Suche löschen...
Weißeritz-Zeitung : 07.09.1869
- Erscheinungsdatum
- 1869-09-07
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1761426109-186909079
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1761426109-18690907
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1761426109-18690907
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungWeißeritz-Zeitung
- Jahr1869
- Monat1869-09
- Tag1869-09-07
- Monat1869-09
- Jahr1869
- Titel
- Weißeritz-Zeitung : 07.09.1869
- Autor
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Dienstag. . N 70. 7. September 1868 Erscheint Dienstags und Freitags. Zit beziehen durch alle Postanstalten. Weißerih-Ieitung. Preis pro Quartal 10 Ngr. Inserate die Spalten-Zeile 8Pfg. Amts- und Meige-Klatt der Königlichen Gerichts-Ämter und Stadträthe M Dippoldiswalde und /raucnflein. Verantwortlicher Nedacteur: Lart Zehne in Dippoldiswalde. Gesetzes-Kenntniß muß sich das Volk vor Allem anschaffen; dann wird es vielen Widerwärtigkeiten aus dem Wege gehen. Unsere Kleinstaaterei in Deutschland mit ihrer verschie denartigen Gesetzgebung erschwerte allerdings die Keuut- niß der Gesetze sehr! In Altenburg gab es andere Ge setze als in Weimar, in Sachsen andere Gesetze als in Hannover, in Braunschweig andere Gesetze als in Preußen. Selbst für Nechtsgelehrte war es unmöglich, alle die Verschiedenheiten der deutschen Gesetzgebungen im Privatrecht und Criminalrecht zu kennen. Um wie viel weniger konnte dies der Kaufmann, der Landwirth, der Gewerbtreibende, der Fabrikant, der Arbeiter. Viele Leute glauben noch immer, daß es ihnen etwas hilft und sie vor Strafen oder Verlusten schützt, wenn sie sagen: das Gesetz, diese Bestimmung habe ich nicht gekannt. Das ist ein großer Jrrthum: denn Unkennt- niß des Rechts (der Gesetze) schützt nicht vor Schaden oder Strafe. Die Einführung gleicher, für den ganzen Nord deutschen Bund gültiger Gesetzbücher wird, wie gesagt, die Kenntniß der Gesetze erleichtern. Freilich ist dabei nur zu wünschen, daß diese Gesetze, welche der Nord deutsche Bund erläßt, besonders das Strafgesetzbuch, von einem freisinnigen, echt volksthümlichen Geist er füllt sind. Leider läßt sich dies von dem Entwürfe zu dem Norddeutschen Strafgesetzbuch in vielen Dingen nicht sagen. Die Todesstrafe ist beibehalten für eine Anzahl von Verbrechen, und sodann hat die Majestäts beleidigung einen sehr großen Umfang in dem Entwurf. Jede Beleidigung gegen einen Fürsten des Norddeutschen Bundes sott als Majestätsbeleidigung gelten, so gnt, >vie gegen den besonderen Landesvater gerichtete. Das ist nun eine Consequenz der Einheit, die hoffentlich der Norddeutsche Reichstag nicht annehmen wird. Zwanzig Civillisten, zwanzig Fürstenhöfe, zwanzig Territorial regierungen mit ihrem Specialaufwand würden einen schroffen Gegensatz zu dieser einheitlichen Entwickelung abgeben. Dann könnte es allerdings leicht kommen, daß der Norddeutsche Bund zu einem „Bundeskäfig" würde, wie die Volksparteiler sagen. Der Spielraum, welcher in dem Entwurf dem Richter bei Abmessung der Strafe für sogenannte Majestätsbcleidigungen eingeräumt wird, ist uns kein Trost für diese zwanzigfache einheitliche Majestäts-Beleidigungs-Aussicht. Ein Wort in Güte bei dieser Gelegenheit. Wir müssen heidenmäßig viel Geld für die norddeutsche Armee geben; wir müssen auch sonst genug Steuern aufbringen in Norddeutschland, aber wir wollen auch dafür »och etwas Anderes haben, als jene volkswirthschaftlichen Erleichterungen, die, so bedeutend sie auch sind, doch nicht die ganze Summe der Freiheit ausmachen! Wir erwarten, daß die national-liberalen Reichstagsabgeord neten bei der Berathung des Gesetzentwurfes Alles aufbieten, um denselben von jenen und einigen andern reactionären Bestimmungen zu reinigen. (N°rdd. WM.) Tagesgef ehichte. Frauenstein. Nächsten Sonntag wird auch der hiesige Gesangverein zum Besten der Hinterlassenen der in Burgk verunglückten Bergleute ein Concert (im Rohland'schen Saale hierselbst) geben, in welchem, wie wir hören, auch einige Theile aus dem „Freischütz" zur Aufführung gelangen werden. Wir machen im Interesse der guten Sache die hiesigen, wie die Leser dieses Blattes in unserer Umgegend, hierdurch ganz besonders darauf aufmerksam. Dresden. Eine Verordnung des kgl. Kriegs ministeriums befiehlt von jetzt ab, daß auch jeder in Civil sich bewegende beurlaubte Soldat, sobald er die Militärmütze dabei trägt, die militärischen Ehren erweisungen Vorgesetzten gegenüber unbedingt zu machen habe. — Man schreibt, daß unsere Regierung entschlossen sei, dem demnächst zu eröffnenden Landtage, und zwar gleich in den ersten Tagen der Session, den Entwurf zu einem neuen auf Grundlage des allgemeinen Wahl rechts ruhenden Wahlgesetze vorzulegen. Gleichzeitig sott ein neues Preßgesetz zur Vorlage kommen. — Am Sonntag, 5. Septbr., Vormittags 11 Uhr, hat in Braun's Hotel hierselbst eine Volksversamm lung stattgefunden, welche das Grubenunglück in Burgk und das Eisenbahnunglück bei Langebrück zur Tages ordnung hatte. Die Versammlung war außerordentlich zahlreich, auch von auswärts, sowie von Bergleuten und Eisenbahubeamten besucht, und der Saal und die Gallerieen fast überfüllt. Hr. Delbrück eröffnete die Sitzung und bat, leidenschaftslos Alles zu berathen und zu erörtern, da eine politische Frage nicht vorliege. Professor Wigard ward zum Vorsitzenden, Adv. Judeich zum Schriftführer gewählt. Adv. Hendel hielt den be treffenden Vortrag und brachte folgende Resolutionen in Vorschlag, die einstimmig angenommen wurden: 1) Oie Verunglückung von fast 300 Bergleuten in den Burgk'schen Kohlenbergwerken des Plauenschen Grundes am 2. August, sowie auch die Verunglückung von Personen auf der Sächsisch - Schlesischen Staats-Eisenbahn am 23. August, haben Veranlassung zu tiefem Mißtrauen in die Umsicht und Gewissenhaftigkeit der betreffenden Verwaltungen gegeben. 2) Eine strenge Untersnchung ohne Ansehen der Person hat festznstellen, wer die Schuld der beiden Verunglückungen
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder
Erste Seite
10 Seiten zurück
Vorherige Seite