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Erzgebirgischer Volksfreund : 27.02.1935
- Erscheinungsdatum
- 1935-02-27
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1735709689-193502278
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1735709689-19350227
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1735709689-19350227
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungErzgebirgischer Volksfreund
- Jahr1935
- Monat1935-02
- Tag1935-02-27
- Monat1935-02
- Jahr1935
- Titel
- Erzgebirgischer Volksfreund : 27.02.1935
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WMWirWHM ÜöE^wxaU»! 1^* Wl, hald-waalltch »<nch dk Post EI. aber Belogen »«E ««AM <El.3uIÜe,«d0hr. «w,em»mm« WPK- Fir Rückgabe »iwerlangl »t>ig«Ia»dl«r Schktllstück« »st», übomümnl die SchriMlua- bet-eBer-iaworl-» wnden ouberdem v«rvffenlllch!: Bekanntmachungen der Amtsgerichte in Aue. Schneeberg, Schwarzenberg. Johanngeorgenstadt und de» Stadtrates zu Schwarzenberg Lerlag L. M. Gärtner» Aue» Sachsen. Drahla«fchrift^ Auesachsen. «afeyanspeNOt Lotznitz (Amt Aue) 2940, Schneeberg 310 und Schwarzenberg 3IL4. Sln^t,«.»««h««ISr,dIe am NachmMaa «rtchiwnld« Nimm« »I» oormtUag» 9 Utz' ck d«>> »«IchtlUlKll«. Dm Prat, U, dM « mm brau« MUltmatmiatl* »st 4 Hswrdmw mmbk^IniT«I-Milltm«Im20^, amMch^U^. Al^malo, Badtnguagan la»I Lmtt st wat Dmttouaa ooo -oder Land üaüi« Last»,- «m laulaad« Dlmügr». da» Unlmbrachungao d«, T» Ickaftodatrlad« »«in« Anlprüch«. P-Mchack-»,,«»! Lato,,, Nr. lese«, «emattada^dtr».«,»,,: s-ck^n. TllLÄbtlllt » »«ZhauLlmannschast und des D^ir^erdands Schwarzenberg, der StadtrSK k, Au«, «rünhain, Löbnitz. NeuftSdtel uud Schneeberg, der Finanzämter in Aue und Schwarzenberg. Nr. 49. Mittwoch, den 27. Februar I93S. Nene Reichsgesetze Verabschiedet Aus dem Inhalt -er Gesetze. Das Gesetz zur Aenderung des Gesetzes gegen de« unlauteren Wettbewerb schasst dte Voraussetzungen für eine wirksamere Bekämpfung des Schwindels bei Ausver- käufen. Ein Gesetz zur Aenderung des Handels, gesetzbuches erleichtert insbesondere die Bareinzahlung bei Einlagen durch Zulassung der Ueberweisung auf das Bankkonto. Das Gesetz zur Befriedigung des Bedarfes der Landwirtschaft an Arbeitskräfte« schafft für die Zukunft die Möglichkeit, landwirtschaftliche Arbeitskräfte aus berufsfremder Tätigkeit abzulösen und der Landwirtschaft wieder zuzuführen. Durch ein vom Reichswirtschaftsminister vorgelegtes Gesetz wird der Uebexgang des Bergwesens ans das Reich eingeleitet. Dieses Gesetz, das eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung noch nicht bringt, aber bereits die Berg- Hoheit und die Bergwirtschaft zu einer Reichsangelegenheit macht und die Landesbergbehörden dem Reichswirtschaftsmini, ster unterstellt, ist als der Vorläufer eines ReichsSerggesetzes anzusehen. Durch ein Gesetz über die Gewährleistung für den Dienst der Schuldverschreibungen der Konverfions- lasse für deutsche Auslandsschulden wird eine Regelung getroffen, durch die diese Schuldverschreibungen zu. künftigen Beschränkungen durch die Devisengesetzgebung nicht unterliegen sollen. Schließlich verabschiedete das Reichskabinett ein Gesetz zur Aenderung des Finanzausgleiche», durch das die Anteile der Länder an der Einkommensteuer, der Körper, schaftssteuer und der Umsatzsteuer gekürzt werden, wenn diese Steuern gewisse Beträge überschreiten. Die neue Vergleichsor-nung, die auch in der Akademie für Deutsches Recht beraten wurde, verwirklicht nat.-soz. Wirtschaftsgrundsätze. Sie erschwert dem Schuldner die Abschüttelung seiner Verbindlichkeiten. Sie hält unwürdige Schuldner wirksamer als bisher vom Verfahren fern. Sie unterbindet Versuche einiger Gläubiger, sich Son dervorteile zu verschaffen nachdrücklicher als im bisherigen Recht und stärkt den Ginfluß der Dergleichsrichter. Das Gesetz schreibt vor, daß den Gläubigern in jedem Vergleich 35 v. H. ihrer Forderungen (bisher 30 v. H.) gewährt werden müssen und führt diesen Mindestsatz auch für den Liquidaitonsvergleich ein. Wird dem Schuldner eine Zahlungsfrist von mehr als einem Jahr gewährt, so muß der Mindestsatz 40 v. H. betragen. Kommt der Schuldner mit der Erfüllung des Vergleiches in Verzug, so wird nicht nur der Erlaß, sondern auch die Stun- düng von Forderungen hinfällig. Das Eröffnungsyerfahren ist gegenüber dem bisherigen Recht dahin geändert, daß es nicht mehr der Einverständnis- erklärung der Gläubigermehrheit für die Eröffnung des Ver fahrens bedarf. Um während der zur Prüfung des Eröffnungs- antrages benötigten Zeit die Geschäftsführung des Schuldners zu überwachen und das Vermögen des Schuldners gegen den Zugriff einzelner Gläubiger und gegen seine eigenen Ver fügungen zu schützen, hat das Gericht alsbald nach Eingang des Eröffnungsantrages einen vorläufige« Verwalter zu be. stellen. Auch kann es dem Schuldner Verfügungsbeschränkungcn auferlegen und auf Antrag des Verwalters Vollstreckungs- Maßnahmen gegen den Schuldner auf die Dauer von 6 Wochen einstweilen einstellen. Damit unwürdige Schuldner vom Vergleichsverfahren aus geschlossen werden, sind einige neue Ablehnungsgrüude zu denen des bisherigen Rechtes hinzugekommen. So muß die Eröffnung des Vergleichsverfahrens abgelehnt werden, wenn der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre ein Konkurs verfahren oder ein Vergleichsverfahren ourchgemacht oder den Offenbarungseid geleistet hat, ferner wenn der Schuldner eine so mangelhafte Buchführung hat, daß ein hinreichender Ueber- blick über feine Vermögenslage nicht ermöglicht wird. Schließ- lich muß die Eröffnung abgelehnt werden, wenn durch den Vergleich das Unternehme« des Schuldner» nicht erhalten werden könnte. Del der Bestellung des Vergleichsverwalters, der an die Stelle der Dertrauensperson des bisherigen Rechtes getreten ist, ist das Gericht nicht, wie nach dem bisherigen Recht, an die Vorschläge der Gläubigermächte gebunden, son dern in seiner Entschließung völlig fiel. Das neue Gesetz stärkt auch die Stellung de» Bergleich», vermalter« gegenüber dem Schuldner und bestimmt, daß der Schuldner Verbindlichkeiten, die nicht zum gewöhnlichen Ge schäftsbetriebe gehören, nur mit Zustimmung des Vergleichs- Verwalters eingehen soll. Der Schuldner soll auch die Tin- gehung von gewöhnlichen Verbindlichkeiten unterlassen, wenn der Verwalter dagegen Einspruch erhebt, und hat auf Der- »angen des De Walters zu gestatten, daß alle eingehenden Gelder von dem Verwalter entgegengenommen und Zählungen Au» Berl!« wird mitgeteilt: Da» Reich»kabi«ett genehmigte in seiner gestrigen Sitzung zunächst die vom Reichsminister des Auswärtigen vor. gelegte Bekanntmachung über die Vereinbarungen und Erklärungen aus Anlaß de, Rückgliederung de «Saarlandes. Es handelt sich hierbei um die bereits im wesentlichen bekannten Abkommen von Rom, die insbeson- dere auch die llebertragung des Eigentums an den Saargruben, Eisenbahnen usw. und die Regelung der Währung»., Schulden- und Versicherungsfragen enthalte«. Weiter verabschiedete das Reichskabinett die vom Reichs- justizminister vorgelegte «eue Vergleichsordnnng, die die Mängel der geltenden Dergleichsordnung beseitigt und die ganze Materie einer gründlichen Umgestaltung unterwirft. Hierdurch werden unwürdige Schuldner wirksamer als bisher vom Vergleichsverfahren ferngehalten und die Versuche ein zelner Gläubiger, sich auf Kosten der Mitgläubiger Sonder- vorteil« zu verschaffen, nachdrücklicher unterbunden. Angenommen wurde ein Gesetz über die Beseiti. gung der Gerichtsferien, ein Gesetz über den Wa ff engebrauch der Forst, und Jagdschutz, berechtigten sowie der Fischereibeamten und Fischerei, aufseher, weiter ein zweites Gesetz zur Aenderung des ^Kraftfahrzeug st euergesetze», wodurch eine steuer, liche Begünstigung für Personen, «nd Lastkraftwagen eintritt, insbesondere durch eine Bevorzugung der Kraftwagen, die mit Nicht flüssigen Treibstoffen getrieben werden. Verabschiedet wurde ferner ein Gesetz über die Ein führung eines Arbeitsbuches, durch das ein ein- heitlicher.amtlicher Ausweis über die Berufsausbildung und die berufliche Entwicklung der Arbeiter «nd Angestellten geschaffen wird. nur von dem Verwalter geleistet werden. Der Aqpdrnck „Offenbarungseid^ für die eidliche Erklärung des Schuldners über seine Vermögenslage ist beseitigt. Auch ist nicht mehr erforderlich, daß der Schuldner seiner Firma den Zusatz „im Vergleichsverfahren" beifügt. Entgegen der bisherigen Regelung wird nach der Bestätigung des Vergleiches das Der- gleichsverfahren in der Regel noch nicht aufgehoben, sondern läuft zur Ueberwachung der Vergleichserfüllung weiter. Bei juristischen Personen kann nach neuem Recht auch noch im Liquidationsstadium ein Vergleichsverfahren stattfinden. Neben diesen grundsätzlichen Neuerungen enthält die neue Dergleichsordnung eine Reihe gesetzestechnischer Verbesserungen und beseitigt verschiedene auf Grund der bisherigen Regelung aufgetauchte Zweifelsfragen des Vergleichsrechtes. Das Arbeitsbuch. Mit der Einführung des Arbeitsbuches geht die Reichs- regierung einen Schritt weiter auf dem Wege zur Sicherung eines planmäßigen Arbeitseinsatzes, den sie schon mit dem Er laß des Arbeitseinsatz-Gesetzes vom 15. Mai 1934 und der Ver ordnung über die Verteilung von Arbeitskräften vom 10. Aug. 1934 beschritten hatte. Das Arbeitsbuch wird als amtlicher Ausweis über die Berufsausbildung und die berufliche Ent wicklung der Arbeiter und Angestellten dienen, der es erleich tern soll, in der Wirtschaft den richtigen Mann an den richtigen Platz zu stellen, den Zudrang zu überflllltenBerufen und die Landflucht abzubremsen und Schwarzarbeit zu verhindern. Durch das neue Gesetz wird der Reichsarbeitsminister ermäch tigt, das Arbeitsbuch vom 1. April 1V35 a« allmählich einzu- führen. Späterhin wird kein Arbeiter oder Angestellter mehr beschäftigt werden dürfen, der nicht im Besitze des für ihn vor geschriebenen Arbeitsbuches ist. Die Arbeitsbücher werden von den Arbeitsämtern ausgestellt. Anderen Stellen ist die Aus stellung von Arbeitsbüchern oder ähnlichen Ausweisen, von denen die Einstellung als Arbeiter oder Angestellter oder eine Bevorzugung bei der Einstellung abhängen soll, vom 1. April 1935 an bei Strafe untersagt. Ausnahmen gelten nur für solche Ausweise, die, wie der Arbeitsdienstpaß, auf Grund be- sonoerer gesetzlicher Bestimmungen eingeführt sind. Leisiungs- zeugnisse werden von dem Verbot selbstverständlich nicht erfaßt. Die Gerlchlsferlen besettigk. Die Neichsregierung hat, wie oben bereits angeführt, durch Gesetz die Gerichtsferien beseitigt. Die Rechtspflege muß jederzeit de« erforderliche« Bedürfnissen der rechtsuchendrn Be- völkerung eutsprechen. Bisher stand der Erfüllung dieser Forderung in der bürgerlichen Rechtspflege und bis zu einem Grad auch in der freiwilligen Gerichtsbarkeit' die Einrichtung der Gerichtsferien entgegen. Die bei den preußischen Gerichten während des letzten Jahres gemachten Erfahrungen haben ge- »eiat, daß sich auch ohne Gerichtsferien der Rechtspflegebetrieb reibungslos und gleichmäßig durchführen läßt. Mit diesem Gesetz kommt die Reichsregierung lebhaften Wünschen aus allen Bolkskreisen entgegen, . Jahrg. 88. ' » . - ' . Die Berghohe» des Reiches. Das Gesetz zur UeVerleituug des Bergwesen» auf da» Reich hat folgenden Wortlaut: 8 1: Das Bergwesen (Berghoheit und Bergwirtschaft) ist Reichsangelegenheit. Es wird vom Reichsw.irtschaftsminister geleitet. Die Landesbergbehörden haben den Weisungen des Reichswirtschaftsministers auf dem Gebiete des Bergwesens Folge zu leisten. -- , > 8 2: Dis zur Errichtung von unteren und mittleren Reichs bergbehörden (Bergämter und Oberbergämter) wird den Laudes bergbehörden die Ausübung der im 8 1 bezeichneten Aufgaben im Auftrage und im Nqmen des Reiches übertragen. Gegen die Entscheidung einer mittleren Landesbergbehörde findet die Beschwerde a« den Reichswirtschaftsminister statt, soweit die Entscheidung nicht unanfechtbar oder der Derwaltungsrechts- weg eröffnet ist. Der Neichswirtschaftsminister entscheidet nach Anhörung, der obersten Landesbergbehörde. Besteht in einem Lande keine mittlere Landesbergbehörde, so ist gegen die Ent- scheidung der. obersten Landesbergbehörde Beschwerde an den Reichswirtschaftsminister binnen einem Monat nach Zustellung oder Bekanntgabe der anzufechtenden Entscheidung zulässig. Im übrigen gelten für die Landesbergbehörde und die Anfechtung ihrer Entscheidung die Vorschriften der im einzelnen Falle maß gebenden Landesberggesetze. 8 3: Dieses Gesetz tritt am 1. März 1935 in Kraft. Gegen -en unlauleren Wettbewerb. Durch das Gesetz zur Aenderung des Gesetzes gegen den. unlauteren Wettbewerb soll nachdrücklicher, als es bisher mög lich war, Mißbräuchen bei Ausverkäufen entgegengetreten wer- den. Deswegen wird nicht nur wie schon nach bisherigem Recht dem Ausverkäufer selbst, sondern auch Personen, die zu ihm in naher Beziehung stehen, die Eröffnung oder Fortsetzuug eines gleiche« Geschäftes innerhalb eine« Jahres nach dem Au»» verkauf «ütersagt. Welter tbird verhinderst, daß heim Wechsel, des Geschäftsinhabers Ausverkäufe stattfinben. Deswegen ist es nach Beginn de» Ausverkaufes jedermann perhofen, Hüt Waren aus dem Ausverkaufrunternehmen den Geschäftsbetrieb in denselben oder in unmittelbar benachbarten Räumen auf- zunehmen. . - . . . . - -.-- ..- , Während bisher Saisonschluß-, Inventurverkäufe und andere Veranstaltungen von der höheren Verwaltungsbehörde zugelassen werden konnten, sieht das neue Gesetz in erster Linie den Erlaß der den Verkauf regelnden Bestimmungen durch de« Reichswirtschaftsminister oder eine von ihm bestimmte Stelle vor. Diese Gesetzesvorschrift soll eine einheitliche Handhabung für benachbarte Gebiete mit engem wirtschaftlichen Zusammen- Hang ermöglichen. Da die Zulassung durch den Reichswirt, schastsminister bereits die Gewähr bietet, daß die Belange der Wirtschaft und der Volksgemeinschaft berücksichtigt werden, sind im Gesetz einschränkende Voraussetzungen für die Zulassung nicht ausgestellt. Wenn der Reichswirtschaftsminister von der Ermächtigung keinen Gebrauch macht, kann die höhere Dermal- tungsbehörde die Zulassung aussprechen. Schließlich wird dem Reichswirtschaftsminister die Ermächti gung erteilt, zur Regelung von Berkaufsveranstaltunge« be sonderer Art Bestimmungen zu treffen, die dann im „Deutschen! Neichsanzeiger" bekanntzumachen sind. Dte Aenderung -es Kan-elspefetzbuches. Das Gesetz zur Aenderung des Handelsgesetzbuchs beseitigt eine seit langem als unnötig und unzeitgemäß empfundene Erschwerung bei der Gründung der Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien. Nach 8 195 Abs. 3 HGB. bisheriger Fassung mußten 25 v. H. des Aktiennennbetrages und das Agio vor Eintragung an das Handelsregister bar ein- gezahlt werden. Die Verordnung vom 24. Mai 1917 hatte zwar die Einzahlung durch bestätiaten Reichsbankscheck und durch Gutschrift auf ein Reichsbankkonto oder ein Postscheck konto zugelassen. Aber auch diese Erleichterung wurde den Bedürfnissen des bargeldlosen Zahlungsverkehrs noch nicht gerecht. Deshalb läßt die Novelle neben den genannten Zah- lungsarten auch die Einzahlung durch Gutschrift auf ein Konto der Gesellschaft oder des Vorstandes bei einer Dank zu und erfordert für alle Zahlungsarten, daß der Betrag endgültig zur freien Verfügung de» Vorstandes steht. Dementsprechend ist bei der Anmeldung zum Handelsregister nachzuweisen, daß der Vorstand in der Verfügung über den ekngezahlten Betrag nicht beschränkt ist, und daß insbesondere Gegenforderungen, nicht bestehen. Da in letzter Zeit Verstöße gegen die Darein- zahlungspflicht in großem Umfange vorgekommen sind, durch die den Beteiligten Schäden nicht entstanden sind, erklärt das Gesetz auch rückwirkend Leistungen bei der-Bargründung,. die nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen, aber in wirtschaftlich gleichwertiger Weise erbracht worden sind, für wirksam. Arbettskriifle fUr -le Lan-wirlschafl. Das vom Reichskabinett verabschiedete Gesetz zur Befrie digung de» Bedarf» der Landwirtschaft an Arbeitskräfte« ersetzt den 8 3 des Gesetzes zur Regelung des Arbeitseinsatzes vom 15. Mai 1934 durch folgenden Wortlaut: 1. Zur Befriedigung des Bedarfes der Landwirtschaft an Arbeitskräften kann der Präsident der Rttchsanstalt für Ar- beitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung aNordnen, daß
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