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01-Ausgabe Sächsische Elbzeitung : 06.05.1915
- Titel
- 01-Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 1915-05-06
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1787841065-19150506018
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1787841065-1915050601
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1787841065-1915050601
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungSächsische Elbzeitung
- Jahr1915
- Monat1915-05
- Tag1915-05-06
- Monat1915-05
- Jahr1915
- Titel
- 01-Ausgabe Sächsische Elbzeitung : 06.05.1915
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MG MitiiW Amtsötatt 59. Jahrgang Nr. 53 Schandau, Donnerstag, den 6. Alai 1915. Die Aufnahme u) 8 12, 8 1ä Absatz 1 des Brannt- in o) Warenhäuser; Getreidehallen und in Gasthäuser; Spedition; Absuhr- in vt Außerdem sind der Die . zum 9. Mai 1!)lö in Gewahrsam der zur allein oder mit anderer Frncht gemischt, auch ungedroschen, d) auch ungedroschcn, o) oder Gemische, in denen diese Mehle enthalten sind, einschließlich des zur menschlichen Ernährung dienenden Schrotes und Schrotmehls. die Spalten der Erhebungsformulare ist der Hauptbestandteil der Gemische ausschlaggebend. ist unoerzüglich nach dem Empfang befinden, oder oon einer Militär ¬ ganzen bestehen, beschränkt sich die Weizenmehl Noggenmehl Hafermehl Gerstenmehl in in Zn den anzeigepflichtigen Als Getrcidegemische sind Weizen und Kernen (Spelz, Dinkel) > Noggcn I wirtschaftlichen Betrieb; Brauereien; Branntweinbrennereien (mit Ausnahme der Obst- und Kleinbrennereien — weingesetzes —) und Hefcsabriken; den Handelsbetrieben folgender Art: Handel mit Getreide nnd Miihlensabrikaten, Hiilsenfriichten, Fonragc, Futter, Kolonialwaren; Konsnmoereine; Lagerhäuser; Handel mit Schlacht und Nutzvieh; Pferdehandcl; den Berkehrsbetrieben folgender Art: Personen- nnd Frachtfnhrgeschäfte einschließlich Omnibusbctricbc; Straßenbahnbetriebe; Ausspannwirtschaften, Gerste (Brau- und Futtergerste ausschließlich Malz) Hafer Mcngkorn aus Gerste und Hafer Mischfrucht, d. h. Gerste und Hafer mit Hiilsenfriichten gemischt Alle 14 Tage: Landwirtsch. Beilage. der Vorräte ist in nachstehend aufgeführten Betrieben oorzunehmen: sämtlichen landwirtschaftlichen Betrieben; den gewerblichen Betrieben folgender Art: Getreide-, Mahl-und Schälmühlen; Bäckereien, Konditoreien, Pfefferküchlereien; Nudel- und Makkarvnisabrikcn; Nährmittelfabriken; Nollgerste- sabriken; Gerste- nnd Malzkaffcefabriken; Mälzereien; Meiereien, Molkereien mit eigenem Viehstand; Mästereien nnd Züchtereicn ohne land- Die Angabe Vorräte, die in fremden Speichern, Getreideboden, Schrannen, Schiffsräumen und dergleichen lagern, sind ovm Verfügungsberechtigten anzugeben, wenn er die Vorräte unter eigenem Verschluß hat. Ist dies nicht der Fall, so sind die Vorräte oon dem Verwalter der Lagerräume anzugeben. Die Eisenbahnen haben nur die Vorräte Mehlen sind auch alle "Arten von Grieß, sowie Knvrrschcs Hafermehl und ähnliche Mehlpräparate zu rechnen. sowohl die natürlich gewachsenen als die nach der Ernte künstlich hergestellten Gemische anzuzeigen. Für den Eintrag der Gemische in Für die Aufnahme der Vorräte sind in den Städten mit Revidierter Städteordnung Anzeigeformulare für Einzelanzeigen (Formular I V), in den übrigen Gemeinden Ortslisten (Formular I) zu verwenden. Inserat cn-A » nabm cstellcn: I» Schandau: Erpcdinon Zanlcnstraßc 184; in Dresden und Leipzig: die Anuonccn-Burcans »on Haascustci» ü Vogler, Invnlidcndauk und Rudolf Mosse; in Frankfurt a. M.: <9. L. Daube k Co. Bctriebsinhaber oder deren Stellvertreter sind zur wahrheitsgemäßen Anzeige der vorhandenen Vorräte verpflichtet. 8 3- Aufnahme hat die Vorräte der nachstehend anfgesührten Getreide- nnd Mchlarten zu erfassen, die sich in der Nacht vom 8 Verpflichteten befunden haben: anstalte»; Leichenbestattung; Eisenbahnen und Schiffahrtsbetriebe nur insofern, als bei ihnen Brotgetreide, Mehl, Gerste, Hafer und Mengkorn nicht nur zum Zwecke des Weitertransports, sondern für längere Zeit gelagert ist, zum Beispiel in Eisenbahnlagerhallcn, Schiffsräumen, die als Lager benutzt werden; den sonstigen Betrieben, wie Zirknsunternehmungen, Ncitinstitutcn, Zoologischen Gärten. anzugebcn, die sich bei ihnen auf Lager befinden. Ist die Lagerung nur zum Zweck der Umladung oder der Auslieferung der Ware an den Empfänger erfolgt, so haben die Eisenbahnen diese Vorräte nicht anzumelden. Die Anzeige über Vorräte, die sich am Erhebnngstag auf dem Transporte befinden, von dem Empfänger zn erstatten (Formular III). die Vorräte festzustellen, die sich in Gewahrsam von Kommnnalverbänden und sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Verbünden, sowie durch deu Reichskanzler bestimmten' Vcrteilungsstellcn für Gerste und Hafer befinden. Die Erhebung der Vorräte erfolgt gemeindeweise. Die Amtshanptmannschasten und die Stadtrüte der Städte mit Revidierter Städtevrdnung haben die Ausführung derlErhebung in ihrem Bezirke zn leiten nnd zu überwachen. Die Ausführung der Erhebung erfolgt für jeden Gemeindebezirk, einschließlich der selbständigen Gutsbezirke, durch die Gemeindebehörden, welche die erforderliche Anzahl der zur Verwendung bestimmten Zählpnpicre (8 l>) erhalten werden. Die näheren Vorschriften sind den Zählpapieren aufgedruckt. 8«. Die Bevölkerung ist in geeigneter Weise ans die bevorstehende Erhebung aufmerksam zu machen. Die Amtshanptmannschasten haben die Verteilung der Druck sachen an die Gemeindebehörden so zeitig vorzunehmcn, daß das Ausfällen der Zählpapierc am 9. Mai 19 lö erfolgen Kaun. Die Gemeindebehörden haben die abgeschlossenen .Ortslisten (Formular I) bis zum 12. Mai 1910 an die Kommunalverbände einzusenden. sSr ks MiBA WMicht, SR AchWk Wch-limt RS Sc« ZäStrit zu U«SR, smit siir Sc« AadlWtiiiitmI z« ßchskin. 8-1. Die Anzeigepflicht erstreckt sich nicht auf Vorräte, die sich im Eigentume der Heeresverwaltung oder der Marineverwaltung oder Marinebehörde gewerblichen Betrieben zur Ausführung fester Lieferungsverträge auf Teig-, Backwaren usw. überwiesen worden sind. 8 !>. Bei Unternehmern landwirtschaftlicher Betriebe, deren Vorräte lediglich aus Niehl iu einer Menge von weniger als 2ö Icx im Anzeigepflicht ans die Versicherung, daß die Vorräte nicht größer sind. Amtlicher Teil. Verordnung, die Vornahme einer Erhebung der Vorräte oon Getreide und Mehl am 9. Mai 1915 betreffend, am 28. April 191Ö. Nach der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 22. April dieses Jahres (Neichsgesclzblatt Seite 241) findet am l). Mai dieses Jahres eine Ausnahme der Vorräte von Getreide »nd Mehl auf Grund des 8-3 des Ncichsgcselzcs Uber die Ermächtigung des Bundesrates zu wirtschaftlichen Maßnahmen nsw. vom 4. Angust 1914 (Neichsgesclzblatt Seite 327) statt. Zur Ausführung dieser Erhebung wird für das Königreich Sachsen folgendes verordnet. 4 Fernsprecher Nr. 22. le „Sächsische Elbzcitmiq" rschcint Dienstag,Donners- ag nnd Sonnabend. Die lnsgnbc des Blattes erfolgt ags vorher nachm. 4 Uhr. lbonncmcnts-Prcis vicrlcl- ährlichl.bO Mk.,2monatlich Mk., 1 monatlich 50 Pfg. inzclnc Rnnuncr» 10 Pfg. llc kaiserlich. Poslanstaltcn, Postboten, sowie die citnngsträgcr nehmen stets Bestellungen aus die Sächsische Elbzeituug" an. Tägliche Romau-Beilage. Sonuabcuds: ,Illustriertes ttnterhaltnngsblatt". Tel.-Adr. Elbzeituug. Anzeigen, bei der weiten Bcr brcitnng d. Bl. von großer Wirkung, sind Montags, Mittwochs nnd Freitags bis spätestens vormittags 9 Uhr anfzugcbcn. Preis für die 5 gespaltene Pctitzcile oder deren Ramu 15 Pfg. (tabel larische und komplizierte An- zcigcu nach Uebcreiukunst). „Eingesandt" nnd „Reklame" 50 Pfg. die Zeile. Bei Wiederholungen ent sprechender Rabatt. Die Zählpapiere (8 6) werden den Amtshauptmannschaften nnd den Städten mit Revidierter Städtevrdnnng vom Kaiserlichen Statistischen Amt übersandt werden. Die Amthanptmannschaften haben die ihnen zugehenden Vordrucke sofort nach Eingang an die Bürgermeister nnd Gemeindevorstünde ihres Bezirks zu verteilen. 8 10. In den Stüdten mit Revidierter Stüdteordnung sind die Anzeigen am 8. Mai an die Anzeigepflichtigen zu verteilen nnd am 10. wieder einzusammeln. Die mit dem Verteilen nnd Einsammeln der Zühlkarten beauftragten Personen (die Zühler) sind über ihre "Ausgabe genau zu unterrichten' und nach Befinden nnzumeisen, die Anzeigepflichtigen bei der Ausfüllung der Anzeigen zn unterstützen. Die Angaben im Anzeigeformular (Formular III) sind auf die Ortsliste (Formular I) zu übertragen, dabei ist genau darauf zu achten, daß diese Angaben der Vorschrift entsprechen. Sollte eine Ortsliste (Formular I) nicht hinreichen, so sind die übrigen Anzeigen (Formular III) in eine zweite, dritte oder weitere Ortsliste (Formular I) zu übertragen und die Ortslisten entsprechend zu numerieren. Auf der letzten Ortslistc (Formular I) ist die Vollständigkeit der Einträge zu bescheinigen. 8 II. In den Gemeinden, in denen ausschließlich die Ortsliste (Formular I) Verwendung findet, haben die Zähler die in 8 I genannten Betriebe ausznsuchen und in die Ortsliste (Formular I) die Namen der Anzeigepflichtigen und deren Vorräte einzutragen. 8 12. Die zuständige Behörde oder die von ihr beauftragten Beamten sind befugt, zur Ermittlung richtiger Angaben Vorrats- und Betriebsrüume oder sonstige Auf- dewahrungsorte, wo anzeigepflichtige Vorräte von Getreide oder Mehl zu vermuten sind, zu untersuchen und die Bücher des zur Anzeige Verpflichteten zu prüfen.
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