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Hohenstein-Ernstthaler Tageblatt : 07.12.1906
- Erscheinungsdatum
- 1906-12-07
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1841109282-190612070
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1841109282-19061207
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1841109282-19061207
- Sammlungen
- Zeitungen
- LDP: Zeitungen
- Saxonica
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungHohenstein-Ernstthaler Tageblatt
- Jahr1906
- Monat1906-12
- Tag1906-12-07
- Monat1906-12
- Jahr1906
- Titel
- Hohenstein-Ernstthaler Tageblatt : 07.12.1906
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KWAWW TUM 56. Jahrgang. Freitag, den 7. Dezember 1906. Nr. 283 schon weil die EtaatSregterung durch ihre berufenen Freibank: Mans von gtWtin Wrrdfleisch, M D M Bürgerlichen Gesetzbuchs hätten der pol- abänderung günstige Beschlußfassung zählen dürfe. Zentrumsredner durchaus Recht. Auf Woher dem oben bezeichneten Blatte diese Weisheit Vor einigen Tagen wurde an dieser Stelle der Unter dieser Spitzmarke führt die „Köln. Ztg. i fordert Vorwärts" dann noch hinzugefügt, daß ein dringender Grund zu einer Wahlrechtsänderung schon um deswillen nicht mehr vorliege, weil die Erfahrung gezeigt habe, daß einerseits bei dem befteheuden Wahlrecht keine Partei, auch die der bürgerlichen und sozia listischen Demokratie nicht, vom Landtage ausge schlossen wäre, und anderseits die Regierung in den beiden Kammern nicht auf eine der WahlrechtS- nehmen außer der Expedition auch die Nuttrtger auf dem Lande entgegen, auch befördern die Annoncen' Expeditionen solche zu Originalpreifen. einzelnen Paragraphen der RegietungSoorlage ge macht werden. Bis jetzt ist man nicht über den Paragraph 20 hinausgekommen, so daß obige Be fürchtung berechtigt erscheint, wenn man berücksichtigt, daß das Gesetz über 100 Paragraphen umfaßt. Welche Gestalt das Gesetz haben wird, wenn eS die Deputation passiert hat, kann man heute natürlich noch gar nicht sagen. Soviel steht aber fest, daß es mit dem ursprünglichen Entwürfe wohl nur noch wenig Aehulichkeit besitzen wird. Hände weg! j vom vorigen Sommer ?«»unehmen sei, daß der Plan einer Wahlrechtsänderung n i ry? weiter in Frage kommen könne. Es wird Bom fächfifche« Wafserrecht. Die Zwischendeputation der Zweiten Ständekammer zur Vorberatung des sächsischen Wassergesetzes schreitet mit ihren Arbeiten trotz an gestrengter Sitzungen nicht recht fort, so daß eS frag lich erscheint, ob die Arbeiten tatsächlich zu Weih nachten beendet sein werden, wie man von vorn herein angenommen hatte. Die wesentlichen Ur- achen für die Erschwerung der Arbeiten bllden die Schwierigkeit der zu behandelnden Materie über haupt und dann auch die zahlreichen A b - Gr scheint jede« Wochentag abends für den folgenden Tag und kostet durch die Austräger pro Quartal Mk. I bb durch die Post Mk. z 92 frei in'S HauS. «Äue dem Keiche. Erhält Sachsen ein neues Wahlrecht? Hohenstein Ernstthal, OkerlnugWitz, Gersdorf, Kugau, Hermsdorf, Kernsdorf, Zangenberg, Falken, Langenchursdorf, Meinsdorf, Rußdorf, Wüstenbrand, Grüna, Mittelbach, Ursprung, Erlbach, Mchberg, Pleißa, Reichenbach, Callenberg, Tirfchheim, Kuhschnappel, Grumbach, St. Egydien, Hüttengrund n. f. w> für das Königliche Amtsgericht und den Stadtrui zu iseher-Nein-Ernstthal. Organ aller: OeineinössVerrValLLrngrrn bsv rrnrlregettöeir GrchsLhcrfterr» ' kommt, — so schreiben heute die „Leipz. N. Nachr." — wissen wir nicht, wohl aber wissen wir sehr genau, daß die Auslassungen jedes tatsächlichen Hintergrundes entbehren. Die Frage der Aenderung des bestehenden Wahlrechts ist genau so alt wie daS jetzige Wahl recht selbst; denn nach der erstmaligen praktischen Erprobung des jetzigen Wahlrechts waren die meisten Parteien sich einig in der Auffassung, daß dieses als „Notgesetz" geschaffene Wahlrecht nun und nimmer das geeignetste und zweckentsprechendste sei und seine Reform je eher desto besser zu wün schen wäre. Gewiß kann man annehmen, daß manche Kreise sich unter der Existenz des bestehen den Wahlrechts sehr wohl befänden und dessen Ab änderung widerstreben; die große Masse des Volkes jedoch, die ihre Vertreter in allen politischen Par teien besitzt, fordert mit Entschiedenheit eine Reform des jetzigen Drei klassenwahlrechts. Und daß auch die Regierung selbst der Auffassung ist, daß das gegen wärtige Wahlrecht einer Reform bedürfe, das hat nicht nur der frühere Minister des Innern 0. Metzsch wiederholt im letzten Landtage ausgesprochen, sondern auch der gegenwätige Minister Graf Hohen- thal ist der gleichen Meinung. Die Tätigkeit der freien Kommission der Zweiten Ständekammer zur Vorberatung eine« neuen Wahlgesctzentwurfes hat zwar den Nachweis von der gewaltigen Schwierigkeit dieser Materie er- bracht: indessen wird die Regierung voraussichtlich Mittel und Wege finden, aus der Vielheit der Vor schläge ein den sächsischen Verhältnissen angepaßteS ideales Wahlrecht auszuwählen, das tunlichst allen Wünschen der Wählerschaft Rechnung trägt. Dos mögen sich die Zweifle: gesagt sein lassen: Die Regierung arbeitet an einer neuen Wahlrechtsvorlage und wird eine solche dem kommenden Landtage auch ganz bestimmt vor legen. Gutsbesitzer Emil Wendler, „ Hermann Beckman«, „ Earl Bauch, Hausbesitzer und Schneidermeister Paul Wärne», „ „ Fabrikant Hermann Hertel, „ „ Strumpfwirkermeister Hermann Schaarschmidt, „ „ Fabrikant Aug. Härtel jun., unansässiger Strumpfwirker Friedrich Baldauf, und als Ersatzmänner die Herren: Gutsbesitzer Paul Wagner, Hausbesitzer und Fleischbeschauer Otto Pätzler, unansässiger Strumpfwirker Otto Metzer. Oberlungwitz, am 5. Dezember 1906. Der Gemeinbevorstan-. Lieberknecht. Kortin, 5. Dezember 1906. Aus der Tagesordnung stehen die Interpellationen .der Polen und des Zentrums wegen des Kchulftreik» «s«. in Poft«- Staatssekretär Pieberding erklärt sich bereir, sofort zu antworten. Äbg. Dr. v. Jasdrewski (Pole) führt aus, das Er ziehungsrecht der Eltern dürfe nur aus ganz schwer wiegenden, im Bürgerlichen Gesetzbuche festgelegten Gründen eingeschränkt werden. Den Polen in Preußen, die, wie jede Nationalität, ein natürliches Recht auf ihre Sprache hätten, sei dieses Recht noch durch ausdrückliche, bündige Zusage preußischer Könige verbürgt worden. Die in diesen königlichen Versprechungen und entsprechenden ministeriellen Erlassen festgelegtcn Grundsätze seien von 1873 an gebrochen worden, indem schon damals ange ordnetworden sei, daß der Religionsunterricht im Posenschen nur aus den Unterstufenden Kindern polnischer Nationalität in der Muttersprache später aber, sobald die Kinder des Deutschen mächtig seien, in der deutschen Sprache zu er teilen sei. Damals schon habe die Gärung im polnischen Volke ihren Anfang genommen. Den Religionsunterricht erteilten die Volksschullehrer nicht im Auftrage des Staates, sondern im Auftrage der Kirche. Und wenn die katholische Kirche sage, daß der Religionsunterricht in der Muttersprache erteilt werden müsse, dann sei der Staat nach der Verfassung verpflichtet, sich danach zu richten. einmal handelt es sich um die Erteilung des Religions- Witwen ohne jede Berechtigung das Erziehungsrecht ae Unterrichts in deutscher Sprache, sodann um um die Frage juommen. Ein stmerzeit^von Stadthagen gestellter An der Entziehung des Erziehungsrechts der Eltern in den Fällen, rn denen Kinder sich auf Weisung der Eltern ge- '—Religion iu deutsch« Bis 1873 ist das ja auch geschehen. Wenn achtjährigen polnischen Kindern der Religionsunterricht in deutscher Sprache erteilt werde, so könnten diese Kinder dafür kein Verständnis haben. Wenn von dem Grundsätze, den Religonsunterricht in der Muttersprache zu erteilen, jetzt so allgemein abgewichen sei, so sei den polnischen Eltern tatsächlich nichts anderes übrig geblieben, als den Kindern die Teilnahme an dem Religionsunterricht in deutscher Sprache zu verbieten. Nur passiver Widerstand habe stattgefnnden : wenn nebenbei auch Ausschreitungen wahr- zunehmen gewesen seien, so nähmen seine Freunde diefe durchaus nicht in Schutz. Aber auch bei den Lehrern seien diese Roheiten vorgekommen. Mit degi deutschen Religionsunterricht wolle man die deutsche Predigt in der Kirche erzwingen, sonst hätte es keinen Sinn. Redner fordert den Staatssekretär auf, dafür zu sorgen, daß die preußischen Gerichte, besonders das Amtsgericht in Zabrze, ihr Amt nicht mißbrauchen, indem sie den Eltern ihr Recht auf Erziehung ihrer Kinder nehmen. Wenn die preußische Verwaltung nicht zu dem vernünftigen pädago gischen Grundsätze zurückkehren wolle, daß inan die Kinder in ihrer Muttersprache unterrichtet und ihnen daneben in der ausgiebigsten Weise die Kenntnis der deutschen Sprache beibringt, die fürs Leben notwendig ist, gebe es nur noch einen Ausweg: man gebe den Religionsunterricht in die Hände der Kirche zuruck. (Lebhafte Zustimmung bei den Polen, im Zentrum und bei den Sozialdemokraten.) Der Kaiser hat in Görlitz die Freiheit der Religion prok lamiert: ich ersuche die Preu gische Regierung, sich mit den Worten des Kaisers in Uebereinstimmung zu setzen. Abg. Gl-matzki (Zentr.): Bei der Wichtigkeit der Materie haben wir uns veranlaßt gesehen, eine besondere Interpellation einzubringen. Sie stützt sich auf den 8 631 des Bürgerlichen Gesetzbuches, der verlangt, daß die Er ziehung der Kinder den Eltern gewährleistet werde. Das gilt auch von der religiösen Erziehung. Aus Naturrecht und aus einer vernünftigen Pädagogik heraus stehen wir auf dem Standpunkte, daß die Religion jedes Bölkes in der Muttersprache erteilt werden soll. In den Regierungs schulen in Afrika wird der Religionsunterricht ja auch in der Eingeborenensprache erteilt. (Heiterkeit und hört, hört!) WaS den Herero recht ist, ist den Polen billig. (Heiterkeit.) Die preußische Ünterrichtskommission hat einstimmig sich dafür ausgesprochen, daß die Litauer den Religionsunterricht in der Muttersprache erhalten. (Hört, hört!) Demgegenüber fühlen die oberschlesischen Polen sich schwer gekränkt. Ich weiß, die Regierung sagt, wir haben keine Lehrer, die der polnischen Sprache mächtig sind. Ja, dann führe man doch auf den Seminaren den polnischen Unterricht als Lehrgegenstand ein, lasse man doch eventuell Französisch oder Englisch fallen. Staatssekretär Piebrrding: Die rechtliche und Poli tisch« Grundlage der Beschwerden ist eine verschiedene: Anzeiger für nische und der , , Grund dieses Paragraphen und infolge fälschlicher Aus legung desselben würde auch Arbeitern bezw. Arbeiter ¬ trag, der einen solchen Mißbrauch Verbindern sollte, sei gerade durch das Zentrum zum Fallen gebracht worden. weigert haben, am Unterricht in der Religion iu deutscherl Den polnischen Schulkinder - Boykott habe Bebel, wie er Sprache teilzunehmen. In bezug auf die erstere Frage versichert, geradezu bewundert. Das Richtigste wäre, die ist der Reichskanzler verfassungsmäßig nicht berechtigt, im völlige Entfernung des Religwns - Unterrichts aus der Sinne der Interpellanten Schritte bei der preußischen Schule. Redner wendet sich weiter gegen das System Staatsregierung zu tun. (Lachen; Singer ruft: Er ist Studt. Selbst der reaktionäre Minister v. Muhler stehe doch preußischer Minister!) Als solcher ist er nicht inter- turmhoch über Herrn von Studt, mit dem die Natwnal- pelliert worden, (Heiterkeit.) Artikel 3 der Verfassung liberalen das Schulgesetz gemacht hätten. Wenn wir wir^ garantiert nur den Angehörigen eines Staates, also z. B. l>ch das große Kulturvolk mn wollen, w müssen wir auch Preußen, daß sie in einem anderen Staate, z. B. in der ftemden Nationalität das einfachste Mm Bayern, ebenso behandelt werden, wie die Angehörigen raumen. (Beifall bei den Sozialdemokraten.) dieses Staates. 8 1631 des Bürgerlichen Gesetzbuches! Abg. Tras-r (fress. Vo ksp) meint, daß preußische gibt zwar zweifellos den Eltern ein Erziehungsrecht, aber Jursorgegesetz sei nur ein Ausfuhrungsgesetz zu einem kein unbegrenztes. Nach dem Einführungsgesetze zum asten Reichsgesetze. Zur Einbringung dieser Interpellation Bürgerlichen Gesetzbuche werden lediglich die privatrecht- bade, zumal Beschwerden nicht einmal aufschiebende lichen, aber nicht die öffentlich-rechtlichen Beschränkungen Wirkung gehabt hätten, alle Veranlassung vorgelegen. Aus durch die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs be-den Erkläningen des Staatssekretärs gehe hervor, daß seitigt. Hier handelt es sich um aber das öffentliche Recht, allem Anscheine nach auch er die von einigen preußischen Nun zum zweiten Punkte, betreffend die Fürsorge-Erzie! Gerichten beliebte Auslegung des 8 1666 nicht billige, und hung, 8 1666 des Bürgerlichen Gesetzbuchs; darnach darf das genüge einstweilen. (Beifall.) eine Fürsorge-Erziehung zweifellos nicht verhängt werden, . . Abg. Hirberman« von Konnenberg (Wirtsch. Ver- bloß weil ein Kind böswillig oder störrisch ist. Das Vor- emig. erklärt sich mit den Ausführungen des Staats gehen darf sich nur gegen einen Vater richten bei schuld- Sekretärs durchaus einverstanden. Bei dem Schnlkinder- haftem Verhalten, das die Erziehung des Kindes gefährdet, streik handle es sich nur um ein neues Glied in der Kette Ob ein solches schuldhaftes Verhalten vorliegt, zu ent- der polnischen Schuler-Organssatwn, um eine Vorbe scheiden, ist die Sache der Gerichte, des Vormundschafts-reitung für die polnische Revolution. Als Redner aus- richters, gegen dessen Entscheidung der Jnstanzenzug ge- fahrt, daß die Blute der heutigen polnischen Nation ja geben ist. Die preußische Staatsregierung hat mit der doch nur der Germanisgtwn zu verdanken sei, unterbricht ganzen Frage nichts zu tun. Weder der Kultus-, noch jbn e>n Zwischenruf Korfantys. Ach, Herr Korfanty, Sie der Justizminister, noch dec Minister deS Innern hat eine stad ja noch viel zu jung ! (Korfanty ruft dagegen: Alter Verfügung erlassen des Inhalts, das von 8 1631 Gebrauch schützt vor Torheit nicht. Erneute Heiterkeit.) Der Schul gemacht werde. Der Staatssekretär legt dann klar, wie streik ist und bleibt nur eine Vorbereitung zum Aufruhr, die Angelegenheit überhaupt nur bei wenigen Amtsge- (Unablässige Unterbrechung durch Zurufe der Polen.) richten schwebe. Ein Amtsgericht habe die Verhängung Meine Herren wir sind hier nicht im polnischen ReichS- der Fürsorgeerziehung bereits für unzulässig erklärt. Jn ^se! (Erneute Heiterkeit.) In der Notwehr muß die einem anderen Falle habe das Amtsgericht die Verfügung preußische Regierung zu Ausnahmegesetzen gegen Sie erlassen, der Fall schwebe aber noch. Wollen die Herren, schreiten. . daß der Reichskanzler in schwebende Verfahren eingleisig Abg. G-th-i« (fress. So sehr ieme Kabinettjustiz wird bei uns nicht getrieben. (Heiterkeit.) Freunde auch den Schulstreik mißbllligten und bedauerten, In die Unabhängigkeit der preußischen Gerichte wird st" stehe ooch sist: en tstanden fei er auf dem Boden der nicht eingegriffen werden. Die preußischen Richter werden, prrußsscheii Polenpolltck, die nichts nutze und nur ver- davon bin ich überzeugt, ihre Pflicht tun. Bitte, warten bittere. Wir hätten aber das größte Interesse daran, an Sic ab, wie die Gerichte entscheiden werden. Die preußi- unserer Ostgrenze eine zufriedene Bevölkerung zu haben. . sche Regierung wird jedenfalls nichts tun, was dem Reichs- Es sei eine berechtigte Forderung der Kirche, daß sie den recht widerspricht. Unterricht in der Religion allein erteile, aber außerhalb Abg. Uormauu (kons.) erklärt namens der konserva- der Schule eine Staatseinrichtung sein und bleiben müsse tiven Fraktion, daß es sich bei den Interpellationen um Mit dem jetzigen System einer solchen Gewaltpolitik rein preußische Angelegenheiten handle, für die der Reichs- ""'sie unter allen Umständen gebrochen werden, tag nicht kompetent sei. Seine Freunde würden sich da-st. Abg. K-Uinger (els-lothr. Landespartei) erinnert an -bsi»d m!, d-m »UW W L'nL S»Wd^ Meine politiscyeu Freunde werden im preußischen Land- begrüße die Estern der Kinder bw weil sie ander kaÄr m^ebW Äbg. K-nss.» (Däne) erinnert an die Deutschen remeruna dsistiest^ in den russischen Ostseeprovinzen und in Siebenbürgen bebalten^ und bemerkt: Wenn Sie es für richtig halten, daß diese nöstaen Na^^ t dem Deutschen an ihrer Nationalität festhalten, dann dürfen nötigen Nachdruck (Lebhafter Beifall rechts.) !Sie auch nicht für unrecht ansehen, wenn wir das tnn. .-> Abg. Kustng (nat.-lib.) erklärt das volle Emverständ- Ein Bertagungsantrag wird angenommen. ms der Natlonalllberalen mit der von der preußischen Schluß der Sitzung 6-/4 Uhr. - Morgen 1 Uhr: Regierung seit einer Reche von Jahren verfolgten zielbe- Interpellation Speck betreffend Gerstenverzollung, des- ^'Politik. (Lebhafter Beifall rechts, hört, hört! gleichen betreffend Ausfuhr von Eisenerzen aus Schweden. links.) Wir verlangen, daß die polnischen Einwohner Ab- Fortsetzung der eben abgebrochenen Debatte und 1. stand nehmen von jeder deutschfeindlichen Agitation und Lesung der Algecirasvorlage. daß sie sich durchaus als preußische Staatsangehörige be- trachten. (Lebhafter Beifall rechts.) Wir wünschen, daß die preußische Staatsregierung mit allen zulässigen Mit teln den großpolnischen Bestrebungen entgegentritt, die teilweise einen aufrührerischen Charakter angenommen haben. (Beifall rechts und Lärm links.) Die Jnterpclla-! tionen betreffen innere Angelegenheiten der preußischen Volksschulen, es ist eine durchaus preußische Angelegenheit,' — —n » — —— — in die der Reichskanzler nur eintreten kann, wenn die Tätigkeit deS zukünftigen sächsischen .... ,-7.. „ Verletzung eines Resihsaesetzes vorliegt. Es kennzeichnet Landtages gedacht und dabei neben der Gc° folgendes auS: Der Parteivorftand der deutschen nichNchemm dsi eignen Kinder ^ter°Gc^ meindesteucrreform und dem Wassergesetze die Wahl- sozialdemokratischen Partei Ausbildung und Untergrabung jedes Pflichtgefühls zu rechtSreform als eine der Hauptaufgaben bezeichnet, in einem Aufruf, der an der Spitze deS „V„.—..5 änderungsoorschläge, die zu den Bei den am 3. d. M. stattgefundenen Gemeinderats. Ergävzungswahlen sind für die Zeit von politischen Zwecken zu mißbrauchen. (Lebhafte Zustimmung Allgemein betrachtet man im Lande daS Einbringen IM7 bl, ISIS g-w-HII bq. wi-d-rs-MM »°-d.n -I- H-"-"- UW L kennen an, daß die Behörden den Widerstand der Eltern kommenden Landtage als ganz lelviwerMnonch, und Kinder brechen wollen: daß das nur mit geseklicken s Mitteln geschieht, ist selbstverständlich. (Seb Wir dürfen uns nicht in schwebende Gerich noch in auszutragende Rechtssachen einmischen. Zustimmung.) In der Anwendung des Fürso, sehen wir wir allerdings kein Mittel, den SGUtstren zu «»"»»»» beenden. Die Anwendung des 8 1666 läßt sich aber recht- spondenz fertigen, darüber entscheiden jedoch die ordentlichen Ge- k-e richte, nicht der Reichstag. (Sehr gut! Der Pole Kor fanty ruft: Pfui! und wird deshalb bom Präsidenten zur Ordnung gerufen.) Aus allen diesen Erwäg ungen, schließt Redner, können meine Parteifreunde die Interpellation nicht für begründet halten. (Lebhafter Beifall rechts und bei den Nationalliberalen.) Abg. Kebrl (Soz): Statt des Reichskanzlers sehen wir Herrn Nieberding hier. Wie kommt Saul unter die Propheten? Die Frage, um die es sich handelt, ist doch ebenso eine politische Frage, wie eine solche des Reichs rechts. Bebel polemisiert dann gegen Büsing, dessen Rede von Widersprüchen gewimmelt habe. In ihrer Auslegung des 8 1666 des Bürgerlichen Gesetzbuchs hätten der pol-
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