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Elbeblatt und Anzeiger : 25.07.1873
- Erscheinungsdatum
- 1873-07-25
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666406244-187307259
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666406244-18730725
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666406244-18730725
- Sammlungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungElbeblatt und Anzeiger
- Jahr1873
- Monat1873-07
- Tag1873-07-25
- Monat1873-07
- Jahr1873
- Titel
- Elbeblatt und Anzeiger : 25.07.1873
- Autor
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WMall und AiMger. Amtsblatt für die König!. Gerichtsämter sowie die Stadträthe zu Mesa und Strehla. Redaction, Druck «nd Verlag von G. Ponsong in Riesa. 1873. SV Freitag, den 25. Juli Dieses Blatt „Lideblntt und Anzeiger" erscheint in Riesa wöchentlich zweimal, Dienstags und Freitags, und kostet vierteljährlich lü Ngr. — Bestellungen werden bei jeder Post- Anstalt, in unseren Expeditionen in Riesa und Strehla sowie von allen unser» Boten entgegen genommen. — Zur Annahme von Annoncen sind serner bevollmächtigt Hagsenftein und , Vogler in Hamburg-Altona, Leipzig und Frankfurt a. M., R. Masse in Leipzig, F. W. Saalbach in Dresden und Lugen Fort in Leipzig. Bekanntmachung. Die Grundsteuern auf den 3. Termin 1873 sind nach 2 Pfennigen von jeder Einheit bis zum 14. August dieses Jahres an unsere Stadtsteuer-Einnahme zu entrichten. Die Abführung der Communanlagcn auf das 1. Halbjahr 1873 wird hierdurch nochmals in Erinnerung gebracht. Riesa, am 23. Juli 1873. DerStadtrath. Sieger. Bekanntmachung. Die verpflichteten Leichenfrauen haben bei jedem Todesfälle außer dem vorschriftsmäßigen Leichenbestattungsscheine unverzüglich nach Erfüllung ihrer ersten Dienstobliegenheiten bet der betreffenden Leiche eine besondere Todtenanzeige nach einem ihnen eingehändigten gedruckten Formulare auszu stellen, und in der Stadt Strehla unmittelbar an das hiesige Gerichtsamt, in den Dörfern an den OrtSrichter ungesäumt persönlich abzulteferu. Die Ortsrichter sind verpflichtet, bei solchen Todesfällen, welche das Einschreiten des Vormundschafts- oder Erbschaftsgerichts nothwendig machen, sofort vorschriftsmäßige Todtenanzeige anher zu erstatten. Es kann zwar nach den zeitherigen Erfahrungen vorausgesetzt werden, daß die OrtS- gerichtLpersonen eS richtig zu beurtheilen verstehen, ob eine solche Nothwendigkeit vorliegt oder nicht. Es wird jedoch daran erinnert, daß in folgenden Fällen jedenfalls Todtenanzeige von den Ortsgerichtspersonen anher einzureichen ist: 1) wenn unmündige Kinder, oder Enkel, oder sonst zu bevormundende oder bereits bevormundete Erben vorhanden find, 2) wenn ein Testament da ist, 3) wenn Grundstücke zum Nachlasse gehören, außerdem - 4) wenn wegen Abwesenheit der Erben Sicherstellung und Versiegelung des Nachlasses nöthig ist. In zweifelhaften Fällen ist stets Anzeige zu machen. Strehla, am 14. Juli 1873. Königliches Gerichtsamt. Strauß. Am 10. dieses Monats hat sich der nachstehend signalisirte Schuhmachergeselle, welcher nur einen Tag bei dem Schuhmacher Arnold in Gohlis in Arbeit gestanden und mit Hermann Schubert aus Langenchursdorf identisch sein soll, von Gohlis unter Mitnahme der untenbeschriebenen Taschenuhr und eines auf den Schuhmachergesellen Friedrich Wilhelm Seife ans Schleisereutzen lautenden Arbeitsbuchs heimlich wieder entfernt. Behufs Fahndung auf den erstgenannten, eventuell anher einzuliefernden Menschen und Wiedererlangung der gestohlenen Uhr, sowie zu Ver hütung Mißbrauchs mit dem mitentwendeten Arbeitsbuchs wird dies hiermit öffentlich bekannt gemacht. Strehla, am 21. Juli 1873. Das Königliche Gerichtsamt daselbst. In Stellvertretung : Fedor Erchenbrecher, Assessor. Personbeschreibung. Alter: e.i. 25 Jahr, Größe: 74—75 Zoll, Gesichtsfarbe: gesund, Haare: schwarz, Augen: dunkel, Augenbrauen: schwarz, Bart: schwarzes Schnurrbärtchen. Besondere Kennzeichen: Schielt ein wenig und ist das Knöchelgelenk des rechten Fußes etwas geschwollen. Beschreibung der Uhr. Silberne Chlinderuhr mit Goldrand, römischen Zahlen mit der Fabriknummer 28,288, die Zahl 9 des Zifferblattes war etwas beschädigt und befand sich an ersterer eine rundgeflochtene Lederschnur. B e kanntmach uH Mit dem 21. dieses Monats haben die Gerichtsferien begonnen und endigen dieselben den 31. August dieses Jahres. Es werden während dieser Zeit bei dem unterzeichneten Gerichtsamte nur dringliche Sachen expedirt und wird solches zur Nachachtung bekannt gemacht. Strehla, am 22. Juli 1873. Das Königliche Gerichtsamt. In Stellvertretung: . Fedor Erchenbrecher, Assessor. Bekanntmachung. Verbot gegen das freie Hermnlanfe« der Hnnde. Den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen gemäß wird das freie Herumlaufen der mit gut construirtem Maulkorbe aus starkem Draht geflechte nicht versehenen Hunde in den Hundstagen vom LS. Juli bis SS. August d. Js. hiermit untersagt und werden die frei und ohne Maulkorb umherlaufenden Hunde eingefangen und die Eigenthümer derselben bestraft werden. Strehla, am 21. Juli 1873. Das Königliche GerichtSamt daselbst. In Stellvertretung: Fedor Erchenbrecher, Assessor. S. Bekanntmachung. Während der Beurlaubung deS Herrn Amtshauptmann vr. Hübel zu Grimma vom 20. Juli bis mit 30. August dieses Jahres ist die interimistisch« Verwaltung der 11. Amtshauptmannschaft zu Grimma dem Herrn Regierungs-Assessor vr. Spann übertragen worden, was hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird. Leipzig, den 15. Juli 1873. Königlich Sächsische Kreis-Direktion. von Burgsdorfs. Der österreichische Gilbergulden. Unter dieser Ueberschrtft bringt da» ,Leipz. Lagebl." einen längeren Artikel, dessen Jnhau wir der Hauptsache nach folgen lassen: ES ist Thatsach«, daß der österreichische Süber- auldrn, nachdem er viel« Jahre lang unbeanstan- «t und ganz so wie die betreffmd« Landes valuta im Verkehre umgegangm, jetzt auf ein mal den Charakter einer Waare anzunehmen begonnen hat und demgemäß Preisschankungen unterliegt, ja selbst an manchen Orten überhaupt nicht mehr in Zahlung angenommen wird. — i Diese umäugbar« Thatsach« ist auf zwei Ursachen zurückzuführen. Di« eine dersekben ist die iw deutschen Reich« gesetzlich vollzogen« Einführung der Goldwäh rung, welche letztere wir thatsächlich bereit» haben, wenn auch bi» jetzt verhältnißmäßig nur sehr wenig Goldmünzen in den Verkehr gekom men find und fast alle Zahlungen noch in Silber geleistet Verden. Die Einführung der Goldwäh rung in einem Staatsgebiete wie Deutschland, welche» in Folge derselben Hunderte von Millionen
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