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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 13.08.1887
- Erscheinungsdatum
- 1887-08-13
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-188708136
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18870813
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18870813
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1887
- Monat1887-08
- Tag1887-08-13
- Monat1887-08
- Jahr1887
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 13.08.1887
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«rscheknt taqlkch früh 6'/, Uhr. tle-action und Lrprditiou JohanneSgassc 8. Sprechstunden der Kedaltion: Vormittags 10—12 Uhr. Nachmittags 5—6 Uhr. ffilr » Nii«,at« ^n^eiandier M-»uscrij»Ie micht sich «I> mcht vertludlt' A»n«tz«e der sür die «Schstsolgentz, Nummer keftimmte« Anker ate an Woche«ta,e« bis 3 Uhr Nachmittag«. anLonn- unNAesttageu srüh bi«'/,SUhr. 3n den Filialen für Ins.-Annahme: Ott« klemm, UniversitätSstrab« 1. Louis Lösche. Katharineuftr. 23 pari. u. König-Platz 7, nur bi« V,S Uhr. 'chMtr,Tagtl>lalt Anzeiger. Organ fiir Politik, Localgrschichte, Han-el^mtd"Geschäftsverkehr. Auslage 10,780. ^liomirmnitüprris mcrtelj. 4'/» Mk -ncl. Bringcrlohn 5 Mk., durch die Post bezogen ti Mi. Jede einzelne Nummer 20 Pf Bclegereinplar 10 Pf. Gebühren für Extrabeilagen (in Tageblatt-Format gefalzt) ohne Postbejürderung M Mk. mit Postbesvrdcrung 70 Mk. Inserate ssgespaltene Petitzeile 20 Pf. Größere Lchristcn laut uns. Prcisverzeichnih. Tabellarischer u. Zisfcrnsay nach höhcrm Tarif. Uerlamen unter dem RedactionSstrich die 4gespalt. Zeile SO Pf., vor denFa milien nach richten die Ogei'paltene Zeile 40 Ps. Inserate sind stets an d»e «xprvitio« zu senden. — Rabatt wird nicht gegeben. Zahlung praenumorauäo oder durch Post nachnahme. 225. Zur gefälligen Veachlnng. Unsere Expedition ist morgen Tonntag» den 1t August» Bormittags «ur bis >-« Uhr geöffnet. Lxptzättlon äv8 L.e1pr1xer Souoabeud den tS. «ngust 1887. 81. Jahrgang Amtlicher Theil. tzelumMiüung. Der a« I. August dfS. Ihr», fällige zweite Lerutt» -er Staatsgrundsteuer ist nach dem Gesetze vom S. September 1843 in Verbindung mit der durch da» Gesetz vom 3. Juli 1878 getroffenen Aenderung nach zwei Vfeuutge« vo» jeder Steuereinheit zu entrichten. Die Steuerpflichtigen werden deshalb hierdurch ousgesordert» ihre Steuerbeiträge von genanntem Tage ad bi» spätestens 1L Lage nach demselben an unsere Stadlsteuer-Einnahme, Stadthaus. Obstmarkt 3. Erd geschoß recht-, Zimmer SS, abzusiihren, da nach Ablauf dieser Frist die gesetzlichen Maßnahmen gegen die Säumigen ein- tttten müssen. Leipzig, den 2V. Juli 1887. Der Rath der Stadt Leipzig. vr. Tröndlin. Koch. Bekanntmachung. Der zweite Termin der städtische« Grundsteuer ist am 1. Augnst dieses Jahre» nach Eins vo« Laufend de» t« Kataster eingestellten Grund werthe» »ebst der Kirchenanlage für die evau- geltsch-luthertsche» Kirchen vo« Gruudbefitz «ach Löhe von Zwölf Pfennig«« auf «tue Einheit (-- laOtt Vkar») fällig. »stücksbesitzer, welche Mitglieder einer 'best' 10«« Diejenigen Grund anderen mit eigenem Gotteshaus« am Orte vefteyenveu an erkannten Religion»- oder ConfessionSgemeinfchast sind, haben nur den dritten Theil des sonst auf ihren Grundbesitz beziehent lich Antheil hastenden Beitrages zu den Parochialanlagen zu entrichten. Die Steuerpflichtigen werden deshalb aufgeforvert. ihre Steuerbcträge von dem Termine ab bi» spätestens 111 Tage nach demselben an unsere Stavt-Sleuer- Einnahme. Stadthaus. Obstmarkt 3, Erdgeschoß recht», Zimmer SS, zu entrichten, wivrigensallS nach Ablauf dieser Frist gegen die Restanten da- BeitreibungSversahren ein- geleitet werden wird. Leipzig, den LS. Juli 1887. Der Rath der Stadt Leipzig. vr. Trönvli». Koch. L Zagdonpachlung. DaS der Stadtgcmeinde Leipzig zustehende ^ auf den Grundstücken des derselben gehörigen Ritter i«te» Stötteritz unter» Theil» nebst Zubehör von 33 Acker 43 d>R ----- 129 Hektar 02.8 Ar jagdbarer Fläche soll auf die fech» Jahre vo« 1. September 1887 ht» SI. August 18VS Dienstag, de« 1«. dies. Mo«. Vormittag» 11 Uhr an NalhSstelle, Rathhaus I. Etage Zimmer Nr. 1», an den Meistbietenden anderweit verpachtet werden. Die Verpachtung»- und Versteigerungsbedingungen liegen ebendaselbst auf dem großen Saale zur Einsichtnahme auS. Leipzig, den 1. August 1387. ld. S837/8S. Der Rath der Stadt Leipzig. vr. Tröndlin. Krunibiegel. Bekanntmachung. Di: Lieferung der eisernen Träger für da» Kühlhaus und die Herstellung der DampsleitungS- und HeißwafferleitungS- anlagen für den Neubau de» Schlacht- und ViehhoseS ist vergeben und werden die unberücksichtigt gebliebenen Herren Bewerber deshalb ihrer Offerten entbunden. Leipzig, den 4. August 1887. . 4iS8 Der Rath der Stadt Leipzig. vr. Tröndlin. Cichoriu». 1029 Bekanntmachung. Die Erd- und Pflastererarbeitcn m der Harkortstraße sind vergeben und werden die unberücksichtigt gebliebenen Herren Bewerber deshalb ihrer Offerten entbunden. Leipzig, dm 4. Aiwust 1887. :>04S Der Rath der Stadt Lei Id. 102S. vr. Tröndlin. lckwriuS Bekanntmachung. Die Ausführung der Pflasterarbcitcn in der verlängerten Nork-Straße soll an einen Unternehmer in Accord verdungen werde». Die Bedingungen für diese Arbeiten liegen in »nserer Ties bau-Vcrwaltung, Rathhau», II. Etage, Zimmer Nr. 14 aus und können daselbst eingesehen, resp. gegen Entrichtung der Gebühren entnommen werden. Bezügliche Offerten sind versiegelt und mit der Aufschrift „Pflastern«» der verlängerte» Pork-Straße" versehen «denvafelvst und zwar b>S zum A3, lauf. Mt», Nachmittag» 5 Uhr einzureichen. Der Rath behält sich da« Recht vor, sämmtlich« Angebote abziilkhnm. Leipzig, am iv. August 1887. Id. soss. De» Rath» der Stadt Leipzig Strastenbaudeputatio«. Städtische Sparkasse beleiht Werthpaptrre unter günstige» Bedingungen Leipzig, den 20. Januar 1887. Die Spareaffen-Deputatio». Der am b. Mai 186S hier geborene Handarbeiter Heinrich Her mann Max Reinhardt hat sich der über ihn hier zu führende» Polizeiaufsicht eutzoge» und treibt sich wahrscheinlich in der Um gegend umher. Wir bitten, auf rc. Reinhardt zu fahnden und Ihn im vetretuagS- alle un- mittelst Zwang-pafseS wznweisen. Leipzig, am 11. August 1887. Das Polizeiamt der Stadt Leipzig. Iunck, Pol.-Rath. vr. Wo, I. 3403. Sagler. Auction. Im Grundstücke hier, Windmühlenweg Nr. 2l, sollen Montag, den IS Angust d. A. Vormittag» 11 Ud» 1 Lunipenpackpresse, 1 Doppelpult, 1 Zahltisch, 2 Sessel, 1 Briesichrank und 1 Decimalwaage meistbietend gegen sofortige Baarzahlung versteigert werde». Leipzig, am 12. August 1887. Der Gericht«»»»,tetzer de» Könlgl. Amtsgericht». Fischer. Nichtamtlicher Theil. Unsere Marine. nachdem er aus elnein ««'11 ° »o» b'"LL"°L «.d^ 'LL «El'« mit dem Sitze >n Han>du g Ralurverbältnisse des die Kenntniß der W'tterungSerschemungen ande» " «-i»„.mwarnu»aen bekannl. — II. * Kriegsschiffe sind selbst im fremde» Waffergebiet exterritorial in dem Sinne, daß sie der fremden Staats gewalt in keiner Weise unterworfen sind. Reklamationen gegen Kriegsschiffe können nur im diplomatischen Wege geltend zeinacht werden. Die Localbehörden dürfen am Bord eine» rcmden Kriegsschiffe- keinerlei Acte der Polizei oder Gerichts barkeit vornehmen, namentlich dieselben nicht behuf» zoll amtlicher Revision betreten. Wegen civilrechtlicher Ansprüche, B- wegen Berge- und HilfSlohncS, können Kriegsschiffe vor den localen Gerichten nicht in Anspruch genommen werden. An Bord geflüchtete Verbrecher dürfen von den Localbehördeu nicht dorthin verfolgt bezw. dort verhaftet werden. Seincr- eitS wird sich der Commandant bezüglich der Ausweisung von Ucbelthälern. welche sich aus seiu Schiff flüchten, „ach derjenigen Auffassung zu richten haben, welche feine Regierung bezüglich der Auslieferung flüchtiger Verbrecher befolgt. Er wird allen denjenigen Personen eine Zu« fluchtSstätte zu verweigern habe», welche seine Regierung auSzuliesern pflegt. Politische und misst«,rische Er wägungen können Modifikationen erforderlich machen. Förm liche Auslieferung zu gewähren ist nicht seine» Amte». Die Exterritorialität der Kriegsschiffe im fremden Waffer gebiet eximirt Ossiciere und Mannschaften »ur an Bord von der fremden Gerichtsbarkeit; strafbare Handlungen, welche diese am Lande begehen, können im Falle der Er greifung von den Landesbehörden verfolgt, bezw. bestraft werden. Gegenstände, welche auS Kriegsschiffen an da» Land gebracht werden, unterliegen dort der zollamtlichen Behandlung. Die localen fanitälSpolizeilicden Vorschriften haben auch Kriegsschiffe zu beobachten. Selbstverständlich steht jeder Nation das Recht zu, gegen feindselige und Gc- waltmaßregeln, welche sich ein fremdes Kriegsschiff in ihren Gewässern erlauben sollte, alle ihr zu Gebote stehenden ge eigneten Mittel anzuwenden. WaS in Vorstehendem von Kriegsschiffen gesagt ist. gilt nicht in gleicher Weise von Handelsschiffen. Manche Völker rechtSlehrer vindiciren freilich auch für diese in fremden Eigen thumSgewäffern Exterritorialität, aber die Staatenpraxis ist zegen eine solche Annahme. Namentlich steht den Kauffahrtci- cinffen kein Asylrecht zu. Die englischen Consularinstructionen heben ausdrücklich hervor, daß britische Handelsschiffe in fremden Häsen keine sich an Bord flüchtende Person gegen die Landes gesetze in Schutz nehmen können. Bezüglich des Umfang», in welchem fremde Kauffahrteischiffe der Jurisdiction desjenigen Staates unterworfen sind, in dessen Seegebict sie sich befinden, herrscht keine allgemeine Uebung. Der ÄusenthaltSstaat Uber läßt zuweilen den Consuln derjenigen Macht, welcher VaS Schiff zugebvrt, die Borbpolizei und die Entscheidung vo» Eivilstreitigkeiten zwischen SchiffSjührer und Mannschaft, auch wohl die Ahndung solcher strafbarer Handlungen, welche an Bord lediglich gegen Personen der Schiffsmannschaft begangen sind. Im Allgemeinen aber gilt in den Cnlturstaaten wegen der Länder, in ivelchen ConsulargerichtSbarkeit geübt wird, als Regel, daß Handelsschiffe in fremden Häsen den örtlichen Polizeivorschriste» unterworfen und daß die Gerichte de» AufenthaltSstaateS bezüglich strafbarer Handlungen der SchissS- besahung kompetent sind, wenn die Thal innerhalb der Eigen- thuinSgrenzen dieses Staate- verübt ist. Soweit ein Staat überhaupt im Ausland« begangene Verbrechen bestraft, kann er auch den Urheber eines aus offener See verübten Verbrechen» zur Strafe ziehen, wenn derselbe nachher in seinem Gebiete betroffen wirb. Den LandeSbehördrn steht e» zu, an Bord de» fremden Handelsschiffes Untersuchungen und Verhaftungen vorzuaehmen, wobei aber die Regeln internatio naler Courtoisie, z. B. Benachrichtigung de» Eensul», zu beobachten sind. Auch der localen CivilaerichtSbarkeit sind Handelsschiffe in fremden Eigenlhumsaewäffern unterworfen, sie können selbst von den dortigen Behörden mit Beschlag belegt werden. Während eine- Kriege» sind die unter der Flagge eines kriegführenden Staate» fahrenden Staats» und Privat schiffe der Wegnahme durch den Feind auch aus freier See unterworfen. Durch die Gesetzgebung einzelner Staate» ist aus die Anwendung diese» bezüglich der Privatschiffe vielfach angefochtenen, aber noch nicht beseitigten völkerrechtlichen Grundsätze» verzichtet. DaS italienische Gesetz hat, die Reci procität vorausgesetzt, die Wegnahme von Handelsschiffen einer feindlichen Nation sür unzulässig erklärt. Äi» Kriege von 1886 verzichteten Oesterreich wie Preußen aus Wegnahme von Privathandelsschiffen. Im deulsch-franzöfl chen Kriege von 1870 hatte der Norddeutsch« Bund ein Glr che« gethan und nahm diesen Verzicht erst rurück, al- Frankreich deutsche Kauffarteffchiffr nicht nur ausbracht«, sondern auch ohne prisengerichtllche» Verfahren zerstört«. Für di« im AuSlande hilfsbedürftig werdende» Gerten tr tritt staatliche Fürsorge durch Vermittelung der Eonsuln in der Regel in höherem Maße al» für Hilf» bedürftige anderer Stände ein. Welcher Eonsul die Hilfe zu leiste» habe, ob der Eonsul desjenigen Lande», dem der hilsSbedürstigc Seemann angrhörl, ober derjenige kcS Lande-, dessen Flagge da-Schiff, aus welchcin der hilfsbedürftige Seemann zuletzt diente, führt, ist streitig und zuweilen durch Vertrag geregelt. So ist in einem Abkommen zwischen der deutschen und der britischen Regierung vom 27. Mai 1879 LL^gN °w."lch- der B-aussich.'« de-° Reich- ^nb d« ^ Gesetzgebung desselben unterliegen. In Fo ge dessen ist im R-.ch-kanzleramt -m b-schre.b nd S Be - LdL kL« r'ML der Schifffahrt bestimmte« Feuer- oder andere« Zeichen zer- tört, weqschafft oder unbrauchbar macht, w»rd nach 8- 222 de- Strafgesetzbuch» mit Zuchthau» bestraft. DaS Seelootsenwese» »st zwar, ungeachtet '»chrsEr Anregung, der Gesetzgebung und Beaufflchtigung de« Reichs InSher nicht unterstellt worden, doch enthält die Gewerbe ordnung Bestimmungen Uber die Qualffication der gewerb- treibenden Lootsen, auch «st d-«Lootsensignalwesen durch d>- Notb- und Lootsensignalordnung für da- ganze Reick g"ege". lieber die Verhütung de» Zusammenstößen» der Schisse zur See bestimmt die kaiserliche Verordnung vom 7. Januar 1880. welche Vorschriften Uber da« Fuhren von Lichtern, über die Anwendung von Nebelsignalen und über da» Ausweichen der Schiff- enthält. Da« Verhalten der Schiffer nach einem Zusammenstvff von Schiffe» ,st edeasal',« uUrch besondere Verordnung — vom 15. August 1878 — ge regelt. Nach 8- "5 de» Strafgesetzbuch« hat vl-Uebertretung der Bestimmungen beider Verordnungen eine Geldstrafe di» zu 1500 zur Folge. Die Strandungsordnung vom 17. Ma, 1874 regelt da» Verfahren bei Bergung und Hilfsleistung in Geenoth. bei dem Aufgebot geborgener Gegenstände und bei Festsetzung de« Berge- oder Hilfslohns. Die Verwaltung der Strandangelegenhriten wird durch etwa 100 Strandämter geführt, denen ungefähr 400 Strandvögte untergeordnet sind. Leipzig, 13. August 1887. Fürst BiSmarck's Ankunft in K'ssingen ist sür heule Abend angemeldet. — Der österreichische Minister de» Aeußern Graf Kalnoky und Gras Schnwalow werden kurze Zeit nach dem Kanzler ebendaselbst eintreffen. * AuS Brüssel wird der .Bossischen Zeitung« gemeldet, daß der deutsche Agent für den Congo-Staat, Frhr. V. Reichlin-Meldegg, Vom Conga hciiiikchrcnd. an Bord de» Dampfer» „Vlaandern" einen, Ficberansalle erlegen ist. * AuS Stettin, II. August, wird gemeldet: An der Werst de» „Bulcan" fand heute Mittag die feierliche Uebernahme der sür die chinesische Regierung dort erbauten Panzerschifse „King.Auen" und „Lai-Uuen" durch den chinesischen Gesandten Hsü.Thing.Theng statt. Die Werst, sowie die Sch>sse prangte» au- diesem Anlaß in reichem Flaggen- jchniuck, die Mannichajten der Schiffe hatten Parade-Unisorm an- gelegt. Gegen 12 V, Uhr betrat der Gesandte in Begleitung des General» Ticheng.Ki.tong, de» chinesischen GclchäsiStrSgers in Paris «Hu-We», de« Dolmetschers LegatlonSrathS vr. Kreyer, gefolgt von dem Ober-Präsidenten Grafen Behr-Negendank, dem Regierungj. Präsidenten von Sommerfeld, Cvmmerzienrath Schlulow, llom- inrrzienralh vr. Delbrück, den Direktoren de« „Bulcan" Stahl und Iüngermann, sowie den Ober - Ingenieuren der Werst da» Panzerschiff „King Auen". Am Fallreep wurde» die Herren von den Oificieren dcS Schiffet begrüßt, während eine Ehrenwache chinesischer Marinesoldaten da- Gewehr Präs,Miete. Am Top de- Schiffe« wurde gleichzeitig die Standarte ausgezogen. Der Gesandte begab sich daraus mit seiner Begleitung in den Salon, wo ans einem Altar, tn ähnlicher Welse wie beim Slapellauf, die zur Ovserung sür die Meer-«g«ttin bestimmten geschlachtel«» Thier», bestehend au« einem Schwein, einem Kalb und einem Hammel, bereit lagen. Der Altar war durch allerlei chinesische Gesäße mi, frischen Blumen, einigen Schalen mit Eitronen, sowie »nt zwei bluthrothen Wachs- kerzen auSgestatte». Nachdem der Gesandte durch Gebete und wieder- holte« Riederknien und «»sstehen den seierlichen Act vollzogen, der mit 21 Bällerschüssen, die von der Back de« Schiffe« obgeseuert wurden, begleitet war, verließen sämmtllche Herren das Schiff, um sich aus den „Lai-Nuen" »u begeben, in besten Salon die feierliche Handlung wieder« hol» wurde. Rach Beendigung derselben überreichte HerrLommcrzirnrath «chlutow, der s. Z. am „Lai-Nuen" lm Aufträge de- chinesischen Gesandten die Taufe vollzogen, unter einer kurzen Ansprache dem L-Pitoin de» Schiffe«, Kew, al« Pathengeschenk eine an« schwerer Seide angesertigte chinesische KriegSflagge und brachte zum Schluß feiner Ansprache ein Hoch ans den Kaffer von China auS. Unter v°" der Capelle de« Känig«.Regiments gespielten preußilchen Bolkskymne wurde daraus am Stern des „Lai-Nuen" die Flagge ->u,gezogen und mit derselben zugleich auch die Krieg«, flagg«, an de» Masten und am Bug beider Schiffe, während von der Back des „Lai-Nuen" wiederum 21 Böllerschüsse abqeseuert u seierliche Uebernahme beendet. Ein aus beiden Schiffen veranstalte,e« Festmahl, an welchem außer den keschloß di. tzestr" ' der Schiffe thellnahmen. V P 'Hunt« den gegenwärtigen nativ- *"E A2ul- «in gewichtige« politisches Streitobjekt geworden. Noch bat der Sturm der E,eche„ Verordnung de» UnterrichtS- minister« von Gautsch nicht aiiSgetobt. und abermals kehrt sich em neuer Erlaß de» Unlerr.chtSminister, gegen eine,, von Oeste?e«ch"'mk,°^^«^''"'>^^'" uch, der i» ^»druck .nationales «bsanaen der erinnert sich noch der Schul- ^öhnwn"«!,^ ^ppau ,n Schlesien. Schtttlenhose» in Bkhmen. Pilsen und vielen anderen Orten, in denen Biirger- baranau^'" Gemeindediener deutsche Eltern Die-echL -'^fche Schule» »schicken Die czech.schen Eiferer haben za die Füllung solcher Schulen in ein förmliches System gebracht. Sechs Wochen vor Er- öffnung der Schule schon machten die Lehrer der czecbischen Schulen und die anderen Einpeitscher sür diese Schulen Nund- aänac bei den Familie», hier mit Versprechungen, dort mit Drohungen warben sie sür ihre Schule». Die czechischcn Gemein ten, in deren Gebiet deutscheSchulen bestehen, thun ei» klebriges. Sie erhöhen die Umlagen für die Schulen mit dem ausdrücklichen Hinweise auf die deutsche Schule; sie schicken die Gemeinde- diencr in die Häuser, dort gegen die deutsche Schule etwa» „einzusagen": sie schrecken arme Leute, Weiber, die sich nicht zu helfe» wissen, durch allerlei Drohungen, unter denen sogar die Ausweisung vorkomint, von der deutschen Schule ab/— Diese Mißbräuche will die neueste Verordnung dcS Unter- richlSininisters Gautsch abgeschafft wissen. Sie verbietet jede amlliche Einwirkung. E« steht »un zu fürchten, daß die neueste Verordnung deS UntcrrichtsministerS gar wenig Erfolg haben wird. Der Ortsschulrath wird die Schulvcrzeicknisse nach Vorschrift ausfertigen, dieser und der Gemeindevorstand werden sich vielleicht hüten, öffentlich die Kinder dieser oder jener Schule zuzuweisen; die BezirkSschulinspectoren werden von „Ordnung-Widrigkeiten" nicht viel erfahren. Da« Wirk samste an der neuen Verordnung ist die Bestimmung, daß ein in den Schulsprengel nicht gehörige« Kind nicht ohne Weitere» in eine Schule ausgenommen werden darf. ES war da» beliebteste Mittel, für eine czechische Schule Kinder herbei« znsckaffen, daß man czechische oder auch andere Kinder aus aus wärtigen Sprengel» heranzog. Die Gefahr ist freilich auch jetzt nicht ausgeschlossen, daß einOrlSschulrath den Ezechen irgendwo willfährig ist. Die große Gefahr, daß eben alle Vorschriften wie bisher auch in Zukunft nicht« nützen werden, liegt eben in der Willfährigkeit der Verwaltung»- und in höherer Instanz selbst der Lanbesschulbehvrde» gegenüber den czechischen Wünschen und Bestrebungen. Man hat sich in Böhmen und in Mähren daran gewöhnt, «S für eine Art StaatSraiso» zu halten, daß den .armen" Ezechen unter die Arme gegriffen werden muß. — Eine andere Gefahr, daß di« Verordnung nicht viel nützen werde, liegt dorm, daß ja viele Private beim .Einfangen der Kinder" thätig sind, denen der Unterricht-minister nichts anhaben kann, za, daß selbst bei Personen in amtlicher Stellung gar oft nicht leicht unter» schieben werdcn kann, ob sie etwa» al» „Amtsperson" oder nebenbei nur als „Privatperson" unternommen und gethan haben. Ein Gcmeindevorstand kann ja auch einen „außeramt lichen" Rath ertheilen. der aber fiir den Berathenen bestimmend ;st. — Endlich kann die BerMauna der Geistlichkeit bei der Zchulki"* „R i .,ummenoer für viele -oeru.^»,» ,«rvjt der eincv oezirk-hauptmanne»; und in welchem Sinne dl« czechische Geistlichkeit nach wie vor der Verfügung de» Unter- richlsininisterS wirken wird, da» braucht nicht erst gesagt zu werden. * In aller Stille vollzieht sich in allen deutsch-slawi schen Kronländern Oesterreich» seit einem Jahrzehnt die Slawisirung der deutschen Ortsnamen. Orte, die Ezechen und Slowenen seit alten Zeiten immer nur mit dem deuischcn Namen genannt haben, bekommen plötzlich eine zweite slawische Bezeichnung, die wahrscheinlich den alten Vcutschen Name» in den Hintergrund drängen soll. In dem anr deutschen Gerichtsbczirke Braunau z. B. haben die Ort« Lasten alle einen osficiellen zweiten czechischen Namen er halten: Barzdors — Bozanov, Birkigt — Brezova. Ditters bach— Ictricbov, Hauplinannsvorf — Hejtmankovice, Heinren« dorf — Jindricbov, HcrmSdorf — Hcrniankovice, Märzdorf — Martinkovicc, Ottcndorf — Otovice, Scbönau — Sonov, WcckerStors — Skrince u. s. f. 2» Krain ist man amtlicher- seilS »och einen Schritt weiter gegangen. In diesem Krön« lande, wo da« deutsche Element aus 40,000 Köpfe zusammen« geschmolzen ist. tilgt man nickt nur alle deutschen Ortknamen, sondern auch die deutschen Flurnamen, und zwar dort, wo gewissenhafte Bewahrung alter Ueberlieferung schon der Rechts fragen wegen geboten wäre, im Mappenarchiv zu Laibach. Auf den »encn Blättern werden die Huben» Flurgediete, Waldantheile u. s. f. nicht etwa zweisprachig, wie eS früher geschah, eingetragen, sondern nur slowenisch. In vielen Gegenden KrainS sind die alten deutschen Flurnamen ein« wahre Fundgrube sür den Germanisten, da viele dieser Namen aus Wurzelwörter sich gründen, die jetzt nicht mehr im Sprach gebrauch erhalten sind. Zugleich liefern diese deutschen Flur name» Len Beweis, daß viel deutsches Leben in Krain in früherer Zeit der Slawlsirung verfallen ist. Man scheint bei dieser Namentilgung von der Anschauung auSzugehe», daß die Slawisirung KrainS um so schneller erfolgen werde, je schneller die letzten Spuren der deutschen Vergangenheit dieses Lande» beseitigt werden. * AuS Warschau. 10. August, wird unS geschrieben: „Der Gouverneur von Plock, Generalmajor Czerkasow. ist aus eigenen Wunsch aus dem Dienst entlasse» worden. Der General-Adjutant Swistunow ist zum Eommandaüten der Festung Warschau ernannt worden; der Commandant der Warschauer Alexanber-Eitadelle, General Kuzmin, ist zuin Cladtcommandanten von Warschau ernannt und der bisherige Stadlconiniandant von Warschau Parensow ist zum Gebissen des CbesS teS Stabe» in» Warschauer Militairbezirk an Stelle des General» Szulgin ernannt worden. Letzterer ist zum Chcs deS Stabes der Festung Warschau befördert." * In einige» deutschen Blättern ist die Nachricht aus getaucht, man betreibe am Petersburger Hofe den Plan, den Großsürsten-Thronfolger mit der jüngsten Tochter de» Kaiser» von Oesterreich zu vermählen. Hiervon ist nach Petersburger Berichten auch nicht im Entferntesten die Rede. Weder da» Kaiserpaar noch der Großfürst-Thronfolger selbst denken an eine Heirath. Der neunzehnjährige Thron folger ist dis vor kurzer Zeit im Hanse seiner Eltern fast noch als Kind behandelt worden; erst seit einigen Monaten hat er seine active militairische Laufbahn in einem Garderegiment begonnen, die er, mit durch Reifen gebotenen Unterbrechungen, sortzusenei, gedenkt. Wenn bin und wieder von dem Namen der künftigen Kaiserin von Rußland die Rede gewesen ist, fo wurde jedenfalls niemals die Erzherzogin Marie Valerie ge nannt. Ganz abgescbcn van den politischen Rücksichten ver« bindert auch die ReligionSsrage eine solche Heirath. denn nach ten Familienbestiinmiiiigen muß die Gemahlin de- Thron folger» den griechisch-orthodoxen Glauben annehmen, wozu sich eine österreichische Kaisertochter wohl kaum entschließen dürft». , * Odessa« Blättern entiiebme» wir die Mitthcilung, daß die sogenannte si dir > sch e Pest i»> Gouvernement Taurien, insbesondere im Dujeprcwschen Kreise, eine sehr beträchtliche 1 Ausdehnung erlangt hat und daselbst derartig ständig herrscht,
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