Mittheklnngen über örtliche und vaterlckndische Angelegenheiten. Fünfter Jahrgang. Preis für den Jahrgang bei Bestellung von der Post 1« gr. SLchs., bei Beziehung de« Blatter durch Botengelegenheit 12'Gr. SLchs. A-or ocheublatt. Erscheint jeden Donnerstag. 28. Marz L83S. Verordnung, die Verausgabung des Conventionsgeldes zu einem gesetzwidrigen Course und verbotener Münzsorten betr. Es ist zur Kenntniß der Königlichen Kreis-Direktion gelangt, daß man in einzelnen Orten und Gegenden ihres Bezirk« neuerlich wiederum das ConventionSgeld mit dem früher gewöhnlich gewesenen Aufgelde von Einem Groschen für den Thaler gegen Preußisches Courant, nicht minder den Speziesihaler zu Einem Thaler Zehn Gro schen und den Zwanzigkreuzer zu Fünf Groschen Ächt Pfennigen Preußischen Courants auszugeben beginnt, in- gleichen daß zu leichte Goldmünzen und geringhaltige ausländische Scheidemünze wiederum häufiger im Handel und Wandel vorkommen. Wenn nun einem solchen gesetzwidrigen Verfahren schlechterdings nicht nachgesehen werden darf, so werden andurch die Bekanntmachung des Königlichen Ministerii des Innern vom 20. April 1833, das Kinbringen gering haltiger ausländischer Scheidemünzen betreffend, di« Verordnung desselben Ministerii vom 2. Juli 1836 die Ver ausgabung leichter Goldmünzen betreffend, und das Gesetz vom 8. Januar 1838 über Annahme und Ausgabe de« Convemions - und Preußischen Geldes nach einem festen Course sammt der zu dessen Ausführung unlerm 2. Fe bruar desselben Jahres erlassenen Verordnung nochmals eingeschärft. Zugleich werden alle der unterzeichneten Kreis-Direktion untergebene Obrigkeiten, welchen es nicht verborgen bleiben kann, wenn in ihren Bezirken Ver suche zur Wiedereinführung eines wucherlichen Course- des Conventionsgeldes oder verbotener Münzsorlen gemacht werden, andurch auf die ihnen hierunter obliegende Pflicht auf das Neue aufmerksam gemacht und aufgcfordert, bei eigener Verantwortung alle ihnen zu Gebote stehenden Mittel zur Beseitigung eines solchen gesetzwidrigen Ge« bahrens zu ergreifen und in geeigneten Fällen gegen die Contravenienten, besonders gegen solche, welche ihre Ar beiter oder Waarenlieferanten mit ConventionSmünze zu einem wucherlichen Course oder mit verbotenen Münzsorten bezahlen, mit der Untersuchung zu verfahren; auch haben dieselben, so bald sich in ihren Bezirken Gesetzwidrig keiten der angegebenen Art einschleichen, davon sofort Anzeige anher zu erstatten. Gegenwärtige Verordnung ist in alle Lokalblätter hiesigen Kreis-Direklions-Bezirks dergestalt aufzunehmt», daß damit das zunächst herauskommende Stück derselben beginnt. Zwickau, den 12. März 1839. Königliche Kreis - Direktion. C. C. Freiherr von KünßbttA Borsdorf.