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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 16.05.1853
- Erscheinungsdatum
- 1853-05-16
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-185305165
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18530516
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18530516
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1853
- Monat1853-05
- Tag1853-05-16
- Monat1853-05
- Jahr1853
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 16.05.1853
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Anzeiger. ^ IS« Montag den 16. Mai. 185S. Bekanntmachung. Das tt. Stück des diesjährigen Gesetz - und Verordnungsblattes, enthaltend: Nr. 29., Decret wegen Bestätigung der Sparcaffenordnung für Rötha, vom 24. März 1853. Nr. 39., Decret wegen Bestätigung des Regulativs für die Sparkasse zu Geithain, vom 7. März 1853. Nr. 31., Bekanntmachung eines Rechtssatzes, vom 22. December 1852. Nr. 32, Verordnung, den theilweisen Wegfall der Zuschläge zu den direkten Steuern auf daS Jahr >853 be treffend, vom 3V. April 1853. Nr. 33., Verordnung, einige Abänderungen des Vereins-Zolltarifs betreffend, vom 4. Mai 1853. ist bei uns eingegangrn und wird bis zum 29. d. M. auf hiesigem Rathhause zur Kenntnißnahme öffentlich aushängen. Leipzig, den 14. Mai 1853. Der Rath der Stadt Leipzig. Koch. Die sächsischen Gesetzbücher. (Eingrsendet.) Es fängt endlich an in den sächsischen TageSblättern etwas le bendig zu werden über die für jeden einzelnen Staatsbürger so sehr wichtige Erscheinung der Entwürfe zu neuen Gesetzbüchern, nament lich zu einer vollständigen Zusammenstellung des bürgerlichen Rechtes, welche uns bisher noch völlig gefehlt und die man seit Menschen altem vp« allen Seiten her als ei» dringendes Bedürfnis bezeichnet hat. Daß die Tagesiiteratur in Bezug auf vorliegende umfassende Gesetzentwürfe zu einer wissenschaftlichen Kritik sich nicht eignet, ist wohl wahr, sie wird nur im Allgemeinen die Grundzüge solcher Werke, dm Geist, welcher in ihnen waltet und die Aufnahme, welche sie bei den Männern der Wissenschaft gefunden haben, mit theilen und dadurch die öffentliche Meinuna für oder auch gegen die vorliegmden Arbeiten stimmen können. Allein es ist auch diese Aufgabe von vieler Wichtigkeit, wenn man erwägt, daß die Gesetz entwürfe dm ständischen Kammern zur Beschlußfassung werden vor- aelegt «erden, und daß es daher nicht gleichgültig ist, ob diejenigen Mitglieder derselben, welche einmal nicht in der Lage sind, selbst die Wissenschaftlichkeit, Gründlichkeit und Gediegenheit solcher Vor lagen zu beurtheilen, eine günstige oder ungünstige Meinung davon zu den Kammerverhandlungen mit sich bringen. Da nun in unserm Localblatte neuerlich zwar zwei Aufsätze (s. Nr. 123 und 12S) erschienen sind, welche die gedachten Ent würfe besprechen, beide aber eben keine günstige Meinung dafür zu erwecken beabsichtigen, sondern sie gewissermaßen mit sehr sauren Gesichtem begrüß«, so sei es erlaubt, ihnen einiges zu erwidern. Der erste derselben, überschrieben. „Die Gesetzgebung im K. Sachsen," glaubt in der Hauptsache, „eS dürfe an der Zeit sein," auf eine Stelle aus derjenigen Kritik des Entwurfs rum bürger lichen Gesetzbuch aufmerksam zu machen, welche der Herr geheime Hofrath, Großkruw, Somch« rc. vr. von Wächter in der Zeit schrift für Rechtspflege und VerwaHnng zu veröffentlichen begonnen hat. Daß dies bereits in dem Tageblatte von demselben Tage — S. Mai — eHolgte, an welchem die Tauchnitzische Buchhand lung das, jme Kritik enthaltmde erste Heft des 12. Bandes der Jahrbücher aussmdete, mag als auffallend bemerkt, aber ebm so mit Stilsschwei-« übergangen «erden, wie der Umstand, daß den citirtm Worten des gmamttm hochgeschätzten Rechtslehrers ohne weiteres ElasficieLt beqelegt wird *). Wenn eS dmn aber einmal *) Die citirte Stelle enthält u. L. die Ansicht- Neuerungen am be stehenden Rechte stumpften leicht den Rechtssinn i» Volke ab; die Gesetz gebung müsse daher um einer heiligen Scheu vor de» Bestehenden veran» „an der Zeit" war, dem größer» Publicum das Urtheil deS Herrn rc. I)r. von Wächter über den Entwurf zum bürgerlichen Gesetzbuch mitzutheilen, so fragt es sich mit allem Ernst, warum dazu nicht die allgemeine, S. 11 der Zeitschrift für Rechtspflege und Ver waltung zu lesende Beurtheilung gewählt, warum eine Stelle aus gehoben wurde, welche nur Einzelnheiten des Entwurfs betrifft und für diese einen leitenden Grundsatz aufstellt, dessen Richtigkeit übrigens vor der Hand unbesprochen bleiben mag? Herr Dr. von Wächter sagt im Eingänge seiner Kritik S. II: Soll oder darf ich meine Ansicht über den Entwurf über haupt und im Allgemeinen aussprechen, so geht sie dahin: Er ist eine überaus fleißige, in vielen Hinsichten dankenswerthe Arbeit;diePrincipienderGerechtigkeit, derGleich- heit vor dem Gesetze, der möglichsten Wahrung der individuellen Freiheit in derSphäre des Privat rechtes, welche er durchzuftthren sucht, sind rüh mend anzuerkennen und wir verdanken diesem Bestreben eine Reihe entschiedener Verbesserun gen des bestehenden Zustandes, die der Entwurf bietet rc. Diese ehrende Anerkennung des allerdings eminenten Fleißes, womit der Entwurf in unglaublich kurzer Zeit ausgearbeitet worden ist und der Humanität, welcher denselben durchweht, war weit mittheilenSwerther, als die Bemerkung über das leitende Princip bei Aenderungen am bestehenden Privatrechte! Wird anerkannt, daß Verbesserungen des bestehenden Zustandes im Geiste der Hu manität vorliegen, so liegt darin gewiß die schönste Rechtfertigung des PrincipS dieser Aenderungen. — Wie übrigens der Entwurf zum sächs. bürgerlichen Gesetzbuche auch im Auslande den verdien ten Beifall findet, davon legt eine sehr ausführliche Kritik desselben, welche ein 288 Seiten starkes Werk des bekannten Rechtsgelehrten Dr. Joseph Unger zu Wien mthält, Aeugniß ab. ES wird daselbst S. 4 gesagt: „Dem sächsischen mit wahrer Meisterschaft gearbeiteten Ent würfe glauben wir unsere Anerkennung nicht besser ausdrücken gehen, und es wären namentlich zwei Staaten, welche durch den gemessenen, umsichtigen Gang in ihrer Gesetzgebung sich ausgezeichnet hätten, daher auch ihre Völker durch ihren RechtSsinn und ihre Achtung de- Recht- für andere Völker ein Muster geworden waren; e» sei die- in der alten Zeit der römische, in der modernen Zeit der englische Staat. — Die derma- lige, anerkanntermaßen in dem beklagenswerlhesten Zustande befindliche Recht-gesetzgebung des englischen Staats, welche selbst den Kronjurtften, den erfahrensten Recht-gelehrten Enaland-, ein unentwirrbarer Knäuel geworden ist, hier gerade als politische- Moment gegen Neuerungen im Rrcht-leben aufführen zu. wollen, ist wenigsten- etwa- frappant!
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