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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 21.02.1917
- Erscheinungsdatum
- 1917-02-21
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191702218
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19170221
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19170221
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1917
- Monat1917-02
- Tag1917-02-21
- Monat1917-02
- Jahr1917
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 21.02.1917
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Riesaer O Tageblatt «rrd Anzeiger (Lldeblav md Aiyetzer). «i»i» ' für bte Kvnlgl. Amtshauptmannschast Großenhain, das König!. Amtsgericht und den Rat der Stadt Met», sowie den Gemeinderat Grvba. 48. Mittwoch, St. Februar 1S1Z, aveiivs. «v. Iabra?" La» Riesaer Tageblan erscheint 1«eN Laa abend» V,7 Uhr mtt Ausnahme der Sonn» und Festtag«. Pez«s«»reiS, gegen Vorauszahlung, durch unser» TrSgee frei -au« ober bei Abholung am Schalter der Kaiser!. Postanstalten vierteljährlich 2,1V Mark, monatlich 7V Pf. Anzeige» für di« Nummer de« Ausgabetage« sind bi» 10 Uhr vormittag« aufzugeben und im voraus zu bezahlen; ein« Gewähr für da» Erscheinen an bestimmten Tagen und Plätzen wird nicht übernommen. Preis für die 4S mm breit« Grundschrift-Zsilr (7 Silben) SO Pf., OrtSprelS IS Pf.; zeitraubrnder und tabellarischer Satz ent sprechend höher. Nachweisung»- und VermittelungSgebühr 20 Pf. Fest» Tarife. Bewilligter Rabatt erlischt, wenn der Betrag verfällt, durch Klag, eingezogen werden muh oder der Auftraggeber in Kontur» gerat Zahlung»- und Erfüllungsort: Riesa. Wöchentliche Unterhaltungsbeilage „Erzähler an der Elbe". — Km Falle höherer Gewalt — Krieg oder sonstiger irgendwelcher Störungen de» Betriebe» der Druckerei, der Lieferanten oder der BeförderungSeinrichtunaen — hat der Bezieher keinen Anspruch auf Lieferung oder Nachlieferung der Zeitung oder auf Rückzahlung de« Bezugspreise«. Rotationsdruck und Verlag: Langer»: Winterlich, Riesa. Geschäftsstelle: Goetheftraste 5V. verantwortlich für Redaktion: Arthur Hähne!. Riesa; für Anzeigenteil: Wilhe lm Dittrich, Ries» — — - — Zur Ausführung der nachstehend unter O abgedruckten Bekanntmachung des Reichs« kanslers vom 8. Februar 1917 (R. G. Bl. S. 94) werden für das Königreich Sachsen fol gend« Bestimmungen erlassen. Zu 8 2. Um einen möglichst vollständigen Einblick in die Gröhe der noch vorhandenen Kartoffelbeftände zu erlangen, ist es nötig, daß die Erhebung mit der größten Genauigkeit durchgekÜhrt wird. Den Zählern ist einzuschärfen, daß sie bei der Verteilung der Zähl- paviere keine Anzeigepflichtigen übergeben und beim Einsammeln alle ausgegebenen Zähl« papiere wieder emholen. Die Erhebung erstreckt sich auf sämtliche Vorräte an Kartoffeln. Die zum Verbrauch im eigenen Haushalt bestimmten Vorräte sind aber nur dann anznzeige», wenn sie mehr als 80 Pfund betragen. Die Kartoffeloorräte, die sich in Mieten befinden, sind in Zentnern anzugeben, die übrigen in Zentnern und Pfund Der Zähler bat sich beim Einsammeln der Zählpapiere zu vergewissern, ob die Vorräte auch in der vorgeschriebenen Gewichtseinheit eingetragen und die Erhebungsvordrucke von dem Anzeigepflichtigen unterschrieben sind. Fehlt die Unterschrift, so ist sie noch einzuholen. In den bezirksfreien Städten ist es zulässig, daß den Hausbesitzern oder ihren Ver tretern von dem Stadtrat die Verteilung und das Einsammcln der Zählpapiere in ihren Hausgrundstücken übertragen wird. Zu 8 4. Die Ausführung der Erhebung liegt den Gemeindebehörden auch für die selbst- ständigen Gutsbezirke ob. Die Zähler sind anzuwetsen, daß sie beim Verteilen und Einsammeln der Zähl- papiere den selbständigen Gutsbezirk nicht übergehen. Die Erhebung erfolgt durch Einzelanzeigen (Vordruck 1). Außerdem kommen noch OrtSlisten (Vordruck 2) und eine Zusammenstellung für den Kommnnalverband (Vor druck 3) zur Verwendung. In den Ortslisten sind voik den Gemeindebehörden die Angaben aus den Einzel anzeigen zu übertragen und die Einträge der Spalten 3 bis 13 zu einer Gemeindesumme aufzurechnen. . " ° - - Zu 8 5. - " Die Drucksachen für die Erhebung werden den Kommunalverbiinde» zugleich mit dieser Verordnung zur Verteilung an die Gemeinden rechtzeitig vom Statistischen Landes- amt übersandt werden. Die Gemeindebehörden haben den Vordruck 1 so zu verteilen, daß er soätestens am 28. Februar 1917 in den Händen sämtlicher Anzeigepflichtigen ist. Die Vornahme dieser Erhebung ist in ortsüblicher Weise bckanntzugeben. Zu 8 6. Die Gemeindebehörde hat über den Gesamtvorrat in Spalte 3 der Ortsliste (Ge- memdesumme) dem Kommunalverband ans drahtlichem Wege oder durch Boten bis zum 4. Marz 1917 Anzeige zu erstatten. Die Kommunalverbände haben dann das Weitere gemäß Absatz 2 des 8 6 der Be kanntmachung des Reichskanzlers zu veranlassen. Von den Gemeindebehörden sind die emgesammelten Anzeigen und die ausgefüllten OrtSlisten bis 7. März 1917 an den Kommunalverband einznreichen. Zu 8 7. Die Kommunalverbände haben an der Hand der von den Gemeinden eingesandten Einzelanzeigen bis zum 15. März 1917 eine Nachprüfung der Kartoffelbestände vornehmen zu lassen; hierüber ergeht besondere Dienstanweisung an die Kommunalverbände. Bei der Feststellung der noch vorhandenen Vorräte können die AMeichnungen über den Rauminhalt und die Größenverhältnisse der Kartoffelhaufen in Mieten und Kellern einen gewissen Anhalt bieten, die in der Verordnung vom 16. September 1916 (Sächsische Staatszeitung vom 20. September 1916) über die Erhebung der Kartoffelernte vorgeschrieben worden sind. Läßt sich bis zum 15. März 1917 eine restlose Nachprüfung der Kartoffelvorräte nicht ermöglichen; so muß doch darauf entscheidender Wert gelegt werden, daß sie in mög lichst weitem Umfange erfolgt. ES sind bei den Anzeigepflichtigen nicht nur die gesamten Vorräte als solche nach- zuprüfen, sondern es ist dabei auch zu unterscheiden, ob sie für den eigenen Verbrauch be stimmt sind, ob es sich um eigenes oder verkauftes Saatgut handelt oder ob dis Vorräte zur menschlichen Ernährung ungeeignet sind. Das auf Grund der Nachprüfung berichtigte und zusammengestellte Ergebnis der Erhebung der Kartoffelvorräte ist dem Lebensmittelamt von den Kommunalverbänden bis zum 18. März 1917 mit Vordruck 3 in 2 Stücken anzuzeigen; beizufügen ist ferner eine Abschrift der 1. Seite dieses Vordrucks. Außerdem haben die Kommunalverbande die Anzeigen und Ortslisten zur weiteren Bearbeitung an das Statistische Landesamt bis zum 19. März 1917 einzusenden. Dresden, den 19. Februar 1917. 290 » llSIV Ministerium des Innern. 800 Gemeinden oder sonstigen öffentlich-rechtliche» o^ver alls anzuzeigen, d nach Zentnern und Pfund anzugeben. D vekauntmachuug über etne Erhebung der Vorräte au Kartoffeln am 1. Mär» 1917, Vom 2. Februar 1917. Auf Grund der Verordnung über KriegSmaßnahmen zur Sicherung der Volksernäh- cung vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 401) wird folgende Verordnung erlassen: Am 1. März 1917 findet eine Aufnahme der Vorräte an Kartoffeln statt. Wer mit dem Beginne des 1. März 1917 Kartoffeln im Gewahrsam hat, ist ver pflichtet sie der zuständigen Behörde anzuzeiaen, in deren Bezirke die Vorräte lagern. Vorräte, die in fremden Speichern, Kellern, Schiffsräumen und dergleichen lagern, sind, vorbehaltlich der Vorschrift im Abf. 3, vom Verfügungsberechtigten anzuzeigen, auch dann, wenn er die Vorräte nicht unter eigenem Verschlüsse Hat. Vorräte, die fich mit dem Beginne des 1. März 1917 unterwegs befinden, sind von -cm Empfänger unverzüglich nach dem Empfang anzuzeiaen. Vorräte, die znm Verbrauch im eigenen Haushalt bestimmt sind, sind nur anzuzeigen, wenn sie 20 Pfund übersteigen. Die LandeSzeutralbehörden find ermächtigt, die Erhebung auch auf geringere Mengen zu erstrecken. Vorräte im Gewahrsam von Gern« schäften und verbänden find gleichfalls o Die vorhandenen Dorrate find nacf Die Anzeigepflicht erstreckt sich nicht aus Vorräte, die im Eigentums des Reichs, eines Bundesstaats oder Elsaß-Lothringens, insbesondere einer Heeresverwaltung oder der Marineverwaltung stehen. 8 4 Die Erhebung der Vorräte erfolgt gemeiudeweise. Die Ausführung der Erhebung Hegt den Gemeindebehörden ob. Bei der Erhebung sind die als Anlagen 1 und 2 beige fügten Muster zu verwenden: sie find für die Ausführung der Erhebung hinsichtlich des Inhalts maßgebend. DieLandeszentralbebörden können an Stelle der Anzeige (Anlagei) andere Muster (OrtSlisten, Hauslisten) vorfckreiben oder »»lassen 8 5. Die Herstellung und Versendung der Drucksachen erfolgt durch dte mit oer Vorbe ¬ reitung der Erbebuna der betrauten Landesbehörden. Die durch die Herstellung und Versendung der Drucksachen entstehenden Kosten werden den Landesbehörden ersetzt. Die Anzeige (8 2) ist der zuständigen Gemeindebehörde am 1. Marz 1917 zu erstatten. Die Gemeindebehörde kann dis Anzeigen durch Abholung einsammeln. Sie hat das Er gebnis der Anzeigen über den Gesamtvorrat unverzüglich aufzurechnen und dem Kommunalverbande, sofern sie ihn nicht selbst vertritt, bis zum 4. März 1917 Drahtan- zeige zu erstatten. Die Kommunalverbande haben eine vorläufige Zusammenstellung über das Ergebnis der Anzeigen zu fertigen und den zuständigen Landes- oder Provinzialkartoffelstellen bis zum 7. März 1917 Drahtanzeiae über das Ergebnis im Kommunalverbande zu erstatten. Diese haben unverzüglich das Ergebnis der vorläufigen Anzeigen der Kommunalverbande ihres Amtsbereich zusammenzustellen und der Reichskartoffelstelle in Berlin Drahtanzeige darüber bis zum 10. März 1917 zu erstatten. 8 7. Die Kommunaliorbände sind verpflichtet, bis zum 15. März 1917 eine Nachprüfung der Erhebung durch Beamte oder beeidigte Vertrauensleute vorznnebmen und das be richtigte Ergebnis den zuständigen Landes- oder Provinzialkartoffelstellen unter Vorlage einer nach Ortschaften geordneten Zusammenstellung für den Kommnnalverband (Anlage 2) zu melden. Die Landes- und Provinzialkartoffelstellen haben der Reichskartoffelstelle eine nach Kommunalverbänden ihres Bezirkes geordnete Nachweisung über die Kartoffelvorräte bis zum 20. Mär» 1917 einzureichen. Sie haben sich an der Nachprüfung der Dorratser hebung durch Entsendung von Sachverständigen zu beteiligen. Die hierdurch entstehenden Kosten werden den Landesbehörden erstattet. Die zuständige Gemeindebehörde und die von ihr oder vom Kommunalverbande gemäß 8 7 beauftragten Personen sind befugt, zur Ermittlung richtiger Angaben Vorrats und Betriebsräume oder sonstige Aufbewahrungsorte, wo Kartoffelvorräte zu vermuten sind, zu durchsuchen und die Bucher und Geschaftspapiere der »ur Anzeige Verpflichteten einzusehen. . „ - s 9. Die LandeSzeutralbehörden erlassen die zur Ausführung der Erhebung erforderlichen Anordnungen Utto Bekanntmachungen. 8 10. Wer vorsätzlich die Angaben, »u denen er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erstattet öder unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder der Vorschrift im 8 8 zuwider die Durchsuchung oder die Einsicht der Geschäftspapiere oder Bücher verweigert, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. Neben der Strafe können Vorräte die verschwiegen worden sind, eingezogen werden, ohne Unterschied, ob sie dem Anmeldepflichtigen gehören oder nicht. Wer fahrlässig die Angaben, zu denen er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erstattet oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark bestraft. 8 11. Mit Zustimmung des Präsidenten des KriegsernahrungSamtS kann in Bundes staaten, in denen die Landeszentralbehörde bereits eine Bestandsaufnahme im Monat Februar 1917 angeordnet hat, von der Bestandsaufnahme am 1. März 1917 abgesehen werden. Tie Vorschriften im 8 7 finden auch auf die von der Landeszentralbehörde ange» ordnete Bestandsaufnahme Anwendung. 8 12. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 2. Februar 1917. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich Wen» Nichtkartoffelerzeuger, dis sich die Kartoffeln auf Kartoffelbezugskarten selbst beschafft und eingekellert haben, mehr Kartoffeln verbrauchen, als dies unter Einhaltung des vorgeschriebene» und bekanutgegebenen Verbranchssatzes zulässig ist und die Betreffen den hierbei von der Ansicht bez. Erwartung ausgehe», das; ihnen uach Verbrauch der Kartoffeln wiederum solche »»gewiesen werden mühten, so weist die Königliche Amts- yauptmannschaft, wie bereits in den Bekanntmachungen vom 16. November und 27. De zember vorigen Jahres geschehen, erneut darauf hin, daß bei einem vorzeitigen Verbrauch der Kartoffeln unter keinen Umständen ans eine weitere Zuweisung zu rech nen ist und daß es deshalb im Interesse eines jeden einzelnen Verbrauchers selbst liegt, mit den Kartoffeln möglichst sparsam umzugehen und dieselben, wie bereits m den Be kanntmachungen vom 1. und 16. November, sowie 27. Dezember vorigen Jahres empfohlen, durch andere Knollengewächse «Kohlrüben, Stoppelrüben, Möhren) zu strecken. Hierbei wird unter Hinweis auf die Bekanntmachung vom 24. Januar 1917 in Erinnerung ge bracht, daß der Verbrauchssatz vom 20. Januar 1917 ab auf 3 Pfund pro Kopf und Woche und für Schwerarbeiter aus S Pfund pro Kopf und Woche herabgesetzt morden ist und daß als Ersatz für die ausgefallenen 2 Pfund Kartoffeln Kohlrüben, wobei auf 1 Pfund Kartoffeln 2 Pfund Kohlrüben zu rechnen find, zu verwenden sind. Gr atzen Hain, am 19. Februar 1917. 385 b k ll 4. Königliche Amtshauptmannschast. Kartoffelverfnttermrgsverbst. Auf Anordnung des Landeslebensmittelamts wird auf nachstehende Bestimmungen hiermit noch besonders hingewiesen. 1. Kartoffeln, Kartoffelstärke, Kartoffelftärkemehl, sowie Erzeugnisse dec Kartoffel- trocknerei dürfen vorbehältlich der Vorschriften in Absatz 2 nicht verfüttert werden. Verfüttert werden dürfen nur Kartoffeln, die nicht gesund find oder die Mindestgröße von 1 Zoll (2,72 o«) nicht erreichten. Die Verfütterung darf nur erfolge» an Schweine und an Federvieh und nur, soweit die Verfütterung an Schweine und an Federvieh nicht möglich ist, auch an andere Tiere. Die Verfütterung darf nickt ohne weiteres, vielmehr nur dann erfolgen, wenn die Kartoffeln von der Königliche» Amtshauptmannschast ausdrücklich freigegeben worden sind. In den an die Königliche AmtShauptmannschaft zu richtenden Freigabcqesnchen ist die Kartoffelmenge, um deren Freigabe uachgesucht wird, sowie der Grund der erbetenen Freigabe mit anzugeben. 2. Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bis zu 1 Jahrs und mit Geldstrafe bis zu 10000 M. oder mit einer dieser Strafen bestraft. Neben der Strafe können die Vorräte, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nickt, «ingezogen werden. Großenhain, am 14. Februar 1917. »K4. Der Kommnnalverband.
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