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Frankenberger Nachrichtsblatt und Bezirksanzeiger : 30.10.1869
- Erscheinungsdatum
- 1869-10-30
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1786996049-186910308
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1786996049-18691030
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1786996049-18691030
- Sammlungen
- Saxonica
- Zeitungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungFrankenberger Nachrichtsblatt und Bezirksanzeiger
- Jahr1869
- Monat1869-10
- Tag1869-10-30
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MM iE Frankenberger Nachrichtsblatt ^lt billigst Bezirksanzeiger Leipzig, den S». October 18«S» t billigst n und ?; Ngr. «ne lße, im en und werden mpllbklt der». en kann -knecht 25 Ngr. 4 Thlr. 20 Ngr» irbsen 6 1 Thlr. 1. November d. I. aufbören werde: diese Nachricht ist unbegründet. In s zur öffentlichen Kenntnitz gebracht, vast die Beförderung von Patketen dpr, . . herigen Weise, auch ferner durch die unverändert bestehenden Post-Einrichtungen befördert werden. >>' - e einem ge» wähl von icher und vie: W. lmthor, E. H, Bölte, »er, I l, Coü» esti, K. NG Sd.HÜ- Kö», hmant», g, Pen- chrader, Stolle, I, Wa re. re., jederzeit 4) dw AMMtne jUAetiblicher Ärbeftet zu einer regslmDigen Beschäftigung Nicht erfolgen, bevor vom Vater oder Vormund derselben ei« ' für diese äuSgeflrllle'- ArvM eingehändigt worden ist, welches von diesem zu verwahren, der Behörde auf B«k langen jederzeit, vorullegen, unh hej Beendigung deS ArbeitSverhältniffeS dem Vater oder Vormunde deS Arbeiters wiever auszuhän- digen ist.' Bgl. 8 »28 —E der Gewerbeordnung. Wer den Äärschriften in 88 128, 129 und I3V zuwider jugendliche Arbeiter annimmt oder beschäftigt, wird mit einer Geldbuße bi- z» 5 Thalern und im Falle deS Unvermögens mit verhältnißmäßiger Gefängnißstrafe bis zu 3 Tage» für jeden vorschriftswidrig angenommenen oder beschäftigten Arbeiter bestraft. Vgl. 8 >59 der Gewerbeordnung. Mh^it-hüch^r fpp -k allhier t»Fah«tL-n beschäftigten jugendlichen Arbeiter (»wischen 12 und 16 Jahren) slud von de ren Vätern oder Vormündern in der Zeil vom 28. Oktober bis 8. November d. I. an RathSstelle gegen die Gebühr von S für jedes Blich W erholen« Hierbei wird bemerkt, dast abgesehen von den für jugendlich« Arbeiter vorgeschriebenen Arbeitsbüchern — die gesetzliche Verpflichtung zur WWM VYY Arbeitsbüchern für di« übrigen nach der Bundes - Gewerbeordnung zu beurtheilenden GewerbSgthülsen und Arbeiter ausgehoben ist (8 Ü3 der Bundes-Gewerbeordnung) und daß die zeitherigen Arbeitsbücher nicht mehr als Reiselegitimationen gelten (8 46 der Verordnung vor» IS. September d. I.). Frankenberg, am 22. October 1869. Der Stabtrat h. Meltzer, Brgrmstr. vvK»»»twLvdUAA. Es ist im Kreise des correspondirenden Publicums die Nachricht verbreitet, daß. die Beförderung von Packeten durch die Post mit den* ' ' " "" ' ------- --- - —'^e zahlreicher an die Postbehörden gerichteten Anftagen wirk» »ie Post nicht aufhört, vielmehr Päckereirn in der bi-- gen Besäfi^u^g I) biervon,Anz,iLe an dis yptL-Gewerbe^ PpMtbehüxds. pz maAep und zwar ist die nach 8 133 der Gewerbeordnung in Vetl sitzt kwtiK, ül^abÄM desMstMü ss/gmtVlMn. MbWt erforderliche Anzeige bis zum I. November v. 3. zu bewirke») 2l) Wer me'dchs' ihin b^chäftigte» jugendlichen 'GMttk eine Liste zu führen, welche deren Name», Alter, Wohnort, Eltern, Et» die Fabrik und EmlassgM aus derselben enthält, und diese List« in dem ArbeitSlokal auSzuhängen, auch aus Verlangen den ? und Schulbehörden, in Abschrift vorzülrges,; k«Itwantm»vliuaF, die Anmeldung Gewerbtreibender betreffend. Unter Bezugnahme auf die B«stimmM^n. iy,.8 14 der Gewerbeordnung für den Norddeutschen Bund und in 8 6 der Ausführung--- Verordnung vom 16. September d. I. werden alle diejenigen anmeldepflichtigen Gewerbtreibenden in hiesiger Stadt, welche den selbstständig E etWK stLhmd«» Gewerbes, angesangen, jedoch diesen bisher noch nicht angemeldet haben, andurch aufgefordert, in der Jät: VM. 28, Hctptzeri bti-!^ November d. 3, an RathSstelle von ihrem Gewerbebetrieb Anzeige zu machen und sich hierüber eine Anmeldung--- bMejqiagna— für welch« ejn« Gebühr von b, M entrichten, ist — zu erhole». DiezenjM, Gcwerbtrrikeichen, welche nach Sblaus vordemerkttr FM ohne Anweldungsbescheinigung im Betriebe eines stehende» Bekanntmachung, die Neuwahl des Vorstandes vom pharmaceutischen Kreisvereme im Regierungsbezirke Zwickau betreffend. Nachdem der bisherige Vorstand beS pharmaceutischen KreiSvereineS im Regierungsbezirke Zwickau, Herr Apotheker Gustav Wilhel» WtÜiw hierselbst, KrankheitS halber auS gedachtem KreiSvereine auSgeschieden ist, haben die Mitglieder deS letzteren auf die Zeit bi- zum 1. JunO 1871 auS ihrer Mitte einen Abgeordneten zum LandeSmedicinal-Collegium, welch«« zugleich Vorstand de- KxefSvereinS ist, zu wählen. ES ergeht daher hierdurch an die Beteiligten die Aufforderung, ihre Stimmzettel unter Beobachtung der in 8 16 deS Regulativ- VE 12. April 1867, die Bildung von ärztlichen und pharmaceutischen KretSvereinen betreffend, gegeben«» Vorschriften bi- zum 1». November diese- Jahres unter der Adresse des unterzeichneten WahlcommiffarS an die KaNzlei der Königlichen KreiSdirection Zwickau fronkirt gelangen zu lasse«) all« ««G nach Ablauf dieses Termins eingehende» Abstimmungen werden unberücksichtigt bleib,« u«ch uneröffnel vernichtet werden. , Zwickau, den 26. October WÜS. , " Medicinalrath 0r Ostafher. , / " Bekamtiltachllng, die BeWstigutzg tngendljcher Arbeiter in. Fabriken betreffend, i« Gewctbemdnung für öell NöldhetssschtN VMHlW »»fei! pvKlf in Fabriken z« «wer wgelmäßb- i ckitWomtttea werde». he ArbMer — solche, welche über lA Jqhre alt sind, aber da- 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben — in einer stgtti Befchästlgmig MnehnteN WM, hat Sonnabend, dek 3V Octoktt ek sofort oldt. rllen Amtsblatt des König!. Gerichtsamtes und des Stadtrathes zu Frankenberg. Erscheint wöchentlich drei Mal. Vierteljährlich W Ngr. — Zu beziehen durch alle Buchhandlungen und Post-Expeditionen.
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