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01-Frühausgabe Leipziger Tageblatt und Handelszeitung : 24.07.1905
- Titel
- 01-Frühausgabe
- Erscheinungsdatum
- 1905-07-24
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id84535308X-19050724010
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id84535308X-1905072401
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-84535308X-1905072401
- Sammlungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Handelszeitung
- Jahr1905
- Monat1905-07
- Tag1905-07-24
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Vezags-Pret- Dz HU HMpeeMedittpU »her d<kt>t Ktrlgtlfi^ stAl« abzeholtr viertrljührltch t^—, bet pveimalig« ttiglkcher Znftrllnng ins Han« ^l L.7L. Lnrch dl« Post bezog« für Dentsch- land ». Oesterreich vierteljährlich ^il LLth für di« übrig» Länder laut Zettungsprrisltste. «eße Nnnrneer ktzft«t ä äd M k ans all« vahuhSft» «ud III d«t d« Zeit>mg».l8«rrL»fa> ^1* WU GMrbittOU: üäü Aernfbrecher 222 Ivhanntsgaß« A Dresden: Marteustraß« »s (Fenrtz>r«ch«r «MI Nr. L71L HoAUNUtMl, Verünr LarlLnntk «r H^l^va-r^tzofbuchdandlg« Morgen-Ausgabe. rWMr. Tageblatt Haudelszeitung. Amtsvkatt Ses ÄSnigl. Land- und »es Königs. Amtsgerichtes Leipzig, »es Nates ««» »es Nolizeiamtcs »er Ltavt Leipsig. Nuzeigen-PreiS d!e Kgespaltene Petttzeile 28 Familie«- und Stellen-Anzeigen 20 Finanzkll« «»»eiaea. G«schüst»au»eigen unter Text oder au besonderer Stelle nach Tarts. Di« »gespalten« NeNanuzetl« 7b A««ch»etchUi» tür »„et««r Ab« ad-Ausgab«: oormtvag» 10 Ohr. M arg«»-Ausgab«: aachMittag» s Uhr. «nzrtgeu find stet» an dte Lxpedtti-, za richte». Extra-veHazen in», urv da Morgen. Ausgabe) nach besoudera Beretubaruug. Lt« OrpedMa» V Wochentag» nuuntrrbrocheu geöffnet von früh 8 bi» abend» 7 Nhr. Druck and Verlag von ist- Wal» in Leipzig (Inh. vr. v, N. st G. Kliikhardt). Heransgebar vr. Victor KUnkharvt. Nr. 371. Montag 24. Juli 1.905. 99. Jahrgang. Var AiStigrte vs« rage. * Im großen Tunnel bei Altenbeken ist infolge Ein sturzes eines großen Gewölbestückes am Sonntag Morgen eiu Personenzug «ata le ist. IS Reisende und 3 Bahn - beamte stad leicht, eiaBahabeamter ist schwer ver letzt. (S. Letzte Meldungen.) * Der russische Kaiser ist, wie au» Petersburg be richtet wird, am Sonntage nach Finlaad abgereist. * Zum deutsch-italienischen Handelsvertrag ist eia umfaugreicher Zusatzvertrag abgeschlossen worden. * Bei Inden im Aachener Revier ist ein mächtiges Kobleulager augebohrt worden. (S. Handelszeitung). * In Urmia find am LV. Juli bei einer Iudeubetze mehr al» SO Personen verwundet und eine getötet worden. (S. Letzte Meldungen.) Vie kalrchWgimg für unrcdulüig erlitte»« Ultterrnchtmgrbalt.* Der Meineidsprozeß gegen den Kellner Meyer vor dem Bückeburger Schwurgericht lenkt wieder einmal die Aufmerksamkeit auf daS Neichsgefetz über die Entschädi gung für unschuldig erlittene Untersuchungshaft. Das Gesetz ist eine humanitäre Errungenschaft unserer deutschen Strafrechtspflege, die erst nach langen Mühen und Kämpfen erreicht worden ist. Zwar - soll schon Friedrich der Große im Jahre 1776 eine Verordnung erlassen haben, wonach strafrechtlich in Untersuchung gezogenen Personen, deren Unschuld sich herausstellt, nicht nur vollkommen Ersatz aller Kosten, sondern auch eine, nach Bewandtnis der Umstände und der Ver schiedenheit des Standes billig zu bemessende Entschädi gungssumme gewährt werden sollte. Die Anregung des großen Königs hat jedoch keine Wurzel gefaßt und ist bald wieder in Vergessenheit geraten. Den Ausgang zur praktischen Verwirklichung hat die Frage von Frankreich und Italien genommen. Schon König Ludwig XVI. hat diese Entschädigung für eine Schuld der menschlichen Gesellschaft erklärt. In Deutschland hatten bereits in den sechziger Jahren des vorigen Jahrhunderts einige süddeutsche Gesetzbücher, so z. B. die württembergische und badische Strafprozeß ordnung, Bestimmungen über die Entschädigung un schuldig Verurteilter enthalten. Dieser Kulturfort schritt ging aber durch die Reichsstrafvrozeßordnung leider verloren, jedoch die öffentliche Meinung in Deutschland beruhigte sich hierbei nicht, und namentlich der Deutsche Juristcntag trat bereits 1876 für eine an gemessene Entschädigung unschuldig erlittener Unter- suchungshaft und 1882 für eine Entschädigung un schuldig Verurteilter, d. h. im Wiederaufnahmever fahren Freigesprochener, ein. Auch der deutsche Reichs- tag hat sich bereits vor mehr als 2 Jahrzehnten mit der Frage beschäftigt. Der erste Antrag auf Vorlegung eines Gesetzentwurfes über Entschädigung unschuldig Verhafteter und Verurteilter wurde 1881/82 von sozial- demokratischer Seite gestellt und in der Folgezeit noch mehrfach, namentlich von den Abgeordneten Lenzmann und Rintelen wiederholt. Aber erst 1895 wurde dem Reichstag eine Novelle zum Gerichtsverfassungsgesetz und zur Strafprozeßordnung vorgelegt, die auch Be- stimmungen über die Entschädigung für unschuldig er littene Bestrafung enthielt. Die Vorlage scheiterte aber. Im Herbst 1897 ging dann im Reichstage ein Gesetzentwurf, betreffend die Entschädigung der im Wiederaufnahmeverfahren freigesprochenen Personen, zu. Es entspannen sich damals im Reichstage lebhafte Debatten über die Frage, ob die Entschädigung nur den- jenigen Freigesprochenen geboten werden soll, deren Un- schuld zu Tage getreten sei, wie die Regierung wollte, oder allen Freigesprochenen, wie ein Antrag Auer ver langte. Nachdem aber die Negierung diesen für un annehmbar erklärt und im Falle der Annahme des selben daS Scheitern deS Gesetzes in Aussicht gestellt hatte, wurde der Antrag Auer abgelehnt und daS Gesetz angenommen. Am 20. Mai 1898 wurde es vom Kaiser vollzogen. Die Entschädigung der im Wiederaufnahmever fahren freigesprochenen Personen, oder populär auS- gedrückt, die Entschädigung unschuldig Verurteilter, hat also zuerst gesetzliche Regelung erfahren. Ein Antrag, schon in diesem Gesetze eine Entschädigung auch für un- schuldig erlittene Untersuchringshaft zu gewähren, wurde abgelehnt, der Reichstag forderte aber durch sine Resolution die Regierung auf, baldmöglichst einen be- sonderen Gesetzentwurf hierfür vorzulegen, was aber erst im Januar 1904 geschah. Der Entwurf war zum Ttzil wörtlich dem Gesetze von 1898 nachqebildet, wich jedoch andererseits auch in einigen wichtigen Punkten bewußt davon ab. Auch diesmal kam es wieder zu leb haften Debatten über die Ausdehnung der Entschädi- gungSpflicht. Die Regierung wollte die Entschädigung für unschuldig erlittene Untersuchungshaft nur den jenigen gewähren, denen gegenüber das Verfahren durch eine gerichtliche Entscheidung zum Abschluß ge bracht sei, mit anderen Worten, nur solchen Personen, die, wie es heute im 8 1 des Gesetzes heißt, im Straf verfahren freigesprochen oder durch Beschluß deS Ge richts außer Verfolgung gesetzt sind. Aus der Mitte des Reichstages heraus wurde jedoch lebhaft gefordert, auch denjenigen unschuldig Verhafteten sine Entschädi- gung zu gewähren, die bereits durch Verfügung der Staatsanwaltschaft auS dem Strafverfahren entlassen seien. Gegen diese Ausdehnung des Gesetzes sträubte sich aber die Regierung auf das entschiedenste und der Staatssekretär des Reichsjustizamtes, Nieberding, er klärte, es sei ganz ausgeschlossen, daß die verbündeten Regierungen sich noch weiter drängen lassen, lieber würden sie auf den ganzen Entwurf verzichten. Ange- sichts dieses Entweder Oder gab der Reichstag nach und begnügte sich mit dem Erreichbaren. Mit den beiden Gesetzen von 1898 und 1904 steht das Deutsche Reich in dieser Humanitären Frage an der Spitze aller größeren Staaten. Abgesehen von einigen Schweizer Kantonen, besteht eine gesetzliche Entschädigung un schuldig verhafteter Personen nur in Schweden, Nor wegen, Dänemark und Ungarn, während in Oesterreich nur eine Entschädigung unschuldig Verurteilter besteht. Das Verfahren, betreffend die Entschädigung für unschuldig erlittene Untersuchungshaft, ist bei uns folgendermaßen geregelt: Zunächst haben nicht alle Per sonen, welche nach erlittener Untersuchungshaft freige sprochen oder gerichtlich außer Verfolgung gesetzt sind, einen Anspruch auf Entschädigung, sondern nur dann, wenn das Verfahren ihre Unschuld ergeben oder mindestens dargetan hat, daß ein begründeter Verdacht nicht vorliegt. Der Entschädigungsanspruch ist daher in allen solchen Fällen ausgeschlossen, in denen der Frei- spruch lediglich aus Mangel an Beweisen erfolgte. Die Anerkennung des Entschädigungsanspruchs des Kellners Meyer bedeutet also, daß das Gericht von der vollen Unschuld des Angeklagten überzeugt ist. Der Ent schädigungsanspruch steht übrigens nicht nur dem Ver hafteten selbst, sondern auch denjenigen seiner Ange hörigen zu, deren Unterhalt ihm gesetzlich oblag. Die Entschädigungspflicht umfaßt den gesamten, durch die Untersuchungshaft oder durch eine eventuell vorausge gangene Vorführung oder vorläufige Festnahme ent- standenen Vermögensschaden. Unterhaltsberechtigten ist jedoch nur insoweit Ersatz zu leisten, als ihnen durch die Verhaftung des Angeklagten der Unterhalt ent zogen war. Ueber die Verpflichtung der Staatskasse zur Ent schädigung trifft das Gericht gleichzeitig mit dem Frei spruch des Verhafteten durch einen besonderen Beschluß Bestimmung. Dieser Beschluß wird nicht öffentlich ver kündet, sondern dem Freigesprochenen durch Zustellung bekannt gemacht, sobald das freisprechende Urteil rechts- kräftig geworden ist. ES soll dadurch verhütet werden, daß solchen Freigesprochenen, denen ein Entschädigungs anspruch nicht zuerkannt wird, in der öffentlichen Meinung gewissermaßen ein Makel aufgedrückt wird und so dem Publikum gegenüber zweierlei Klassen von Freigesprochenen geschaffen werden. Gegen den Be- schlich des Gericht» gibt eS keinerlei Rechtsmittel, mag er auf Bejahung oder Verneinung der Entschädigungs pflicht lauten. Mit dem Beschluß des Gericht», welcher die Ent schädigungspflicht der Staatskasse ausspricht, hat der Frsigesprochene aber die Entschädigung noch nicht in der Tasche. Er muß vielmehr nun seinen Anspruch bei Vermeidung deS Verluste» binnen 6 Monaten nach Zu stellung deS Beschlusses durch einen besonderen Antrag bei der Staatsanwaltschaft verfolgen. Ueber Len An trag entscheidet die oberste Behörde der Landesjustizver waltung, also in Preußen und in den meisten andern Staaten der Justizministcr. Diese Behörde prüft, ob und in welchem Umfange durch die Untersuchungshaft ein Vermögensschaden entstanden ist. Wird die Ent schädigung abgelehnt, so kann binnen 3 Monaten Klage vor der Zivilkammer de» Landgericht» erhoben werden. Gegen deren Entscheidung ist Berufung an da» Ober- landeSgericht und toeiter Revision an da» Reichsgericht zulässig. Bi» zur rechtskräftigen Entscheidung über den Entschädigungsanspruch kann derselbe weder übertragen, d. h. cediert, noch gepfändet werden. Die Entschädi- gungSpflicht de» Staate» hört auf, wenn zu Ungunsten de» Freigesprochenen die Wiederaufnahme de» Ver fahren» angeordnet wird. War die Entschädigung schon gezahlt, so kann da» Gezahlte zurückgefordert werden. Die Entschädigung wird au» der Kaste de» Bundes staat» gezahlt, bei dessen Gericht da» Strafverfahren in erster Instanz anhängig war. Darnach müßte im Falle de» Kellner» Meyer Schaumburg-Lippe zahlen. Aber La die Sache eigentlich vor da» Oldenburger Schwurgericht gehörte und nur wegen Befangenheit der Oldenburger Richter an das Bückeburger Gericht verwiesen war, wird der Staat Oldenburg sich der Verpflichtung nicht ent ziehen können, die Entschädigung aus seiner Talsche zu zahlen. vr. jur. Orüttekieu. vrutscher Keich. Letpzt«, 23. Juli. * Zar und Kaiser. Die von einem Londoner Nachrichten- Bureau gemachte Mitteilung, daß der Zar an Bord feiner Jacht „Polarstern" eine Reise unternehmen werde, um in schwedischen Gewässern den deutschen Kaiser zu treffen, er regt in England großes Aufsehen. Die „Morning Post" sagt nach einem Rückblick auf die historischen freundschaft lichen Beziehungen zwischen Preußen und Rußland: Der russische Kaiser ist jünger an Jahren und an Erfahrung al» Kaiser Wilhelm, und hat sich in der letzten Zeit Schwierig keiten gegenüber gesehen, die so groß sind, wie sie irgend em Monarch jemals zu bekämpfen hatte. E» ist schwer sür den russischen Herrscher, in seinem eigenen Lande einen uneigennützigen Ratschlag zu erhalten, und noch schwerer ist rS sür ihn, zu glauben, daß ein Ratschlag, der von einem Untertanen kommt, uneigennützig ist. Es ist deshalb wohl möglich, daß er in einem Metuuiia-auStausch mit einem Freunde und einem Manne, wie der deutsche Kaiser es ist, Erleichterung sucht. Der deutsche Kaiser würde zweifellos die Tatsachen in der Unterredung mit dem russischen Kaiser deutlich darlegrn und dem Zaren dadurch einen Dienst leisten. Wenn er sich äußert, so würde er sich al» Freund äußern. Trotz des beigefügteu Lobes des deutschen Kaisers und trotz der Anerkennung, die daS englische Blatt den hohen Eigenschaften deSHerrscherS rollt, gibt eS nach dieser Einleitung derBefürchtung AuSoruck, daß der Kaiser bei aller Freundschaft politische Ziele verfolgen könnte, die in Deutschlands Interesse lägen. Er werde sicherlich mit Freuden die Dienste Rußland- zur Vermittlung mit Frankreich annehmen, um seinen Liebling-Wunsch, den eine« Dreibundes zwischen Deutsch land, Frankreich und Rußland, der Erfüllung näher- aerückt zu sehen. Außerdem sei zu bedenken, daß Deutschland in verschiedenen Fragen, deren Lösung mit der Zeit erfolgen müsse, Rußlaads Hülfe gebrauchen könne. AlS solche Fragen betrachtet das Blatt: Die unsichere Zukunft deS österreichisch-ungarischen Reiche-; die Lage in Norwegen; die Bagdad»Eisenbahn»»- gelegenheit und die Marokko - Konferenz. Es sei, so meint die „Morning Post", die traditionelle Politik Deutschlands, Rußland in inneren Unruhen behülslich zu sein und sich dadurch in internationalen Angelegenheiten die Unter stützung des Zarenreiches zu sichern. DaS Blatt findet eS schließlich nicht unbedenklich, daß die Zusammenkunft in einem Augenblickstattfiude,wo sich eine tiefeKluft zwischen der Autokratie und dem russischen Volke bilde, da keine Nation es gerne sehe, daß ihr Herrscher unter dem Einflüsse eine» fremden Herrscher» stehe. Die „Nation" die da» nicht gern steht, ist wohl in der Hauptsache di» englische. Die übrigen Borbringungen der „Morning Post" bedürfen keine« KommentarS. * Etrsfprsießrefor«. ES erscheint ausgeschlossen, daß der Reichstag sich in der bevorstehenden Tagung mit der Strafprozeßreform befassen wird, diese wird erst für die Session 1906/07 reif werden. * Di« Vnlastrevolutton im „BsrwärtS". Die drei Re dakteure de- „Vorwärts", die erklärt haben, daß sie mit dem Artikel „Ein Haufen Unrichtigkeiten" nicht einverstanden sind, haben schamhaft nur die Anfangsbuchstaben ihrer Namen unter die Erklärung gesetzt. Wie die „Leipz. Volksztg." mit- teiit, sind eS die Herren Cunow, Ströbel und John. * Berlin, 23. Juli. * Verband deutscher Hochschulen. Das unerwartete Bo» gehen de- preußischen Kultusministeriums gegen die studentischen Ausschüsse hat zu einer Vorstandssitzun g des Verbände» deutscher Hochschulen geführt, zu der außerdem die Universitäten Göttingen, Berlrn, die Trchn. Hoch schule Danzig und die Bergakademie Berlin hinzu gezogen waren. Die Verhandlungen bezogen sich hauptsächlich auf kolaendeu Gegenstand: „An den eruzelnrn Hochschulen sind in letzter Zeit, nachdem etwa bestehende Gesamtau-schüsse aufgelöst worden waren, Verbände der Studentenschaft gegründet worden, die auf den Beschlüssen des Weimarer BrrbandstageS fußen, und denen konfessionelle Ver bindungen nicht britretea können. Gegenüber wieder holten tendenziösen Darstellungen wurde ausdrücklich fest gestellt, daß e» diesen Verbänden durchaus fern gelegen hat, als gesamte Studentenschaft erscheinen zu wollen. Sie haben vielmehr immer hervorgehoben, daß sie nur die, die konfessionelle Absonderung verurteileud« Studentenschaft vertrete» wollen. Die Verbände haben «S als ihr gute- Recht angesehen, mit der Wahrung ihrer Interessen eine» „Ausschuß de« Verbände«' zu betrauen, da es sehr häufig üblich ist, daß Vereinigungen ihren Vorstand Ausschuß nennen und dies auch bei manchen von den akademischen Behörden genehmigten studeotischen Korporationen der Fall ist. Diese anscheinend neben sächliche Angelegenheit erhält nun dadurch eine besondere Bedeutung, daß sie das preußische Kultusministerium ver- aulaßt hat, amtlich dagegen «inzuschreiten Nachdem nach Zurückziehung deS Erlasse« des Kultusminister« vom März v»esr« Jahres der Fried« zwischen der Studenten schaft und der Behörde wieder hergeftellt worden ist, erscheint e» umso verwunderlicher, daß da« Kultus ministerium nunmehr versucht^ die akademischen Behörden z» einem Vorgehen gegen dl« neugebildeten und bereits v«m diesen genehmigten T e i l a u »s ch ü s s e zu bewegen. Die Studenteufchaft hat das fest« Vertrauen, daß ihre Prvfessore» de« Vorgehe» de« Kultus ministerium» gegenüber ihre volle «Selbständig keit bewahren werden. Auf jede» Kall wird die Studentenschaft ihr unbestreitbares Recht ans da- «nlschiedtnst« verteidigen." * 3u be» Attentat auf den Sultan schreibt die „Nordd. Allg. Ztg.: „Mit lebhafter Befriedigung wird in Deutsch land die Kunde ausgenommen, daß eS der Vorsehung gefallen hat, das für den Frieden unsere« Weltteils so wertvolle Leben de- Sultan« in ernstester Gefahr zu beschirmen, der durch seine imponierende Haltung gegenüber der ruchlosen Tat vor aller Welt bewiesen hat, daß er terroristischen Einschüchterungen nicht zugänglich ist." * Unruhen auf den Südfeeinseln. Kapitän Obenauer vom Norddeutschen Lloyddampfer „Willehad" meldet, daß die Papuas nördlich von der Junospitze die zur Beschützung der Eingeborenen vor einem inländischen Stamm unter Bezirk«- amtmanu Stuckhardt« Führung abgeschickte Expedition in der Nacht überfallen haben. Der Kapitän Möller habe mehrfache, drei andere leichtere Speerwunden erhalten. Die PapuaS wurden verfolgt und fünf von ihnen seien getötet. * Die künftige Volkszählung. Nach Beschluß des Bundes rate- sollen bei der am l. Dezember stattfiudeaden Volks zählung folgende Fragen beantwortet werden: Vor- und Zuname, Verwandschaft oder sonstige Stellung zum Haushal tungsvorstand, Familienstand, Geschlecht, Geburtstag und-Jahr, Hauptberuf und Stellung im Hauptberuf, Religionsbekenntnis, Staatsangehörigkeit, ob im aktiven Dienst de- Deutschen Reich« oder der deutschen Marine stehend, und schließlich für reich-angehörige, landsturmpflichtige Männer im Alter von 39 bi- zum vollendeten 45. Lebensjahr die Frage, ob mili tärisch ausgebildet (und zwar im Heer oder in der Marine) oder ob nicht militärisch au-gebildet. Außer diesen Frage», die gemäß Anordnung de- Reichskanzler« vom 22. März d. I. für sämtliche in der Nacht vom 30. November auf den 1. De zember innerhalb der Grenzen der deutschen Staaten anwesen den Personen beantwortet werden sollen, steht den einzelnen Regierungen daS Recht zu, Zusatzfragen zu stelle». Nach offiziöser Mitteilung beabsichtigt da« statistische LandeSamt für das preußische Staatsgebiet in seine Zählkarte drei Er- günzungSsragen aufzunehmen: nach der Gedurtsgemeinde (sür außerbalb be- jetzigen preußischen Staatsgebietes auch nach dem Geburt-land), nach dem Vorhandensein von Gebrechen (blind auf beiden Augen? taubstumm? geisteskrank? geistes schwach?) und schließlich nach der Muttersprache: ob Deutsch, Holländisch, Friesisch, Dänisch, Wallonisch, Polnisch usw.; falls die Muttersprache nicht Deutsch ist, ist mitzuteileu, ob der Inhaber der Zählkarte der deutsche» Muttersprache voll kommen mächtig ist. * Invalidenversicherung. Der Buude-rat bat beschlossen, daß von der Verpflichtung zur Invalidenversicherung auch diejenigen Personen befreit sind, welchen auf Grund früherer Anstellung bei den Kirchengemeinden, Instituten oder Ver bänden der evangelischen Landeskirchen Preußen- Pensionen im Mindestbetrage der Invalidenrente bewillt worden sind. * Wanderverstetzernngen. DaS Reichsamt des Innern ersuchte die Bundesregierungen um Erhebungen über die Umgehung deS Verbot- der Wanderver- st ei gerungen (tz 56 e Absatz der Gewerbeordnung) in der von dem Abgeordneten Erzberger am 27. Fe bruar 1805 im Reichstag geschilderten Art und Weise, wonach größere Mengen von Waren an Gastwirte oder Händler geschickt und demnächst versteigert würden. Dem Anschein nach handelt eS sich vielleicht um Fälle, in denen gemäß Satz 2 deS H K6o Abs. 1 die Versteigerung von Waren, welche dem raschen Verderben cm-gesetzt, von der Behörde zugelassen worden sind. — Geheimrat Dr. Paasche, der Ostakrlka besuchen wollte, ist nach der „Kolonialen Zeitschrift" vorläufig verhindert, diese Absicht auszusühren. * * Wilhelmshaven, 23. Juli. Gegen den Hauptmann Schering, zuletzt Führer de« Manneexpebitionskorp« in Südwcstafrika, ist ein gerichtliches Verfahren einge leitet worden wegen einiger Vorkommnisse im südwest afrikanischen Feldzuge. * Bremen, 23. Juli. Gegenüber der Oldenburger Mel dung, die Redakteure Schweinert und Biermann hätten Antrag aus Wiederaufnahme ihrer Ruhstratprozeffe ge stellt, erklärt Dr. Sprenger in der „Weserztg.", ihm sei dazu kein Auftrag gegeben worden. * Torin»»»«, 23. Juli. Im Prorrß gegen den Oberst v. Hüger sind die Vergleich-Verhandlungen zwischen dem Krieg-ministerium und Hüger dem Abschluß nahe. Dem Vernehmen nach wird der Vergleich noch vor den Manöver» zustande komme». * Kabur«, 22. Juli. Die Herzogin von Albany, der Herzog von Eonnaught, Prinz August Wilhelm von Preußen, Fürst und Fürstin von Waldeck und Pyrmont, Prinz Moritz von Schaumburg-Lippe und der Fürst zu Teck sind gestern mittels SonderzugeS zur Teilnahme an den EinzugSfeieklick- keilen hier eingetroffen und haben im Resivenzschlosse Wohnung genommen. Herzog Earl Eduard fuhr bi« Tiefen lauter und begab sich von dort zu Wagen «ach dem Schlosse Callenberg. flotte. * Lchiss-dewegnnzen. Der auSrrlsend« Ablüsungstrausport für da» Kr«uz«räeschwad«r ist mit dem Dampfer „Rheuauta" am 22. Juli la Singapur eingetrosfe, und setzt am LS. Juli die Relle nach Hongkong fort. S. M. S. „Bremen" ist omill.Juli iu KIngStown auf St. Vinzent »ingetroffen und gcht am 30. Juli von dort nach LaNuaira (Venezuela) in Le«. G. M. G. „Tt«in" ist am 2l. Juli in Skagen etngetrosten und am 22. Juli vo« dort nach Revklawik (Island, in Se« gegangen. S. M. S. „Etokch" ist am 2l. Juli in Neufahrmasser eingetrost«u und geht am Lü. Juli von dort nach Kopenhagen in Se«. Das 1. L«schn>ad«r, sowie S. w. ES. ..Kaiser Wilhelm ll." und „Blitz" „d S. «. Tpdbte. „8. 13", „8. 33" »ad ,,Sch»,«wtttch«a" a«h«n «n 24. Juli von Kopenhagen »ach Niusahrwosser in Se«. S. M. K. ,Grill«" ist am 21. Juli von Luztzav«, iu S«« z«tz«s«u.
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