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Sächsische Staatszeitung : 15.05.1916
- Erscheinungsdatum
- 1916-05-15
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id480732469-191605155
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id480732469-19160515
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-480732469-19160515
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungSächsische Staatszeitung
- Jahr1916
- Monat1916-05
- Tag1916-05-15
- Monat1916-05
- Jahr1916
- Titel
- Sächsische Staatszeitung : 15.05.1916
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Staatsanzeiger für das Königreich Sachsen. Zeitweise Nebenblätter: Landtagsbeilage, Synodalbeilage, Ziehungslisten der Verwaltung der K. S. Staatsschulden und der K. Alters- und LandeSkulturrentenbank, Jahresbericht und Rechnungsabschluß der Landes-Brandversicherungsanstalt, Berkaufsliste von Holzpflanzen auf den K. S. StaatSforstrevieren. Nr. 111 1916. Beauftragt mit der Oberleitung (und preßgesetzlichen Vertretung): Hofrat Doenges in Dresden. Montag, 15. Mai abends «ntündigungen: Die ispaltige Grundzetle oder deren Raum im AnkündigungSteile 30 Pf., di« 2spalüge Snmdzeile oder deren Raum im amtlichen Teilt 7S Pf., unter Eingesandt ISO Pf Preisermäßigung aus GeschLstSanzeigen. — Schluß der Annahme vormittag- 11 Uhr. vejugSpreiS: Beim Bezüge durch die Geschäftsstelle, Große Zwingerstraß« 1», sowie durch die deutschen Postanstalten » Mari SO Pf. vierteljährlich. Einzelne Nummern 10 Pf. Erscheint nur Werktags. — Fernsprecher: Geschäftsstelle Nr.»1 »SS,SchriftleitungNr. 14571. Wir veröffesttliche« heilte die Berlichliste Rr. 283 der Sächsische« Armee. Die kierz tzsr vegimt des Druckes eingehende» Meldungen destnde« sich ans Seite 8 dieser AnSgnbe. » Fm Monat April find W feindliche Handelsschiffe mit rund 225 VW Bruttoregistertonnen durch unsere und österreichisch-ungarische Unterseeboote versenkt oder durch Mine« verloren gegangen. * Für die vierte ungarische Kriegsanleihe sind in der ersten Hälfte der ZeichnnngSjeit mehr alS 12SV Mill, ge zeichnet worden. DaS angelündigte Abkommen zwischen Österreich- Ungarn und Rumänien ist nunmehr abgeschlossen worden. » Die griechischen ««sandten in Paris und London haben ihrer Regierung mitgeteilt, daß der Bierverband nicht auf de« Transport serbischer Truppen dnrch Griechen land bestehe. « - Der russische Finanzministcr Bark tritt in der nächsten Woche eine Reise nach England und Frankreich an. Amtlicher Le» Nichtamtlicher Le». Ministerin»» de» Königlichen Hause». Ge Königl. Hoheit Prinz Johann Georg, Herzog zu Sachsen, ist 11 Uhr 6 Min. vormittag» hierher zurück- gekehrt. (Fortsetzung des amtlichen Teiles in der 1. Beilage.) Kranzostsch-Euglischt Unstimmigkeiten ans kolonialem Gebiete. o. Allmählich scheint in Frankreich die Auffassung, daß dieses Land den schweren Krieg recht schlecht abschließe und im Vergleich zu den gebrachten ungeheuren Opfern nur recht wenig verdiene, immer mehr an Boden zu ge winnen. Es ist jedenfalls recht bezeichnend, daß nun auch einflußreiche französische Kolonialkreise glauben, daß es schon jetzt an der Zeit sei, gegen ein allzu „einnehmendes Wesen" des englischen Verbündeten in Afrika Stellung zu nehmen. Daß es sich dabei um einen Streit um das Fell eines noch nicht zur Strecke gebrachten Bären handelt, kann die Bedeutung des Vorganges an sich nicht beeinträch tigen. Mit einem im „Courier Kolonial" vom 7. April d. I. veröffentlichten Aufsatze geht Roland Montclavel scharf mit der England gegenüber so nachgiebigen Politik des fran zösischen Kolonialbesitzers Doumergue ins Gericht und wettert gegen die „unschuldsvollen Seelen" (»me« e»n6icke«), welche die Sünde einer solchen Nachgiebigkeit nicht einsehen wollen. Es ist zu schade, daß die französische Zensur in dem so tem peramentvoll geschriebenen Aufsätze so viele weiße Stellen geschaffen hat, wir würden sonst über die Stimmung weiter Bam Königlichen Hofe. Dre-den, 1b. Mai. Se. Majestät der König be suchte gestern vormittag den Gottesdienst in der Kapelle der Billa zu Wachwitz und wohnte um A12 Uhr mit Ihren Königl. Hoheiten den Prinzessinnen-Töchtern der vaterländischen Gesangsaufführuna der vereinigten Dresdner Sängerbünde im Zwingerhofe bei. Um ZH2 Uhr fand bei Allerhöchstdenselben Familientafel statt. — Heute vormittag kam Se. Majestät der König zur Erledigung von Regierungsgeschäften in das Residenz schloß. Nachmittags 5,19 Uhr wird Sich Allerhöchst- derselbe zu einem dreitägigen Aufenthalte nach Sibyl- lenort begeben. Dresden, 15. Mai. Se. Königl. Hoheit der Prinz Johann Georg ist heute früh 11 Uhr 6 Min. vom östlichen Kriegsschauplätze wieder hier eingetroffen. Dresden, 15.Mai. Ihre Königl. Hoheiten die Prin zessinnen Johann Georg und Mathilde wohnten gestern vormittag ^12 Uhr der von den vereinigten Dresdner Sängerbünden veranstalteten vaterländischen Gesangsaufführung zum Besten des Vereins „Heimatdank" und der Kriegsorganisation Dresdner Vereine im Hofe deS Königl. Zwingers bei. Der Krieg. französischer Kreise gegen das „großmütige" England noch weit mehr erfahren haben. Aber auch das von der Zensur Gebilligte spricht schon eine hinreichend deutliche Sprache. Roland Montclavel tzeht davon aus, daß nun auch Kamerun wie Togo zwischen Frankreich und England geteilt werden solle und zwar solle der nördlich Duala gelegene Teil von Kamerun an England fallen, obwohl gerade bei der Eroberung der so an England fallenden Nord bahn nur französisches Blut geflossen sei. Es stellt daran anschließend die Frage, ob England dann nicht genug mit dem Zuwachs von Deutsch-Südwestafrika und Deutsch- Ostafrika habe und sagt weiter wörtlich: „Man muß schon sagen, unsere Verbündeten, die Engländer, sind immer ein vom Schicksal begünstigtes Volk gewesen. Die Umstände sind ihnen immer günstig. Auch hier im Falle der beab sichtigten Teilung von Kamerun, dessen südlicher Teil zwar das französische Kongogebiet vergrößern würde, wie der nördliche Nigerien, ergibt sich aber, daß dieser nördliche Teil von Kamerun der reichste der ganzen Kolonie ist, und daß so, wenn dieser Teil an das britische Reich fällt, dieses wieder am besten bedient sein wird." Roland Montclavel führt dann im einzelnen noch aus, wie Frankreich durch diese Teilung Kameruns zugunsten Englands beeinträchtigt werden würde. Aus dem stark durch Zensurlücken gelichteten Schluß seiner Ausführungen geht dann hervor, daß er für Frankreich ganz Togo und den größten Teil von Nord kamerun mit Garua, „der Eroberung des so schmerzlich betrauerten Generals Largean" (vor Verdun gefallen, D. S.) als wenigstens einigermaßen billige Entschädigung verlangt gegenüber den unverhältnismäßig viel größeren Landgewinn Englands in Südwest- und Ostafrika. Auf das noch zu erobernde Deutsch-Ostafrika verweist er übri gens auch die Belgier wegen einer Entschädigung für ihre m Kamerun geleistete Waffenhilfe, die er so nebenher an erkennt, was wahrscheinlich von den Belgien» ebenso be geistert ausgenommen werden wird, wie er die englische»» Betteilungspläne Afrikas ausgenommen hat. Seine Schluß worte sind: „In dem geaenwättiaen Weltkriege hat keiner mehr als Frankreich ein Recht auf große Entschädigungen: Frankreich bringt die härtesten Opfer, Frankreich erleidet den größte»» Schaden, es ist daher nur billig und notwendig, daß seine höchste Kraftleistung nicht nur bewundert, sondern auch entsprechend belohnt wird. Roland Montclavel vergißt dabei nur eins, daß Bewunderung im Gegensatz zur Be lohnung nichts kostet. Und daß England es schon immer meisterhaft verstanden hat, sich für die seinetwegen gebrachten Opfer unendlich billig zu begeistern." Zur Lage. v - Boot - Erfolge. In» Monat April 1916 sind 96 feindliche Handels schiffe mit rund 225000 Bruttoregistertonnen durch unsere und österreichisch-ungarische Unterseeboote versenkt worden oder durch Minen verloren gegangen. Der Chef des Admiralstabs der Marine. Kriegsverschollenheit und Sozialversicherung. Die „Norddeutsche Allgemeine Zeitung" schreibt: Die im gegenwärtigen Kriege sich anhäufenden Fälle der Kriegsverschollenheit, die bereits besondere Vorschriften über die Todeserklärung (Bekanntmachung vom 18. April 1916, Reichs-Gesetzbl. S. 296) nötig gemacht haben, bringen auch im Bereiche der Sozialversicherung große Schwierig keiten mit sich, für die schleunige Aohilfe erwünscht und zum Teil bereits in der Öffentlichkeit, namentlich im Reichstag, gefordert worden ist. Nach 8 1300 der. Reichsversicherungs, ordnung verfällt der Anspruch auf Witwengeld, wenn er nicht innerhalb eines Wahres seit dem Tobe des versicherten Ehemannes erhoben ist. Wird der Tod eines bis dahin als vermißt geführten Kriegsteilnehmers nachträglich für einen weit zurückliegenden Zeitpunkt erwiesen, so kann zur Zeit dieser Aufklärung die Frist des § 1300, sofern man sie auch in einem solchen Falle vom Todestag ab zu rechnen hat, bereits ganz oder zum größten Teil abgelaufen sein, auch im Falle der gerichtliche»» Todeserklärung, oder wenn nach einjährigem Vermißtsem der Tod gemäß §8 1265, 1266 der Reichsversicherungsordnung von der Vetticherungsanftalt ohne weiteres Verfahren festgestellt wird, kann eS geboten sein, als Zeitpunkt des Todes einen lange Zeit, manchmal über ein Lahr, zurückliegenden Tag anzunehmen. Wäre dann die Witwe, »veil sie bis dahin die Hoffnung auf Rückkehr nicht aufaegeben und daher das Witwengeld noch nicht verlangt hatte, des Anspruchs für verlustig zu eiklären, so würde dies Ergebnis in weiten Kreise»» mit Recht als in hohen» Maße unbillig empfunden werden. Auch bei der Festsetzung von Hintexbliebeüenrenten kann sich aus der Hinausschiebung des Rentenantrags wegen Ungewißheit über Lebe»» oder Sterben eine- Kriegsvermißten ein Nach. teil für die Berechtigte»» ergeben, und zwar vermöge der Vorschrift des 8 1253 der Reichsversicherungsordnung, der grundsätzlich die Nachzahlung einer angefallene»» Rente für eine über ein Jahr zurückliegende Zeit ausschließt. Luvtet bekannt, ist diese Vorschrift, wenngleich sie eine Ausnatzme bei Behinderung des Berechtigten durch außerhalb seines Willens liegende Verhältnisse vorsieht, in der Tat zum Nach teil von Kriegerwitwen angewendet werden, wenn sich nachträglich herausstellte, daß der Antrag erst später als ein Jahr nach dem Tode eingereicht worden »var. Diese vom Gesetzgeber sicherlich nicht gewollten und bei Kriegs sterbefällen besonders drückende»» Unbilligkeiten sind durch einen am 11. Mai 1916 gefaßter» Bundesratsbeschluß be seitigt worden. Zunächst verlegt der Beschluß den ent scheidenden Zeitpunkt, von dem ab die Frist des 8 1300 laufen und bis zu dem Behinderung an der Antragstellung im Sinne des 8 1253 angenommen werden soll, für die Regel auf den Schluß des Kalenderjahres, das dem Jahre, in oem der Krieg beendet wird, folgt. Ein früherer Zeit punkt soll jedoch — wiederum in beide»» Beziehungen — maßgebend sein, wem» vorher entweder der Tod in das Sterberegister eingetragen »vird, oder ein Urteil auf Todes erklärung ergeht; dann entscheidet der Tag der Eintragung oder der des Urteils. In derselben Verordnung werden weiter noch Vorschriften erlassen, welche den Übergang eines Renten- «sw. Anspruchs auf die nächsten Angehörigen eines verstorbenen Berechtigten (zu vgl. 8 1303 der Reichsver- sicherungsordnung) auch für den Fall ermvalichen, daß er selbst de»» Anspruch infolge eines Schwebezustandes der be- reits dargelegten Art oder wegen anderer Kriegshinder nisse nicht bei Lebzeiten angemeldet hatte, und welche die Versäumung der Frist für oie Erhebung des Witwengeld ansvruchs unschädlich machen, soweit die Witwe durch ihre PMm betreffende Kriegshindernisse (Auslandsaufenthalt, Internierung u. dgl.) von der Wahrnehmung ihres Rechts abgehalten worden war. Ähnliche Verhältnisse, wie vor stehend für die Invaliden- und Hinterbliebenenverftckwrung dargelegt sind, bestehe»» auch auf dem Gebiete der Ange stelltenversicherung bezüglich der Ansprüche der Witwe»» mW Waise»» auf Beitragserstattung gemäß 8 398 des Bersiche- rungsgesetzes für Angestellte. Auch hier hat der Bundesrat durch eine weitere Verordnung vom 11. Mai 1916 Abhilfe geschafft, indem er den Zeitpunkt für den Beginn der Frist des 8 398 Satz 3 a. a. O. entsprechend der vorerwähnte»», für die Invaliden- und Hinterbliebenenversickerung gelten den Verordnung zugunsten der Angehörigen der Kriegstett nehmer anderweitig geregelt hat. Tie Verordnung enthält sodann noch eine weitere Bestimmung, wonach in den Fälle»», in welche»» ein Versicherter, der als verschölle»» galt, noch als lebend nachgewiesen »vird, die Reichsversicherungs anstatt für Angestellte die zu Unrecht erstatteten Beiträge nicht zurückzufordern braucht. Beiden Verordnungen ist rückwirkende Kraft bis zum 1. August 1914 beigelegt worden. Annahme von Privatfeldpostpakelen. Die Annahme von Privatfeldpostpakete»» ist künftig für die österreichisch-ungarischen Feldpostämter 6 10 11 12 13 14 15 17 19 19'11 20 22 22/11 22'111 23 24 25 27 28 29 30 31 33 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 47 50 51 52 54 56 57 62 63 66 68 70 71 72 74 75 78 80 81 83 84 85 86 87 89 91 92 94 100 101 102 103 104 105 109 110 111 115 116 116/11 116III 118 119 125 126 128 130 132 136 137 138 139 141 142 144 145 146 148 149 156 160 162 163 164 169 170 171 172 173 174 176 179 180 182 185 186 189 202 204 206 207 208 209 210 212 213 214 215 216 219 220 222 225 226 227 228 230 231 233 234 236 237 238 251 253 254 260 261 264 265 273 274 301 301/11 301/III 303 305 306 309 310 311 312 313 314 320 321 322 324 325 326 327 328 329 330 331 341 350 351 351/11 351/III 352 353 355 501 503 505 506 507 600 601 602 603 604 605 606 607 608 609 610 611 612 613 614 615 630 zugelassen, so daß auch bei den deutschen Postanstalten Pakete für österreichisch ungarische Heeresangehörige, die diesen Feldpostämtern zugeteilt sind, bis auf weiteres angenommen werden dürfen. Außer AuSrüstungs- und Bekleidungsgegen- ständen, Zigarren, Zigaretten, Tabak, Pfeifen, Zigarren- (Zigaretten-)spitzen und benzinlosen Ccreisenfenerzengen, dürfen die Pakete künftig auch Genußmittel, die nicht dem Verderben unterliegen, wie Kaffee (in Bohnen oder Pulver), Zucker und Zuckerwaren, Schokolade, Kakes, Tee, Zwieback, Konserven aller Art in gelöteten Blech büchsen und Honia in Blcchtuben oder Blechdosen, ent- halten, die so verschlossen sind, daß ein Ausrinnen des Inhalts unmöglich ist. ReichSvuchwoche. Die im Juni vorige»» Jahres an den höheren Schulen Sachsens veranstaltete Knegsbuchwoche hat eine»» reichen Ertrag gebracht. An sämtliche erreichbaren Kompanien, Batterien »«sw. des sächsischen Feldheeres konnte eine Sen dung von den gesammelten 55 000 Bänden abgehen. Außer diesen Bänden sind bisher 80 000 Schriften vom LandesauSschuß zur Versorgung der sächsischen Truppen mit Lesestoff hinansgesandt. Trotzdem sprechen viele Zu-
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