Suche löschen...
Frankenberger Nachrichtsblatt und Bezirksanzeiger : 10.02.1869
- Erscheinungsdatum
- 1869-02-10
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1786996049-186902101
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1786996049-18690210
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1786996049-18690210
- Sammlungen
- Saxonica
- Zeitungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungFrankenberger Nachrichtsblatt und Bezirksanzeiger
- Jahr1869
- Monat1869-02
- Tag1869-02-10
- Monat1869-02
- Jahr1869
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
186k FrailkMcrM WchWMatt Mittwoch, den 19. Februar. Amtsblatt des König!. Gerichtsamtes und des Stadtrathes zu Frankenberg. und Bezirksanzeiger Erscheint wöchentlich drei Mal. Vierteljährlich 10 Ngr. — Zu beziehen durch alle Buchhandlungen und Post-Expeditionen. Bekanntmachung Der erste diesjährige Frankenderg, am 8. Februar 1869. Der Stadtrat h. Meltzer, Brgrmstr. Wie vor 300 Jahren junge Kaufleute ausgebildet wurden. In Wien las an dem jüngsten BesprechungS- abend des BereinS „Wiener Gewerbebund" Hr. Ingen ier C- Kohn unter Heiterkeit aller An» wesenden einige Seiten eines Werke- auö dem Jahre 1588 vor, welches damals als Leitfaden für die Heranbildung junger Kaufleute erschie nen war. Wir lassen das kaufmännische Lehr buch hier in seinem Urterte selbst reden und stel. len alle Bemerkungen über Form und Inhalt vec Belehrung unseren Lesern anheim. Allerhand Haniirungen fir junge Leiter so sich der Kräaerei und Handl befleißen «ütt bei Kaus, Berkaus und Tausch, bei Hauß/und Jarmarki O e r 1 l i ch e S. Frankenberg, 8. Febr. Durch das hie- Age lönigl. GerichtSamt erfolgte gestern Rach mittag in der unter dem Ramen „Schnellmarkt" bekannten Waldpanhie zwischen EderSdorf und Lichlenau die Aushebung eines Handarbeiters, der seinem Leben durch Erhängen ein Ende ge- »acht hatte. Frankenberg, 9. Febr. Die Feuersbrünste ^beginnen sich in auffallender Weise zu mehren. So bemerkte unser Thürmer in der Rächt zum 'tkonmag eine solche in der Richtung von Ber thelSdorf. in 'der Rächt zum Montag ein« ent strntere gegen Altäiinweida bi» und eine dritte in vrrwichener Rächt nach Zschopau zu. . Rotz- und Viehmarkt zu Frankenberg «ird Mittwoch, den 17. Februar d. I., abgehallen. Bekanntmachung. Das S. Stück de» Bande»-Gesetzblattes des Norddeutschen Bundes vom Jahre 1869 ist erschienen und kann an RathSstell^ «iagesehen werden. > - Dasselbe enthält: ' 23V. Verordnung, betreffend die Einberufung deS BundeSratheS deS Norddeutschen Bundes, vom 29. Januar 1869. ' 231 und 232. Ernennungen von Generalconsuln rc. des Norddeutschen Bundes. Frankenberg, am 8. Februar 1869. , Der Stadtrat h. Meltzer, Brgrmstr. HiukeL. LskaruLtmavduo Der Schüler deS Technicum Theodor Niklas au» Schwieutochlowitz ist wegen Mangel an Fleiß, andauernder Verletzung der Hausordnung und wiederholter lleberirriuag der bürgerlichen Gesetze heute aus der Anstalt entlassen worben. Frankenberg, den 6. Februar 1869. Der Director de» Technicum: " W. «hlaud. Genommen und verteuscht auS der wahrhaftige» Cronica, seit die Welt stehet biß auf biß Jae von Eusebius Meinert so man zält 1568 nach Christo, Frankfurt a.sM. So der Junge in di Ler kuwt bey die Krä- merei fire im von ainer Schachtel zu Andern, aldiweil aber die Jungen nicht lesen kan, binde Zibeben auf die Zidebenschachtel, Eißhol; auf/ die Sißholzschachtel, auf die andere jumpei» bist: der Bengel lesen kan, und herangewakßen iM. Findet er alles v»n Eelbstem alleiniglich, so ist, firwarr als fertiger Helfer oder Junker nit wer' mit Maultaschen zu behandeln, auch daß schneu zen tirf im nicht vor die Kunden befallen wer-» den, wail er sonst rott wir^. KekanilimachMg, die polizeiliche' Anmeldung der Dienstboten betr. Da, gemachten Wahrnehmungen zufolge, die über di« Anmeldung des DienstgefindeS bestehenden gesetzlichen Borschriften der Verordnung l»MU 19. Januar 1835 in 8 4. Jeder, welcher au einem andern Orte, als wo er vorher sich aufgehalten Hal, im Dienste sich begiebt, ist längstens sofort bei» Antritte deS Dienstes, von sei««» «e«e« Dienstherr« bei derselben Behörde zu melden; hierbei ist seine Legitimation (8 10> vor- zu-eigen und er in daS Gesindeverzeichniß einzutragen. 8 6. Wer dagegen ohne die 8 3 und 4 vorgeschriebene Meldung ein« Persog im Dienste genommen hat, ist um — - 2V Rgr. --bi» 5 Thlr. - - — - odk mit verhältnißmäßigem Gefängnisse zu bestrafen; der fremde in Dienst genommene Dienstbote auch, wenn «r von seinem letzten Aufenthaltsorte auS legittmirt ist, an diesen, im entgegengesetzten Falle aber in seine Heimath, zurückzuweisen. 8 7. Der Dienstwechsel an einem und demselben Ori« ist vom neue« Dienstherr«, die Entlassung eines Dienstboten aber, welch» sich von kem Orte, wo er bisher gedient hat, wegbegiebt, von der letzten Dienstherrschaft bei der Polizeibehörde zu melden, um selb!» im Gesindeverzeichniffe anmerken zu können. Die Unterlassung dieser Dielbung ist mit — - 26 Ngr. —. oder 2 Tagen GefängniA zu bestrafen. richt allenthalben befolgt worden sind, so werden dieselben hiermit «ingeschärft, auch die OrtSgerichte angewiesen, die in 8 8 der obgedachte» Beiordnung vorgeschricbene ' Gest«de-Revtsion, Heren Vornahme in hiesiger Stadt durch den damit beaustragien Polizeidiener in nächster Zeit stattfinden wird, zu bewerkstelligen, die hierbei etw» befundenen Unrichtigkeiten hinsichtlich obiger Meldung aber zur Bestrafung anzuzeigen. . Frankenberg, am 8. Februar 1869. DaS Königliche GerichtSamt. : - Wiegand.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder
Erste Seite
10 Seiten zurück
Vorherige Seite