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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 24.09.1919
- Erscheinungsdatum
- 1919-09-24
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191909247
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19190924
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19190924
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1919
- Monat1919-09
- Tag1919-09-24
- Monat1919-09
- Jahr1919
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 24.09.1919
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4 RiesüerD Tageblatt ««d A«rrigrr (Llbedlatt md An/eiger). »nchtmchGG' ««1«. «p»<g «»ü«, S«u«fN»sa. Gi»i^ m«fa «K. 12, fix die LmlHaiivtmannfchaft Vwkendaiit, da» Amt-aerilbt und dm Rat der Stadt NIcsa, sowie den Gemeinderat GrSbr. SSI. Mittwoch, 24. September ISIS, «beiws. rs. Jahr«. lung be» Pezug»pcrls«r. lhelm DIttrich,Niesa. Da« Riesaer Tageblatt erscheiat jetzt« Latz abend« « Uhr mit Lusnahm« der Son» imd Festtag«. vet««Spret», gegen Vorauszahlung, durch unser« TrSger sr«t Hau« oder bet Abholung am Postschalter vierteljährlich 4.80 Mart, monatlich l.SS Marl, Anzeigen slir di« Nummer de« Ausgabetage« sind bi« lO Uhr vormittag« aufzugebrn und im voraus zu bezahlen; «in« Gewähr für das Erscheinens» bestimmten Tage« und Plätzen mitt» nicht übernommen. Preis für di« 43 am» breite, S mm hohe Prunk,chrift-Zrile (? Gilben) 40 Pf» OrtSprei« 33 Pf.; zeitraubender und tabellarischer ?wtz 60'/, Aufschlag. NachmeisungL- und LermittelungSgebühr 20 Pf. Fest« Tarife. Bewilligter Rabatt erlisch«, wenn der Betrag verfällt, durch Klag« emgrzogen werde» mutz oder der Avstragged« r in Konkurs gerät. Zahlung«. und Erfüllungsort: Riesa. Bierzehntägig, Unterhaltungsbeilage -Erzähler an der Eibe". — Im Falle höherer Gewalt — Krieg oder sonstiger irgendwelcher Störungen de» Betriebe« der Druckerei, der Lieferanten oder der BesörderunaSeinrichtungen — hat der Bezieher keinen Anspruch auf Lieferung oder Nachlieferung der Ztitung oder auf Rückzahlung de» Bezugspreise;. Rotationsdruck und Verlag: Sanger4 Win terlich. Niesa. Geschäftsstelle: Vorthestrasje ÜS. Verantwortlich fiir MedaMon: Artbur Hähnel, Riesa; für Anzeigenteil: Wilhelm Dlttrtch, Niesa. 1600 leg 800 „ 900 „ 600 „ 700 , 600 „ 800 „ 800 .. Zur AuSführnnq der nachstehend unter O abgedruckten Verordnung de« ReicbSwlrt. schaftsministerinms Uber Oelfrüchte und daraus gewonnene Erzeuanifle vom 16. August ISIS (RGBl. S. 1439) wird folgendes bestimmt: 8 1. Die Abgabe der abzuliefernden Oelfrüchte hat -an einen der nachftebend ge nannten. fiir den Freistaat Sachsen bestellten Aufkäufer des ReickrausschusseS für pflanz liche und tierische Oele und Fette, G. n«. b. H., in Berlin, zu erfolgen: Vaul Schulze Nachf., Bauden, - - Katz L Naumann, GetreideankausSgeselschaft m. v. H., Görlitz, Georg Welz, Dresden, Gebrüder Plundt, Stauchitz, E. Liebing, Geitbain, Kari Seifert, Belgershain, K. A. Rost jm> , Grimma, Christ. Reinhardts Erbin, Hof i. B., Bezugs- und Absatzgenoffenschast Mügeln (Bez. Leipzig). 8 2. Bei der Ermittlung derjenigen Oelsrucbtmengen, die der Erzeuger na Absatz 2 der Verordnung vom 16. August ISIS zurückbrhalten darf, ist folgender schnittsertrag für den Hektar zugrunde zu legen: Für WinterrapS und Winterrübsen . , SoinmerrapS und Sommerrübsen „ Mobn » Leindotter , Leinsaat . Senf „ Hanf „ Sonnenblumen ..w „ 8 3- Beim Anbau von Oelsriichte«, verschiedener Art bleibt dem Erzeuger die Wahl der Früchte überlassen, die er zurückznbebalten wünscht. 8 4. Ter Reichsausschuß für pflanzliche und tierische Oele und Fette bat sich bereit erklärt, denjenigen Landwirten, die ihre beschlagnabmefreie Oelsaat bereits aügrliefert haben oder noch abliefcrn, für diese«Saat in Abweichung von den Bestimmungen in 8 2 der Verordnung vom 16. August 1919 Bezugsscheine wie folgt auSzustellen: bei NapS, Rübsen und Mohn für 33'/, Proz. der Gewichtsmenge der Saat, bei Leinsamen. Dotter, Senf für 25 Proz. der Gewichtsmenge der Saat, bei Hanf, Sonnenblumen für 15 Proz. der Gewichtsmenge der Saat. 8 5. Die erste Anzeige nach 8 4 Abs. 1 dec Verordnung vom 16. August 1919 hat am 1. Oktober 1919 zu erfolgen. ß 6. Schlichtungsansschüsse im Sinne von 8 9 der Verordnung vom 16. August 1919 sind die auf Grund von 8 5 der Verordnung über Oelfrücbte und daraus gewonnene Produkte vom 23. Juli 1917 (RGBl. S. 646) bei den Kreishauptmaunschasten errichteten Ausschüsse. 8 7. Zuständige Behörde im Sinne von 8 10 Abs. 1 der Verordnung vom 16. August 1919 ist in den Städten mit revidierter Städteordnnng der Stadtrat, im übrigen die AmtSdanptmaniischaft. Höhere Verwaltungsbehörde im Sinne van 8 10 Abs. 3 ist die Kreishauptmannschast. 8 8. Diese Ausführungsverordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. Gleich zeitig wird die Verordnung des Ministeriums des Innern über Oelfrüchte und daraus gewonnene Produkte vom 13. August 1917 (Sächsische Staatszeitung vom 16. August 1S17 Nr. 189) aufgehoben. Dresden, den 19. September 1919. 2264sVI,LV Wirtschafts-Ministerium. 10344 Verordnung über Oelfrüchte und daranS gewonnene Erzengnifse. Vom 16. Augult 1,919. Auf Grund des Gesetzes über eine vereinfachte Fon» der Gesetzgebung für die Zwecke der Uebergangswirtschaft vom 17. April 1919 (Neichs-Gesetzbl. S. 394) wird von dem Reichsministerium unter Zustimmung des ReichSratS und des von der Nationalversamm lung gewählten Ausschusses folgendes verordnet: 8 1, Erzeuger von Raps, Rübsen, Sonnenblumen, Senf (Weißen und braunen), Dotter, Mohn, Lein und Hanf, Ackersenf (Hederich, Ravison) der inländischen Ernte (Oel früchte), haben diese an den Reichsausschuß für pflanzliche und tierische Oele und Fette, G. m. b. H. in Berlin (Reichsausschuß) zu liefern. Dies gilt nicht: 1. für die zur Bestellung des Landwirtschaftsbetriebs des LieferungSpflichtigen erforderliche» Vorräte (Saatgut); 2. für die zur Herstellung von Nahrungsmitteln in der Hauswirtschaft des Lief-- rungSpflichtigen erforderlichen MGgen. Hierbei verbleibt den Erzeugern bei einem Besitze bis 20 Hektar die Oelfruchternte von V, Hektar, von 20 vis 100 Hektar die Oelfruchternte von V« Hektar, von 100 bis 200 Hektar die Oelfruchternte von V, Hektar, von 200 Hektar und darüber die Oelfruchternte von V, Hektar. , Bei Leinsamen verbleiben ihnen für jede einzelne Wirtschaft von Vorräten bis zu 500 Kilogramm in der Hand desselben Lieferungspflichtigen 50 vom Hundert dieser Vorräte, mindestens jedoch 30 Kilogramm. Als Erzeuger im Sinne dieser Verordnung gelten nur diejenigen, welche Oelfrüchte für eigene Rechnung anbauen. 8 2. Wer die von ihm gewonnenen Oelfrüchte unter Verzicht auf das ihm nach 8 1 Aos. 2 Nr. 2 »ustehende Recht restlos abliefert, erhält auf Antrag für den Verbrauch in der eigenen Wirtschaft Oel in folgenden Mengen: für die erste«» 80 Kilogramm Raps, Rübsen oder Mohn 83V» vom Hundert , der GewichtSmenge in Oel, für die weiteren Mengen bis 100 Kilogramm 5 vom Hundert der Gewichts menge in Oel, für die weiteren Mengen über 100 Kilogramm 1 vom Hundert der Gewichts- . , menge in Oel bis 150 Kilogramm für die einzelne Wirtschaft. Bel Dotter und Genssaat ermäßigen sich die »«stehenden Oelmengen um ein Viertel, bei Hanfsamen und Sonnenvlumenkernen um die Halste. Für abgelieferten Ackersenf wird Oel nicht gewährt. Wer die ihm läut 8 I Abs. 2 Nr. 2 belassenen 40 vom Hundert Leinsaat ganz oder tzilweise abliefert, erhält für die abgelieferte Menge nach seiner Wahl entweder eine Sondervergütung von 18 Mark für 100 Kiiogramm oder 25 vom Hundert der Gewichts menge in Oel und 70 vom Hundert der GewichtSmenge in Futterrückständen zum Ver brauch in der eigenen Wirtschaft. Für Leinfaaternten über 500 Kilogramm bestimmt sich die Regelung nach Abs. I mit der Maßgabe, daß sich die zustehenden Oelmengen urn rin Viertel ermäßigen. . Für Leinsamen soll Leinöl, für Mohn- und Sonnenblumenkerne Mohnöl, für die übrigen Oelfrüchte Äübol gewährt werden. Die Preise für das Oel sind die folgenden: für 1 Kilogramm Leinöl . 2,60 Mark, »I - Mohnöl 8,50 - . . '1 - Rüböl - 2,50 - ... 8 3. Landwirten oder Bereinigungen von Landwirten, welche selbstgewonnene Oel- ' - - - - m«i Bedarf für je 100 Kilogramm abge- Mohn und Dotter bis zu 50 Kilogramm .8 ». Landwirten oder Vereintaungen von Landwirten, welche selbst«, flüchte abliefern, sind auf Antrag für den eigenen Bedarf für je 100 Kill Ueserter Oelfrüchte di» zu 40 Kilogramm, b« Mohn und Dotter bis zu k Futtermittel (Rückstände »u l e ern. Die übrigen bei der Oelgewinnung anfallende» Rückstände sind der Neichsfutter- mittelstelle zur Verfügung zu stelle» und unterliegen den Vorschriften der Verordnung über Futtermittel vom 10. Januar 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 23). Die den Oelsaaterzeugern auf Grund des 8 1 »«stehenden Mengen an Oelfrückten und die von ihnen Kierans gewonnenen Erzeugnisse, das ihnen nach 8 2 znstehende Oel und die ihnen nach 8 2 Abs. 3 nnd 8 3 Abs. 1 »«stehenden Fnttcrmittel, dürfe«, von ihnen nur in der eigenen Wirtschaft verwandt oder an Familienangehörige und an die Ange hörigen ibrxr Wirtschaft einschließlich des Gesindes, der Natnralberechtigten und der in ihrem Betriebe beschäftigten Angestellten und Artei^r zum eigenen Verbrauch abge- geben werden. 8 4. Der Besitzer hat die vorhandenen Menge», an, 1. Augplt jeden Jahres, in, Jahre 1919 an, 20. Auanst de«, zuständigen Kommunalverband anzuzeige». Außerdem sind die nach diesem Zeitpunkt geernteten Menge«, am Ersten jede» Monats dem «unalverband anzuzeigen. Die Anzeigen sind von dem Kommunalverbande dein saiissckms« auf von ihm gelieferten Formularen vorzulegen. Als Besitzer im Sinne dieser Verordnung gilt auch der mit der Verwaltung der rräte von dein Eigentümer betraute Inhaber des Gewahrsams. . 8 5. Ter RcirbSausschnß Hot die Oelfrüchte, die ihm nach 8 1 zn liefern sind, abzu- »ebmen und einen angemessenen Preis dafür zu zahlen. Ter Liefe,nngspflicbtige hat dem Reichsoussckms; ancuzemen, von welchen, Zeitpunkt ab er zur Lieferung bereit ist. Der Preis für 100 Kilogramm Oelfrüchte inländischer Ernte des Jahres 1919 darf nicht übersteigen: Lei RavS «Winter- und Sommer-) . . Rübsen (Winter- und Sommer--) „ Ackersenf (Hedrich, Naokson) . . „ Dotter „ Mobn . „ Leinsamen „ Hanfsamen „ Sonnenblnmenkernen „ Senfsaat 74 „ Der Brüder von Vorräten ist berechtigt und verpflichtet, die zur Erhaltung und Pflege der Vorräte erforderlichen Handlungen vorzunehmen, insbesondere auch die Vor räte ordnnngsacmäß zn versilbern. Der Komniunolverband ist verpflichtet, ihn hierbei zu unterstützen oder, wenn Ker Besitzer die nötigen Maßnahmen zur Erhaltung der Vorräte versäumt, sie auf seine Kosten vorzunehmen. Die Koste» sind dem Kommunalverbande vorn Reichsausschusse zn ersetzen und auf den an den LieferungSpflichtigen z» zahlenden Preis zn verrechnen. Der Kommunalverband ist ferner verpflichtet, bei ungünstigen Ernte verhältnissen für Einrichtungen Sorge zn tragen, die eine unverzügliche Ablieferung und Bergung der Oelfrüchte ermöglichen. 8 6. Die für Oelfrüchte festgesetzten Preise sind Höchstpreise im Sinne des Gesetzes, betreffend Höchstpreise. Sie verstehen sich für Lieferung frei nächste Bahnstation oeS LieferungSpflichtigen. Der Reichsausschuß bat dem Licserungspflichtigen uninittelbar nach Ankunft der Oelfrüchte am Empfangsort mitzuteilen, welchen Preis er als angemessen erachtet. Die Zahlung erfolgt binnen vierzehn Tagen nach Abnahme. Dem Lieferungspflichtigen ist das auf der Nhganosstation ordnungsmäßig festgestellte Gewicht der Oelfrüchte zu bezahlen. Die Gemicbtsfcststellung ist ordnungsmäßig, wenn sie bahnamtlich vorgenommen wird oder wenn sie Angaben über die Art der Geivichtsermittlung, die Sackzabl und das Gewicht der leeren Säcke enthält und diese Angaben von zwei Zeugen schriftlich bestätigt werden. Unterbleibt die ordnungsmäßige Gewick>tsfcststell«ing vor der Absendung, so ist das om Einpfangsort am Lager des Reichsausschusscs durch vereidigte Verwieger festzustellende Gewicht für die Bezahlung maßgebend. Bei Aufgabe von Stückgut ist das bei Auflieferung auf der Abgangsstation amtlich festgcstellke Gewicht maßgebend. 8 7. Erfolgt die Abnahme der Oelfrüchte nicht binnen zwei Wochen nach dem Zeit punkt, von den, ab der Lieferungsvflicktige nach seiner Anzeige zur Lieferung bereit ist (8 5). so ist der Kaufpreis nach Ablauf dieier Frist mit eins von, Hundert über den jeweiligen Reichsbankdiskont zu verzinsen. Für Verwahrung und pflegliche Behandlung nach Ablauf der Frist erhält der Lieferungspflichtige eine Vergütung von sechs Mark für je 1000 Kilogram», und je angesangene vier Wochen. Von dem Zeitpunkte ab, von dem die Verzinsung beginnt, geht die Gefohr des zufälligen Unterganges oder der znsälligen Wert minderung auf den Reichsausschuß über. Den Nachweis des Zustandes der Oelfrüchte im Zeitpunkt des Gefahrüberganges bat der Lieferungspflichtige durch zwei zu diesem Zeit punkt von eine«« Beauftragten des Reichsausschusses gezogene Muster der Oelfrüchte von je mindestens '/, Kilogramm Gewicht, von denen das eine in dichtem Leinensäckchen, das andere in luftdicht abgeschlossenem Gefäße verpackt sei«, muß, zu führen; er hat diese Muster dein Reichsausschuß einzusenden. 8 8. Das ReichswirtschastSministerlnm kann besondere Bestimmungen über die Preise für den Verkauf zu Saatzwecken treffen. 8 9. Ueber Streitigkeiten, die sich aus der Lieferung von Oelfriickitcn an den Reichsausschuß ergeben, entscheiden endgültig die von den Landeszentralbehördei, zu errichtenden Schlichtungsausschüffe. Die SchlichtungsauSschüsse bestehen aus einen« höhere«, Beamten als Vorsitzenden, einen, Landwirt und einem sachverständigen Händler oder Oelmüller als Beisitzer. 8 10. Werden Oelfrüchte nicht freiwillig geliefert, so wird das Eigentum an ihnen auf Antrag des Reichsausschusses durch Anordnung der zuständigen Behörde auf den Reichsausschuß oder die von ihm bezeichnete Person übertrage«, (Enteignung). Die An ordnung ist an den Besitzer zu richten. Das Eigentum geht über, sobald die Anordnung dem Besitzer zugeht. Wer Oelfrüchte zur Zeit der Enteignung besitzt, gilt zugunsten des ReichSausschuffeS oder der Person, ans die das Eigentum übertragen wird, als Eigentümer, es sei denn, daß dem Reichsausschuß oder der bezeichneten Person bekannt ist, daß einen, anderen das Eigentum znsteht. ' Der Erwerber bat für die enteignete» Vorräte einen angemessenen Preis zu zahlen, der im Streitfall nnter Berücksichtigung der znr Zeit der Enteignung geltenden Höchst preise sowie der Güte »nd Verwertbarkeit der Vorräte nach Anhörung von Sacbverstän- digen von der höheren Verwaltungsbehörde endgültig festgesetzt wird. Sie bestimmt auch, wer die baren Auslagen des Verfahrens zu tragen hat. Bei Oelfrüchte«, für die kein Höchstpreis festgesetzt ist, tritt an Stelle des Höchstpreises ein Preis, der nnter Berücksichtigung der tatsächtich gemachten Aufwendungen und, soweit dies nicht möglich ist, durch Schätzung zn ermitteln in. 8 11. Ter Reichsausschuß har für die alsbaldige Verarbeitung der übernommenen Oelfrüchte zn sorgen. Er bat das gewonnene Oel. soweit es nicht aus Anordnung der Reichswirtschaftsmtnisterinms zu technischen Zwecken Verwendung findet, der Reichsstelle für Speisefett abzugeben. 8 12. Die gewerbsmäßige Herstellung von Oel aus pflanzlichen Stoffe«, ist nur mit Genehmigung des Reichswirtschaftsministenums zulässig. Die zum Verbrauch in der eigenen Wirtschaft zurückbebaltenen Mengen (8 1 Abs. 2 Nr 2) dürfen von den Mühlen nur bei Vorlegung und Ablieferung eines Erlaubnis- scheine» angenommen werden. Die Erlaubnisscheine stellt der zuständige Kommunal, verband ans. Die Kommunalverbände und der Reichsausschuß sind verpflichtet und berechtigt, die Kontrolle über die in den einzelnen Bezirken bestehenden Mühlen auszuüben und darüber zu wachen, daß nicht entgegen den Bestimmungen Oelfrüchte geschlagen werden. 8 13. Der Reichsausschuß untersteht der Aufsicht des ReichSwirtschaftSininisterlnmS. 8 14. Das ReichSwirtschaftSministrrium kann Ausnahmen von de^ Vorschriften 85 Mark, 83 62 74 115 74 62 68
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