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Elbeblatt und Anzeiger : 15.03.1870
- Erscheinungsdatum
- 1870-03-15
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666406244-187003158
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666406244-18700315
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666406244-18700315
- Sammlungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungElbeblatt und Anzeiger
- Jahr1870
- Monat1870-03
- Tag1870-03-15
- Monat1870-03
- Jahr1870
- Titel
- Elbeblatt und Anzeiger : 15.03.1870
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(MMall und Anzeiger. Amtsblatt. für dir Kim-lichkn EnMSmtcr sowie die Stadkräthe zu Riesa uud Strehla. Redaction und Verlag von E. F. Grellmann. 81. Dienstag, den 13. März 1870. Dielte Blatt „SlbtdlaU »nd An^igcr-' crschklnt wöchentlich zweimal, Dienstags und Freitags, und lostet vierteljährlich l» Ngr, — Bestellungen werden del jeder Poftanstalt, in unsere» trpedittonen in Riesa und Strehla, sowie von allen unser» Boten entgegen genommen. — Zu Annahme von Annoncen find serncr bevollmächtigt Haasenstein und Vogler in Hamburg- Altona, Leipzig und Frankfurt a. M., H. Engler in Leipzig, F. W. Saalbach in Dresden und Eugen Fort in Leipzig. Finanzgesetz*) auf die Jahre 1870 und 1871 vom 7. März 1870. Wir, Johann, von Gottcö Gnaden, König von Sachsen rc. rc. rc. finden Und mit Beistimmiing Unserer getreuen Stände bewogen, das Finanzgesetz auf die Jahre 1870 und 1871 zu erlassen wie folgt: 8 1. Auf Grund des verabschiedeten Staatsbudgets wird die laufende Einnahme und Ausgabe des ordentlichen Staatshaushalts für je des "der Jahre 1870 und 1871 auf die Summe von 13,648,594 Thalern - - - - sestgestellt, zu außerordentlichen Staatszwecken aber für diese beiden Jahre überdies noch ein Gesammtbetrag von ' 7,960,000 Thalern---- hiermit ausgesetzt. 8 3. Zu Deckung des Aufwandes für den ordentlichen Staatshaushalt und der aus die Specialkaffen gewiesenen Verwaltung«- und son stigen .Ausgaben desselben sind, außer den den Staatskassen im Uebrigen budgetmäßig zugewiesenen Einnahmen, auf jedes der Jahre 1870 und 1871 den gesetzlichen Vorschriften gemäß zu erheben: ») die Grundsteuer nach 9 Pfennigen von jeder Steuereinheit, d) die Gewerbe- und Personalsteuer, e) die Schlachtsteuer, inaleichm die Uebergangssteuer von vereinsländischem und die Verbrauchsabgabe von vereinsausländtschem Fleischwerke, <i) die Stempelsteuer. Das Gesetz, die provisorische Forterhebung der Steuern und Abgaben im Jahre 1870 betreffend, vom 33. December 1869 (Gesetz- und Ver ordnungsblatt von 1869, Seite 353) ist hierdurch erledigt. tz 3. Die Termine zur Erhebung der Gewerbe- und Personalsteuer hat Unser Finanzministerium festzustellen. . ß 4. Alle sonstigen Abgaben, Natural- und Geldleistungen, welche nicht ausdrücklich aufgehoben sind oder noch aufgehoben werden, bestehen vorschriftsmäßig fort. 8 5. Die zu außerordentlichen Staatszwecken bewilligte Summe ist aus den, soweit nöthig, durch besondere Credttmaßregeln zu ver stärkenden Beständen des mobilen Staatsvermögens zu entnehmen. Urkundlich haben Wir dieses Gesetz, mit dessen Ausführung Unser Finanzministerium beauftragt ist, eigenhändig vollzogen und Unser König liches Siegel beidrucken lassen. Gegeben zu Dresden, am 7. März 18701 <1-. 8.) Johann. Richard Freiherr von Friesen. Verordnung, die Ausführung des Finanzgesetzes auf die Jahre 1870 und 1871 betreffend. Zu Ausführung des Finanzgesetzes auf die Jahr« 1870 und 1871 vom heutigen Tage wird hierdurch Folgendes verordnet: 8 1. In Betreff der für das Jahr 1870 zu entrichtenden Grundsteuer bewendet es bei den in 8 1 der Verordnung vom 34. December I86S (Seite 354 des Gesetz- und Verordnungsblattes vom Jahre 1869) getroffenen Bestimmungen. 8 3. Im Jahre 1871 sind an Grundsteuer drei Pfennige den I. Februar, zwei Pfennige den I. Mai, zwei Pfennige den I. August, zwei Pfennige den I. November von jeder Steuereinheit zu entrichten. 8 3. In jedem der Jahre 1870 und 1871 ist am 15. April und am 15. Oktober ein halber Jahresbetrag der Gewerbe- und Personalsteuer zu entrichten. Bei Beurtbeilung der Steuerpfiicht der Coiünbuenten sind nach 8 4 des Gewerbe- und Personalsteuer-Gesetzes vom 34. December 1845 (Seite 313 dcS Gesetz- und Verordnungsblattes vom Jahre 1845) obige Termine zum Anhalten zu nehmen, und es leidet insoweit die Bestimmung in 8 12 der Verordnung vom 33. April 1850 «Seite 60 des Gesetz- und Verordnungsblattes vom Jahre 1850) für die Jahre 1870 und 1871 keine Anwendung. 8 4. Die Aufweisung der Personalsteucrquittungen bei Erhebung von Besoldungen, Wartcgeldern, Pensionen und sonstigen Bezügen auS öf fentlichen Kassen hat in den Monaten Juni und December 1870 und 1871 stattzufinden. Dresden, den 7. März 1870. Finanz-Ministerium. von Krtrsen. v. Brück. -) Erscheint demnächst im Gesetz- nnd Verordnungsblatt. Bekanntmachung, die Instandhaltung der CommnnicationSwrge brtr. Zur Erleichterung des öffentlichen Verkehr« werden die wegebaupflichtigen Rittergüter und Gemeinden hierdurch aufgefordert, bei dem nun mehr erfolgenden Heraustreten des Frostes aus dem Erdboden durch fleißiges und sorgfältiges »bleiten des auf den Communicationssahr- und Fuß wegen sich ansammelnden Wassers das schnellere Austrocknen der Wegedämme möglichst fördern zu helfen. Da durch diese Maßregel der Zustand der Wege wesentlich gebessert und sonach auch eine bessere Haltbarkeit der Wegekörper selbst herbeige führt wird, so giebt man sich der Hoffnung hin, daß diese Aufforderung die nöthtge Beachtung finden werde. Königliche Amtshauptmannschaft Meißen, am 8. März 1870. JnJnterimsverwaltung: von Harttmann. Krapf. Freiwillige Versteigerung. Von dsm unterzeichneten Gerichtsamte soll Erbtheilungshalber de» 3. April 1870 Vormittags N Uhr an Ort und Stelle das zum Nachlasse Herrn Jdhann Andreas Reinhardt'S in Llantzschwttz gehörig«, aus-20,060 Thlr. — - —. gewürderte Zweihufengut Folium 6 de» Grund- und Hhpothekenbuch» für Elantzschwitz fammt nöthigem Inventar an Vieh, Schiff, Geschirr, Brö- dung und Samen stn Laxwerth« von 1SS0 Thlr. —- —- gegen «nie sofortig« Anzahlung von 8000 Thlr. —- —- versteigert werdm. Am folgenden Tage de« 7. April 1870 von früh 9 Uhr an wird durch die Ortsgerichten gegen sofortig« Baarzahlmrg da» überflüssig« Inventar, l Pferd, 3 Ochsen, s Kühe, 2 Kalbm, 1 Kalb, 3 Schwein«, Läufer, Ferkel, I Kutschwagen, 1 Droschke, 1 WirthschaftSwagm, Pferds« schirre und dergleichen verauktiontrt w«id«n. Bietung»- > lustige werdm auf dm Anschlag an Serichtgftelle und im Ägntzschwitzer Gasthofe verwiesen. Strehla, q« 10. Mär, 1870. , « » n i,g l,t ch e » « ,p r i ch t » a m t d a s « l b st. ' GiUvl». -
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