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Erzgebirgischer Volksfreund : 24.07.1895
- Erscheinungsdatum
- 1895-07-24
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1735709689-189507245
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1735709689-18950724
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1735709689-18950724
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungErzgebirgischer Volksfreund
- Jahr1895
- Monat1895-07
- Tag1895-07-24
- Monat1895-07
- Jahr1895
- Titel
- Erzgebirgischer Volksfreund : 24.07.1895
- Autor
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EWkbDolks r. rg. Schneeberg »z. undsMtaqm. -.^memcnt cVT 1 nächten Sonn- und Mtaym. ^;on «rV. I /l I Inserat- werden »r» Saeidalt. , g«! §gisp°lteneZeile »ItSb hsg. Kc Pfa., Im amtlichen Theil die ^nach'«SmÄr,^' üle mit Post-Zeitnurelisl« «r. R1S0. inrm Bor» irkt sliline 3 82S Die Militärpakten find beizufügen. »mivg, vor» »v > Zuname Wohnort üchng«, irr n Arbeite» ucker des Gesuchsteller». Leben-alter (Geburtsjahr mrd lkein. iSvoll Laufende Nr. . Härtel, Borges, Ob Besuchsteller an einem früheren Frid» zug Theil genommen hat und an welchem. Ob Besuchsteller sich vor dem Feind« aus- gezeichnet hat und in welcher Weis«. Familien» und LebenSverhältniss« des Gesuchstellers. MilitärverhLltniß, in welchem Besuch stiller sich während de« Feldzüge« 1870/71 befunden hat. «ftückr bronn Stand oder Ge» Merbe Die Zahlr ist, unter denen H»S Erschet» »rftand. . l beim Ausscheiden an» dem Militärdienst nicht Offiziere oder Militärbeamte waren. > 8 4. ^hülfen ist einzustellm, sobald «in« der Voraussetzungen weggefall«« Mguvg stattgefunden hat (Artikel I, 3, m § 2). Sroso- , Iwd- ? diar- von deutschen Staaten vor 1870 gefü rmen hab« und sich wegen dauernder g< mgsbedürftiger Lage befinden. . ..'lamm dt-S drr-chnet; t-b«lla^schir, a> ^eu>öhnllch-r Etwa vorhanden« Ausweis« find beizufügm, d) ob und von welcher Behörde derselbe angestellt oder penstonirt ist. Amtliche Ausweise hierüber, besonder- seitens der penstonirt«« Zivilbeamtm, Ausweis« über die Höhe der Zivilpensto« fkrd b«izufüge«. 2) A« das zuständige Bezirks-Kommando: Später eingehende Gesuche können nur insoweit Berücksichtigung find«, als noch Mit tel dazu vorhanden sind. » Die obenbezetchneten Verwaltungsbehörden haben sich der Erörterung und der Fest stellung der in Betracht kommenden Verhältnisse der Gesuchsteller (Art. lll. 8 2 und 8 3 des Gesetzes) zu unterziehen und die Gesuche alsdann mit ihrem Gutachten versehe«, i« 0« ««ter O «ache,sichtlichen tabellarischen Form bis zum »1. August diese» Jahre» a« das Ministerium des Innern einzuberichten. DreSde«, den 20. Juli 1898. Die Ministerien des Innern und des Kriegs. gez. von Metzsch. gez. von der Planitz. A«ikel H. - - Für das Etatsjahr 1895/96 wird der Ausgabebedarf des ReichS-JnvalideufondS 1) zu den Pensionszuschüssen (Artikel I, 1) auf Einhunderttausend Mark, 2) zu den Unterste angm für nicht anerkannte Invalide (Artikel I, 2) auf Vier- hunderttausend lark, 3) zu den Beihülfeu für bedürftige ehemalige KriegStheilnehmer (Artikel I, 3) auf Eine Million und Achthunderttausend Mark festgesetzt. Für die spätere Zeit müssen die jeweils erforderlichen Bedarfssummen auf den Reichs- HauShalts-Etat gebrecht werden. Artikel III. Die Beihülfeu (Artikel I, 3) werden nach folgenden Bestimmungen bewilligt: 8 1. Die Beihilfen betragen jährlich einhundertundzwanzig Mark und werden monatlich im Voraus gezahlt. Dieselben unterliegen der Beschlagnahme. 8 2. a) seilens der Mtlitärpensionäre der Unterklassen vom Feldwebel abwärts, gleichviA ob dieselbe« im Zivildienst« angestM find oder «icht; b) seitens der penfionirten Zivilbeamtm, insofem dieselben Tageblatt für Schneeberg und Umgegend. ntt die tönigü und »wüschen Lehürden in Lue, grünhain, garteastein, rwHana- >ütüN georgensiM, LSßnitz, Reuftüdtch Schnerüerg, Schwarzmöerg und Mldenfei». 1) behufs gnadenweiser Bewilligung von Penfionszuschüffen für diejenigen Offiziere, Militärärzte, Beamter und Mannschaften des deutschen Heeres und der Kaiser lichen Marine, welche in Folge einer im Kriege von 1870/71 erlittenen Ver wundung oder sonstigen Dienstbeschädigung verhindert waren, an den weiteren Unternehmungen dH Feldzuges theilzunehn« und dadurch ein zweites bet der Pensiontrung zu der wirklichen Dauer der Dienstzeit zuzurechnendes Krtegsjahr zu «dienen; 2) behufs thellweis« llebernahme der aus dem Dispositionsfonds des Kaisers zu GnadenbewilltgunM aller Art (Kapitel 68 Titel 1 der fortdauernden Ausgaben des RelchShaushalH-Etats) bisher bewilligten und fernerhin zu bewilligend« Unterstützungen an nicht anerkannte Invalide des Krieges von 1870/71; 3) behufs Gewährung von Beihülfen an solche Personen des Unteroffizier- und MannschastSstandeS des Heeres und der Marine, welche an dem Feldzüge von 1870/71 oder an " '— vollen Antheil g fähigkeit in uni Oeffentlicke Bekanntmachung. Veich-Sesetz vom SS. M« L8VS weg-« Abänderung de- Gesetzes vom »». Mat 187» betr send die Grü«d««g ««d Verwalt««- des > eichsJuvalidenfoud». (R jS-Gesetzblatt Seit« 237 flg.) Wir Wilhelm, von Gottes Suaden Deutscher Kaiser, König vo« Preußen re. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgt« Zustimmung des BundeSratheS und de- Reichstags, was folgt: Artikel I. Aus den Mittel« des Relchs-JnvalidenfondS werden in Grenzen d« Zinsen des sür die Sicherstellung sein« gesetzlichen B«w«dungSzwecke entbehrliche« Aktivbestände- vom 1. April 1895 ab Beträge zur Verfügung gestellt g«z. LV uh el W. (L. 8.) gez. Fürst zu Hohenlohe. Dieses Gesetz wird hierdurch bekannt gemacht mit folgende« Bestimmungen: Zu Artikel I, 1. Als PensionSzuschüff« können diejenigen Beträge gewährt werd«, um welche die Pensionen der fraglichen Pensionäre bei gesetzlichem Anspruch aus Doppelrechmmg JahreS 1871 «höhen würde«. Ausgeschlossen sind: ») Personen, Welchs aus Reichsmitteln gesetzliche Jnvalidenprnfionen od« entspre chende soustigl Zuwendungen beziehen; d) Personen, welche nach ihrer Lebensführung der beabsichtigten Fürsorge als un würdig a:.zus.zrn find; v) Personen, welche sich nicht im Besitze des deutschen Jndigenats befinden. 8 3. Bei gleicher Anwartschaft entscheiden für den Vorzug in nachstehend« Reihenfolge in der Regel: ») Auszeichnung vor dem Feinde, d) die früher« Feldzugsperiode, an welch« d« Bewerb« theilgenommen hat, e) daS höher« Lebensalter. 8 5. D« jährlich festw fetzte Ausgabebedarf wird nach dem im Artikel VI des Gesetzes vom 8. Juli 1872 (S eichs-Sesetzbl. S. 289) angegebenen Maßstabe der militärischen Leistungen beziehungsweise nach den im Artikel 3 des Gesetzes vom 2. Juli 1873 (ReichS-Gesetzbl. S. 188) bezeichneten Mawkularfuße de» Regierungen der einzelnen Bundesstaaten zur gesetz mäßigen Verwendung überwiesen. Für Elsaß-Lothringen wird ein unter Berücksichtigung des thatsächlichen Bedarfs ver anschlagter Betra i vorweg abgesondert. Elsaß-Lothringisch« Lande-angehörige, welche im französischen H«i den Feldzug von 1870/71 mitgemacht haben und in der Folge Deutsche geworden sind, di 'm bei Bemessung des Bedarf- gleichfalls in Betracht gezogen werden. Die künftig Mh gm Aeilderungen des Verth«iümgSmaßstab«S werden durch den Reich-- Haushalts Etat getroffen. Zu Art. I, 3. Gesuche um Beihülfen der in diesem Artikel bezeichnete« Art fi«d in d«r Städte«, in denen die Rev dirte Städteordnung gilt, bei dem betreffenden Stadtrathe, in de« übrig« Städten und von auf dem platten Lande wohnende« Gesuchftellern bei d« zuständigen Amt»- Hauptmannschaft unter Beifügung der Mllitärpapter«, namentlich de» Brsitzzeugnisses über die KrtegSdenkmünze, bi» zum 10. N«g«st diese» Jahre» Artikel IV. Di« vrwilligung d« Pensionszuschüsse mrd B«ihülf«r (Artikel I, 1 mrd 3) «folgt unter Ausschluß de» Rechtsweges im Verwaltung»»«««. Urkundlich unter Uns«« Höchsteigenhidrdigm Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlich« J«siegel. Gegeben Prvkelwitz, d«n 22. Mai 1898. a» rg- ««d SG. tha«se zu lluug eberg. Gurken, Heringe Schneeberg. Vier hiermit er» hold'sche« ,'erei ,«n Kunden Wohlwollen lein eifrige» m stets mit te um gütig« krtvlrth» reten bei d. Odg. rkauf rberg. lO-28 28—80 „ rs L 3,50. »eiter östlichen Ireissekretär. ssS cheruugS» Million« der b«t d« Amtshauptmaunschast dem Stadttath« »u etngegangmen Gesuch« «m B«willigung von Bethülfm d« dr Artikel I Nr. 3 d«S ReichS- gesetzeS vom 22. Mat 1898 weg« Abänd«mrg des Gesetze», betreffend di« Gründung und Verwaltung de» ReichS-JnvalideufondS vom 23. Mai 1873, «wähnt« Art. ein Di« gnadtnweis« Brwiütgung d«r P«fion»zuschüffe «rfolgt frühest«» für die Zeit vo« 1. April 1898 ab. S. Anträge auf Bewilligung eine» PeufiouSzuschusse- sind zu richt«: 1) An des Kriegs-Ministerium : ») fettens der penfionirten Offizier« und Militärärzte, d) fettens d« penstonirt« Mllitärbeamtm, o) sett«S d« penfionirten Ztvilbeamt«, insofem fie b«im Ausscheid« a«S d«« Mllttärdimfi Offiziere od« Militärbeamte warm. In dies« Anträgen ist anzugeb«: ») wann d« Betreffend« in Folge von Verwundung od« Erkrankung a«S Frankreich
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