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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 07.05.1915
- Erscheinungsdatum
- 1915-05-07
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191505075
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19150507
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19150507
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1915
- Monat1915-05
- Tag1915-05-07
- Monat1915-05
- Jahr1915
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 07.05.1915
- Autor
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«8. Jahr«. nnd Anxstger (Etbeblatt und AnMer). rrlrgramm-M-resse: t! KFemsprechstell« ,Dag«blatt^, Rtesa. Nr.«. für die König!. Amtshauptmannschaft Großenhain, das König!. Amtsgericht und den Rat der Stadt Mesa, sowie den Gemeinderat Gröba. Freitag, 7. Mai tt>1S, abends. .V? 104 Da« Mesa« Tageblatt «scheint jede» Tag abend» mit Ausnahme der Sonn» und Festtage. Bierteliährlichcr Bezugspreis bei Abholung in der Ewedition in NIcsa 1 Diart SO Psg., durch unsere Träg« srcl ins Hau» 1 Mark LS Psg., bei Abholung am Schalter der laiserl. Postanstalten t Mark SS Psg., durch den Briefträger srei in» Hau» 2 Mark 7 Psg. Auch MonatSabonnementS werden angenommen. Auzeigen-Amiahme für die Rumm« de» Ausgabetage» bi» vormittag S vhr ohne Gewähr. Preis sitr dir kteingespaltene SS mm breite tkorpuSzrile 18 Psg. (LokalpreiS 12 Psg.) Zeitraubender und tabellarische« Satz nach besonderem Taris. Rotationsdruck und Verlag von Langer td Winterlich in kiesa. — GeschästSstelle: Goethestraste SL — Für die Redaktion verantwortlich: Arthnr Hähnrl in Riesa. LtNkkW M MWmti in Lmrimi les iikk itttt 8M mit FMMl«.»m A. Rrz Ittüi (Reichsgesctzblatt Seite 185). . I. 1. Kommunakverbünde sind die Bezirksvcrbände und die ans den Bezirksverbändcn ausgeschiedenen Städte. Tie Bezirksverbände werden für die ihnen auf Grund der Bundcs- ratsverordnung zugcwiesenen Aufgaben durch die Bezirksausschüsse vertreten. Die Vertretung nach außen steht dem Amtshauptmann zu. Maßnahmen, die den Bezirk vermögensrechtlich belasten, sind zur Kenntnis der nächsten Bezirksversammlung zu bringen. Der Bezirksausschuß kann beschließen, daß vor solchen Maßnahmen die Bezirksversammlung gehört werde. 2. Zuständige Verwaltungsbehörde (§ 6 Absatz 3 der Verordnung) ist die Krcis- hauptmannschaft, in deren Bezirke der zur Abgabe der Ware Verpflichtete seine gewerbliche Niederlassung oder mangels einer solchen seinen Wohnsitz hat. 3. Zuständige Handelskammer (§ 6 Absatz 4 der Verordnung) ist die Handelskammer, m deren Bezirke die von der Bezugsvereinigung deutscher Landwirte zu übernehmende Ware lagert. II. Die Kommunalverbünde haben die ihnen überwiesenen Futtermittel unter gebührender Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und der wirtschaftlichen Bedürfnisse an die Ver braucher zu verteilen. Dabei wird in erster Hinsicht der Bedarf der Halter von solchen Pferden, die wirtschaftlich wichtige Arbeit leisten, sowie von wertvollen Zuchttieren aller Art zu decken sein. Andererseits werden Viehhalter, die sich bereits Vorräte beschafft haben, so lange zurückstehen müssen, als andere, dringlichere Bedürfnisse geltend gemacht werden. Wenn gewisse Mengen von Futtermitteln zn sofortiger Lieferung unter Vorbehalt der Anrechnung auf die spätere endgiltige Verteilung dringend gebraucht werden, ist der Bezugs vereinigung alsbald ein begründeter Antrag vorzulcgcn. Da die Lieferung durch die Bezugsvereinigung nur gegen Barzahlung erfolgen kann, müssen die Komniunalvcrbändc schleunigst für die Bereitstellung der erforderlichen Barmittel sorgen. Diese Ausführungsverordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Dresden, den 30. April 1915. 136 t II 8 II. Ministerium des Innern. 2111 Etivaige Wünsche zum Bezüge der in der Bekanntmachung des Bundesrats vom 31. Mär; 1915 — Reichsgesctzblatt Seite 195 flg. — näher bezeichnete» Futtermittel sind, wie bereits bei den am 4. lfd. Mts. stattgefundcnen Besprechungen mit den Herren Gcmeindevorstünden und GutSvorstchcrn anderweit bekannt gegeben worden ist, umgehend -er Königlichen Amtshanptmaunschaft mitzuteile», ohne daß jedoch eine Gewähr für die volle Berücksichtigung der cingcgangcncn Bestellungen übernommen werden kann. Wenn im übrigen die Nachfrage nach Kleie eine sehr große ist und die zur Ver fügung stehenden Bestände den nach den Nachfragen erbetene» Mengen nicht entsprechen, so wird darauf hingcwiesen, daß in Zukunft bei Verteilung der Kleie Pferde weniger Be rücksichtigung finden können, den Besitzern der letzteren vielmehr zn empfehlen ist, die der Königlichen Amtshauptmannschaft noch zur Verfügung stehenden Futtermittel — Melasse sowie Znckerfntter — zn benutzen. Gesuche um Ucberlassung dieser Futtermittel sind um gehend bet der Königliche» Amlshanptmannschaft einznreichcn, wobei bemerkt wird, daß es sich empfiehlt, sich möglichst mit Futtermitteln der letzteren Art einzudrcken. Großenhain, am 6. Mai 1913. Tie Königliche Amtshanptmannschast. Ausgedrochen ist die Man!- nnd Klanenscnche 1. unter dem Rindoiehbestande deS GutSbcsitzerSKurtVrnchholj inStrenme»Nr.4b, 2. unter den a) vom Gutsbesitzer Paul Kaule und Genossen in Fvrberge im früheren Rittergntsgehöft in Gröba, d) vom Rittergutsbesitzer Harz in Grödcl in Nünchritz Nr. 16 «ingesteSten Rindern. Zu 1 wird als Sperrbezirk d-r Ortsberrich von Streumeu mit Rittergut und als BeobachtnngSgebiet der Flurbereich von Streumrn bestimm!. Zn 2a. wird als Sperrbezirk das frühere Rittergntsgehöft Gröba und als veovachtuugsgebiet der südlich des Hafens gelegene Teil des Orte- Gröba mit Ausnahme des Bahnhofes Nies» bestimmt. Zu 2b wird als Sperrbezirk der an der Elbe gelegene Ortsteil von Nünchritz und als Bcobachtnngsgebiet der übrige vrtsteil von Nünchritz bestimmt. Für die Sperrbezirke gelten die Vorschriften in 88 161—164 und 168 und für die Beobachtuugsgebtete 88 166—168 der Bundesratsvorschriften znm Viehsenchengesctze — Gesetz» und Verordnungsblatt 1912 Seile 83 folgende —. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen werden, soweit nicht nach den Strafoorschriften des Viehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 bez. weiteren gesetzlichen Bestimmungen höhere Strafen verwirkt sind, gemäß 8 57 der sächsischen Ausführung?» Verordnung zum Viehseuchengesetze mit Geldstrafe bis zn 150 M. oder mit Haft bis zu sechs Wochen bestraft. Großenhain, den 7. Mai 1915. . . Die Königliche Amtshauptmaunschast. Bekanntmachung, die Vornahme einer Erhebung der Vorräte von Getreide und Mehl am 9. Mai 1915 im Bezirke der Stadt Riesa betreffend. Auf Grund der Bekanntmachung de» Reichskanzlers vom 22. April 19l5 (Reichs- gesetzblatt Seite 241) und in Nachgehung der Ausführungsverordnung des Königlich Sächsischen Ministeriums de» Innern vom 28. April 1VI5, abgedruckt in Nr. 100 des Riesaer Tageblattes vom 3. Mai 1915, worauf hiermit ausdrücklich verwiesen wird, hat am 9. Mat 1915 eine Aufnahme der Vorräte von Getreide und Mehl in den in der genannte» Ausführungsverordnung bezeichneten Betrieben stattzufinden. Die Erhebung erfolgt mittels Anzeigevordrncke», die von der Schutzmannschkift an die zur Anzeige verpflichteten Betriebe am 8. Mat 1915 znr Ausfüllung Verteilt und am 10. Mai 1915 wieder eingesammelt werden. Alles übrige ergibt sich aus den Vordrucken selbst nnd aus den Erläuterungen ans der Rückseite. Anzeigepflichtige, die etwa bei der Verteilung der Vordrucke ükcrsehen worden sind, haben solche auf dem Rathause, Zimmer Nr. 4, zu entnehmen. Getreide- und Mehlmengen, die sich mit dem Beginne deS 9. Mai 1915 auf dem Transporte befände«, sind unverzüglich nach dem Empfange von dem Empfänger an- zuzeigen. Dazu sind besondere Formulare ans dem Nathans, Zimmer Nr. 4, zn entnehme«. Ter Rat der Stadt Riesa, am 7. Mai 1915. Fnd. Brotmarkenausgabe. Die Ausgabe der auf die Zeit vom 10. bis 23. Mai 1915 gültigen Brotmarken (von rotem Papier bergestelll) erfolgt tAonlag, den 10. Mai 1915, von VvrmittagS 8 Uhr bis nachmittags 1 Uhr in den bekannt gegebenen Ausgabestellen. Veränderungen in der Personenzahl durch Wegzug oder Tod sind umgehend unter Vorlegung der AuSwciSkarte und Rückgabe der unverbrauchten Brotmarken im Einwohner meldeamts — Zimmer Nr. 14 — zu melden. Der Rat der Stadt Riesa, am 7. Mai 1915. Kr. , Sonnabend, den 8. Mat 1915, vormittags 9 Uhr sollen im Stadlpark 1 Rüster, 12 m lang, 0,45 m Mittenstärke, 2 Rüstern, L 6,60 m lang, 0,45 m Mittenstärke und Brennholz gegen sofortige Barzahlung meistbietend versteigert werden. Die Ablehnung einzelner oder aller Angebote behalten wir unS vor. Treffpunkt: Festplatz. Der Rat der Stadt Riesa, am 5. Mai 1915. Fl. Stadtbücherei, über 5500 Bände, jeden Montag, ausschließlich schulfreier Tage, abends von 7—*/,9 Uhr geöffnet. Eingang: Haupttor des Knabenschulgebäudes Goethestr. Leihgebühr sür den Band 1 Woche 3 Pf., 2 Wchn. 5 Pf., 3 Wchn. 8 Pf., 4 Wchn. 10 Pf. Die Verwaltung der Staotbüchcrci. I. V.: Thiele mann. Getreide- und Mehlvorräte in Gröba. Auf Beschluß des BiindeSratcS findet nm 9. Mai 1915 eine Ausnahme -er Bor* rate von Getreide und Mehl statt. Die Ausnahme ist in d u landwirtschaftlichen, gewerblichen, Handels-, Verkehrs- und sonstigen Betrieben vorzunchmcn, die in oer Verordnung des MilkistcriumS de» Jauern vom 28. April 1915 (Riesaer Tageblatt Nr. 100) näher bezeichnet sind. Die Getreide- nnd Mehlartcn, auf die sich die Aufnahme erstreckt, sind ebenfalls in der vorgenannten Verordnung aufgeführt. Anfzunehmen sind die Vorräte, die sich in der Nacht vom 8. znm 9. Mai im Gewahrsam der zur Angabe Verpflichteten befunden haben. Die hiesigen Betriebsinhaber werden nnfgefordert, ihre Getreide- nnd Mshloorrüte genau fcstzustellen nnd den am Sonntag, den 9. Mai 1915, in den Vormittagsstunden bet ihnen erscheinenden Gemeindebeamten genaue und wahrheitsgemäße AuSkunst zu erteilen. Die Betriebsinhaber haben sich znr angegebenen Zeit heimisch zu hallen. Ans die Strafbestimmungen im 8 13 der Verordnung des Ministerium» des Innern vom 28. April 1915 wird ganz besonders hingewiesen. G,r.öba, am 7. Mai 1915. Der Gemeindevorstand. Brotinarkenausgabe in Gröba. Dis Brot- und Mehlmarken auf die Zeit vom 10. bis 23. Mai 1915 sind Sonntag, den 9. Mai 1915, vormittags /II bis V-1 Uhr i» den am 27, Februar 1915 bekanntgemachten und auf den AusweiSkarlen verzeichneten Ausgabestellen abznholen. Die Ausgabe der Brotmarken erfolgt nur gegen Vorlegung der AnSweiskarten. G röba, am 7. Mai 1915, Der Gemeindevorftand. Volksbäd"Gröbä in der Zentralschule ist von jetzt ab jeden Sonnabend von nachmittag 3 bis 9 Uhr wieder geöffnet. Badekarten sind in den Verkaufsstellen zn cntuehaum. * Ter Gemeindevorstnnd. Metbank Riesä" Morgen Sonnabend, Len 8. Mai d. IS., von vormittags Uhr an, gelangt auf der Freibank de« städtischen SchlachthoseS daS Fleisch zweier Rinder roh und gekocht, zum Preise von 50 Psg. pro i/z kg zum Verkauf. Riesa, am 7. Mat 1915. , ... Die Direktion des städt. Schlachthofes. Freibank Bahras . . Sonnabend, nachmittag von 3 Uhr an, Rindfleisch, Pinnd 59 Pfq. Freibank Heyda. Morgen Sonnabend von nachmittags 2 Uhr an wird fettes Rindfleisch verkauft. Pfund 55 Pfg. . Der Gemetndevorstand.
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