Suche löschen...
Frankenberger Nachrichtsblatt und Bezirksanzeiger : 18.12.1869
- Erscheinungsdatum
- 1869-12-18
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1786996049-186912186
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1786996049-18691218
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1786996049-18691218
- Sammlungen
- Saxonica
- Zeitungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungFrankenberger Nachrichtsblatt und Bezirksanzeiger
- Jahr1869
- Monat1869-12
- Tag1869-12-18
- Monat1869-12
- Jahr1869
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Be;irksan;eiger. . . Amtsblatt des König!. GeriWamtes und des StadtrMrs zu Frankenberg. Er^;Mt Wöchentlich drei Mal. Vierteljährlich 10 Ngr. — Zu beziehen durch alle Buchhandlungen und Post-Expeditionen. Sonnabend, de« 18. December, ) E M U 18V FranLenbeM Nachrichtsblatt Veryv-nnng, den Weqfük der Portofreiheit betreffend. .... In Gemäßheit des Bundesgesetzes vom 5. Juni d. I. (Bundssgesetzhlatt von 1869, S. 141) fällt mit Beginn des nächsten Jahres dl* Portofreiheit in allen Angelegenheiten des öffentlichen Dienstes hinweg, in welchen dieselbe nicht, wie in den Bundesdienstsachen, für Sendung«» an, den Reichstag und von demselben, ingleichen in Militär- und Bundesmarine-, sowie in Zollvereinsangelegenheiten, nach 88 2, 4, 5 und iK s des gedachten Gesetzes, beziehentlich nach Art. 16 des Vertrags, die Fortdauer des Zoll- und Handelsvereins betreffend, vom 8. Juli 186O (Bundesgesetzblatt von 1867, S, 81, 100) noch ferner besteht. Demzufolge wird in Bezug auf den zwischen und mit königlichen Behörden^ Einzelbeamten, Kaffenstellen re. stalMdenden amtlichen Verkehr, insoweit zu dessen Vermittelung die Postanstanstalt benutzt wird, hierdurch veo- 1 ordnet und für Alle, die es angeht, zur Nachachtung bekannt gemacht, wie folgt: 8 1. In dem erwähnten amtlichen Verkehre hat das Porto u) für Briefpost-Senduuavtr der abfendende, d) für Packet- und Werth- WyNM: der empfarmende Theil zu tragen, in den Fallen unter y, also Gr Mtzider zu ftannren. 8 2. Diese Bestimmungen sind feiten der königlichen Behörden, Einzelbeamten, Kaffenstellen rc., insbesondere auch im amtlichen KW» Mrs W den Fürstlich Schönburgfschen Behörden, den Stadträthen und Gemeinde-Behörden, sowie sonst in einer öffentlichen Function stehende«. Persönen zu beobachten, indem' die' unterzLichketeit Ministeriell erwarten, daß diese Behörden und Personen im amtlichen Verkchre mit königliche» '' Behörden, Einzelheamten, Kassenstellen, rc. das gleiche Verfahren einhalten werden. ' , > 8 3. Von den Bestimmungen in 8 1 sind folgende Fälle ausgenommen: u) Dienstbriese an Privat- und ihnen gleich zu achtend* juristische Personen, welche ein Privatintereffe betreffen, sind nicht zu frankiren, jedoch zu Vermeidung des Zuschlägsporto mit der Bezeichnung^ ,,portopftltchtige Dienstsache" zu versehen; d) die unter u erwähnten Personen haben auch die an königliche Behörden, EinzelbeamU,- Kaffenstellen rc. gerichteten Packet- und Werthsendungen zu frankiren; o) die Cautians- und Depositenhauptkaffe hat auch die an königliche Be hörden, Einzelbeamte, Kaffenstellen rc. gerichteten Pachetz und Werthsendungen zu frankiren. 8 4. Jedem Ministerium bleibt Vorbehalten, soweit nüthrgi Miteae Ausnahmen von den in 8 1 und 3 getroffenen Bestimmungen innerhalb seines Refforts anzuordnen. s MZ 8 5. Die in 8 3 unter u erwähnten Personen, welche solche Postsendungen an königliche Behörden, Einzelbeamte, Kassenstellen rc:, dO nach 8'1 und 3 von ihnen zu frankiren sind, nnfrankirt-oder unzureichend frankirt auf die Post aufgeben, haben sich zu gewärtigen, daß vM dem Adreffaten entweder die Annahme abgelehnt, oder der verursachte Portoyerlag von ihnen eingezogen wird. 8 6. Denjenigen königlichen Behörden; Einzelbeamten, Kassenstellen rc„ welche aus der Staatskaffe ein den Portoaufwand entweder , gar nicht oder doch nur in dem seitherigem Umfangs berücksichtigendes Bauschquantum zur Bestreitung ihres Expeditionsaufwandes beztehE wird der von ihnen in Dienstangelegenheiten bestrittene Portoverlag auf ihren Antrag und näch vorgängiger specieller Berechnung, soweit sm nicht von anderer Seite zu. übertragen ist, auK der Staatskaffe, erstattet werden. ' 8 7. In sportelpflichtigen Angelegenheiten^ ist im etwaige Portoaufwand unter den Verlägen zu liquidiren und einzubringen. 8 8. Jn> Berücksichtigung des für die Staatskasse aus der Aufhebung der Portofreiheit erwachsenden beträchtlichen Aufwandes Häberl <E Behörden und Beamte«, ernstlich darauf Bedacht zu nehmen, die. Postsendungen, thunlichst zu vereinfachen und Vie Pvrtoauslagen zu vermin^ dem. Die-zu diesem-Behufs zu treffenden Einrichtung^ müssen, zwar zunächst dem. eigenen umsichtigen und pflichtmähigen Ermessen derselbe» überlassen bleiben. Cs wir- jedoch darauf auftverkiam, gemacht, daß, zur Erreichung, isnes Zweckes, soweit es ohne sachliche Beeinträchtigung; HUEch, Und) nach den Gesetzen zulässig ist, namentlich die Abkürzung schriftlicher Zufextigungen, die Vermeidung überflüssiger Beilagell ätt Akte« und.feparab-ausgesertigten Abschriften und' ähnlichen Maßnahme»-wesentlich beitraM werden. K^ S. GEenwärtigs Verordnung tM mst, dsM l. JoKMp/iiM« in KMft. Wettere BorschMen zu, AvsMmng dMelben, insbesondere wegen der. nach. Befindsn in Anwenduag zu bringenden DienstfteimarkMU wegen: des- ContireM^ des Porto, bei, den Postanstatten, wegen des Rechnungsnachweises über bestrittenen Portoverlag u. s. w. werden, söwE nöchig,. von: den- einzelnün Mnistemen, innerhalb ^ihrrs'. ReffE. noch srtheilt! werden- " Drssden, dey 1^ Domnm MSr ' tz Die Ministerien des Cultusvund üfferltüchsn- Unterrichts- der Finanzen, der auswärtigen Angelegenheiten, der Justiz und'des,Innern. ' . Ä »»« Nattensteill- tzo« vy SchUH vyn-rqKlff-WMtvitz, .Brücks Lie Renteubeiträgqausbenvsettell Msntfl l. A, siyd spätfsten^bis zum abzusühren. Len rentenpflichMsfl'mit-eq KMerken, begannt gewacht, daß^die Nichtbeachtung dieser SriNneruvA den Sinttitt er«utivisth.n/G^ Frankenberg,, qm,IM. D e r S t a d t r »t h. MslHxr, vrgrmkr. ÄekaMMachn«^ ' . Vom Bundes ^Gesetz blatte »SV Norddeutschen Bundes ist das 38s Stück -vom laufenden Jähre erschienen und kann an Rathss^ SM. vekannntMachullg, betreffend!die-Entbindung von dm KN H 2»der Gewerbe-Ordnung für den Norddeutschen Bund vorgeschrl«^ Prüfuüg^ , , BekänNktUächüNg,' betreffend'die,bei bei Vntvrrfität Gießdn bestehende Dtterinäranstalt und'dte mit her Polytechnischen Echusts i^BraunschidtiEvtchuMne Pharmäzjettttscheo-achschicks-vow 'V^Metnibkr'>
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder
Erste Seite
10 Seiten zurück
Vorherige Seite