werden und nicht außer halb der Anstalt an der Kartoffelversorgung tcilnehmen. ./können Gast-, Schank- und Speisewirtschasten, sowie die vorbezeichneten Anstalten den Kartoffelbedarf nicht selbst im Bezirk des Kommunalverüandes erwerben, so erhalten sie denselben nach und nach in Zeiträumen, die die Gemeindebehörde im Einvernehmen mit ihnen festsetzt, zugewiesen. 8 7. 1. Die in den 88 5 und 6 gestellten Friste« find streng »»«»«halten, da auf Grund der ausgegebenen bez. beantragten Karte» der Bedarf der einzelne« Gemeinden an Kartoffel» bis »um L2. Juli bereits jetzt sestgestellt werde« ««ff. 2. Nichteinhaltung dieser Frist hat Verlust des Versorgungsanspruchs zur Folg«. 8 8. Die Bezugsscheine und Kartoffelkarten sind «ur gültig, wenn sie vor der Ausgabe von der Gemeinde abgestempelt sind, die sie auLgegeben hat. Auf die Kartoffelkarten dürfe« Kartoffel« n«r i« der Gemeind« abgegeben «erde«, die sie ««-gestellt und ab gestempelt hat. 8 9. Wer im Bezirke de« Kommunalverbandes Großenhain Kartoffeln von auoere« Oste» aufferbalb deS Bezirks etnfiihrt, hat dies binnen 3 Lagen unter Angabe der eingeführten Mengen der Gemeindebehörde seines Wohnortes anzuzeigen. Die einge- fuhrten Mengen sind von der Gemeindebehörde dein Einführenden auf den ihm »ustehenden Bedarf anzurechne». Dies hat durch Abtrennung der entsprechenden Ein-elabschnitte der Kartoffelkarten oder durch Abschreiber» vorn Bezugsscheine zu geschehe». 8 W. Speisekartoffeln, die vom Kommunaloerband oder der Gemeindebehörde geliefert werden, oder von den Verbrauchern für die menschliche Ernährung beschafft und ein gelagert worden sind, dürfe« «icht verfüttert werde«. 8 11. Die Erzeuger dürfen Kartoffel« ««r a« de« Kommunalverband oder an Verbraucher gegen Bezugsscheine, di« gemäß 8 6 auf die Zeit bis zum 12. Juli 1917 ausgestellt sind, abgebeir. Sie haben sich alle abgeschlossenen Verkaufe und vorgenommelwn Lieferungen von den Käufern und Empfängern schriftlich bestätige» zu lassen. Diese Schriftstücke sowie die Lieferscheine und Bezugsscheine find sorgfältig a«f»»bttvatzre«. Nur die dadurch als geliefert nachgewiesenen Menge» werden den Er zeugern auf die an den Kommunalverband abzugebenden Mengen angercchnet. Die Abgabe von Kartoffeln an Empfänger außerhalb de« Kommunalverbandes ist verboten. 8 12. Mit Gefängnis bi« zu 1 Jayr oder mit Geldstrafe bk« zu 10000 Mark wird bestraft, - der zuständigen Behörde gegenüber unwahre Angaben über seinen bisherigen Kartoffelbezug, Karjoffeloerdrauch und Irins Kartaffeloollüle macht
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