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Weißeritz-Zeitung : 29.06.1869
- Erscheinungsdatum
- 1869-06-29
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1761426109-186906296
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1761426109-18690629
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1761426109-18690629
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungWeißeritz-Zeitung
- Jahr1869
- Monat1869-06
- Tag1869-06-29
- Monat1869-06
- Jahr1869
- Titel
- Weißeritz-Zeitung : 29.06.1869
- Autor
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Dienstag. M 50. SS. Inni 18«S. Erscheint Dienstags und Freitags. Zu beziehen durch alle Postanstalten. Weißerih-Ieitung. Preis pro Quartal 10 Ngr. Inserate die Spalten-Zeile 8Pfg. Amts- und Anzcigc-Dlatt der Königlichen Gerichts-Ämter und Stadträthe zu Dippoldiswalde und /rauenfleiu. Vermtwortlicher kedacteur: Carl Zehne in Dippoldiswalde. Die neue Gewerbeordnung des nord deutschen Bundes. (Fortsetzung.) In Bezug auf den Gewerbebetrieb im Umher ziehen sind folgende allgemeine Bestimmungen getroffen: Wer außerhalb seines Wohnortes, ohne Begrün dung einer gewerblichen Niederlassung und ohne vor gängige Bestellung, in eigener Person 1) Maaren irgend einer Art feilbieten, 2) Maaren irgend einer Art bei anderen Personen als bei Kaufleuten, oder an anderen Orten als in offenen Verkaufsstellen zum Wiederverkauf ankaufen, 3) Waarevbestellungen aufsuchen, oder 4) gewerbliche oder künstlerische Leistungen oder Schaustel lungen, bei welchen ein höheres wissenschaftliches oder Kunstinteresse nicht obwaltet, feil bieten will, bedarf eines Legitimationsscheines. Ein Legitimationsschein ist nicht erforderlich zum Verkauf oder Ankauf roher Er zeugnisse der Land- und Forstwirthschaft, des Garten- und Obstbaues. Ausgeschlossen vom An- und Verkauf im Umherziehen sind: geistige Getränke aller Art; ge brauchte Kleider und Betten, Garnabfälle, Enden und Dräumen von Seide, Wolle, Leinen oder Baumwolle, Bruchgold und Bruchsilber, Spielkarten, Lotterielose, Staats- und sonstige Werthpapiere, Schießpulver, Feuer werkskörper und ähnliche Stoffe; Arzneimittel, Gifte und giftige Stoffe. Der Legitimationsschein darf einem Bundes angehörigen, welcher innerhalb des norddeutschen Bundes gebietes einen festen Wohnsitz besitzt und das 21. Lebens jahr überschritten hat, nur dann versagt werden, wenn er mit einer abschreckenden oder ansteckenden Krankheit behaftet ist, oder wegen strafbarer Handlungen aus Ge winnsucht gegen das Eigenthum, gegen die Sittlichkeit, wegen vorsätzlicher Angriffe auf das Leben und die Ge sundheit der Menschen, wegen vorsätzlicher Brandstiftung, wegen Zuwiderhandlungen gegen Verbote oder Sicherungs maßregeln, betreffend Einführung oder Verbreitung an steckender Krankheiten oder Viehseuchen, zu Gefängniß von mindestens 6 Wochen verurtheilt, oder in Aus übung der bürgerlichen Ehrenrechte beschränkt worden ist, innerhalb zweier Jahre nach erfolgter Verurtheilung (oder nach verbüßtem Gefängniß), oder wenn er unter Polizeiaufsicht steht, oder wegen gewohnheitsmäßiger Arbeitsscheu, Bettelei, Landstreicherei, Trunksucht übel berüchtigt ist. Der Marktverkehr soll folgenden wesentlichen Bestimmungen unterliegen: Der Besuch der Messen, Jahr- und Wochenmärkte, sowie der Kauf und Verkauf auf denselben, steht einem Jeden mit gleichen Befugnissen frei. Wo jedoch nach der bisherigen Ortsgewohnheit ge wisse Handwerkerwaaren, welche nicht zu den unten bezeichneten Gegenständen des Wochenmarktverkehrs ge hören, nur von Bewohnern des Marktortes auf dem Wochenmarkte verkauft werden durften, kann die höhere Verwaltungsbehörde, auf Antrag der Gemeinde behörde, den einheimischen Verkäufern die Fortsetzung des herkömmlichen Wochenmarktverkehrs mit jenen Hand werkerwaaren gestatten, ohne auswärtige Verkäufer der selben auf dem Wochenmarkte zuzulassen. Gegenstände des Wochenmarktverkehrs (deren Verkauf also einem Jeden frei steht) sind: 1) rohe Naturerzeugnisse mit Ausschluß des größeren Viehs; 2) Fabrikate, deren Erzeugung mit Land- und Forst wirthschaft, dem Garten- und Obstbau oder der Fischerei in unmittelbarer Verbindung steht, oder zu den Neben beschäftigungen der Landleute der Gegend gehört, oder durch Taglöhnerarbeit bewirkt wird, mit Ausschluß der geistigen Getränke; 3) frische Lebensmittel aller Art. Auf Jahrmärkten dürfen außer den oben ge nannten Gegenständen Verzehrungsgegenstände und Fa brikate aller Art feilgehalten werden. Der Marktverkehr darf in keinem Falle mit andern als solchen Abgaben belastet werden, welche eine Ver gütung für den überlassenen Raum und den Gebrauch von Buden und Gerätschaften bilden. Ein Unterschied zwischen Einheimischen und Fremden bezüglich der Zah lung der Abgaben darf nicht stattfinden. Beschränkungen des Verkehr« mit den zu Messen und Märkten gebrachten, aber unverkauft gebliebenen Gegenständen werden aufgehoben. Polizeiliche Taxen sollen, soweit nicht ein An deres nachstehend ausdrücklich angeordnet worden, künftig nicht vorgeschrieben werden; da, wo sie gegenwärtig be stehen, sind sie in einer höchstens einjährigen Frist aufzuheben. Die Bäcker und die Verkäufer von Backwaaren können durch die Ortspolizeibehörde angehalten werden, die Preise und das Gewicht ihrer verschiedenen Back waaren durch einen von außen sichtbaren Anschlag am Verkaufslocale zur Kenntniß des Publikums zu bringen. In solchem Falle kann die Ortspolizeibehörde die Bäcker und Verkäufer zugleich anhalten, im Verkaufslocale eine Waage mit den erforderlichen geaichten Gewichten aufzustellen und die Benutzung derselben zum Nachwiegen der verkauften Backwaaren zu gestatten. Die Gastwirthe können durch die Ortspolizei behörde angehalten werden, das Verzeichniß der von ihnen gestellten Preise einzureichen und in den Gast zimmern anzuschlagen. Auf Beschwerden Reisender wegen Ueberschreitung der verzeichneten Preise steht der
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