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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 23.06.1863
- Erscheinungsdatum
- 1863-06-23
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-186306233
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18630623
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18630623
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1863
- Monat1863-06
- Tag1863-06-23
- Monat1863-06
- Jahr1863
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 23.06.1863
- Autor
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-» ' ' ^ ^ ^ und Anzeiger. Amtsblatt des König!. Bezirksgerichts und des Raths dn Stadt Leipzig. W 174. Dienstag den 23. Juni. 1863. Bekanntmachung. 1) Auf dem Platze vor der. zweiten Bürgerschule dürfen vom 1. Juli 1863 an keine Wagen, Karren oder sonstige Gegenstände aufgestellt werden. Derselbe ist vielmehr bi- zum gedachten Tage vollständig zu räumen. Ausgenommen sind nur die Holzwagen, denen daselbst während der Messen die Aufstellung in der bisherigen Weise bi- auf Weitere- verstauet bleibt. 2) Die Aufstellung von Wagen oder -karren (einschließlich der Kalkwagen) wird vom 1. Juli 1863 an lediglich auf dem Waageplatze unter den in gegenwärtiger Bekanntmachung enthaltenen Bedingungen gestattet. Andere Gegenstände dürfen daselbst nicht ausgestellt werden. 3) Wer Wagen oder Karren auf dem Waageplatze (2.) aufstellen will, hat sich vorher bei dem Platzaufseher oder dessen Gehilfen zu melde», die Zeit, für welche er den Platz in Anspruch nimmt, zu bezeichnen, dafür sofort die Gebühr in Gemäßheit nachstehenden Tarif- zu entrichten und sodann den ihm anzuweisenden Platz einzunehmen. Läßt er den Gegenstand über die angegebene Zett hinau- stehen, so hat er dem Tarif gemäß die betreffende Nachzahlung zu leisten. 4) Wer den ihm vom Platzaufseher oder dessen Gehilfen erlheilten Weisungen nicht nachkommt, mit der Zahlung der Gebühren länger als 24 Stunden im Rückstände bleibt oder sonst den Bestimmungen dieser Bekanntmachung zuwiderhandelt, hat den Platz zu räumen und es steht dem Rache oder seinen Organen frei, die Gegenstände auf Kosten desjenigen, der ste dort aufgestellt hat, zu entfernen. Die Gegenstände selbst dienen hierbei als Pfand für die verfallenen Gebühren und alle entstehenden Kosten. 5) ES bleibt Vorbehalten, die angemeldeten Wagen oder Karren, in Mangel eines geeigneten Raume- auf dem Waageplatze, von demselben zurückzuweisen. 6) Auf den Halteplatz der Omnibus leidet gegenwärtige Bekanntmachung keine Anwendung. Ebenso verbleibt e- bei der bisherigen Einrichtung, wonach in der Messenszeit leere Wagen, welche Meßgut »ach Leipzig gebracht haben, auf dm Platz an der Johanniskirche gegen bestimmte Gebühr verwiesen werden.* Nicht minder bewendet es auch ferner bei der Art und Weise, wie bisher während der MessenSzeit der Platz unter dem eisernen -adeschuppen von dm Spediteur- bmntzt worden ist; im Nrbrigen aber leidet auf die Letzteren gegenwärtige Bekanntmachung so wie insbesondere der nachstehende Tarif volle Anwendung. 7) Ueber jede in Gemäßheit de- Tarifs geleistete Zahlung wird vom Platzaufseher oder dessen Gehilfen Quittung erlheilt. 8) ES ist dem Platzaufseher und dessen Gehilfen zur Pfllcht gemacht, die auf dem Waageplatz aufgestellten Gegenstände bei Tag und bei Nacht z« beaufsichttgen und zu bewachen. Eine diesfallsige Vertretung-- oder Haftungsverbindlichkeit wird jedoch vom Rathe nicht übernommen. Leipzig den 3. Juni 1863. Der Rath der Stadt Leipzig. vr. Koch. Schleißner. Tarif. I. Außerhalb deS eisernen Schuppens: 1) für einen am Tage der Aufstellung wieder abfahrenden Wagen 1 Ngr. 5 Pf. Karren 3) - - über Nacht stehenbleibenden Wagen, auf die Zeit bis zu 24 Stunden 3 4) - - - - - Karren, auf dieselbe Zeit 1 II. Unter de« eisernen Schuppen: 1) für einen am Tage der Aufstellung wieder abfahrendm Wagen 4 2) - - - - - - - - Karren 2 !) - - über Nacht stehevbleibenden Wagm, auf die Zeit bis zu 24 Stunden rf dieselbe ^ 5 - Karren, auf Zeit. ob außerhalb des Schuppens oder m. Für das Laden, unter demsel gleichviel elbe«, außer vorstehende« Sätzen: Die Maurerarbeiten Submission vergeben werden, und Bedingungen auf dem Leipzig, dm 20. Juni 1863. Bekanntmachung. !t Verhandlungen der Stadtverordneten am 18. Juni 1863. (Auf Srnnd de- Protokoll- bearbeitet und veröffentlicht.) (Fortsetzung und Schluß.) Der Vau-Lu-schuß berichtete ferner über 2 die bea»tragte Verlegung der Neubertschin Schwimmanstalt. Luch hierbei batte Herr Näser da- Referat übernommen. Die Herren Erbardt u. Gen. haben die nachstehende Eingabe «» dm Rath gerichtet, deren Bevorwortung ste vom Eolle-im» verlang« t. ' „M- vor etwa 20 Jahrm die Reubertsche Schwimmanstalt in- Leben trat, war die Gegend um dieselbe noch unbebaut und über haupt dem Verkehr wenig zugänglich. Die- hat sich seitdem we sentlich geändert. Gegenwärtig »mulich befinden sich, wie bekannt, link- und recht- von der Anstalt zwei große Berkehr-straßen, welche sehr begangen und befahren sind, auch, wmu die Frankfurter Straße zeitweilig nicht fahrbar ist, den gesammten eiuschlagenden kaust Word«, und len- zweifellos erfolg« -chwlmmanstait aoer ttt nunmehr veoaut Anzahl angrenzender Ba«plätz« umerlich anch die Parcelltrung de- Gerbardscheu lg« wird, in nächster Zeit bevant sein.
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