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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 02.05.1918
- Erscheinungsdatum
- 1918-05-02
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191805021
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19180502
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19180502
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1918
- Monat1918-05
- Tag1918-05-02
- Monat1918-05
- Jahr1918
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 02.05.1918
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Riesaer H Tageblatt Douuerstag, 2. Mai 1818. aOeuvs 71. Jahr«. II. - MI W Mil. "LSL" MOÄ M M s: WWkl Ä UM 697 US VIII 1958 prciS 0,96 0,96 0,66 0,30 0,15 0,80 Kleinhandels' preis 1,05 M. je Pfd. 1,45 . . - 1,05 . . - 0,48 - . - 0,25 . . - 0,47 . . . Höchstpreise für Spargel, Rhabarber und Spinat. Die PreiSkommisfion bei der Landesstelle für Gemüse und Obst hat die folgenden Erzeuger-, Großhandels- und KleinhandelShöchstpreise festgesetzt: 1. Spargel Erzeuger- Großhandels- preis 0,80 1,15 0,80 0,37 0,18 0,36 zu verteilen. Andere BezugSmarken, als die von der Spiri tus-Zentrale auSgegebenen, dürfen auch in Zukunft nicht zur Verwendung gelangen, ebenso dürfen auch andere Be scheinigungen irgend welcher Art für den Bezug von Brenn- spiritns nicht ausgestellt werden. Gewerbetreibende dürfen Bezugsmarken, die den Gemeinden zur Verteilung über lassen sind, nicht erhalten: diese Verbraucher haben sich zur Erlangung der erforderlichen BezugSmarken nach wie vor an die zuständigen Vertriebsstellcn zn wenden. „ ^—Falsche Fii nfmark stü cke. Seit einiger Zeit sind gefälschte Fünfmarkstücke im Verkehr, die allerdings durch ihre ziemlich gute Ausführung schwer von den echten zu unterscheiden, jetzt aber bei der geringen Anzahl der im Verkehr befindlichen Silbern, Linien immerhin heranszufinden find. Sie tragen das Miinzzeichen 4 auf der Aversseite, die Jahreszahl 1897 bzw. 1908 und haben eine fast glanz- lose, ms Bläuliche schimmernde Färbung. Um den, Ver- lertiger auf die Spur zu kommen, ist es erwünscht, den Aus geber solchen falschen Geldes der Polizei zu übergeben. - Erkrankungen an Trichinose sind neuer- dings in verschiedenen Gegenden in größerer Zahl festge- menge für die Monate Juli und August 1918 zusammen auSzureichen. Von dieser Menge werden vier Fünftel zum Bezugspreise von 55 Pfg. für das Liter gegeii BezugSmarken, die wie bisher von den einzelnen Verwaltungsstellen ver- teilt werden, in den Verkehr gelangen, während ein Fünftel zu dem höheren Bezugspreise von 2 Mk, für das Liter ohne solche Marken verabfolgt werden darf. Während bisher die Marken häufig ohne Prüfung des tatsächlich vorliegenden Bedürfnisses ausschließlich an Minderbemittelte verteilt wurden, dürfen die Marken in Zukunft an diese nur inso weit abgegeben werden, als sie den BrenufpirituS unbedingt zu Kochzwecken benötigen und -dies nachzuweisen in der Lage sind. Sollten bet dieser Verteilungsart Marken übrla- bletben, so können diese auch an andere Verbraucher ab gegeben werden, soweit der BrennspirituS ausschließlich zum Erwärmen von Milch für Wöchnerinnen und kleine Kinder oder für Kranke gebraucht wird. In keinem Fall« dürfen in Zukunft Marken für Spiritus zu Beleuchtungs zwecken verteilt werden. TS bleibt den Verwaltungen über- taffen, die Marken für Mai/Jnni im Mai und für Juli/An- gust im Jnli oder auch in den einzelnen Monaten getrennt Die zum Teil noch nicht erhobenen Einquartierungs-Entschädigungen auf das Jahr 1917, die bis zum 10. Mai 1918 bei der hiesigen Gemeindekasse nicht zur Abhebung ge langen, werden daun als freiwillige Spenden an die hiesige Kriegshilsskassc überwiesen werden. Eine spätere Auszahlung kann dann nicht mehr st'nttfinden. Gröba, Elbe, am 1. Mai 1918. Der Gemeindevorstand. Oertliches «nd Sächsisches. Niesa, den 2. Mai 1918. —* Auszeichnung. Der Soldat Max Hering, Sohn des Rentiers Emil Hering Riesa, und der Gefreite Arno Mehlig, Sohn des Müllers Ernst Mehlig, wurden mit dem Eisernen Kreuz 2. Klaffe ausgezeichnet. Letzterer m bereits im Besitze ver Friedrich Angust-Medaille in Bronze. * Zum Absatz von BrennspirituS in Flaschen. Der Vorsitzende der Reichsbranntwetnstelle hat unter dem 25. April 1918 nachstehende Bekanntmachung erlassen: Wie im Vorjahre, muß wegen der knappen Brannt weinbestände und der dauernd starken Anforderungen für die Zwecke der Landesverteidigung die in Höhe von 25 vunderttetlen des früheren Verbrauches für den einzelnen Monat freigegebene Menge auch während der kommenden Sommerzeit auf zwei Monate verteilt werden. Die auf den Monat Mai v. IS. entfallende DerdrauchSmenge hat demnach für die Monate Mai und Juni 1918 zusammen, die aus den Monat Jnli d. IS. entfallende Derbrauchs ») unsortiert d) sortiert 1 (etwa 15 Stangen auf das Pfund, Stangenlange bis 22 v«) «) sortiert ll und Hl (etwa 22 Stangen auf das Pfd.) 4) Suppenspargel 2. Rhabarber 8. Spinat II. Di« hiernach festgesetzten Erzeugerpreise gelten gleichzeitig als Vertragspreise siir die auf Grund von Lieferungsverträgen gelieferten Waren: sie treten an die Stelle der mit Ministerialverordnuna Nr. 542b uv vm, vom 12. Avril 1918 veröffentlichten Richt preise und sind ebenso wie die festgesetzten Groß- und Kleinhandelspreise Höchstpreise im Ginne des Gesetzes betr. Höchstpreise vom 4. August 1914 (RGBl. Seite 339) mit den da zu ergangenen Abandernngsverordnungen. Die vorstehend festgesetzten Preise gelten vom S. Mai 1918 ab bis auf weiteres. Mit dem gleichen Zeitpunkte treten die mit Ministerialverordnuna Nr. 158 no Villa vom 26. Januar 1918 festgesetzten Erzeuger-Großhandels- und -Klein handelspreise für Spinat außer Kraft. Die obigen Preise gelten für das gesamte Gebiet des Königreichs Sachsen. Die Be- fugnisse der örtlichen Prelskommiffionen zur Festsetzung von Groß- und Kleinhandelspreisen sind erloschen. Dresden, am 30. April 1918. - 714b IlL VM» Ministerium deS Inner«.1959 8Mm WM MM-AMW «9 desnstm AMU siir iie AMMn im öfiie sts Msteschs vom 8. Dezember ISIS betr. Zufolge Verordnung des Königlichen Ministeriums des Innern vom 19. März 1918 sind für die nach der Bekanntmachung der Königlichen Amtshauptmannschafr vom 9. März 1917 gebildeten Arbeiter- und Angestelltenausschnsse nachstehende weitere Grund sätze zu beachten. I. Bei der Berechnung der für die Errichtuüa von Ausschüssen notwendigen Mindest zahl an Arbeitern nnr Angestellten sind mitznznhlcn: a) reklamierte Militärpersonen (nicht aber kommandierte oder beurlaubte) d) Kriegsgefangene. Dis unter b genannten Personen sind aber weder wMbar noch wahlberechtigt. II, Zweigniederlassungen sind in jedem Falle als Betriebsabteilungen anzuseben, sodaß auch die in der Zweigniederlassung Beschäftigten ohne Rücksicht auf die Zahl der An gestellten und der Arbeiter und ohne Rücksicht auf die Eintragung ins Handelsregister, durch einen Ausschuß vertreten sein müssen, wenn der Betrieb der Zweigniederlassung zu sammen mit dem der Hauptniederlassung die Zahl von 50 Arbeitern erreicht. Die Unternehmer sämtlicher Betriebe im Bezirke der Königlichen AmtShauptmann- schaft Großenhain — ausschließlich der Städte Großenhain und Riesa —, die in Aus führung vorstehender Bestimmungen unter l und ll Ausschüsse nach 8 11 des ReichSgesetzes vom 5. Dezember 1916 zn bilden haben oder deren bereits bestehende Ausschüsse auf Grund der Bestimmungen unter la und ll erweitert werden müssen, haben bis SO. Mai 1818 der Königlichen Amtshauptmannschaft anznzeigen, daß sic diesen Anordnungen nachge- kommen sind und unter genauer Angabe der unter l«, ik und U fallenden und der übrigen Arbeiter und Angestellten sowie der Zusammensetzung der Ausschüsse (vergl. Verordnung des Königlichen Ministeriums des Innern vom 25. Januar 1918 und Wahlordnung vom 21. Februar 1917). Großenhain, am 25. April 1918. 317 svl Die Königliche Amtshauptmannschaft. Nr. 5 des Gesetz- und Verordnungsblattes vom Jahre 1918, sowie Nr. 50 bis 54 des Reichs-Gesetzblattes vom Jahre 1918 sind hier eingegangen und können in der Rats hauptkanzlei eingesehen werden. Der Inhalt der Blätter ist aus dem Anschläge im Flur des Rathauses ersichtlich. Der Rat der Stabt Riesa, am 1. Mai 1918.Ham. Verordnung über sie Kirschernte 1918. Auf Grund der Bundesratsverordnung über die Errichtung der PrciSprüfungsstellen und die ÄersorgungSregelung vom 25. Sept./4. Nov. 1915 — RGBl. S. 607/728 und der Bundesratsverordnung über die Auskunftspflicht vom 12. Jnli 1917 — RGBl. S. 604 — wird angeordnet: 8 1. Die Versendung der Kirschen mit der Bahn oder mit dein Schiff, auch als Ex preßgut und Passagiergut, zn dem auch Traglasten zu rechnen sind, ist nur zulässig auf Grund eines vom Kommunalverband des VcrsendungsorteS oder der von ihm bestimmten Stelle ausgefertigten Versandscheines. Dec Vcrsandschein wird durch einen Vermerk auf den Verladepapieren, bei Passagiergut in schriftlicher Form erteilt. Der Versandschein für Passagiergut ist von der Bahn oder dem SchiffahrtSunternehmen bei der Annahme des Gepäckstückes zu entwerten; der Reisende hat ihn während der Fahrt bei sich zu führen und ihn auf Verlangen den Poltzeibeamten oder sonstigen UebcrwachungSstellen vorznzeigen. Die Versandscheine müssen die Adresse des Absenders und Empfängers sowie die Menge der zu versendenden Kirschen enthalten und mit dem Stempel des Kommunal verbandes versehen sein. Die Kommunalverbände werden ermächtigt, die Erteilung des Versandscheines zn versagen, sofern Interessen der Dolksversorgung entgegenstehen oder der Verdacht der lleberschreitnng der Höchstpreise oder eines sonstigen Verstoßes gegen behördliche oder ge setzliche Vorschriften begründet erscheint. Der Versandschein darf jedoch nicht verweigert werden, wenn ein Erzeuger die von ihm erzeugten Kirschen an einem anderen Orte als dem Erxeugnngsorte in der eigenen Wirtschaft verwendet. 8 2. Die Kommnnalverbände sind befugt, zur Versorgung der Bevölkerung mit Kirschen 1. mit Genehmigung der LandeSstelle für Gemüse und Obst Vorschriften über den entgeltlichen Absatz der in ihrem Bezirk erzeugten Kirschen zu erlassen, insbesondere auch die Zulässigkeit der Beförderung von Kirschen außerhalb des Bahn- und Schiffsverkehrs an das Erfordernis einer Dersandgenehmigung (eines Befördernngsscheines) zu binden-, 2. in die Rechte aus Pacht- und Lieferungsverträgen jeder Art über die in ihren: Bezirk erzeugten Kirschen einzutreten. Die Anordnung ist an den aus solchen Verträgen zum Bezug der Kirschen Berech tigten zu richten. Zur Zustellung genügt die Zusendung der Anordnung durch ein- geschriebenen Brief. Im Falle des Eintritts hat der Kommunalverband die Gegenleistung aus diesen Verträgen dem anderen Vertragsteil oder, wenn dieser sie bereits von dem durch die Anordnung Betroffenen erhalten hat, an letzteren zu bewirken, es sei denn, daß di« Bewirkung der Gegenleistung gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Gitten verstoßen würde. 8. 3. Alle Besitzer von Kirschen oder Kirschbäumen haben dem Kommunalverband oder dessen Beauftragten, die sich als solche ausweisen, auf Anfordern wahrheitsgemäße Auskunft über die vorhandenen Bestände an IraGfäbigen Kirschbäumen oder Kirschen (auch nach Gewicht, Art und Lagerort) sowie über di« darauf bezüglichen Pacht- oder Lieferungsverträge jeder Art zu geben. Die Beauftragten, die sich als solche answeisen» «rrd Arrzetgvr Media« »«-Asytigers. sllwWpMffV «q». L V-Pscheckwntor Slpzlg 1k. 8K »trokaff« SNes, Rr. »L , für dl« Amtshauptmannschaft Großenhain, da» Kdnlgl. Amtsgericht und den Rat der Stadt Niesa, sowie den GemcliidcratGrdka. 191 B«, Riesaer Tageblatt rrschewt jede» Laa abend« '/«7 Uhr «tt Ausnahme der Sonn- und Festtage. VezugSprei», gegen Vorauszahlung, durch unser« Träger Irrt Hau- oder bei Abholung am Schalter dar Kaiser!. Postanstalten vierteljährlich S Mark, monatlich I Mark. Anzeige« für die Nummer oe« Ausgabetage» find bi« lO llur vormittag» aufzugeben und im voran» zu bezahlen: «ine Gewähr für d«« Erscheinen an bestimmten Lagen und Plätzen wird nicht übernommen. Prei« für dl« 43 mm breit» Grundschrist-Zeile (7 Silben) 2S Pf., OrtSprei» 20 Pf.; zeitraubender unv iabellarijcher Satz ent» dmechend höher. Nachweisung«- und BermittrlungSaebühr 20 Pf. Fest« Laris«. Bewilligter Rabatt erlischt, wenn der Betrag verfällt, durch Klag« emaezogen werden muß oder der Austraggeber in Könmr« gerat. Zahlung«- und Erfüllung«ort: Riesa. VierzehntSglg« Unterhaltungsbeilage „Erzähler an der Elbe". — Im Fall» höherer Gewalt — Krieg oder sonstiger irgendwelcher Störungen de» Betriebe« der Druckerei, der Lieferanten oder brr VefördcrungSeinrichtunaen — hat ver Bezieher keinen Anspruch auf Lieferung oder Nachlieferung der Zeitung oder auf Rückzahlung de» Bezugspreises. Rotationsdruck und Verlag: L an g er d Min ter llch, R i esa. Geschäftsstelle: Eoetdestraste 59. Verantwortlich slir Redaktion: Arthur Hähnel, Riesa; siir Anzeigenteil: Wilhelm Ditirich,Riesa. sind befugt, sowohl zur Schätzung der Kirschernte wie auch zur Feststellung, ob und welche Vorräte bei den Besitzern an Kirschen vorhanden sind, die betreffenden Grundstücke oder Räume, in denen Kirschen vermutet werden, zn betreten und z» besichtigen. Beide Teile sind berechtigt, bei der Besichtigung von Räumen die Anwesenheit eines Vertreters der OrtSpolizeibehörde zu verlangen. Die OrtSpolizeibehörden haben dem darauf gerichtete» Ersuchen eines Beteiligten zu entsprechen. 8 4. Die Kümmunalverbäude sind berechtigt, für die Ausstellung eines Versand scheines eine Gebühr von Pfennig für das Pfund, mindestnnS aber von 0,25 Mk. zu erheben. 8 5. Der Verkauf von Kirschen durch den Erzeuger unmittelbar an den Verbraucher an der Obstpflanznng ist verboten. Die Kommnnalverbände find'jedoch befugt, diesen Verkauf an Ortseingesessene gegen Sperrkarten zu gestatten. 8 6. Gegen die Entscheidungen des Kommunalverbands ist Beschwerde, an die Landesstelle für Gemüse und Obst zulässig. . 8 7. Wer diesen sowie den von der Landesstelle für Gemüse und Obst oder den Kommnnalverbänden in Ausführung dieser Verordnung erlassenen Vorschriften zuwider handelt, wird nach Maßgabe des 8 17 der BnndeSratSverordnung über die Errichtung von PreisprüsungSstellen und die VersorannaSregelnng vdm 25. Sept./4. Nov. 1915 mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder Geldstrafe bis zu 1500 Mk. bestraft, sofern nicht nach 8 5 der BundesratSverordnung über Auskunftspflicht vom 12. Juli 1917 eine höhere Strafe verwirkt ist. 8 8. Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1918 in Kraft. Dresden, am 27. April 1918. Ministerium des Inner». Fleischversorgmi«. Zufolge Anordnung der Landesfleischstelle werden bis auf weiteres 1SV re Fletsch, Wurst und dergl. für die Person — 125 er- für Kinder bis zu 6 Jahren — und 75 «r. für die ständigen Tischgäste bei den Fleischern sichergestellt und können, soweit die Vorräte reichen, abgefordert werden. Die einzelnen Fleischmarkenabschuitte der MilitärurlauberlebenSmittelkarte sind mit je 25 er. zu beliefern. Großenhain, am 30. April 1918. 8 k V. Der Kommunalverband.
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