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Zwönitztaler Anzeiger : 16.03.1889
- Erscheinungsdatum
- 1889-03-16
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1859945678-188903168
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1859945678-18890316
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1859945678-18890316
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Saxonica
- Zeitungen
- Bemerkung
- Fehlende Seiten in der Vorlage.
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungZwönitztaler Anzeiger
- Jahr1889
- Monat1889-03
- Tag1889-03-16
- Monat1889-03
- Jahr1889
- Titel
- Zwönitztaler Anzeiger : 16.03.1889
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!vi> !> itzthi!cr Anzei«er Localblatt für Zwönitz, Niederzwönitz, Kühnhaide, Lenkersdorf, Dittersdorf, Burgstädtel, Affatter, Streitwald, Dorfchemnitz, Elterlein, Grünhain, Thalheim u. s. w. (Fortsetzung des „Anzeiger für Zwönitz und Umgegend".) Amtliches Organ für den Stadtgemeinderath, den Kirchen- und Schulvorstand zu Zwönitz. 14. Jahrgang. Redaction, Druck und Eizenthum von S. B. Ott in AwSnid. 14. Jahrgang. Diese» Blatt erscheint wöchentlich drei Mal (Dienstag, Donnerstag und Sonnabend) und ist durch alle Postanstalten, sowie durch di« Expedition und deren Austräger vierteljährlich für l Mark 20 Pfg. (incl. Bringerlohn) zu beziehen. — Die Insertion beträgt für die dreigespaltene CorpuS,eile oder deren Raum iv Pfg. und werden Inserate bis Nachmittags 2 Uhr Tag« vor dem Erscheinen des Blattes angenommen. 33. Sonnabend, den 16. März. j 188N. Bekanntmachung. Nach § 14 der Neichsgewerbeordnung ist der selbstständige Betrieb stehender Gewerbe, wie ich abermals zur öffentlichen Kenntniß bringe, der Ortsbehörde anzuzeigen. Da dieser Bestimmung vielfach nicht nachgekommen ist — die dieserhalb angestellte Revision hat ergeben, daß etwa Süll Gewerbetreibende die gesetzlichen Anmeldungen unterlassen haben — so ergeht hiermit wiederholt an vie säumigen Herren Gewerbetreibenden die Aufforberung nunmehr unverzüglich bei Vermeidung der Bestrafung die Anmeldungen der Gewerbe zu bewirken. Die einschlagenden gesetzlichen Bestimmungen sind nachstehend abgedruckt. Zwönitz, den 8. März 1889. Der Bürgermeister. Or. Rühl. 8 14 der Gewerbeordnung. Wer den selbstständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes anfängt, muß der für den Ort, wo solches geschieht, nach den Landesgesetzen zuständigen Behörde gleichzeitig Anzeige davon machen. Diese Anzeige liegt auch demjenigen ob, wetcher zum Betriebe eines Gewerbes im Ilmherziehen befugt ist. *) Außerdem hat, wer Versicherungen für eine Mobiliar, oder Jmmobiliar-Feuerversicherungsanstalt als Agent oder Unteragent ver mitteln will, bei Uebernahme der Agentur, und derjenige, welcher dieses Geschäft wieder ausgiebt, oder welchem die Versicherungsanstalt den Austrag wieder entzieht, innerhalb der nächsten acht Tage der zuständigen Behörde seines Wohnortes davon Anzeige zu machen. Buch- und Steindrucker, Buch- und Kunsthändler, Antiquare, Leih bibliothekare, Inhaber von Lese-Kabinelen, Verkäufer von Druckschriften, Zeitungen und Bildern haben bei der Eröffnung ihres Gewerbebe triebes das Local desselben, sowie jeden späteren Wechsels des letzteren spätestens am Tage seines Eintritts der zuständigen Behörde ihres Wohnortes auzugeben. 8 15 der Gewerbeordnung. Die Behörde bescheinigt innerhalb dreier Tage den Empfang der Anzeige. Die Fortsetzung des Betriebes kann polizeilich verhindert werden, wnn ein Gewerbe, zu besten Beginne eine besondere Genehmigung «forderlich, ohne diese Genehmigung begonnen wird. Gegen die untersagende Verfügung ist der RecurS zulässig. *) Die Anmeldungen behufs Ausstellung von Wandergewerbescheinen ersetzen di« nach 8 t4 nöthige Anmeldung nicht. 8 6 der Ausführungsverordnung zur Gewerbeordnung. Rücksichtlich der Anzeigeoerpflichtung und der Grenze des selbst ständigen Gewerbebetriebes bewendet es bei der Praxis, welche sich unter der Herrschaft der bisherigen Gewerbegesetzgebung ausgebildet hat. Insbesondere unterliegen der Verpflichtung zur Anzeige nicht: die weiblichen Handarbeiter des Spinnens, Weißnähens, Stickens, Strickens, Waschens, Plättens u. s. w., ingleichen die sogenannten Hausindustriegewerbe der Klöppelei, Stickerei, Strohflechterei u. s. w., insoweit als der Betrieb derselben regelmäßig nicht für eigene Rechnung sondern nur gegen Lohn und ohne Verwendung von Gehilsen erfolgt' zu welchen letzteren die eigenen Familienglieder nicht zu rechnen sind'. Weber und Wirker, welche in ihrer Behausung auf ihren Stühlen, wenn auch «ur gegen Lohn, arbeiten, stnd dagegen der Auzeigepsticht unterworfen. Pie vorgcschrieöene Anzeige ist künftig auch dann erforderlich, wenn der Betrieb des betreffenden Gewerbes an eine besondere Konzession, Krlauvniß oder Genehmigung gebunden ist. Per Konzessionsschein rc. ersetzt die Anzeige nicht. 8 8 der Ausführungsverordnung zur Gewerbeordnung. Für die auszustellende Bescheinigung über den Empfang der Anzeige ist eine Gebühr von 5 Ngr. zu entrichten. Ueber die ertheilten Anzeigevescheinigungen ist von der Behörde, und zwar für jede Gemeinde besonders, ein tabellarisches Verzeichnis nach dem zeitherigen Schema für die Anmeldeschein-Listen anzulegen und fortzuführen. Bekanntmachung. Aus Grund des 8 4 des LandcSgesetzes vom 22. März 1888, die Regelung der Unfall- und Krankenversicherung der in land- und sorstwnthschastlichen Betrieben beschäftigten Personen aus Grund des Reichsgesetzes vom 5. Mai 1886 belr., bringen mir hierdurch zur öffentlichen Kenntniß, daß vom Donnerstag, den t4. d. Mts. an während zweier Wochen, das Verzeichniß der zur land, und sorstwirthschattlichen Berufsgenossenschasl gehöligen Betriebsunternehmer, aus dem die Zahl der beitragspflichtigen Steuereinheiten und das Ergebniß der Veranlagung ersichtlich ist, in unserer Sladtcasse wäh rend der üblichen Expeditionsstunden zur Einsichtnahme der Betheiligten ausliegt. Die Betriebsunternehmer können binnen einer weiteren Frist von 4 Wochen wegen der Ausnahme oder Nichtausnahme ihrer Betriebe in das Verzeichniß, sowie gegen die Zahl der Beitragspflichtigen Einheiten und das Ergebniß der Veranlagung bei dem Genossen» schaftsvorstande der land- und sorstwirthschastlichen Berussgenoffenschast für das Königreich Sachsen, Dresden, Reitbahnstrabe 20, Einspruch erheben. Gleichzeitig wird aus Grund des 8 18 des ungezogenen Landesgesetzes bekannt gemacht, daß die Heberolle der nach dem Betriebs- unternehmerverzeich'niß zu erhebenden Beiträge ebenfalls vom Donnerstag, de« L4. d. Mts. an Während zwei Wochen zur Einsicht der Betheiligten auslicgt. Binnen einer weiteren Frist von zwei Wochen kann der Belriebsunternedmer unbeschadet der Ver pflichtung zur vorläufigen Zahlung gegen die Beitragöberechnung bei dem Genossenschaftsvorstande Einspruch erheben. Die Veranlagung wird durch den Einspruch nicht aufgehoben. Die Beitragspflichtigen,denen besondere Aufforderungen zur Zahlung nicht zugeheu, haben ihre Beiträge ungesäumt, spätestens aber bis zum 85. März dieses Jahres an unsere Stadtcaffe bei Vermeidung der Zwangsvollstreckung zu bezahlen. Zwönitz, den 13. März 1889. Der Ttadtrath. vr. Rühl. Bekanntmachung Am 11. März a. e. ist der I. Termin heuriger Gemeinde-Anlagen fällig. Wir machen daraus aufmerksam, daß zur Zahlung eine achttägige Frist nachgelaffen ist und daß alsbald nach Ablaus derselben gegen Säumige da« ExecutionSverfahren eingeleitet werden muß. Zahlungen sind zu leisten autzer Mittwochs und Sonnabends Vormittags von S—L2 Uhr, Nachmittags von S—5 Uhr. Der Tteuerzettel ist bei der Zahlung vorzulegen. Zwönitz, den 6. März 1889. Der Ttadtrath. vr. Rühl.
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