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Frankenberger Tageblatt, Bezirks-Anzeiger : 09.08.1921
- Erscheinungsdatum
- 1921-08-09
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1786999250-192108090
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1786999250-19210809
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1786999250-19210809
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungFrankenberger Tageblatt, Bezirks-Anzeiger
- Jahr1921
- Monat1921-08
- Tag1921-08-09
- Monat1921-08
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»» »kl »I.por Diese» Blatt enthält die amtlichen Bekanntmachungen der AmtShauptmannschast Flöha, de» Amtsgerichts und de» Stadtrate» zu Frankenberg, sowie sonstiger Staats- und Gemeindebehörden sür den Amtsbezirk Frankenberg. HerMgeber, Druck und Verlag: C. S.Roßbergs (Inhaber Ernst Roßberg jun.) in Frankenberg. — Verantwortlich sür die Redaktion: Karl Liegert in Frankenberg. IS 184 Dienstag de« 9. August ISA nachmittags 80. Jahrgang Nr. 1 Lr 1 870. ich dem Gesetz über die Zwangsvollstreckung «. Juni 1902 (G. V. Bl. S. 294) Nebst Aus- und ab- Firma Richard Hofmann in Oederan Flöha, am 1. August 1921. Der Kommunalverband. Mpia G. Sch«jdt in Zsch-Mu «W Firma E. Biertels Nachf. in Frankenberg Firma F. W. Langer in Niederwiesa Firma P, F. Kreyßig in Fl-Ha Göhlen) und Görbersdorf, sowie für die nicht dsr Genossenschaft Frankenftetn ange- h-renden Landwirte in Frankenstein und Wingendorf. Breitenau, Thiemendorf und Oederan. Börnichen bei Oederan und Memmendorf. 2100 Mark 2300 „ 2000 , 1800 . Gemeinde-BerbandÄ-Spartasse Niederwiesa Zweigstelle Bra««S»orf -eSftuet jede« Mittwoch nachmittag- vo« 3—5 Uhr Land«. Handelsbank Hainichen, e. G. m. b. H„ Ladestelle Dittersbach Landw. Handelsgesellschaft Eppendorf, m. h. H. Firma Alfred Steins Nachf. Martin Pohl in YrdeNN Firnia F. F. Gersten in Oederan Sonnabend den 13. August 1921 nachmittags 4 Uhr sollen an Ort und Stelle ans Lem in ddtvilinns 4 (Kreppenhauer vet SachsenSütg) ra. 80 rw Stöcke „ 90 „ Reisig an Selbstoerbraucher gegen sofortige Bezahlung meistbietend versteigert werden. Frankenberg, am 9. August 1921. Getreideumlage sür das Wirtschaftsjahr 1921/22 Auf Grund des Reich,gesetzes über die Regelung-des Verkehrs mit Getreide vom 2l. Juni 1921 und der hierzu erlassenen Ausführungsvermdnung Les Wirtschaftsmintsterium» vom 9. Juli 1921 wird folgende- ungeordnet bez> bekayntgegeben: 1. Das dem Kommunalverband auferlegte Aufbrkngungssoll wird von diesem auf die Gemeinden umaelegt. Den letzteren wird das auf sie entfallend« Sols in den nächsten Tagen besonders milgeteilt werden. Die Gemeinden haben das Soll ihrerseits unter Zuziehung land wirtschaftlicher Sachverständiger aus die Erzeuger zu verteilen. 2. Getreideanbauflächen von nicht mehr als 1 Hektar sind von der Umlage freizulassen! und zwar nur dann, wenn die gesamte einheitlich bewirtschaftete Getreideanbaufläche eines Erzeugers, auch wenn sie nicht in ein und derselben Gemeinde liegt, ein Hektar nicht übersteigt. 3. Die Untervetteilung durch den Kommunaloerband auf die einzelnen Gemeinden ist endgültig. 4. Den Erzeugern steht das Recht zu, gegen die Festsetzung de» durch die Gemeinden ihnen auferlegten Lieferungssoll» binnen 2 Wochen —von der Bekanntgabe an gerechnet—Beschwerde bei der Gemeindebehörde zu erheben. Diese hat die Beschwerde umgehend an den Kommunal verband weiterzuleiten. Ueber diese entscheidet der gemäß A 4 Abs. 3 des Reichsgesetzes vom 21. Juni 1921 beim Kommunaloerband gebildete Ausschuß (pergl. hierzu 2t. Ziff. 1 der Aus führungsverordnung vom 9. Juli 1921) endgültig. ir. Linken steht der kategorische Imperativ des angenommenen Ultimatums: du mußt erfüllen. Aber auch der Erfüllungs- will« lebt in uns, und er war offenbar der Leitstern des Kabinetts auf der Suche nach Ersüllungsmög'.ihkeiten. Dabei war sich das Kabinett, wie es im Schlußsatz se bst sagt, durch aus darüber klar daß diese 15 Gesetzentwürfe nicht der Weisheit letzter Schluß sind, und daß weitere ergiebige Quellen erschlossen werden müssen. Umso eindringlicher wird di« Pflicht jeder Kritik, nicht nur zu negieren, sondern ihm mit Winken und mit Ratschlägen an die Hand zu gehen. Zu diesen, Zwecke wird es sich sehr empfehlen, daß die Negierung sich möglichst bald mit den Parteiführern verständigt und daß sie sich bei der Grüsze der zu losenden Aufgabe von jeder parteimäßigen Engherzigkeit sernhült, d. h. daß sie nicht nur di« Führer der Koa!i.ionsparteien heranzieht, sonder» auch die der Opposilionsparteien, denen gerade in, Ablehnungs fälle um so mehr die Pflicht erwächst, andere Weg« zu weisem Hoffentlich wenigstens gibt es hcute keinen Politiker mehr, der sich auf den' Standpunkt stellt, daß, wer das Ultimatum angenommest, es auch zu erfüllen habe. Auch «in andere» noch ist nötig; all» Parteien werden den leb« Diese Preise gelten für Getreide von mindesten» mittlerer:Art und Güte. Sie schließen die Kosten der Beförderung bi» zur Verladestelle des Orte», von dem die Ware mit der Bahn ver sendet wird, sowie die Kosten de» Einladen» daselbst ein. Als Getreide von mindesten« mittlerer Art und Güte gilt trockene», gut gereinigte« und einwandfreie» Getreide nur, wenn die Feuchtigkeit bei Lieferungen vor dem 1. Oktober 1921 --- 19 v. H. und bei Lieferungen oom 1. Oktober 1921 ab — 17 v. H. nicht übersteigt, und wenn es gm und gesund ist. auch hinsichtlich seiner sonstigen Eigenschaften der Durchschnittsbeschaffenheit der betreffenden Gctreideart der Abladegegend ent- spricht. Abiallendes, schlecht gereinigtes, feuchtes und speljiges Getreide wird entsprechend niedriger bewertet. Für die Bewertung des Getreide» ist seine Beschaffenheit bei der Ankunft an dem von dem Erweiber bezeichneten Bestimmungsorte maßgebend. Die Preise gellen für Lieferungen oh, e Sack. Stellt der Verkäufer Säcke nur bis zur Verladestelle des Ortes, von dem die Ware mit der Bahn versendet wird, zur Verfügung, so wird hierfür eine Leihgebühr nicht vergütet werden. Der Preis für zusammengewachsenes Gemenge richtet sich nach der Art des Getreides und ^ei^StreüigEeiten über die Angemessenheit der Preise entscheidet ein Schiedsgericht. 4. Zur Abnahme des Umlag«getr«ide» sind die nachstehend» aufgesührten landwirtschaft lichen Genossenschaften und Händler berechtigt: für die Ort«: Landw. Handelsbank Oberlichtenau, e. G. m. b. H., Auerswaide, Gornsdorf, Merzdorf, Nieder- lichtenau, Oberlichtenau. Dittersbach, Irbersdorf, Neudörfchen, Sachsenburg. Eppendorf, Borstendorf, Leubsdorf. Schönerftadt, Heßdorf und Kirchbach, sowie für die der Genossenschaft Frankenstein nicht angkhörenden Landwirte in Hartha. Die vorgenannten Genossenschaften und Getreidehändler stnd berechtigt, fchon jetzt A«» lügegttretde auzunehmen. Dem Kommunalverband ist es zur Vermeidung von Störungen in der Brot- und Mehl versorgung des Bezirkes dringend erwünscht, wenn die Erzeuger möglichst bald Abschlag»- lieferunqen auf da» Umlagesoll bewirken oder ihr Soll in ganzer Höhe abliefern. Sollte dabet ein Besitzer mehr Getreide zur Ablieferung dringen, als fein Umlagesoll beträgt, so würde seinerzeit die Bezahlung der zuviel gelieferten Menge nach dem Märkt- prei» sür freie» Getreide erfolgen. Landwirten, die ihre LteferUngspflicht voll erfüllt haben, wird der Kommunaloerband auf Antrag eine Bescheinigung ausstellen, die ihnen dies mit dem Bemerken bestätigt, Last sie nach dem Gesetz über die Regelung des Verkehrs mit Getreide vom 21. Juni 1921 in der Verfügung über den Rest des Getreides »öllkg unbeschränkt lind, lediglich mit der Maßgabe» daß eine Ber- fütterung von Brotgetreide oder Brotgetrewemehl gemäß 8 43 dieses Gesetzes nach röte vor ver boten ist. Landwirte, die sich im Besitz eines solchen Scheines befinden, haben also keine behördlichen Eingriffe bei der freien Verfügung über den Rest ihres Getreides — vorbehältlich der Fort dauer de« Versütterungsverbötes — zu befürchten. Um den Ausdrusch de» abzulieferndrn Getreides zu ermöglichen und zu erleichtern kann der Kommunalverband Druschkohlen zur Verfügung stellen. Anträge auf Freigabe von Drusch- kohlen können bei der Amtshauptmannschast (Kohlenamt) gestellt werden. 5. Jeder Einkauf ist von dem Ausläufer tn die oorgeschriebenen Bücher unter fortlaufender Nummer einjutragen. Eine Durchschrift der Eintragung «st dem Ablieferer als Quittung, die sorgfältig aufzubewahren ist, zu übergeben. Eine weitere Durchschrift ist an den Kommunal- verband einzusenden, an dessen Weisungen die Aufkäufer im übrigen gebunden stnd. 6. Die Erzeuger hasten den Gemeinden, diese dem Kommunaloerband für rechtzeitige Erfüllung des Liefersolls. Der Verpflichtete hat für nicht rechtzeitig geliefertes Getreide dem Berechtigten Ersatz zu leisten. Der Ersatz wird gegenüber den Erzeugern von der Gemeinde, gegenüber den Gemeinden von dem Kommunaloerband nach Maßgabe des 8 25 der Retchs- verordnung vom 21. Juni 1921 festgesetzt, und zwar gilt als Ersatz der Betrag, der dem Unter schiede zwilchen dem Umlagepreis sür Weizen und dem Preis für ausländischen Weizen zuzüglich eines Zuschlags von '/« dieses Unterschiedes entspricht. Etwa demnach geschuldete Btträge sind binnen zwei Wochen nach Empfang der Zahlungs aufforderung fällig. Gegen diese Festsetzung kann binnen zwei Wochen von den Erzeugern und von den Gemeinden die Entscheidung der Kreishauptmannschast angerufen werden; diese Ent scheidung ist endgültig. Die Beitreibung der Geldbeträge erfolgt nach dem Gesetz über die Zwangsvollstreckung wegen Geldleistungen in Verwältungssachen vom 16. Junt 1902 (G. B. Bl. S. 294) nebst Aus führungsverordnung vom 19. September 1902 (G. V. Bl. S. 373). 7. Soweit ein Erzeuger nachweist, daß er unter Berücksichtigung des eigenen Wirtschafts bedarfs Originaisaatgut oder anerkanntes Saatgut abliefern müßte, um sein Ltefersoll zu erfüllen, kann er sich von der Verpflichtung zur Lieferung druch Zahlung eines Betrages befreien, der dem Unterschiede zwischen dem Umiagepreis und dem Marlipreis für freies Getreide zur Zeit des Liefertermins entspricht. Welcher Betrag als Marktpreis anzusehen ist, wird von der Reichsgetreidestelle bekannt gegeben. Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft kann an Stelle des Unterschieds zwischen dem Umiagepreis und dem Marktpreis sür freie» Ge treide einen festen Betrag bestimmen. , Originaisaatgut im Sinne dieser Bestimmung ist nur das Saatgut solcher Züchtungen, die unter Bezeichnung des anbauenden Züchters, der Fruchtart und der Größe der Anbaufläche in einem von der Relchsgetreidestelle im Deutschen Rcichsanzeiger zu veröffentlichender, Verzeich nt» aufgeführt sind. Saatgut von Vermehrungsstellen ist nur dann Originaisaatgut, wenn di« Vermehrungsstellen in dem Verzeichnis aufgeführt sind. Anerkanntes Saatgut im Sinne dieser Bestimmung sind nur erste, zweite oder dritte Ab saaten, die unter Bezeichnung des anbauenden Landwirts, der Fruchtart, der Größe der An baufläche und der anerkennenden Stelle in einem von der Relchsgetreidestelle im Deutschen Retchsanzeiger zu veröffentlichenden Verzeichnis aufgeführt sind. Bet Streit über Aufnahme in eines der Verzeichnisse entscheidet der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft. 8. Bei nicht rechtzeitiger Lieferung können die Kommunaloerbände Getreide und Erzeug nisse daraus bis zur Höhe der zu liefernden Menge enteignen. Das Eigentum geht auf den Kommunaloerband über, sobald die Anordnung über die Enteignung dem Besitzer zugedt. Für das enteignete Getreide ist ein Ueveknahmeprei» zu zahlen in Höhe der Hälfte de» Umlagepreises. Enteignete Vorräte können vom Kommunalverband zwangsweise ausgedroschen und ab- geholt werden. Der Kommunalverband kann schon vor der Enteignung Maßnahmen zur Sicherstellung des Getreides treffen; diese Maßnahmen können auch vor Avlauf der Lieferfristen getroffen werden, soweit die Gefahr begründet erscheint, daß der Erzeuger seiner Verpflichtung nicht rechtzeitig nachkommt. Richard Jähnig in Oederan, Gahlenzer Slrabe, Spar-Kredit- u. Bezugsverein Frankenstein u Ums« für dessen Mitglieder, soweit diese im Kom- munaloerband Flöha wohnen. Hl. Brotgetreide, auch gequetscht, geschroten oder sonst zerkleinert, sowie Mehl aus Brotgetreide dars nicht verfüttert oder zur Bereitung von Futtermitteln verwendet werden. Brotgetreide und Haier dürfen nicht, soweit nicht Ausnahmen oom Reichsminister für Ernährung und Land wirtschaft zugelassen werden, auf Äranntlbein verarbeitet werden. Auf die Strasoorichriften und die Aushebung bestehender Vorschriften (vergl. 88 49 uftd 51 des eingangs erwähnten Gesetzes vom 21. Juni 1921) wird noch besonders ausmerksam ge macht. Die Bestimmungen können bei den Gemeindebehörden eingesehen werden. Frankenberg, Cunnersdorf, Hausdorf, Mühlbach und Ortelsdorf. Altenhain, Braunsdorf, Ltchtenwalde und Niederwiesa. Augustusburg, Dittmannsdorf, Erdmanns dorf, Kunnersdorf, Falkenau, Flöha» Floß- mühle, Grünberg, Grünhainichen, Henners- dorf, Hohensichte. Marbach, Metzdorf, Plaue Schellenberg. Börnichen b. Grünh., Dittersdorf, Gornau, Hohmdorf, Krumhermersdors, Schlößchen Porschendors, Waldkirchen, Weißbach, Me xrM»Mite«f»: ' Bon unserem Berliner- Mitarbeiter- vknn das oft gebrauchte Bild, von- dem. „SteumLukett" «mal» IUlresfsnd war, fp, ist «-- gewiß diesmal der Fall, wo das Kabinett nicht- weniger als 15 einzelne Sleuevgeslch- «ntwürse, zu. einem, freilich nicht anmutigem Strauße gebun den, der. OefseMWeit überr-ichk PfLegt- der Dust «in's solchen Straußes ohnehin-dem meisten Volksgenossen nicht an genehm in die Nase zu steigen, so ist es h«r umso weniger verwunderliche als feine geschickt und kunstvoll ordnend« Hand sich bemüht hat, dieses Bündel zu einem einheitlich«« Ganzen zusammenzuschließen) sondern unleugbar ein. gewisser, Scheina- tismus E Werke war, gewissermaßen 1S. einziswe, rohbr- hauens Blöcke hmzufetzep, die erst «peraisch. meißelnder Hände bedürfen, um sich fy den, gewaltigen FimmKqu des. Reichls »inzussigen und 'hn mit tragen zu helft«. Trotzdem kau« nichts falscher sein, als die oft gepflogene Üebung von «inst fortzusetzen. In Fr,edenszetten konnte man sich den Lurus gestatten, M .einiger 1Y0 Millionen willen zu feilschen, zu 1. Die Umlage kann seitens der Erzeuger durch Lieferung von Brotgetreide (Roggen, Weizen), Geiste oder Hafer erfüllt werden; Lieferungen von Hafer werden nur zu drei Fünftel auf die Umlage angerechnet. Nach näherer Bestimmung der Relchsgetreidestelle kann auch Gemenge, das lediglich aus Brotgetreide und Gerste besteht, gyliefert werden. 2. Die Umlaue ist zu einem Viertel bi« zum 15. Oktober 1921, zu einem weiteren Viertel bis zum 15. Dezember 1921 und mit dem Reste bi« zum 28. Februar 1922 an den Kommunal verband zu liefern. 3. Der Kommunalvrrband erwirbt das Getreide von den Gemeinden, die Gemeinden von den Erzeugern. Diese haben es den Gemeinden käuflich zu liefern, und letztere wieder dem Kommunaloerband. Es werden den Erzeugern für das aus Grund der Umlage gelieferte Getreide folgende Preise bezahlt: für die Tonne Roggen , , „ Weizen , , . Gerste , - . Hafer- nörgeln und zu verdammen. Bismarck konnte noch sagen: - Wir! mackM die Steuern und hole« uns im Parlament die Quittung dafür. Diese km Vergleich zu heute sorglos«» Z«kte« sind vorüber; heute geht es ums Ganze, h>cute wissen wir, daß ein Steuersoll von 100 Milliarden aufgebracht werde« muh^ und daß dabei wohl oder übel einige Schönheils- feht« mit in den Kaus genommen werden Müssen. Gewiß darf es Ausgabe der öffentlichen Kritik und vor allem der Struerausschüsse des Reichstags sein, Schönheitsfehler aus- zumerzen; voran aber hat der Grundsatz zu stehen, daß mit bloßer negativer Kritik nichts getan ist, daß, wer eine Steuer ablehnt, die Pflicht hat, eine andere an ihre Stelle zu setzen. Die Zeiten der früheren Finanzreform sind vorbei, wo schließlich noch alle Weg« nach Roni führten, wo noch so viele Pfade offtustanden, die gangbar waren. Heut« gibt «s-kaum noch «ine Quelle, die nicht angebohrt, kaum eine Tür«, an die noch, nicht geklopft ist, und selbst drm g»mi«gtestm Finanzkünltler wird es kaum mehr gelingen, ein neues Sesam zu finden, das sich auf. sein Zauberwort öffnet und ve-hora«»« Schätz« vor ihm ausbreitet. Zu unserm -Lupten piw zu unftren Füßen, zur Recht«, und zur ,
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