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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 28.07.1920
- Erscheinungsdatum
- 1920-07-28
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-192007284
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19200728
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19200728
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1920
- Monat1920-07
- Tag1920-07-28
- Monat1920-07
- Jahr1920
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 28.07.1920
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MesaerK Tageblatt irnd Aufrlger (LIbeblaN »»- Rn-eiger). DnchlanschMr »«geslatt «eja. L i* 4^ Postsch.«»»«», Aßq«,.«««. »««««» «' St» «trokafs« Mesa Nr. SL ftk die AmtShanvtmannschaft Vrokenbain, bas AmtSnerlckt und den Nat der Stadt Riesa, snwie den Gemeinderat GrKa. Mittwoch, 28. Jnii 192«, avenvs rrr. Jahrs 3955 MUlch voll KallsvttliWtl ßbtr ProtgtlmSk, 8nsle M ßoser vor ün Äenlillllg ütr ÄuDe vom Voilen bctrM. Nach 8 4 der Neicksaetrcidcordnung über die Ernte 1920 vom 21. Mai 1920 — Reicks gesetzblatt Seite 1027 folgende — dürfen vor Trennung der Früchte vom Boden Kauf verträge über Brotgetreide, Gcrt.e und Hafer oder andere auf Veräußerung oder Erwerb von Getreide der gedarbten Arten gerichtete Verträge nickt abgeschlossen werden, wenn nicht der Kommunalverband schriftlich seine Zustimmung erklärt hat. Unter das Verbot fallen auch Veriinßerunaen im Wege freiwilliger Versteigerungen sowie Pacht-, Miet- und sonstige Verträge, die eine Umgehung dieses Verbotes bezwecken. Alle Verträge dieser Art, die vor Inkrafttreten der ReichsgetreideordnlMg, also vor dem 21. Mai 1920 abgeschlossen sind, sind nach 8 4 Absatz 2a«. 0. nichtig. Znwiderhandlnngc» gegen diese Vorschriften werden gemätz 8 80 Absatz 1 Ziffer 2 der Reicksgetreideordnung mit Gefängnis bis zn 1 Jahr und mit Geldstrafe bis zu SO000 Mk. oder mit einer dieser Strafe» bestraft, sofern nicht die Voraussetzungen für eine schwerere Bestrafung nach 8 8l».a. 0. vorliegt. Großenhain, am 23. Juli 1920. 843 e t.,DerKomuiunalverband. DqS Riesaer Tageblatt erscheint fedeu Tag abends '/,ü Uhr mit Ausnahme der Sonn» und Fettage. Bezugspreis, gegen Barauszahlung, monauicy 4.— u-tarc vyne Zuneugeauyr, v«> Auaulung am Postschalter monatlich 4.W Mart ohne Postgebühr. Anzeigen Ar die Nummer des Ausgabetages sind ins !t Uhr vormittags aufzugeben und im voraus zu bezahlen; eins Gewähr für da« Erscheinen ai bestimmten Tagen und Plätzen wird nicht übernommen Preis für di: 43 mm brette, I mm hohe Ärundschrift-Zeile (7 Silben) I.lO Mark, Ortspreis i.— Mack; zeitraubender und tabellarischer Satz i0°/, Aufschlag. Nachweisung«» und PeemittelungSgebühr 30 Pi M, tarife. Bewitzigrer Rabatt erlischt, wenn »er üetrag verfällt, durch ttlage eingezogen werden muh oder dec Auftraggeber in Kontur« gerät. Zahlm-gS- und ErslillungSa-'t! Riesa. Pierzehntägiqe UntergaltungSbeUage .Erzähler an der Elbe". - Zm Falle höherer Gewalt — Krieg oder sonstiger irgendwelcher Störungen de» Betriebe« der Druckerei, der Lieferanten oder der Besörberungseinrichtungen — hat der Bezieher keinen Anspruch auf Lieferung odr: Nachlieferung der Zeitung oder auf Rückzahlung des Bezugspreise». Rotationsdruck und Verlag: LangertWinterlich. Riesa. vleschSftSstell«: Otoethestraße SV. Verantwortlich für Redaktion: Arthur Sät,nel, Riesa: für An'e-ienteil: lgilHelm Dittrich, Riesa. LtkavvtmM»W über vi- Rlishkbvül! der Ans««ssbes,1it-mWNlltn sik ^trkel. I. Die Bestimmungen über die Ankanfsbescheiniqnnaen für Ferkel und LSuker- sckweine biS zu 2t» lcg; Lebcndqewicht werde» ankgekoben. Die Bekanntmachung über den Verkehr mit Nutz- »mb Zuchtnieü vom 27. Juli 1918 (Nr. 174 der Sachs. StaKtS- zeitung) erhält daher folgende Veränderungen: 1. Der 2. Absatz des 8 >-erhält folgende Raffung: „Schweine über 25 ic« Lebendgewicht dürfen nur an Mitglieder deS DiehhandelS- verbandes mit grosser Ausweiskarte veräußert werde»." Ferner sind zu streichen: 2. In 8 2 Abs. 1 der 3. Satz. 3. In 8 3 der 2. Absatz. 4. In 8 4 Abi. 8 die Worte: „für Schweine unter 25 kg Lebendgewicht". II- Im Zusammenhänge hiermit wird die Frist zur Anmeldung von Ferkeln zur Vlehliste, soweit der Zugang durch Geburt erfolgt, von 1 Woche auf 3 Wochen ausgedehnt. 8 2 der Bekanntmachung über Viehlisten vom 15. August 19l8 (Nr. 190 der Sachs. Staatszeitnng) erhält deshalb im 1. Satze folgenden Zusatz: „Bei Zuaang von Ferkeln durch Geburt ist die Anzeige binnen 3 Wocken zu erstatten." IN. Im übrige» bleiben alle sonstigen Bestimmungen für Ferkel und Läuserschweine bis zu 25 lcx, insbesondere diejenigen über die Anmeldung dieser Tiere zur Äiehliste, »ach wie vor in vollem Umfange bestehen. IV. Tiefe Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Dresden, am 26. Juli 1920. ll86VX7.lll — WirtschaktSministerinm, LandeSlrbensmittelamt. Zuckerkarten Reihe 18 betr. Für den Bezirk der Aintsbauptmgnnsckaft Grotzcnhain einschließlich der revidierten Städte Großenhain und Nicia wird folgendes bestimmt: 1. Der neue Zuckerversorgungszeitraum erstreckt sich auf die Zeit vom 1. Ru-ust biS Sil. Oktober 1»2l». ») Die Ausnabe der Zuckerkarten für die Einzelverbraucher erfolgt durch die bis herigen Ausgabestellen. b) Tie Bezngsknrtc» für die gewerblichen Betriebe werden vom SV. Juli ab durch die AuitShauvtmannschaft veransoabt. 2. Es erhalten a) Kinder im 1. und 2. Lebensjahre 2 Zuckerkarten über i« s Pfd. Zucker, b) alle übrige» Personen 1 Zuckerkarte über S Pfd. Zucker. Für die Berechnung des Alters zu ») ist der 4. August IV2V maßgebend. Für Betriebe erfolgt die Znckerzumeiiunq in dem Maßstabs wie bisher. Gesuche um Zuweisung von Zucker tiud an die AmtLhauvtmannsckast zu kickten. 3. Tie Zuckerkarte und der BezngsauSweiS sowie die Bezugskarte sind wie bisher mit Name und Wohnung deS Inhabers und Kleinhändlers zu versehen. Die Bezugs karten und Erqänznngsznckei karten sind sofort bei der Belieferung zu entwerten. 4. Die Abholung des Zuckers auf die Zuckerkarten, Bezugskarten und ErgänzungS- »ickerkarteu für de» VersorguugSzeitraum vom 4. August bis 31. Oktober 1920 beim Kleinhändler muß restlos bis zum 2V. Oktober erfolgen. Den Kleinhändlern ist in der Zeit vom 21. bis St. Oktober 11)20 der Berkans von Zucker, abgesehen von der Aus nahme des folgenden Absatzes, untersagt. Militärurlauber- und Biunenschiffer-Znckerkarten sind durch den Kleinhändler auch m der Zeit vom 2t. bis St. Oktober t»2V ohne Einschränkung zu beliefern. 5. Zuwiderhandlungen werden nach der Bundesratsverordnung vom 17. Oktober 1917 bestraft. Diese Strafbestimmungen erleiden auch gegenüber denjenigen Anwendung, die sich mehr Bezugs- oder Zuckerkarten verschaffen, als ihnen nach de» Vorschriften dieser Bekanntmachung znstehen. Großenhain, am 27. Juli 1920. 968oNl. Der Kommunalverband. werden, ans die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob ste dem Täter gebären oder nickt, soweit sie nicht gemäß 8 72 der ReichSgetreideordnuug für verfallen erklärt worden sind. Großenhain, am 23. Juli 1920. 844 » l. Der Kommunaloerbanb. > Verarbeitnnq von Gerste und Hafer für Selbstversorger. Auf Grund 8 64 der Reicksgetreideordnung für die Ernte 1920 — NeickSgesetzblatt Seite 1027 folgende — wird für den Bezirk des Kommunalverbandes Großenhain folgen des bestimmt: 1. Trotz der Beschlagnahme dürfen Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe von ihrem selbsterbauten Getreide in der Zeit vom 16. August 1920 bis 15. August 1921 s) zur Ernährung der Selbstversorger auf den Kopf an Gerste und Hafer monat lich je 5 te verbrauchen, i>) an das im Betriebe gehaltene Vieh die vom Neichsminister für Ernährung und Landwirtschaft mit Zustimmung des Reichsrates noch festzusetzenden Mengen Gerste und Hafer verfüttern; diese dürfen nur in gedroschenem Zustande ver füttert werden, soweit der Kommuualverbaud nickt Ausnahmen gestattet. Gerste und Hafer darf nur aus Grund von Erlaubnisscheinen (Mahl- bez. Schrot karte» zu Mehl, Schrot, Grieß, Grütze, Graupen und ähnlichen Erzeugnissen) verarbeitet werden. 2. Die Anträge auf Ausstellung von Mahl- und Scbrotkartcu sind bei der OrtS- behörde zu stellen. Letztere haben die Zahl der Selbstversorger und der in Betracht kommenden Vichstücken und das Vorhandensein selbsterbauter Früchte zu bescheinigen und die Anträge an die AmtShauptmaunschast rinznreichen. 3. Tie Mahl» und Sckrotkarteil. können jedesmal nur für die Menge ausgestellt werden, die zur Schaffung eines Vorrates für höchstens 2 Monate und nur im Falle dringenden Bedürfnisses mit besonderer Genehmigung des Kommunalverbandes für höchstens 4 Monate nötig sind: sie sind gültig nur innerhalb der auf ihnen vermerkten Fristen, die nicht länger als 4 Monate laufen dürfen. Will ein Selbstversorger seinen Verbrauch vorübergebend einschränken, um später entsprechend größere Mengen verbrauchen zu können, so darf er seine Ersparnisse nickt in Körnern, sondern muß sie in Erzeugnissen «Mehl, Schrot usw.) aufbcwahren. Ersparnisse in Körnern können bei Revisionen nicht als solche anerkannt werden. 4. Tie Verarbeitung darf nur in dem Betriebe erfolgen, der auf den Mahl» und Sckrotkarten bezeichnet ist. Ein Wechsel des Betriebes ist nur mit vorheriger Zustimmung des Kommnnalverbands zulässig. Die Verarbeitung auf eigner Schrotmühle im eignen landwirtschaftlichen Betriebe ist grundsätzlich nickt gestattet. Tie Schrotmühlen haben nach wie vor versiegelt zu bleiben. 5. Tie Mühlen dürsen Gerste und Haier von Unternehmern nur zum Zwecke sofor tiger Verarbeitung und nur in den Mengen annebmeu, die durch eine ihnen vorher oder gleichzeitig ausgehändigte ordnungsmäßig ausgestellte Mahl- oder Sckrolkarte belegt find. Bei Herstellung von Gerstenmehl für Selbstversorger hat die Ausmahlung wie bisher tzö Prozent zu erfolgen. 6. Tie Mühlen dürfen Gerste und Haier oder daraus hergestellte Erzeugnisse des Inhabers oder Leiters des Betriebes nur in den zum Mühlcnbetriebe gehörenden Räumen und in den Menge» lagern, sür die ordnungsmäßig ausgestellte Mahl- oder Sckrotkarten vorliegeu. 7. Aufträge zur Vermahlung von Teilen der auf den Mahl- und Scbrotkarten ver- zeichneten Mengen dürfen die Mühlen nur annehmen, wenn der Auftraggeber gleichzeitig schriftlich auf die Verarbeitung des Restes verzichtet: weiter dürfe» die Mühlen die her gestellten Erzeugnisse nicht in Teillieferungen zurückgeben. 8. Die Ablieferung von Gerste und Hafer und die Abholung von Erzeugnissen bei den Mühlenbetrieben, sowie die Verarbeitung von Brotgetreide und Gerste an Soun- und Feiertagen, sowie zur Nacktzeit ist nur »nit vorheriger Zustimmung des Kommunalverbandrs gestattet, die nur für den Einzelsall erteilt werden kann. 9. In den Mühlenbetrieben sind die Früchte bei der Anlieferung und die Erzeugnisse , bei der Ablieferung genau zu verwiegen. 10. Der Unternehmer hat vor der Beförderung des Getreides zur Mühle an dem die Früchte enthaltenden Sacke einen Anhängezettel anzubringen, auf dem der Name des Eigentümers, sowie die Bezeichnung und das Gewicht des Inhalts des Sackes vermerkt ist. Ter Anhängezettel besteht aus 2 Abschnitten, von denen der eine (obere) in der Mühle verbleibt, während der andere «unten) vom Müller mit dem eingetragenen Mahlergebnisse zu versehen und an dem das Mahlgut enthaltenden Sacke anzubringcn ist. Vordrucke hierzu sind von der Amtshauptmannfchast zu beziehen. Die Mühlen dürfen Gerste und Hafer nur annehmen, wenn die Säcke sämtlich mit de» vorgeschriebenen Anhängezetteln versehen sind. 11. Tie Mahl» und Schrotkarten bestehen aus je 2 Abschnitten. Ter Müller hat sofort nach Empfang des Getreides auf beiden Abschnitten der Mahl- und Schrotkarte den von ihm durch Wiegen festgestellten Sackinhalt zu bescheinigen und nach erfolgter Ausmahlung das Ergebnis an Mehl, Kleie, Absall und^ Schwund, Grütze, Graupen usw. einzutragcu. Abschnitt L ist von ihm aufznbewahren, Abschnitt 2 dem Unternehmer mit dem Mahl» erzeugntS zurück»»gebe«. Die Mühle» haben die gesamte Ausbeute der Vermahlung einschließlich Kleie und Abfall an den Auftraggeber avzuliesern, auch wenn dieser dies nicht ausdrücklich verlangt habe» sollte. 12. Die Mühlenbetriebe haben ein Mahl- und Lagerbuch nach vorgeschriebcncm Muster zu führen, i» das die Eingänge an Getreide und die Ausgänge an Mahlerzeng- nissen, sowie das Ergebnis der Mahlung täglich emzntragen sind.' Der llebcrbringcr des Getreides und der Abholer der Mahlerzcugniffe hat in dem Mahlbuch die Eintragungen zu bescheinigen und ist neben dem Müller für ihre Richtigkeit verantwortlich. 13. Abschriften der Mahlbuckeinträge find vom Müller mit den Abschnitten 1 der Mahl- und Sckrotkarten am Schlüsse jeden Monats bis spätestens »um 4. deS folgende« Monats a» die Wirtickaflsstelle des Kommunatverbandes einzureichen. 14. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehende Bekanntmachung werden auf Grund von 8 80 Aviatz 1 Ziffer 12 der Reichsgetreideordnung mit Gekangnis bis zn 1 Jahr nud mit Geldstrafe bis zu 50000 Mk. oder mit einer dieser Strafen bestraft. Rebe» der Strafe kann ans Einziehung der Vorräte oder Erzeugnisse erkannt werde», auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehöre» oder nicht, soweit sie nicht gemäß 8 72 der Reichsgetreideordnung für verfallen erklärt worden sind. Wenn infolge polizeilicher Untersuchung von Gerste und Hafer oder daraus berge» stellten Erzeugnissen eine rechtskrästige strairechtliche Verurteilung eintritt, fallen dem Ver urteilten die durch die polizeiliche Untersnchung erwachsene» Roste» zur Last. Dies« find »«gleich mit den Rosten des gerichtlichen Vrriahrens trstzuietzrn und einzuziehen. Der Rommunalverdand kann einem landwirtschastlichen Unternehmer, der sich in der Beobachtnng der vorstehend«» Vorschr.sten unzuvertässig erwiesen hat, das Recht drr Selbstversorgung entziehen. Die Entziehung ist stets für den ganzen Rest des Wirtschafts jahres auszusprechen. Gegen die Verfügung ist Beschwerde zulässig. Ueber dieselbe entscheidet die Kreis- hauptmanttschaft endgültig. Die Benvwerde dew»rkt keinen Aufschub. Großenhatn, am 28. Jnli 1V20. 848 b l. Der «ommanalverband. Donnerst«-, den 29. Juli 1920. nachmittag« 2 Uhr findet im Stadtpari die statt. Desgleichen anschließend (gegen 4 Ubr) Grnmmetverfteigernn- aas du» «atte». Betriebsspeisesetttarten betr. Nachdem die Zwangsbewirtsckaftung der Margarine vom 1. August lfd. IS. ab auf» gebobrn worden ist, werden Speiiesettkarten sür Betriebe (Bäckereien, Konditoreien, Gastwirtschaften) nicht mehr ansgegeben. Diese Betriebe haben vielmehr die erforder lichen Mengen sich im freien Verkehr zu beschaffe». Großenhain, am 26. Juli 1920. 612bin. Der Kommunalveriand. MckNW m kclmlk W KiiijW«»WIMM». Tie Anlieferung von Brotgetreide, Gerste und Hafer in einem Mühlenbetrieb ledig- lick zur Reinigung ist nur mit besonderer vorher rinzuholender Erlaubnis des Rommnnal- verbandes zulässig. Landwirte die Brotgetreide, Gerste und Hafer in einem Mühlenbetriebe reinigen lassen wollen, haben in den deshalb an den Kommunalverband etnzureichrnden Gesuchen anzugcben: 1. Name des anliefernden Besitzers, 2. des MühlenbetriebS, in dem die Reinigung erfolgen soll, 3. Art und Menge der anzulieferndeii Vorräte. Die Erteilung der Genehmigung erfolgt durch Ausstellung eines Ausweises, dessen äußere Gestaltung der der Mahl» und Schrotkarten gleicht. Mühlenbetriebe dürsen Brotgetreide, Gerste und Hafer von Landwirten zur Reini gung nur in den Mengen annehmen, die durch einen gleichzeitig anSgehändtgten ordnungs mäßig ausgestellten Ausweis belegt werden. Die Mühlenbetriebe haben diese Answeise wie Mahl- und Sckrotkarten zu behandeln. Di« Bestimmungen der Bekanntmachung des KommunalverbandeS finde» deshalb auf diese Ausweise sinngemäße Anwendung. Insbesondere sind auch die bei Mahl- und Schrot tarten vorgesckriebenrn Gewichtseintragungen und Bescheinigungen, sowie Eintragungen in die Lagerbücher vorzunebmen. Zuwiderhandlungen werden auf Grund von 8 80 Absatz 1 Ziffer 12 der ReickS- getreideordnung mit Gefängnis bis zu 1 Jahr und mit Geldstrafe bk zu 50000 M. oder mit einer dieser Strafen bestraft. Der Versuch ist ftrasbar. Neben des Straf« kann auf Einziehung der Vorräte erkannt
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