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Zwönitztaler Anzeiger : 28.11.1889
- Erscheinungsdatum
- 1889-11-28
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1859945678-188911287
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1859945678-18891128
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1859945678-18891128
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Saxonica
- Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungZwönitztaler Anzeiger
- Jahr1889
- Monat1889-11
- Tag1889-11-28
- Monat1889-11
- Jahr1889
- Titel
- Zwönitztaler Anzeiger : 28.11.1889
- Autor
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MiiWalcr Anzchcr. Localblatt für Ztvömh, Niederzivömtz, Kühnhaide, Lenkers darf, Dittersdorf, Burgstädtel, Affalter, Streitlvald, Dorfchemnitz, Elterlein, Grünhain, Thalheim u. f. w. (Fortsetzung des „Anzeiger sür Zwönitz und Umgegend".) Amtliches Organ für den Stadtgemeinderath, den Kirchen- und Schulvorstand zu Zwönitz. 14. ^zaürgang. nn^ m 14. Aalirgang. Dieses Blatt erscheint wöchentlich drei Mal (Dienstag, Donnerstag und Sonnabend) und ist durch alle Postanstalten, sowie durch die Expedition und denn Austräger vierteljährlich für t Mark 25 Pfg. (incl. Bringerlohn) zu beziehen. — Die Insertion oeträgt für die dreigespaltene Corpuszeile oder deren Raum o Pfg. und werden Inserate bis Nachmittags 2 Uhr Tags vor dem Erscheinen des Blattes angenommen. Donnerstag, den 28. November. 1889 Bekanntmachung. In Bezug auf den bevorstehenden Jahrmarkt wird hierdurch folgendes bekannt gemacht: 1. Der Jahrmarkt beginnt Freitag, den 29. November, Vormittags und dauert bis Sonnabend, den 30. November, Mittags 12 Uhr. 2. Jeder, welcher auf dem hiesigen Jahrmarkts auf öffentlichem Stadtraume feilhalten will, hat sich vor Beginn des Marktes bei dem Markt meister anzumelden, die Gattung seiner Waaren anzugeben und sich die Verkaufsstelle auweisen zu lassen. 3. Das zu entrichtende Stättegeld ist am ersten Jahrmarkstage von Vormittags 9 Uhr an bis Mittags 1 Uhr auf dem Nathhause gegen Quittung bei Vermeidung einer Strafe, welche dem dreifachen Betrage der zu entrichten gewesenen Abgabe gleichkommt, zu erlegen. 4. Das Ausspielen von Waaren, sei es durch Würfel, Lotterie oder irgend eine andere Weise, ebenso das Ausrufen von Waaren wird nicht gestattet. 5. Caroussel, Schieß- und Schaubuden, sowie Buden und Verkaufsstände sind Abends nm 10 bez. 11 Uhr zu schließen. Zwönitz, den 27. November 1889. Der Stadtrat h. vr. Rühl. Bekanntmachung. Der nachstehende Erlaß der Königlichen Amlshauptmannschast zu Chemnitz wird zur genauen Darnachachtung zur öffentlichen Kenntniß gebracht mit dem Hinzusügen, daß Formulare des vorstehenden Regulativs bei Herrn Buchdruckereibesitzer Ott zu haben sind. Zwönitz, den 18. November 1889. Der Bürgermeister. vr. Rühl. Erlast, das Schlafstellenwesen betreffend. Die unterzeichnete Behörde hat sich nach Gehör des Bezirksausschusses veranlaßt gesehen, folgendes Regulativ für das Schlafstellenwesen im Verwaltungsbezirke der Königlichen Amlshauptmannschast auszustellen. 1. Wer in das von ihm ganz oder theilweise bewohnte Haus Personen zum Zwecke der Beherbergung gegen Entgelt aufnimmt oder ausnehmen will (Quartiergänger, Schlafsteller), hat davon unter Angabe der Zahl der auszunehmeuden Personen und der für dieselben bestimmten Räumlichkeiten der Polizeibehörde seines Wohnortes sieben Tage nach Inkrafttreten dieses Regulatives beziehentlich drei Tage vor Beginn des Schlasstellenbetriebes Anzeige zu erstatten, auch jede Ver mehrung der Zahl der Quartiergäuger und jede Veränderung der für dieselben bestimmte» Räumlichkeiten binnen 3 Tagen anzu^eigen. 2. Niemand darf Quartiergänger bei sich aufnehmen, wenn er nicht für dieselben Schlafräume zur Verfügung hat, welche folgenden Anforderungen ent sprechen: a. die Schlafräume dürfen mit den eigenen Wohn- und Schlafräumeu des Quartierzebers und dessen Hansangehörigen nicht in offener Verbindung stehen. Vorhandene Verbindungsthüren sind verschloßen zu halten. Alleinstehenden Männern und Frauen bleibt es jedoch gestattet, Personen desselben Geschlechts in ihren eigenen Schlasräumen, dasern dieselben den nachstehenden Anforderungen entsprechen, aufzunehmen. d. Jeder Schlusraum muß gedielt, verschließbar und mindestens mit einem in der Außenwand beziehentlich in der Dachfläche des Hauses befindlichen Fenster versehen sein. Mit Abirittsanlagen darf er nicht in offener Verbindung stehen. e. Der Schlasraum muß sür jeden Quartiergäuger mindestens 10 obm Luftraum und 3 Bodenfläche enthalten. Für ältere bisher bereits als solche benutzte Schlafstellen soll jedoch ein Luftraum von 7 obm und 2,5 Vodeufläche für den Quartiergänger als genügend erachtet werden. ä. Für je zwei Quartiergäuger mutz mindestens eine besondere Lagerstätte, zu welcher wenigstens ein Strohsack, ein Strohkiffen und eine Decke ge hören, vorhanden sein. 6. In jedem Schlafraüme ist ein Exemplar dieses Regulatives, sowie eine von der Polizeibehörde bescheinigte Nachweisung der höchstzulässigen Zahl von Quartiergäuger» für den fraglichen Naum auszuhängen. 3. Quartiergänger verschiedenen Geschlechtes dürfen in denselben Räumen nur ausgenommen werden, wenn sie nachweislich im Verhäliniß von Eheleuten oder von Eltern und Kindern stehen. 4. Zuwiderhandlungen gegen dieses Regulativ, welches am 1. Januar 1890 in Kraft tritt, werden, fall« nicht dadurch nach allgemeinen oder speziellen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, mit Geldstrafe bis zu 60 Mark oder mit Haststrafe bis zu 14 Tagen bestraft. Zum Erlaße bezüglicher Strafverfügungen sind zunächst die Gemeindeoorstäude, beziehentlich Gutsvorstehec und Bürgermeister zuständig. Die Bestimmungen, welche in den einzelnen Gemeinden über das An- und Admeldewessn erlaßen worden sind, werden durch dieses Regulativ nicht berührt. Chemnitz, am 11. November 1889. Königliche Amtshauptmennschaft. vr. Fischer. Bekanntmachung. Nachdem mir zur Anzeige gebracht worden ist, daß eine Anzahl Volksschul- und Fortbildungsschüler der Gemeinden Zwönitz und Niederzwönitz an Sonn tag- und Festtag-Nachmittogen sich gegenseitig vorsätzlich auf den benachbarten Grenzgrundstücken bekriegen, weise ich, besonders die Eltern der in Frage kommenden Schüler, darauf hin, daß dieser Unfug fernerweit nicht mehr geduldet wird. Zuwiderhandelnde werden bestraft. Zwönitz, den 27. November 1889. Der Bürgermeister. vr. Rühl. Bekanntmachung. In der letzten Zeit ist mehrfach bemerkt worden, daß in den Straßen und auf den Plätzen der Stadt Federvieh umherlaust. Dies bringe ich mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntnitz, daß das Herumlaufen von Federvieh auf den Straßen unstatthaft ist und daß Zuwider handlungen bestraft werden. . Zwönitz, den 27. November 1889. Der Bürgermeister. vr. Rühl. Bekanntmachung. Die Abgabe für den zur Zeit ertheilt werdenden Confirmanden-Unterricht an 1 Mk. 25 Pfg. für ein Kind ist längstens am 1. Deeember a. e. an unsere Caßenverwaltung zu entrichten. Wir machen darauf aufmerksam mit dem Bemerken, daß gegen Säumige alsbald nach Ablauf dieser Frist das Executionsversahren eiugeleitet werden muß. Zwönitz, am 19. November 1889. Der Kirchenvorstand. k. Clauß.
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