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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 21.08.1922
- Erscheinungsdatum
- 1922-08-21
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-192208214
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19220821
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19220821
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1922
- Monat1922-08
- Tag1922-08-21
- Monat1922-08
- Jahr1922
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 21.08.1922
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rraStanMst! LagMatt Dieses Blatt enthält -le amtliche« Bekmmtmachun-eu , der Smtthau-tmannschaft Großenhain, -es Amtsgerichts, -er Amtsanwaltschaft beim Amtsgerichte im- -es Nates -er Stadt Riesa. -eS Finanzamts Riesa «ad des HanvtzollamtS Meißen, sowie -eS SemelnderateS Sröba. ^>-194. 21. «««»ft 1922, abends. Postscheckkonto» Dre«dm 1LS- Eirokaff, SUesa Nr. -L 7S. Jahr«. Da^Niesaer Taaeb^ät^^rschetN^Hrn lag abends '/,ü llhr mit Äusnahme der ^sonn- und Feurage. Vezugaprew, liefen -PoraaLzai-lung, nwnatticy 41.— >vcark v/iis Bciuaeeiv!;::. «tnulnummer 2 50 Mark Anzetgr« Mr die Nummer bei Ausgabetage» sind bi» 9 Uhr vormittag» aufzugeben und im voraus zu bezahlen; eins Gewähr für das Erscheinen an bestimmten Tagen und Plätzen wird nicht übernommen. Preis für die 89 mm breite, 8 mm Hohr Grundschrift-Zeil« (S Silben) S.— Mart; zeitraubender und tabellarischer Satz 50"/, Aufschlag. Nach. Weisung», und VermittrlunaSgebühr L<— Mark. Fest« Laris«. Bewilligter Rabatt erlischt, wenn der Betrag verfällt, durch Klage eingezogen werden muh oder der Auftraggeber in Konkurs gerät. Zahlung»- und Erfüllungsort: Riesa. Achttägige Unterhaltungsbeilage „Erzähler an der Elbe". — Im Falle höherer Gewalt — Krieg oder sonstiger irgendwelcher Störungen des Betriebes der Druckerei der Lieseranten oder der BesörderungSeinrichtungen — hat der Bezieher keinen Anspruch auf Lieferung oder Nachlieferung der Zeitung oder auf Rückzahlung des Bezugspreises. Rotationsdruck und Verlag: Langer» Winterlich, Riesa. Geschiftsftel«: Goelheftraste Ü9. Verantwortlich für Redaktion: Arthur Hähnel, Riesa: für Anzeigenteil: Wilhelm Dietrich, Riela. Mslm dkr M de» SWWlilMMm »Mreildkli MMkkle. Nack Gehör des Bezirksausschusses wird die Bekanntmachung vom 13. Mär» 1886 über das Ladegewicht des auf den Kommunikationswegen des Bezirks verkehrenden Fracht- fuhrwerks hiermit aufgehoben und werden an deren Stelle folgende Bestimmungen erlassen: 1. Auk den nachgenannten KommuntkationSweaen des Bezirks wird der Verkehr von Fracktsnhrwerk mit einem Ladegewicht von über 8V Atr. gestattet. 1. Königsbrück — Tauscha Anbau — Radeburg; 2. Ortrand — Linz — Lieaa — Tbiendorf — Radeburg r 3. Berbisdorf — Bärnsdorf — VolkerSdorf; 4. Ortrand — Linz — Schönborn — Qnersa — Folbern; 5. Ortrand — Blochwik — Weißig a. R. — Niegeroda — Grobenhain; 6. Großthiemig — OelSnist — Niegeroda — Krauschütz — Großenhain; 7. Großenhain — Großdobritz Dresden; 8. Großthiemig — Brößnitz — Weißig a. N. — Brockwitz — Quersa — Kalkreuth; 9. Skäßchen — Kalkreuth (östlich von Adelsdorf und Folbern); 10. Großenhain — Wildenhain — Glaubitz — Riesa; 11. Raden — Merzdorf; 12. Bahnhof Frauenhain — Staatsstraße Großenhain — Elsterwerda; 13. Gröditz — Tiefenau — Lichtensee — Tr.-Pl. Zeithain — Riesa; 14. Scbwetnfurtb — Nauwalde — Lichtensee: 15. Lichtensee — Wülknitz (Bahnhof) — Streumen — Perth — Colmnitz — Wildenhain; 18. Banda — Wildenhain; 17. Walda — Kleinthiemig — Großenhain; 18. Großenhain — Skassa — Nünchritz; 19. Großenhain — Merschwitz. 2. Die Ladung des auf den übrigen Kommunikationswegen verkehrenden Fracht fuhrwerks darf da» Gewicht von 8V Atr. — 2500 Kilogramm nicht übersteigen. 3. AuSnabmebewilligungen von den Bestimmungen unter Punkt 2, z. B. für Trans« vorte von Möbeln, Holzstämmen, Mühlenvrodukten usm. sind rechtzeitig unter Angabe des Zeitpunktes, an dem der Transport stattfinden soll, bei der unterzeichneten Amts- hauptmannschast nachzusuchen. 4. Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen werden in Gemäßheit von 8 1 Abs. 1, 8 2 Abs. 1 der Verordnung vom 9. Juli 1872, sowie nach 8 368 Ziffer 10 des NeichSstrafgesetzbuchS mit Geldstrafe bis zu 1000 Mk. oder mit Haft bestraft. (N r oßrnhatn. den 17. August 1922. 399 ll Tie AmtShauptmannschaft. Die Nacheichung der Wagen, Gewichte und Meßwerkzeuge findet am L8., 2»., S«. und »1. August 1V22, je vorm. 8—12 und nachm. 1—5 Uhr im Gafthause „Aum Anker" statt. Tie Besitzer eichpflichtiger Gegenstände werden hiermit aufgefordert, soweit ihnen keine schriftliche Aufforderung zugebt, ihre eichpflichtigen Gegenstände in reinlichem Zustande zu den angegebenen Terminen vorzulegen. Die Nacheichung der befestigten Meßgeräte erfolgt am 1. September 1922, vorm. 7—12 und nachm. 1—4 Ubr am GebrauchSortr. Die Gebühren find sofort zu entrichten. wröba (Elbe), am 23. August 1922. Ter Gemeiudevorftaud. Morgen Dienstag abend von ^,7—",8 Uhr Schweine« Hrewanr fleisch, gekocht,'/, i-s 60 Mark. Oertliches und Sächsisches. Riesa, den 21. August 1922. —* Einbruchsdiebstahl. Am gestrigen Sonntag nachmittag in der Zeit von 5 bis '/.7 Uhr find m dem HauS- grundstvck Goethestraße 38, hier, aus einer im Erdgeschoß gelegenen Wohnung mittels Einbruchs gestohlen worden: 1400 Mark Bargeld, bestehend in zwei langen Einhundert- markscheinen mit der Germania, beide Scheine rotgestempelt, und 12 neuen blauen Einhundertmarkscheinen, 1 silbernes Fünfmarkstück, ein weiterer Geldbetrag in Höhe von 150 bis 175 Mark, bestehend in Ein«, Zwei- und Fünfmark scheinen, eine silberne Damen-Remontoiruhr mit Goldrand (im äußeren Verschlußdeckel die Buchstaben A. H. eingraviert, Zifferblatt an einer Stelle schadhaft), sieben silberne Kaffee löffel, sämtlich 800 gestempelt (6 davon mit den Buchstaben B. R. und F. M. gezeichnet) und ein Alpakalöffel mit eckigem und in der Mitte verziertem Stiele gestohlen worden. Der Täter hat in dem Schlafzimmer der Bestohlenen den Wäscheschrank, die Betten und noch weitere Behältnisse durchwühlt und nach Wertgegenständen, insbesondere Geld und Schmucksachen durchsucht. Auch hat er verschiedene Behältnisse erbrochen und hierbei ein 2 Zentimeter breites und ein 1 Zentimeter breites Werkzeug (Stemmeisen) ver wendet. Des Diebstahls verdächtig ist ein etwa 30 Jahre alter Mann, 1,60 bis 1,65 groß, untersetzt und bekleidet mit silbergrauem mit braunen Noppen versehenen Jackett- anzua (Einreiber), modefarbigem weichen Filzhut mit dunklem Band, werben» Stehkragen mit umgebogenen Ecken, pflaumenblauem Selbstbinder mit rötlichem Schimmer und braunen Schuhen. Er bat sich kurz vorher in dem Haus grundstück bei einem Bewohner nach einem Postbeamten Schröder erkundigt. Zum Hauswirt hat er geäußert, daß er in dem Hausgrundstück Goethestraße 38 einen Mieter im 2. Stockwerk zu besuchen beabsichtige, bei dem er aber nicht Vorgesprächen bat, obwohl der Hauswirt versichert batte, daß dieser Mieter in seiner Wohnung anwesend sei. Zweifellos bat sich der Täter durch diese Erkundigungen über die örtlichen Verhältnisse orientieren wollen. Von etwaigen sachdienlichen Wahrnehmungen wolle man der Polizei Mitteilung machen. —* Vom Schützenfest. Di« Sonne blieb auch gestern, am Schützenfeftsonntag, unsichtbar. Auch die Wärme fehlte. Ein Glück war es noch, daß es trocken blieb und der Verkehr auf der Schützenwiese, der übrigens ein sehr starker war, nicht durch Regen beeinträchtigt wurde. Der Festplatz ist diesmal mit Belustigungen und Verkaufs ständen besser besetzt, aber immer noch nicht in dem Maße wie früher. Der Zapfenstreich am Sonnabend abend und der gestern mittag erfolgte Auszug der Schützen hatten wieder viele Bewohner auf die Straße gelockt. Die Volks- belu^igungen auf der Schützenwiese dauern noch bis 8 . (Vom Patent ¬ büro Krueger, Dresden-A. Auskünfte an die Leser kosten los.) Marte Günther, Großenhain: Vorhemdspanner für weiche Wäsche (Gern.). Ewald Heidemann, Großenhain: Handschützer (Gem.). Reinhold Walther, Großenhain: Wind- fchutzfenster (Gem.). Rich. Raschke, Lommatzsch: Aufhänge vorrichtung für Klosettpapierblocks (ausgelegtes Patent). —* Die neuen BesoldungSerhöhunaen. Di« ReichSregieruna beabsichtigt, den allgemeinen Aus- gleichSzuschlag der Beamten für die Zett vom 1. August 1922 an um 120 o. H. »u erhöben. Dies wird eine gleiche Erhöhung auch für die sächsischen Beamten und Lehrer und ebenso für di« Staatsangestellt«,» zur Folge haben. Ti« Auszahlung ist jedoch noch von der für Montag zu erwartenden Entschließung des UeberwachungSausschusseS des Reichstages abhängig. Sofort nach dessen Beschluß- fassiuig wird die Zahlungsanweisung an die staatlichen Kossenstellen ergehen. Es empfiehlt sich, daß die Kaffen und Gehaitsrechner für dl« Volks- und KortbildungSschullehrer tue alsdann für den Monat August zu leistenden Nach zahlungen schon jetzt vorbereiten. Dabet ist wie folgt zu verfahren: Es ist der Jahresbetraa zu ermitteln, den der Beamte oder Lehrer an Grundgehalt (beziehentlich Grund vergütung, besonderem Zuschlag nach Abschnitt l der Ver ordnung vom 10. April 1922, Sächsisch« Staatszeitung Nr. 88 vom 13. April 1922, Vergütung »ach Ziffern 191, 192 und 193 der BB), OrtSzuschlag und Kinderbeihilfe erhält. Der zehnte Teil der sich hierbei ergebenden Gesamt-. Uvallxer v»II«rkiir8: 1168 Aark summe bildet den auf Monat August 1922 nachzuzahlenden Betrag. Beispiel: Ein Beamter der Besoldungsgruppe lll im Endgehalt, Ortsklasse 4, mit zwei Kindern im Alter von 7 und 16 Jahren erhält 20 000 M. Grundgehalt, 5600 M. OrtSzuschlag. 3000 M. und 3600 M. Kinder beihilfe. zusammen 32 200 M. Folglich Nachzahlung 3220 M. Entsprechendes gilt für die Angestellten bei der sächsischen Staatsverwaltung (Behördenanaestellte), die unter den Teiltarifvertrag 1554m l^k vom 13.August 1920 fallen. Für die Zeit vom 1. September 1922 an werden den staatlichen Kassen usw. neue Hilfstafeln zugehen. —* D er Ankauf vonGold für das Reich durch die Reichsbank und Post erfolgt in der Woche vom 21. bis 27. August 1922 zum Preise von M. 3500.— für ein Zwanzigmarkstück, M. 1750.— für ein Zehnmarkstück. Für ausländische Goldmünzen werden entsprechende Preise ge zahlt. Der Ankauf von Reichssilbermünzen durch oie Reichsbank und Post erfolgt vom 21. August 1922 bis auf weiteres zum 80 fachen Betrage des Nennwertes. —* In der Kanzlei der Handelskammer Dresden liegt der Bericht über die Prüfung des Gründungsberganges bei der Firma Riesaer Möbelfabrik Norekat L Oehme A.-G. in Riesa zur Einsicht aus. —* Neuregelung der Lohnsätze der Bäcker gehilfen in der AmtShauptmannschaft Großenhain! Mit der Neuregelung der Brotvreise in der AmtShauptmannschaft Großenhain ist gleichzeitig, wie das „Großenb. Tgbl." meldet, eine Neuregelung der Lohn- sätze für die Bäckergehilfen getroffen worden. Die Mindeft- wochenlöbne betragen mit Wirkung vom 14. August 1922: Für Gehilfen im ersten Gehilfenjahr 1200 M. pro Woche; für Gehilfen von 18—20 Jahre 1300 M. pro Woche; für Gehilfen über 20 Jahre 1400 M. pro Woche; für erste selbständige Gehilfen 1500 M. pro Woche. In Betrieben mit 3 und mehr Gehilfen sowie in Mühlenbäckcreien oder in Betrieben, in welchen die Tagesleistung 2 Doppelzentner und mehr pro Arbeitskraft beträgt, beträgt der Lohn 200 M. pro Woche mehr. Für Kost und Wohnung dürfen hiervon 560 M. pro Woche in Anrechnung gebracht werden. Die Allgemeinverbindlichkeit dieses Nachtrages soll bean- tragt werden. —* Einschränkung der Lehrlings Haltung in Bäckereien, Konditoreien usw. Das sächsische Wirtschaftsministerium erläßt mit sofortiger Wirksamkeit eine Verordnung, in der unter Aufhebung der Verordnungen vom 2. Dezember 1920 und vom 7. Mai 1921 auf Grund von 8 128 Abs. 2 der Gewerbeordnung folgendes bestimmt wird: I. Im Bäckerei-, Konditorei- und Pfefferküchlcrgewerbe, in Brotfabriken, Keksfabriken und allen sonstigen Anstalten und Betrieben, in denen Backwaren gewerbsmäßig bergest eilt werden, darf, soweit die sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, ein Lehrlng gehalten werde». Ein zweiter Lehrling darf nur gehalten werden, wenn ent weder der erste Lehrling das zweite Lehrjahr vollendet hat oder einer der unter Ziffer II erwähnten, besonders drin genden Ausnahmefälle vorliegt. II. Als besonders dringende Ausnahmefälle im Sinne der Ziffer I kommen vorzugsweise in Betracht: 1. Außergewöhnliche wirtschaftliche Notlage des Lehrlings, insbesondere bann, wenn sie durch längere Kriegsteilnahme, durch Kriegsverletzung, durch Ausweisung aus dem besetzten oder abgetretenen Gebiete, durch Tod oder Ausweisung des Lehrmeisters oder durch Auflösung des Betriebs des Lehrmeisters verursacht worden ist. 2. Beschluß LeS Gesellenprüfungsausschusses der Innung oder der Ge werbekammer, nach dem die Lehre bet einem anderen Lehr meister fortgesetzt werden soll, weil der Lehrling die Ge sellenprüfung nicht bestanden hat, oder weil sich der Lehr meister Verfehlungen oder Pflichtverletzungen gegen den Lehrling hat zuschulden kommen lassen. Ausnahmen sind auch dann zulässig, wenn dem Lehrmeister die Befugnis zum Halten und zur Anleitung von Lehrlingen gemäß 8 1S2a der Gewerbeordnung entzogen, oder wenn gegen ihn auf Grund von 8 128 Abs. 1 der Gewerbeordnung vorgegangen worden ist. 3. Unter sorgfältiger Berücksichtigung des EinzelfalleS verwandtschaftliche Beziehungen zwischen Lehrmeister und Lehrling, namentlich dann, wem» eS sich um Lehrver- hältntsse zwischen Eltern und Kindern handelt. Hier kann der Fall vorltegen, daß zwei Söhne vorhanden sind, die beide im väterlichen Betriebe als Lehrlinge beschäftigt wer den sollen. Allgemeine grundsätzliche Ausnahmen für Meistersöhne können nicht festgesetzt werden; ebenso kann wirtschaftliche Notlage des Betriebsinhabers allein keine Ausnahme rechtfertigen. Gesuche um Einstellung eines zweiten Lehrlings auf Grund von Ziffer l oder Ziffer II sind an die für den BelchäftigungSort zuständige Gewerbe kammer zu richten und von dieser zur Entscheidung an be sondere Ausschüsse abzugebe», denen je drei Arbeitgeber und Arbeitnehmer des Backgewerbes unter Vorsitz eines von der Kreishauptmannschaft zu bestimmenden Staatsbeamten an gehören. —* Behandlung politischer Gefangener. In einer Landtqgssitzung hatte der kommunistische Abge ordnete Zipfel Beschwerde darüber geführt, daß die unter dem Verdacht der Teilnahme am Bombenatrentat gegen den Leipziger Leiter der Technischen Nothilse in Untersuchungs haft genommenen Kommunisten im Gefängnis „bespitzel:" worden seien. Justizminister Tr. Zeigner har, wie das kommunistische „Volksblatt" mitteilr, dem Abgeordneten Zipfel unter dem 9. August einen schriftlichen Bescheid ge geben, in dem es u. a. heißt: „Leider ist Tatsache, daß in der Gesangenanstalt 1 Leipzig im Dezember 1919 und Amana 1920 der Versuch gemacht worben ist, durch Köthe die da maligen Untersuchnngsgefangenen Mener, Behr und Schu mann, sowie durch eine Frau Windisch die damalige Untcr- suchungsgefangenc Zirpcl auszuhorchen, um die Täter deö Bombenattenrats in der Villa des Leiters der Technischen Nothilse in Leivzig-Schleußig, Rudelstratze, zu entdecken." Ter Justizminister macht weiter in dem Schreiben davon Mitteilung, daß er unter dem gleichen Tage iolgende Vcr- ordnung an sämtliche sächsisch- Ttaatsanwall'chasten und Gc- fangenanstalien erlassen Habs: „Ans Anlaß von Vorgängen in einer Gesangenanstalr, die in der Sitzung des Landtages vom 30. März 1922 zur Sprache gebracht worden sind, unter sagt das Justizministerium, Gefangene, insbesondere po litische Untersuchungsgesangene, irgendwie durch andere Ge fangene aushorchen zu lassen." —* Ungültige Dollarnoten! In der Provinz Sachsen sind von einem Amerikaner alle, ungültige Dollar noten aus der Zeit der Unabhängigkeitskriege in größerer Menge in den Verkehr gebracht worden. Die Geschäftsleute haben sie gutwillig angenommen, da sie den englischen Tert „Verfall zwei Jähre nach Kriegsschluß" nicht leien konnten. Gegen den Schwindler, der reiche Beute gemacht hat, wurde ein Steckbrief erlassen. Ter Schwindler dürfte sein Ma növer vermutlich auch anderwärts versuchen. —* Preisaufdruck auf Markenartikeln. Durch die Neufassung Ser Bekanntmachung über die äußere Kennzeichnung von Waren vom 19. Mai 1922 ist die Ver pflichtung weggefallen, die Verpackung gewisser kür den Verkauf bestimmter Gegenstände des täglichen Bedarfs mit einem Preisaufdruck zu versehen. In Kraft geblieben sind aber die Bestimmungen, nach denen der Preis für Gegen stände des täglichen Bedarfs, die zum Weiterverkauf unter Festsetzung eines Kleinverkausspreiscs geliefert worden sind, nicht erhöht werden darf. Sie gelten für alle Gegenstände des täglichen Bedarfs. Dabei ist gleichgültig, ob der Klein verkaufspreis durch Preisaufdruck oder durch eigene Ent schließung des Lieferers festgesetzt worden ist. Ein Ver kauf zu höheren Preisen würde daher eine strafbare Hand lung sein. —«-Beförderung von Reisegepäck. In letzter Zeit sind bei den Eisenbahn-Gepäckabfertigungen häufig Sendungen aufgegeben worden, die keine Reisebedürfnisse, sondern Handelsware enthielten und daher als Reisegepäck im Sinne der Eisenbahn-Verkehrs-Ordnung nicht ange- sprochen werden konnten. Dadurch wurde die für solche Sendungen zu zahlende weit höhere Expreßgntfracht um gangen. Um die für die Reichsbahn durch solche Hinter ziehungen entstehenden Verluste zu vermeiden, sind durch Aenderung der Eisenbahn-Berkehrsordnung 8 30 (2) die Ab fertigungSstellen ermächtigt worden, den Inhalt der Gepäck stücke in Gegenwart des Verfügungsberechtigten zu prüfen. Die letzteren sind verpflichtet, dem zu diesem Zwecke an sie gerichteten Verlangen der Bahnbedienstetcn auf Oeffnung der Behältnisse nachzukommen. Im Falle der Verweigerung wird das betreffende Gepäckstück zur Gepäckbeförderung nicht angenommen. Die Auflieferer von Gepäcksenbungeu werden sich daher zur Vermeidung von Weiterungen künftig noch
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