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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 07.12.1848
- Erscheinungsdatum
- 1848-12-07
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-184812076
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18481207
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18481207
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1848
- Monat1848-12
- Tag1848-12-07
- Monat1848-12
- Jahr1848
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 07.12.1848
- Autor
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Ltipziacr Tageblatt und Anzeiger. ^ S42. Donnerstag den 7. December. 1848. Bekanntmachung, die Stadt»erordmte»-Wahl betreffend. Die früher angeordnete und am 30. Oktober d. I. sistirte Wahl von Wahlmännern zur Ergänzung der Herren Stadtverordneten ist durch das am 1. d. M. bei uns eingegangene Gesetz vom 17. November d. I. dahin abgeändert worden, daß nicht ein Dritt- theil, sondern das ganze aus 60 Mitgliedern und 36 Ersatzmännern bestehende Collegium der Herren Stadwerordneten, welche seither unter Vermittelung von Wahlmännern ernannt worden sind, unmittelbar von sämmtlichen Stimmberechtigten einer Neu wahl zum Neujahr 1849 unterworfen werden soll. ^ ^ Stimmberechtiget und zu Stadtverordneten wählbar sind hierbei alle Burger, deren Namen in der bereits im Oktober d. I. ver theilten Wahlliste vom 20. September d. I. und neuerlich in deren Nachtrage vom 28. November d. I. mit Einschluß der Bürger israelitischer Religion verzeichnet sind. Au Wahltagen sind ^ ^ ^ der 14., 13. und 1«. December d. I. früh von 8 bis 12 und Nachmittags von 2 bis 6 Uhr festgesetzt worden. Wir verweisen übrigens auf unsere Bekanntmachung vom 1. d. M. über das Wahlverfahren, welche als Placat angeschlagen ist, auch mit obigem Nachtrage zur Wahlliste an zwei Stellen, im Rathhause und in der alten Waage, zu Jedermanns Einsicht aushängt und bemerken, daß den stimmberechtigten Bürgern Abdrücke davon nebst neuen auf 60 Namen eingerichteten Stimm- zetteln, überdies auch jedem im Nachtrage hinzugekommenen Stimmberechtigten zugleich nachträglich die früher vertheitie Wahlliste zugestellt worden ist. Diese neuen Stimmzettel sind, nach Anleitung derselben mit 60 Namen auSgefüllt, an obigen Wahltagen (den 14., 15. und 16. Decenürer) von den Wählern selbst in Person, bei Verlust des Stimmrechts für diese Wahl, vor der Wahldeputation in der alten Waage am Markte, 1 Treppe hoch, abzugeben. Leipzig den 5. December 1848. Der Rath der Stadt Leipzig. Klinger. Bekanntmachung. Nachdem am heutigen Tage das K. K. Oesterreichische General-Consulat-Wappen an seinem frühem Orte wieder aufgestellt wor den, machen wir dies hiermit bekannt, empfehlen den Schutz desselben dem Rechtssinne der hiesigen Einwohnerschaft und drücken dabei die zuversichtliche Erwartung aus, es werde das völkerrechtliche Gastrecht, welches wir selbst auch für unsere Repräsentanten Ai ' im Auslande fordern, niemals hier wieder verletzt werden. Leipzig den 6. December 1848. Der Rath der Stadt Leipzig. Kliuger. Aufforderung. Diejenigen Aeltern und Pflegeältern, welche um Aufnahme schulpflichtiger Kinder in die hiesige Armenschule zu Ostern 1849 ansuchen wollen, haben sich deshalb von jetzt an spätestens biS zum letzten December d. I. unter Vorstellung der Kinder bei den betreffenden Herren Armenpflegern zu melden. Leipzig den 4. December 1848. DaS Armeudirectorium. Landtagswahl. Von dem Rechte, an der Abstimmung bei der Landtagswahl theilzunehmen, sind durch h. 5 des Wahlgesetzes ausgeschlossen: n) Diejmigen, welche unter Curatel stehen; d) Almosenempfänger; o) Diejenigen, zu deren Vermögen ein Schuldenwesen entstan den ist, es mag dasselbe zum förmlichen Concurs gediehen, oder der Weg der außergerichtlichen Erledigung eingeschlagen worden sein, so lange nicht ihre Gläubiger vollständige Be friedigung erhalten zu haben erklären ; ö) Alle von öffentlichen Aemtern entsetzte und von der juristi schen Praxis removirte Personen, ingleichen die suSpendir- ten, so lange die Suspension dauert; e) Diejenigen, welche wegen solcher Vergehen, die nach allge meinen Begriffen für entehrend zu achten, vor Gericht ge standen und schuldig befunden worden sind. Die Wahlausschüsse dürfen alle diese durch da- Gesetz Ausge schlossenen nicht an der Abstimmung theilnehmen lassen. Wer also weiß, daß er in eine dieser Kategorien gehört, wirkwohl thun, der für die Wahlausschüsse vur unangenehmen Zurückwei sung sich nicht auszusetzen. Sollten bei Austheilung der Stimm zettel diese auch Solchen gegeben sein, welche da- Gesetz für nicht stimmberechtigt erklärt, so werden sie später beim Abgeben der Stimmzettel zurückgewiesen werden, eine Unannehmlichkeit, der sich Jeder durch das Besitz Ausgeschlossene zu entziehen in seinem eigenen Interesse finden wird. Uebrigens ist darauf aufmerksam zu machen, daß die Num mern , welche Ln einer Ecke des Stimmzettels angebracht sind, erst beim Abgeben des Stimmzettels abgerissen werden dürfen. Die Nummern dienen nur zur Controle, und diese wird erschwert, daher zeitraubend, wenn Stimmzettel in verletztem Zustande über bracht werden. Donnerstag Nachmittag 4 Uhr ist Schluß der Stimmenzettelaustheilung; bis dahin können auch etwa verletzte Stimmzettel umgetauscht werden. Jeder Stimmzettel ist ungül tig, wenn er nicht von dem überbracht wird, dem er auSgehän- digt worden. Die Bewilligung eiuer jährlichen Vergütung für die Grmiethnng einer Wohunng in der inner» Stadt für den Commandanten der Cornmnnnl- garde. In der öffentlichen Sitzung der Stadtverordneten vom 29. No vember d. I. stand die Berathung eines Gutachten- der Deputation zum Localstatut über den in der Ueberschrist genannt« Gegenstand
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