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Elbeblatt und Anzeiger : 01.07.1870
- Erscheinungsdatum
- 1870-07-01
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666406244-187007018
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666406244-18700701
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666406244-18700701
- Sammlungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungElbeblatt und Anzeiger
- Jahr1870
- Monat1870-07
- Tag1870-07-01
- Monat1870-07
- Jahr1870
- Titel
- Elbeblatt und Anzeiger : 01.07.1870
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Elbeblatt und Anzeiger Kmtsötatt sSr dir Königlichen Eerichtsämtcr snvie die StadtrSthc zu Riesa und Strehla. Redaktion und Verlag von E. F. Grellmann. 52. Freitag, den 1. Juli 1870. Diese« Blatt „Lldedlatt und An^tger" erfchetnt wöchentlich zweimal, Dienstag« und Freitag«, nnd kostet vierteljährlich 10 Rgr, — Bestellungm werden bet jeder Postanstalt, in unsere, Speditionen in Riesa und Strehla, sowie von Men unser» Boten entgegen genommen. — Zu Annahme »on Annoncen sind ferner bevollmlichtigt Haasenstein und Bögler in Hamburg Altona, Leipzig und Frankfurt a. M., H. Oingler in Leipzig, F. W. Saalbach in Dresden und Eugen Fort in Leipzig. L e k a « « « ch« » Nach eidem Srkaß der KVMMm Akntshauptmaunschast. Meißen vom 23. Juni 1870 ist die im IV. Jmpsdistricte des erstm Medtcinakberirks, h«, di« auf dem rächten WMr de«, hiesigen Amtsbezirks gelegenen Ortschaften gehörm, zur! Erledigung gekommene Function einer Jmpsarzte« rrn UK Pre^fch ist- TViruwich- M^mragen worden, war hierdurch bekannt gemacht wird. Riesa- dm: 28. Juni 1870!. « ü mi,».b ft ch,tzL- <S, e-r i ch t S a m t. Mdrig. if Gegenseitigkeit in Nürnberg zum Geschäftsbetriebe in Sachsen, wie bei jeder anderen in Sachsen zugelassenen PrivatfeuerversicherungSgesellschirst, siglich auf der ihr von dem Königlichen Ministerium des Innern ertheilten Concession beruht, daß jedoch diese Concession nach 8 132 des Gesetze-, .... , , eingetretener Umstände auch ohne "Weiteres wieder zurückgenommen werden kann. " ' " Bekanntmachung, die Zulassung innenbemerkter Holzeementbedachung als Surrogat harter Dachung betreffend. Das Ministerium des Innern hat auf Grund sachverständiger Begutachtung beschlossen, die Holz-Cement-BeVachung aus der Fabrik der Actien- commanditgesellschast Wilhelm Nolte und Comp. in Limbach bei Chemnitz unter den in der Verordnung vom 29. September 18S9 angegebenen Beschränkungen bis auf Weiteres und vorbehältlich des jcderzeitigen Widerrufs sowie mit der Bestimmung «IS Surrogat der harten Dachung anzuerkennen, daß jeder Lieferung dieses DachbetzeckungSmaterials die unter st hier an gefügte Gebrauchsanweisung in einem besonderen Abdrucke beizugeben ist. Unter Hinweis auf 8 3 jener Verordnung wird dies hierdurch bekannt gemacht. Dresden, den 22. Juni 1870. Ministerium des Innern. Für den Minister: Koerner. Fg. st Anweisung für die Herstellung der Holzcement-Bcdachung. Die Holzcement-Bedeckung ist auf einer, für die zu erhallende Belastung hinlänglich unterstützten und tragbaren Bretschalung oder Windelboden herzustellen. Sic hat zu bestehen an« , 1) einer mindestens j Zoll hohen gleichförmigen Bedeckung des Holzwerk« (der Schalung) von seinem Sand oder diesem gleich feuerbeständigen Stoffe: 2) mindesten« vier in gehörigem Fugenwechfel, mit Holz-Lemcnt- oder diesem gleich entsprechender Masse aus einander geliebten Lagen hinlänglich starken Papiere«, Pappmaffe, oder diesem gleich geeigneten Stoffe«: S) einem Holz-Cement- oder diesem gleich enisprechenden Ueberzug der Decklage ,,l 2, welcher mit seinem Sande (Steinkohlenflugasche, Steinkohlenschlackcnpulver oder dergleichen) dicht zu überdecken und in die noch weiche Ueberzugsinasse cinzudrücken ist: 4) einer ans die UebcrzugSmaffe >°d z aufzubringenden und diese gleichförmig überdeckenden, wenigstens Ij Zoll hohen Sand- und MeSschicht mtt einer Beimischung von Lehm: welche, unter entsprechender Anfeuchtung, vollkommen nach der Dachfläche abzucbnen und leicht einzuwalzen ist. Uebrigen« sind die Einlassungen an den Giebel- und Dachsäumen, welche zur Verhütung de« Herabrollens der Decklage I»d 4 erforderlich, nicht aus Holz, sondern au« einem seuer- und wetterbeständigen Material (Blech und dergleichen) herzustellen und für die Ableitung de« von der Holzcement-Decklage abflietzcndcn Tagewassers, die Dachsäume mit entsprechend ange brachten Oessnungen zg versehen. Die Decklage »b- 4! ist stet« in gutem Stande zu erhalten. Bekanntmachung der Königlichen Brandversicherungs-Commission. Dm Deutsche Feuerversicherung auf Gegenseitigkeit —in Liquidation — zu Nürnberg betreffend.. Aw die unterzeichnete^ Königliche Brandversicherungs - Commission sind seit der Zeit, wo die Deutsche Feuerversicherungs-Gesellschaft auf Gegen seitigkeit, früher in Ludwigshafen,, jetzt in Nürnberg, in Liquidation getreten und laut der diesseitigen Veröffentlichungen vom 11. Februar 1869 und 17. Februar 1870 von dem Königlichen Ministerium des Innern die Zurücknahme der ertheilten Concession in Aussicht genommen worden ist, von vielen Versicherten, welche im KönWeiche Sachsen wohnhaft, Anfragen über das fernere rechtliche Bestehen der Versicherungsverträge gestellt wordeir. „ IN dieser Hinsicht ist nun Mnächst darauf aufmerksam zu machen, daß die Berechtigung^» allgemeinen Deutschen Feuerverftcherungsgesells^fft lediglich" auf der ihr von dem Königlichen Ministerium des Innern ertheilten Concession beruht, daß jedoch diese Concession nach 8 132 bes Gesetz«-, das Jmmoviliar-BrandverficherungMesen betreffend, vom 23. August 1862 eine jederzeit widerrufliche ist uno daher wegen eingetretener Umstände auch ohne Weiteres wieder zurückgenommen werden kann. Der Widerruf jeder solch« Concession hat aber zur Folge, daß die betreffende Gesellschaft in. Sachsen nicht mehr Versicherungsgeschäste be treiben, sowie daß mit ihr wegen, ist Sachsen befindlicher Objecte «ne Absicherung nicht abgeschlossen werden darf, wi« denn letzteres auch schon nach dem Erlasse der in 8 29 der Verordnung vom 20. October 1862 (Gesetz- u. Verordnungs-Blatt v. I. 1862 S. 605) erwähntm Bekanntmachung der Brandversicherungs-Cominissivn unterbleiben muß und daß daher die der Concession veMstia gegangene Versicherungsgesellschaft ganz in. das Verhält- niß der vom- Geschäftsbetriebe in Sachsm- ausgeschlossenen Privatfeuerverflcherungstz«s«llWafwn> zurMritt. Ob dagegen ungeachtet der Concessivnseinztehung die vorher eingetragenen und bis dahin ungelöst gebliebenen Versicherungsverträge in civil- «ech tlich e r Hinsicht noch als fortbestehend, angesehen werden können, ist ganz/ebenso, Wit. die Frage, ob und von'welcher privatrechtlichen Wivktmg M gegen die Bestimmungen der 88 120 und 132 des-obgrdachten Gesetzes mit einer-zunr Geschäftsbetriebe in Sachsen nicht concessionirten VersicherunaK- grsellschast eingegangener Versicherungsvertrag,- sei, nach der bestehenden Gesetzgebung eine Rechtsfrage, so da-, di« deshalb mtflrhenden StreitigM« zwischen den Versicherten und dev Versicherungsgesellschaft nicht zur Competenz der Verwaltungsbehörde gehören, sondern der Justizbehörde zjrv Eilt- Weivung zu überluffm stnlk Zur Erledigung der hierunter am die- Brandversicherungs - Commission gelangten verschiedenen Anfragen steht dieselbe nicht an, auf vvrsftheM Darlegung zu verweisen. Dresden, den 15. Juni 18M. Königliche BrandversicherungS-Com Mission. Friedrich. Rudolph. Bekannt« ach« NK. Künftigen Sonnabend, den 2. Juli dss. Jahre«, Vorm. 11 Uhr, sollen im Amthanse hier mehrere Tische, Stühle, eine Matratze, Lade u. s. w. und getragene Kleidungsstücke, sowie an demselben Tage Wächst- 4 Nhir Wp der Bestauratiam Mw VchützenhauS hier, eist einspänniger Bretwaaen, ein dergl. Korbwagen, 1 Paar Leitern, 2 Paar Schlittrnkuftn und 1 Kummet, gegen sofortig« Bezahlung öffentlich. versteigert wertem, war hiermit, bekannt gemacht wird. Mesa- mm 27., Ium' 1ML K L ». i. g_t i ch e S G eri ch. t S a m t: Mwiig. M.
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