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Elbeblatt und Anzeiger : 15.02.1870
- Erscheinungsdatum
- 1870-02-15
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666406244-187002157
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666406244-18700215
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666406244-18700215
- Sammlungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungElbeblatt und Anzeiger
- Jahr1870
- Monat1870-02
- Tag1870-02-15
- Monat1870-02
- Jahr1870
- Titel
- Elbeblatt und Anzeiger : 15.02.1870
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EUMll und Anzeiger. Amtsblatt für die König!ichni EmchlMlcr smie die Stadtrilhe zii Riksa imd Strchls. Redaction und Verlag von E. F. Grellmann. 13. Dienstag, den 15. Februar 18^81 Dlefc« Blatt ,,Llde»l«tl und An,elger- erfchelnt wöchentlich zweimal, Dienstags und Freitags, und kostet vierteljährlich I» Ngr, — Bestellungen werden bei jeder Poftanstal», In unsere» Srpcditlonen in -licht unt Strehla, sowie von allen unser» Boten entgegen genommen. — Zu Annahme von ilnnonecn find ferner bcvollmichtigt Haasenstein und Bögler in Hamburh- Vlltona, Leipzig und Frankfurt a. M., H. Sngler in Leipzig, F. W. Saalbach in Dresden und Eugen Fort in Lelpzig. . n,— - i u Verordnung drS Mimstrriuuis drs Innrrn, drn Vvg lsang brtrlffcnd. Er ist zur Kenntniß des Ministerium» des Innern gekommen, daß in einzelnen Theilen des Lande« das Einsanaen der wilden BSgrl Setten solcher Personen, welche dazu nicht berechtigt sind, noch immer in großem Umsange betrieben wird. Mit Rücksicht hierauf und da er namentlich auch den Anschein hat, als ob in der beregten Beziehung immer noch sehr unrichtige Rechtsanschauungen ziemlich allgemein verbreitet seien, findet sich da» Ministerium de« Innern veranlaßt, aus Folgendes hinzuwcisen. Alle wilden Vögel ohne Ausnahme gehören nach ß l des Gesetzes vom I. December 1864 zur Jagd und dürfen daher außerhalb der Häuf« und Gehöfte (K 2 dieses Gesetzes) nur von den Jagdbe. echtigten innerhalb der vom I. September bis 31. Januar dauernden Jagdzeit einge- sangcn oder erlegt werden. Wer, ohne zur Jagd berechtigt zu sein, wilde Vögel irgend welcher Art, außerhalb seiner eignen Hüuser oder Gehöft«, auf offener Witdbahn einsängt oder tvdtet, macht sich eines Wllddiebstahle« schuldig, der nach Art. 2 deS Gesetze» vom II. August I8S5, die Forst-, Feld-, Garten-, Wild- und Fischdiebstähle betreffend, mit Gefängnißstrase zu ahnden ist. Indem hierauf allenthalben aufmerksam gemacht wird, werden zugleich nicht nur alle Polizeiorgane zu strengster Aussicht über das unbefugte Einfangcn wilder Vögel und zu unnachsichtlichcr Anzeige der Zuwiderhandelnden bei der betreffenden Behörde, angewiesen, sondern es ergebt in Be tracht, daß das Wegfangen der Vögel in Sonderheit auch die Interessen der Land- und Forstwirthschaft wesentlich schädigt, hierdurch auch an alle Diejenigen, welchen dis nur gaschten Interessen nahe liegen, und an alle Gemeinde-Verwaltungs-Organe die dringende Aufforderung, innerhalb ihr« Kreise das Ihrige dazu beizutragen, daß dem Eingangs gedachten Unsuge gesteuert werde. Schließlich werden alle Polizeibehörden hiermit veranlaße rückstchtlich des Feilbietenr wilder Vögel innerhalb der geordneten Schon- und Hegezeit, der Vorschrift i« ß 30 de« obigen Gesetzes vom 1. December 1864 unnachsichtlich nachzugehcn. Dresden, den ». Februar 1870. Ministerium des Innern. v. Nollitz-Wallwitz. Bekanntmachung der königlichen Brandversicherungs-Commission. Nachdem die Brantversicherungsbank für Deutschland in Leipzig bereits im Jahre 1867 die Einstellung ihres Geschäftsbetriebe» innerhalb det Königreichs Sachsen beschlossen hat, ist neuerlich bei der unterzeichneten königlichen BrandversicherunaS-Lommission angczeigt wvrdech daß di« noch lau fenden Versicherungsverträge der genannten Feuerversicherungs-Anstalt im gegenseitigen Einverständnisse beider Bertragsconlrahcnten nunmehr sämmttkich gelöst seien. In Gemäßheit der Bestimmungen in tz 30 der -um N. Abschnitte des BrandvsrficherungSgcsetzeS gehörigen Ausführungsverordnung vom SO. October 1862 wird dies vor Zurücknahme der ertheilten Concesfion mit der Aufforderung öffentlich bekannt gemacht, di« etwa noch ungelöst geblie benen Versicherungsverträge und Entschädigungsansprüche binnen sechs Wochen bei der Brgnbvetsicherungs-CsmVllssion anzumelden, indem unterbleiben den Falls dergleichen Ansprüche gegen die Versicherungsanstalt im Verwaltungswege nicht werdm berücksichtigt werben. Dresden, den 7. Februar 1870. Königliche Brandversicherungs-Commtssion. Schmidt. Rudolph. Bekanntmachung. Bei der kürzlich in hiesiger Stadt stattgesundenen Revision der Feuerstätten und des Fcuerlöschgeräthes ist wahrgenommen worden, daß in dqr meisten Häusertt der Torgauer und Fischergafse Aschcnbehälter gar nicht oder nur in sehr mangelhaftem Zustand« vorhanden sind, auch, wa» die letzt genannte Gasse anlangt, daselbst die Asche ohne Weiteres und ost noch glühend auf die Straße geschüttet wird. Wegen des ersteren Uebelstandes werden die Hausbesitzer genannter Gassen hiermit vemnläßt, die in ihren Gehöften noch nicht vorhandenen oder mangelhaften Aschenbehälter anzulegen eventuell vorschriftsmäßig bis zum 31. Märj d. I. herzustellen und sodann einer Nachrevlsion gewärtig zu sein. Was hingegen da» Ascheausschütten auf die Straße anlangt, so wird dieses Ungebührniß hiermit hei Vermeidung von Einem Phaler Straft untersagt. Strehla, am S. Februar 1870. Königlicher Gdrichtsamt daselbst. Stia-ttz- S. Bekanrttmachkng. Künftigen 88. Februar 187v, von -vormittags S Uhr an, sollen in dem Schneiderschm Gute in Leckwitz, Brand - Catastrr Rr.1I- 2 Pferde, 3 Kühe, 2 Kalben, 3 Ochsen, 4 Schweine, 3 Wirthschast»wag«n, 1 Korbwagen, 2 Schlitten, 1 gauchenralle, sowie diverses Acker-, Haus- und Witthfchast-gerüth« gegen sofortige Bezahlung freiwillig öffentlich verauctiomrt werden. Unt« Bezugnahme auf da«, im Gosthos« zu Leckwitz auShängende, mit ortsgerichtlicher Tape versehen« speoielle Berzeicheiß der zu versteigernden Gegenstände wird solches hiermit bekannt gemacht. Strehlch M 8. Februar 1870. K S n i g l i ch « s S « i ch t.« a m t. Straub- S. UV» in Drtcti von mehr M Iso»« «lntvohnmt bis »so Bstu, 4V» »hkr., «so Dhlr., so» Dhlr. »u erhöhe»: -Der ««Helt stSntlger Lehrer «n «chnlen von 4» und >»e- nieer ikitihertt ch in »en onnegebenen vier Stotien ihrer »>» Ulr.- SD Lhlr, rg» ,hlr. und rso Utt.
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