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Erzgebirgischer Volksfreund : 24.08.1899
- Erscheinungsdatum
- 1899-08-24
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1735709689-189908240
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1735709689-18990824
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1735709689-18990824
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungErzgebirgischer Volksfreund
- Jahr1899
- Monat1899-08
- Tag1899-08-24
- Monat1899-08
- Jahr1899
- Titel
- Erzgebirgischer Volksfreund : 24.08.1899
- Autor
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ErzgebD o lkssreunL «»zahl S. rlobt». die Migl.mü> MLfchm SchörSe» WA«, «rüuhM, Hartmstedl, Ioh«m ^vMIdütUll georgeustar^ LZßM AmMA, Schmkdrrg, Schwayeuberr ««d WULenfels 7vL« der Königlichen »he» va» zum 24. November 1899 L/H. die VaniS. 2 »uerei. lgvn m,, die sr Nüok- w. irsin. Dresden, am 13. Mai 18SS. snitr. « an» Grell tz Donnerstag, den S4. Angnst 1899. M «sr. d« et'ladet Nd«e». 4v üd«> Vonowm- dlvwdolä^ S2. Anmeldungen sind bis wirken. Nähere Auskunft wird Prof. R Hofmann. na der Stadtverordneten >üte» und Hauben, Herstellen heilnahme am Unterrichte in . beträgt vierteljährlich 18^) von eleganten Schleife», Aufsätzen, FichuS u. s de« einzelnen Fächern kann jederzeit erfolgen. Das Sch« Dau« mA voll«: Unterrichtes 1V,—2 Jahr«. Beginn des neuen CursuS am 2. Oktober d. IS. — ' - ' 23. September 1899 im Bureau der Anstalt zu be« ' ' die Direktion ertheilt. Mmisterillm des Jener». Für den Minister: (gez.) M«z. Igen Nach- rr Pam »enkte Ver ruf meinen »Hauerei. mzuzetgen, nn Wil- müht sein en in das terflützung. ' VT- I- ' de« 1. «ngnft 1899 in Krast: es ist ihnen überall nachzugehen, wo und soweit das Tragen eines Maulkorbes für Hunde gesetzlich oder behördlich vorgrschrteben ist. Nichtbefolgung dies« Anordnungm hat, sofem nicht nach anderen Vorschriften höhen Strafen Platz gntfen, Geldstrafe bis zu 180 oder Hast bis zu 6 Wochen zur leister. Mkt. Dies wird mit dem Bemerken bekannt gemacht, daß Eoldttz von KretShauptmannschaft «in Duplikat auSgrsertigt Word«« ist. Zwickan, d«n 21. August 18SS. Köutzliche Amtshlmptmiomschast. I. B : Dost. Hvndefperre vetr. Am heutig«« Tage ist in Gchwa»l««ve»g ein Hund. Pinscher mit weißer Brust, ca 3 Jahre alt, nachdem er frei umhirgelaufen war, wegen L»llw«thve»dacht getödtet und bet der vorgenommenen Sektion für der Tollwuth d«t«-e«d Verdächtig erklärt Warde«. Es wird deshalb die für die Orte Bermsgrü« mit A«to«<thal und Lra«s Varf tngletchen für die GutSbeztrke Gria und S aatsforstrevi« A«t0«sthal bereits be stehende Hnadefperre bis zum 24. November I. verlängert, sowie für die Orte iveterfeld, «rünstädtel, Neuwett mit U«1ersachse« seid, Obersachseafeld und Wild««»«, sowie für die Gutsbezirke U«terfachse«feld und vherfmhVeufeld bis zum 24. November d. I. di« Festlegung all« Hunde dergestalt angeordnet, daß alle i« diese« Orte« varha« de«e« H««de «mgekettet oder «»«gesperrt zu halte« stad. Ler Pestlegrmg gleich >« achte« ist das Führen d« mit einem sicheren Maulkorbe versehenen Hunde an der Leine; jedoch dürfen Hunde ohne polizeiliche Erlaubntß auS dem gefährdeten Bezirke nicht ausgeführt werden. Lie B«««tz««g der H««de t«m Ziehe« ist unter d« Bedingung gestattet, daß dieselben fest angeschirrt, mit einem sicheren Maulkorbe versehen und auß« der Zett d«S Gebrauchs festgelegt werden. Werde« Hrmde den vorstehenden Vorschriften zuwider innerhalb des gefährdeten Bezirks frei ««»herlaufend detrasse«, so wird nach Befinden deren-sofortige Tödtung verfügt werden. H««de oder sonstige Ha«-tht-»«, die der Se«ch« verdächtig s»«d, müssen von dem Besitzer od« demjenigen, unter dessen Aufsicht sie stehen, sofort ge- tödtet od« bis zum polizeilichen Einschreiten in eine« sicheren Behältnisse eingesperrt w«den. Königl. Industrieschule Plauen i. V Abtheilnng für Frauenarbeiten. Unterricht in weiblichen Handarbeiten im Allgemeinen. AuSbildMg von Direktricen und Arbeiterinnen für Weißwaaren Confektion. Unterricht im K««WMcke«: Hohlsaum- und Durchbrucharbeiten. Frauchen- Knüpfen, ^-jour-vrbetten, Arabisch« Stickerei, Nadel-Malerei, Gold- und Stlb«-Sttck«et, Application und Elfenbein- sowie alle übrigen Arten von Stickereien. Das Stechen und Ueberttagen d« Must« auf den Stoff. U«terricht i« Meidermache«: Schnittzeichnen nach neuest« Methode, Stoff- Auf Fol. 311 des Handelsregisters für die Städte Neustädtel und Aue sowie die Dorsschaften ist heule di« Firma «arte Are«dt in Aue und als deren Inhaberin Frau Marie Henriette verehel. WUe«dt verw. gew. Schückel geb. Haberecht in Sue eingettagen worden. Schneeberg, den 1S. August 18SS. RetchSstrasgesetzbuchs Gesä«g«ttz btS z« 1 Iah») v«wtrkt ist, nach § 66 Ziffer 4 des ReichSviehseuchengesetzes vom H' " W »eldftras- hiS »« 1SV «ik.-der anzuordnen: 1. Jeder Hundemaulkorb muß nach dem Auflegen im Genick mittels eines Leder- riemenS am Halsbande des Hundes befestigt sein. 2. Bei allen Hundemaulkörben darf der vordere Theil nicht bloß durch ein üb« dem Nasenrücken liegendes Metall- oder Lederband getragen, sondern muß außerdem durch ein vom Genick über die Mitte der Stirn bis mindestens zur Nasenwurzel gehendes der gleichen Band in sein« Lage «hatten werden. 3. An Hundemaulkörben, welche nicht aus Metall h«g«stellt sind, müssen wenigstens die den vorderen Theil des Kopfes quer, senkrecht oder schräg umgebenden Riemen mit sorg fältig und fest aufgenieteten Metallbändern gepanzert sein; nur bet kleineren Hunden können Ortspolizeibehörben hiervon Ausnahmen zulaffen, wenn die Dichtheit des den Maulkorb bildenden Netzwerke- ein Durchschieben des MauleS an sich verhindert. 4. Die vorstehend- unter Nr. 1 bis 3 ertheilten Anordnungen treten mit Dem Handelsmann Karl Gottlieb Colditz in Raum ist angeblich der ihm von der en KretShauptmannschaft Zwickau auf da- Jahr 1899 unter Nr. 3822 Formular 8 chetn zum Handel mit selbstgef«tigt« Gcheuerletnwand im Umh«- Ift et« H««d von einem an der Tollwuth erkrankten oder d« Seuche verdäch tigen Hunde gebiffe« Word««, so ist d« Hund, wenn solches ohne Gefahr geschehen kann, vor polizeilichem Einschreiten «Uht z« tSdtt«, fo«der« behufsthierärztlicher Fest- strllung seines GrfundhettszustandeS ei«»«««»» ew dir HundemaoMlbc betreffend; vom 13. Mai 18SS. Mehrfache Klagen üb« die mangelhafte Beschaffenheit der Hundemaulkörbe, insbesondere die gemachte Erfahrung, daß das Beißen der Hunde bei Anwendung von Maulkörben in der meist üblichen Konstruktion nicht genugsam verhindert wird, veranlassen das Ministerium des Innern, beziehentlich auf Grund von 8 2 und 38 des ReichsviehseuchengesetzeS vom ^1 Ma/ 18V4 und 8 1 und 20 der Instruktion hierzu vom 27. Juni 1898 Folgendes Nachdem gestern Vormittag in hiesig« Stadt IVUßUMHArrrvkA A. ein frei umherlaufender H««d - Pinscher mit weiß« Brust, ca. 3 Jahre alt, ohne Halsband und Steuermarke — wegen Tollwuth-Berdachts hat getödtet werden müssen, und bet der heute «folgten Sectton auch als der Tollwuth dringend vndächtig befunden worden ist, so wkd hiermit für den hiesigen Stadtbezirk die gesetzliche Freitas und Sonnabenv, den 25. und 26. Augutt 1899 werden wegen Reinigung der Geschäftsräume nur dringliche Sachen erledigt Schneeberg, den 22. August 1899. Der Festlegung gleich zu achten ist das Führen der mit einem sicheren Maulkorbe versehenen Hund« an d« Leine, jedoch dürfen die Hund« ohne polizeiliche Erlaubntß ans dem hiesigen Bezirk nicht ausgeführt werden. Die Benutzung d« Hunde zum Ziehen ist unter d« Bedingung gestattet, daß die selben fest etngeschirrt, mit einem sicheren Maulkorbe versehen r»d außer d« Zett des Ge brauchs festgelegt werden. Die Anwendung von Jagdhunden bei der Jagd wird unt« der Bedingung ge stattet, daß Vie Hunde auß« der Zeit des Gebrauchs festgelegt, od«, mit einem sicheren Maulkorb versehen, an d« Leine geführt w«den. Sollten Hunde den Vorstehendenden Bestimmungen »«wider frei umherlaufend be ttoffen werden, so wkd nach Befinden deren sofortige Tödtung verfügt werden. Hunde, an welchen sich Symptome der Tollwuth zeigen, sind sofort zu tödten od« bis zum polizeilichen Einschreiten abgesondert und in einem sicheren Behältnisse etnzusperren. Die Tödtung sowie die Einsperrung sind dem Stadtrathe sofort anzuzetgen. Zuwtdnhandlungen sind nach 88 68 und 66 des Relchsgesetzes vom 23. Juni 1880, b«. 8 20 der sächsischen Ausführungsverordnung vom 30. Juli 1898 mtk Geldstrafe ht- z« LS0 «de» e«tspreche«der Haft zu ahnden. Schwarzenberg, am 22. August 1899. H. Auf Fol. 221 des Handelsregisters für Schneeberg ist heute das Erlöschen der Otto Hama«« in Schneeberg verlautbart worden. Schneeberg, den 19. August 1899. Königliches Amtsgericht, i vr. Gilbert. R. Gleichzeitig nimmt die Königliche AmtShauptmannschaft Veranlassung, auf rrachstehe«de Lande-Verord»««- nochmals htnzuwetsen. Schwarzenberg, am 22. August 1899. Königliche AmtShauptmannschaft. Krug von Nidda. Tageblatt für Schneeberg und Umgegend. wvLen, sofern In der s daß "bV" dahin alle Hunde festzulegen, d. i. «Mgekettet »der Singe- rach 8 328 des svent »u hockten sind.
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