Suche löschen...
01-Frühausgabe Dresdner Nachrichten : 03.07.1910
- Titel
- 01-Frühausgabe
- Erscheinungsdatum
- 1910-07-03
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id501434038-19100703015
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id501434038-1910070301
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-501434038-1910070301
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungDresdner Nachrichten
- Jahr1910
- Monat1910-07
- Tag1910-07-03
- Monat1910-07
- Jahr1910
- Titel
- 01-Frühausgabe Dresdner Nachrichten : 03.07.1910
- Autor
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
S4. Jahrgang, 181. VejngSgcbübr »«»rrrljührl lür Drr». d«>, det täglich maliger Zutroguug lau Sonn, und Vtonmaen nur rinnmlt 2.1,0 Mk, durch ouKivar lige Kom« milj.onnrc ^.KO LNk. Bei rtiimalig-r 8"* IleUung durch dirHoii VM.lovne Bestellgeld,. D»e den Lesern von Dresden u. Nmgeduu^ «in Tug» vorher zu- gestellten ?.k, nd-Vlus- gaben erhalten d»euns» n arligen ^»tiehrr mit der borgen - An-;.,ab« zusnimnen ,»gestellt. Stn.1idr:ul nur mit d» ul- lickur Quell, uuiignb« I.LirSd Nach» ") zu- Muiinjkril'tr neiden mcht auweivahtl. Telcgramm-Apcesse Nachricht.'» Trrüden. Fenispiecher^ II » » Nilll. Sonntag, 3. Jntt 1910. 18ÄH Druck und Verlag von LiepsH öc Reichardt in Dresden. femsckmecker » /v,ncks<i/-l?/ioco/scko > ^ l?/>oco/scke >/>ee 7ä/e/ l?/iooo/ac/s I k7scso ^ <y. 0o5<? 3.«o z/. ,ee 3. 3 u. 5 /lk. Anzeigen-Loris Olhr! Sonnlaas nur Marlenstrnhe !t8 von II bt« '/,» Uhr I,e »mspallige Grunds.le l<a. 8 Silben > 2Ü Ps., iramilirn 'itnchnckilcn oug Dreodrn " «" : OlesLailS-Anztigen auf der Pr'vutielie Z.iie :N) Dt . me tmeitpalrige Zerle a . De^tteile iX) Ds. d,e einjuaüig. Oii M b« teile llUPs .uniP, uol» seile ^UPt-. „unnlieu- Aachricluen a 1 »esde.r dle(8iundierlk — Ausivailige Vinstrans kjplall kvsnt 10 Dt- H a II v t g k s ch >i s t s st k l l r: Marteiistraße !iK N» IkttVOi lnsttg!^. r1ol»tößrßr^1»e"«lv ix« i« «t«. r i.i io « >», , i > »»>>» ,>ir« .m»„« tue. «eiadrrSI. Sachersin «bar »r».r i»r rr»o ^Vr«k«ia c»»»okä»i^e,i. )mvrna^Teppicl^Fabrik ke. I^oui8 keinen llxl. 8aek8. ilallielorant ßiurf'rims-ksmmgsrn- ^sbrikutö. MS- va»<Is,d°a. Inedvaron. l^a^sr lnwiikvinvr ckontsokor »nck on^lii-etuir /lnrug-, Uosvn-, Kslvkot- uu<! iiVv8tvN8totfö i» allen nioill'ruvn warben unci l'iima-^unlitütt-n, ,«;!»«-, »ill»r«it,ll I»«t, ir,i»1v Viioiilt. Vtzrlrausssts»» «ior vvr8c.iirift8MÜ88i^ou Onikormütolsi! iür X--!. Läelis. Ltmtlickarkthsniuto. NeewAnn I'äititlit! Ledeüelstrssse 19 21 ). AL'rv ertiSo Losev. Mutmaßliche Witterung: Etwas kühler, ver änderlich. Das P a r s e v a l - L n f t s ch i s s lall nunmehr bestimmt am Dienstag nachmittag in Dresden eintressen. Der Iusiizininister hat eine bemerkenswerte Verfügung gegen das S ch u l d c n m a ch e n der M a r i n e b e a m t e n erlassen. In Breslau wird ein ständiger Luftschiff- Hasen- und Flugplatz angelegt werden. Im gesamten Rheingebiet droht Hochwasser. In der französischen Kammer wurde ein An trag ans Abschaffung der Todes st rase eingcbracht. Bo» der russischen Negierung ist zu Armee- Zwecken ein P a r s e v a l - L » f t s ch i s s bestellt worden. In China sind, infolge lleberschmcmmnng durch den Hiia»gkiiigfluft, über INNO Menschen ertrunken. vie Frau Angeklagte" iw Allensicincr Mordprozeh ist NIM doch trotz aller Be mühungen des Gerichtshofes, ihr durch jede mit der Würde der Justiz und dem Zwecke des Verfahrens z» verein barende Nücksichtnahine das Ansharren vis zum Ende der Verhandlungen zu ermöglichen, vorzeitig geistig und kör perlich znsammengcbrvchen und wird in einer Irren anstalt nntergebracht werde», nachdem die Acrztc ihre Unzurechnungsfähigkeit im gegenwärtigen Augen blicke seslgesteUt haben. Damit ist dann allerdings »och lein endgültiges Urteil über die Schnldsragc gefällt, weil die Frage offen bleibt, ob Fra» von Schvencbeck-Webcr bereits zu der Zeit der Begehung des ihr zur Last geleg ten Verbrechens der Anstiftung zum Gattenmvrde an einer trankliaftc», ihre strafrechtliche Vcranlwvrtnng anSschlic- stendcn Störung der Geistcstätigkeit litt oder nicht. Jeden falls wäre es durchaus verfehlt, wenn man ans Grund dieses Ausganges der Angelegenheit den zuständigen ge richtliche» Behörden einen Vorwurf daraus machen wollte, das; der Prozest überhaupt eingclcitet rnid bis anfS äusterste durchgesührt morden ist. Man darf sich in der ruhigen Beurteilung der Frage: „Mußte diese Nicscnverhandlung überhaupt siatisinden?" nicht dadurch irre machen lassen, das; man lediglich den praktischen Mißerfolg ins Auge saßt und sich an die Tatsache des unliebsamen Ergebnisses einer Belastung des Fiskus mit einer erheblichen Kosten summe klammert, die als einziger Niederschlag zu- rückblcibt. Tic ganze Sachlage zwang unweigerlich dazu, gegen die eines so schweren und unnatürlichen Verbrechens dringend verdächtige Frau mit allem Nachdruck vorzugchen. und wenn das nicht geschehen wäre, so wären sicherlich scharfe Kritiken der öffentlichen Meinung an der untäti gen Haltung der Behörden nicht ausgeblicbcn, denen eine gewisse radikale Agitation dann die Beschuldigung einer parteiischen, das Vertrauen zur Nechtspslcge untergraben den Stellungnahme nicht erspart hätte. Ein energisches Vorgehen war »m so mehr geboten, als das Obcrgut- achten der höchste» preußischen Medizinalbchörde mit Ent schiedenheit für die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Angeklagten zur Zeit der Begehung der Tat in die Schran ken trat. Die Gerechtigkeit gebietet also, zu betonen, daß hier alles Menschenmögliche geschehen ist, um die objektive Wahrheit zu ermitteln und ein Verbrechen, das Sühne heischte, mit der ganzen Schwere des Gesetzes zu treffen. Eine solche grundsätzliche Anerkennung bedeutet aber nicht die vorbehaltlose Zustimmung zu allen Einzelheiten des Verfahrens, wie sie im Laufe der endlosen Beweis aufnahme hervorgctrctcn sind und zu mancherlei berechtig ten Ausstellungen Anlaß geben. Einige dieser Einwändc richten sich gegen die P roz c ßl ci t u ng selbst, die ja un zweifelhaft in solcher Nicscnverhandlung die allerschwer sten Anforderungen an die phnsische und psychische Wider standsfähigkeit des Vorsitzenden stellt. Im allgemeinen zeige» sich gerade unsere deutschen Prozetzleiter in soge nannten 0NU80K aölobros ihrer Aufgabe besonders gewachsen »nd entwickeln mit wenigen Ausnahmen hervorragende Eigenschaften, sowohl in der mustergültigen Beherrschung des gewaltigen Materials wie in der Bekundung einer ruhigen, vornehmen, über den Dingen schwebenden Objek- tivität. Auch dem Vorsitzenden im Schvencbeck-Prozeß sind Vorzüge dieser Art keineswegs abzusprechcn: nur ließ er zuweilen seinem Temperament etwas zu sehr die Zügel schieße» und verlor hier und da die volle Herrschaft Uber seine Nerven, wodurch es dann zu Zwischenfällen kam — wie bei der Vernehmung der Zeugin Eue »nd bei der Er wähnung der anonymen, sich über die Prvzeßsührung be schwerenden Briese durch den Vorsitzenden —, die besser vermieden worden wären. Auch die hartnäckig sesigehaltene Anrede der Frau von Schoenebeck-Weber mit „Frau An geklagte" gehört zu de» ilnzuträglichkeitcn, die bei der Pl'ozeßlcitung beanstandet werden müsse». Nach dem Gesetz haben ausschließlich die jeweiligen Häupter der ehemals reichsunmittelbaren Familien mit ihren Gemahlinnen ein Necht daraus, vor Gericht sowohl in straf- wie in zivil rechtlichen Sachen mit „Herr" und „Frau" lAngeklagter, Kläger, Beklagtes angeredet und ebenso in den Schrift sätzen und Erkenntnissen tituliert zu werden. Darüber hinaus sind ja nun allerdings auch Fälle denkbar, wo ein Gerichtsvvrsitzcnder einem Angeklagten unter ganz be sonderen, das menschliche Mitgefühl lebhaft wachrnsendcn Umständen die Wohltat einer in der Anrede bevorzugte» Behandlung zuteil werden zu lassen geneigt sein kann. Jedenfalls wird die öffentliche Meinung bei dem Vorliegcn solcher Ausnahmeverhältnisse auch sich bereit finde» lassen, einmal ein Auge -uzndrücken, wenn der Vor sitzende bei der gerichtlichen Anrede des oder der Ange klagten vor den Schranken durch die Titulatur „Herr" oder „Frau" von der ganz strengen und unerbittlichen Durchführung der allgemeinen Nechtsgtcichheit etwas ab- weichi. Warum dies aber gerade einer Angeklagten gegen über geschehen ist, über die das moralische Urteil mit aller Schärfe bereits den Slab gebrochen hatte, als sie vor Gericht erschien, das ist und bleibt nnersindlich und muß unter allen Umständen gemißbiliigt werden. Während in diesem Punkte die Prozeßleitung sich mit dem allgemeinen Rechtsempfinden nicht iin Einklang befand, ist sie nach einer Richtung im Entgegenkommen gegen über de» Anforderungen der Deffentlichkeit des 'Verfahrens mit Entschiedenheit zu weit gegangen, und zwar insofern, als sic die bereits beim Enlenburg Prvzes; üblich gewesene Gepflogenheit bcibchielt, den Ausschluß der dessen!- lichkcit in seinem Erfolge dadurch z» unterbinde», daß Vertreter der Presse trotz der verfügten Maßregel znge- lassen wurden. Gegen ein derartiges Verfahren muß von allen Kreisen, die den Begriff des öffentlichen Interesses richtig einschätzen, Front gemacht werden. Es sind doch nur zwei Möglichkeiten gegeben: entweder das Gericht bält cs wirklich »ach Pflicht und Gewisse» ans Gründen der Sitt lichkcit für erforderlich, daß gewisse intime Enthüllungen im Gerichtssaalc der allgemeinen Kenntnis vorcnthaltcn werden müssen, oder es erachtet solche Bedenklichkeiten nicht für vorliegend. Entscheidet sich aber das Gericht einmal im erstcren Sinne, dann muß es auch der l7effcntlichkcit gegenüber den Mut der vollen Konsequenz besitzen und eben falls den Ausschluß aller und jeder Pressevertreter zur Tat machen. Ein Kompromiß anf diesem Gebiete wirkt schäd lich, weil die Grenzen der „Diskretion" der zngclasscnen Berichterstatter, woraus sich das Gericht verläßt, subjektiv ganz verschieden gezogen werden, und weil selbst dann, wenn es sich um einen einzigen besondere» sonrnalistischen „Vertrauensmann" des Gerichts handelt, keinerlei unbe dingte Garantie für die Beseitigung aller anstößigen Dinge in dem Bericht gegeben ist. Kommt aber der Stein der artiger Mittelungen erst ins Rollen, dann ist auch er fahrungsgemäß kein Halten mehr, und nur naive Sach- und Fachunkenntnis kann annehmcn, daß die ernste, anständige Presse allein imstande wäre, anf Kosten ihrer eigenen Eri- stcnz gegen die skrupellosen Scnsationsblätter mit Erfolg anznkämpfe». Der unerbittliche Negistrierzwang äußert in solchen Fällen nach allen Nichtiliigcn hin mehr oder weniger seine Wirkung, und so leidet das Interesse der öfsentlichen Sittlichkeit, das geschützt werden soll, anf jeden Fall, wenn das Gericht sich mit der halben Maßnalune eines nur bc- schränkten Ausschlusses der Oeffentlichkeit begnügt. Die Gründe, die für eine solche Reform ins Gefecht geführt werden, spreche» um so lauter und eindringlicher, als auch ein ganz eigenartiges Verhalten der V c r - teidigung in diesem Prozesse scharf die Gefahren be leuchtet hat, die mit einer Ucberschätzung des Ocssentlich kcitsbcditrfnisscs verbunden sind. Einmal nämlich im Ver laufe der Verhandlungen, als die Vernehmung der Zeugin Neugebauer in Betracht kam, hatte daö Gericht sich dazu entschlossen, auch den Pressevertretern die Anwcsenbeit zu verbiete». Trotzdem erschienen aber vorsichtig abge- saßte Berichte auch über diesen ganz geheimen Teil der Verhandlung in einigen Blättern, als,deren Verfasser sich erstaunlicherweise die Rechtsanwälte der Frau Weber bekannte»: leider hat auch ein Beisitzer des Gerichts zu der 'Veröffentlichung seine Zustimmung gegeben, während der Vorsitzende eine ihm darüber gemachte Mitteilung überhörte. Dieser bis jetzt noch nicht dagcwesene Fall — im Prozeß Eulenburg siel ein ähnliches Verkommnis nicht der Verteidigung zur Last — darf leine Wiederholung e>- iahren, wenn nicht das Ansehen der Verteidigung, das für eine geordnete und Vertrauen erweckende Recht: pflege »»entbehrlich ist, ernstlich leiden toll. Es darf nicht sein, daß der Anschein erweckt wird, alS sei es der 'Ver-l teidigung darum zu tun, „zum Fenster hinaus" zu reden, uni die wandelbare öffentliche Meinung zum eigentlichen Richter zu machen- dabei trifft allerdings der nach dieser Richtung gegen die Verteidigung zu erhebende Vorwurf im volleil Maße auch den Gcrichtsbeisitzende», der seine Einwilligung zu der in diesem Falle durchaus unange brachten Veröffentlichung erteilt hat. Hieraus erhellt, wie notwendig es ist, daß das allgemeine Gewissen für die Er füllung der sittlichen Pflicht der Verschwiegenheit beim Ausschlüsse der L'e s f c n t l i ch k e i t stark gemacht und geschärft wird durch die Einführung einer gesetzlichen Strasbesti m m n n g für den Fall des Znwiderhandelns. Auch in anderer Hinsicht ist die Verteidigung imstande, er folgreich an der Verbesserung der in den modernen Niesen Prozessen hervortretenden Uebelstände mitzuwtrken, indem sie sich eine größere Beschränkung in dem Beweisver- sahrcn aufcrlegt, selbstverständlich unter voller Aufrecht erhaltitiig aller Garantien für eine nachdrückliche Ver tretung der Rechte und Interesse» des Angeklagten. Daß hierin ebenso, wie in der Verhätschelung des Lessent- lichkeitsprinzips des Gute» weitaus zuviel getan wird, finde» nicht bloß konservative und rechislibcrale Blätter, sondern selbst ein lintsliberales Organ, wie die „Weierztg.", beschwerte sich über „die fast unglaubliche Dauer der Be w e i s a u s u a h m e, deren Protokolle au Umfang fast die Berichterstattung über eine ganze Reichslagsseisiou er reichen müßten und bei denen aus einer faustdicken Schale müßigen n»ü nichtigen Tratsches fortgesetzt die winzigen Kerne wirklich gravierender Momente hcransge'chält würden". Mit dem Wnnsche, daß die aus diesem Prozesse sich er gebenden Lehren zu Nutz »nd Frommen unserer Rechts pflege künftig befolgt »nd verwirklicht werden, wird stch in allen gcsnnd empfindenden Kreisen, die kein Verlangen nach dem aufregenden Nervenkitzel fragwürdiger Sensatio nen trage», ein unverhohlenes Gefüyl von Genugtuung darüber verbinden, daß cS nun endlich mit dem widrigen Umhcrwühlen in pathologisch-sinnlicher, stets ans der Grenze zwischen Wahnsinn und Verbrechen nmhcrtaumetn den Leidenschaften vorbei ist. Ans eine weitere Er örtcrung der Schnldsrage kann man füglich Verzicht leisten, nachdem daö Verfahren, wahrscheinlich endgültig, einen Ausgang genommen hat, dessen tragische Zuspitzung auch der strenge Richter als Sühne für schwere Schuld, falls eine solche vorhanden ist, gelten lassen muß. Neueste vraktmeläungen vom 2 Juli Der Instizministcr gegen das Lchlildcnmache» der Mariue- bcamien. Berlin. iPriv.-Tel.l Der I n st i z m i u i st e r bat eine allgemeine Verfügung erlassen, wonach, wenn geacn einen aktiven Beamte» der Kaiserlichen Marine eine K läge iv c g e » G c l d f v r d c r » n g erhoben oder ein Zahlungsbefehl eilasten wird, oder wenn ein solcher Be amter im Zivaiigsv^llslrecklingsversahren zur Leistung des OfsenharnngseideS geladen wird, der Gericbisschreiber unter Bezeichnung des Gegenstandes des Rechtsstreites dein R eichsmarinea m t » n v e r z ügli ch achrichl z » gebe» hat, sobald auf die Klage oder den Antrag ans Ab »ahme des Osfenbariingscides Termin bestimmt oder der Zahlungsbefehl vom Richter vollzogen ist. . Der Marincsiskus als Ziviltläger Kiel. lPriv.-Tcl.l Der Marinefislus Inn gegen den im großen Wcrftprozcß sreigesprochenen Magazin direkter Heinrich und gegen den gleichfalls sreigesproche nen Kaufmann Nepcnning jun. eine Ziviltlage in Höhe von '.'IWV Mark eingereicht. Er gründet seine An sprüche ans ein Geständnis des vor einem Jahre noni Schwurgericht verurteilte» und jetzt in der Strafanstalt Ncumünstcr befindlichen früheren Aufsehers Kaiikowski. der erbeblichc Menge» Ocl ans der Werst veruntreut und an de» verstorbenen Kaufmann Rcpcnning scn. verkaujl habe.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder
Erste Seite
10 Seiten zurück
Vorherige Seite